B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6310/2018
Ur t e i l vom 1 3 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sudan,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018 / N_______.
D-6310/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus dem im Norden Darfurs gelegenen Dorf
B._______ stammender sudanesischer Staatsangehöriger, suchte am
3. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. Oktober 2017 wurde der
Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer zu seinen Flucht-
gründen aus, er habe sich zu oft regierungskritisch geäussert. Er habe seit
seiner Primarschulzeit gesagt, was er denke, nämlich dass sein Land bes-
sere Bildung und medizinische Pflege und keinen Rassismus benötige.
Deswegen sei er im Jahr (...) in B._______ (Nennung Anzahl) angegriffen
worden, erstmals im (...). Er sei nach dem Besuch eines (Nennung Örtlich-
keit), in welchem er (...) habe, auf dem Nachhauseweg von zwei Personen
angesprochen worden. Sie hätten gefragt, ob er Geld bei sich trage, was
er verneint habe. Daraufhin hätten sie ihm gedroht, sie würden ihn umbrin-
gen, wenn sie ihn das nächste Mal antreffen würden. Im folgenden Monat
sei er das zweite Mal überfallen worden, als er sich nach einem abendli-
chen (Nennung Örtlichkeit) auf dem Heimweg befunden habe. Die zwei
maskierten Angreifer hätten von ihm verlangt, ihnen seinen Besitz auszu-
händigen. Da er sich geweigert habe, das mitgeführte Geld und die Le-
bensmittel auszuhändigen, sei er auf den Boden gestossen, festgehalten
und sein Gesicht mit Sand bedeckt worden. Auch habe man ihm seine Sa-
chen entwendet. Am (...) sei er mit seinem Freund C._______ in der Nähe
dessen Wohnung zusammengesessen, als er ein drittes Mal angegriffen
worden sei. Das vierte Mal habe er sich (Nennung Zeitpunkt) zusammen
mit C._______ um (...) Uhr an einer öffentlichen Strasse aufgehalten, als
zwei Personen auf sie geschossen hätten. Es sei ihnen jedoch die Flucht
gelungen. Überdies habe er über den (Nennung Verwandter) von
C._______ erfahren, dass sowohl er als auch C._______ von der Polizei
wegen regierungskritischer Äusserungen gesucht würden. Der (Nennung
Verwandter) habe seinem Vater eine entsprechende Fahndungsmeldung
gezeigt. Er (Beschwerdeführer) habe B._______ schliesslich am (...) ver-
lassen und sei am (...) über den Flughafen in D._______ mit Hilfe eines
Schleppers ausgereist.
A.c Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Gesuchs an, er sei beim ersten Angriff von Anhängern der (Nen-
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nung Gruppe), bei welchen es sich um Agenten der Regierung handle, be-
schuldigt worden, politisch tätig zu sein. Ein Agent habe ihm mit dem
Schlagstock in den Nacken geschlagen, worauf er zu Boden gegangen sei.
Dort hätten ihn die Männer mit Füssen getreten und einer habe ihm die
Kleider zerrissen. Dieser Vorfall sei (...) geschehen. In der (Nennung Zeit-
punkt) habe er einen Freund getroffen, dessen Haus sich in der Nähe eines
(Nennung Örtlichkeit) befinde. Nach dem Besuch seines Freundes habe er
auf dem Rückweg nach Hause zuerst noch Essen im besagten (Nennung
Örtlichkeit) gekauft. Dann sei er in Richtung Markt gegangen, wo er auf
Kamelen reitende, bewaffnete Männer gesehen habe. Deswegen habe er
sich entschieden umzukehren, worauf er auf der anderen Seite motorisierte
Männer der gleichen Gruppe erkannt habe. Obwohl er sich in der Folge in
einem Laden versteckt habe, sei er von drei bis vier Männern entdeckt wor-
den. Man habe ihm das Essen weggenommen, seine Hosentaschen um-
gekehrt und das darin befindliche Handy überprüft. Als man nichts bei ihm
gefunden habe, habe man ihn zu schlagen begonnen. Als er auf dem Bo-
den gelegen sei, hätten die Männer angefangen, ihn mit Sand zu bede-
cken, als ob sie einen toten Mann begraben wollten. Er sei mit Füssen
überall am Körper heftig getreten worden und man habe ihn blutend und
flach auf dem Boden liegend zurückgelassen. Nach (Nennung Dauer) sei
es ihm gelungen, sich aufzurichten und wieder zu gehen. Er habe (Nen-
nung Dauer) gebraucht, bis er bei seinen Freunden angelangt sei, die erste
Hilfe geleistet hätten. Er habe nämlich nicht gewollt, dass ihn seine Eltern
in dieser Situation hätten sehen müssen. Ferner habe er am (...) und (...)
an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Die Regierung
habe Agenten beauftragt, solche Kundgebungen zu beobachten, eine Liste
der Teilnehmer zu erstellen und an die Polizei weiterzuleiten. Da der (Nen-
nung Verwandter) von C._______ bei (Nennung Behörde) arbeite und da-
mit beauftragt gewesen sei, (Nennung Auftrag), habe dieser seinen Namen
und denjenigen seines Freundes C._______ auf der Liste entdeckt. Der
(Nennung Verwandter) habe eine Kopie der (Nennung Dokument) ange-
fertigt, diese seiner Familie gebracht und gesagt, dass er (Beschwerdefüh-
rer) und sein Freund sich verstecken sollten. Danach habe er (Beschwer-
deführer) sein Elternhaus verlassen und sich bei seinem (Nennung Ver-
wandter) E._______ versteckt. Bis er B._______ am (...) in Richtung
D._______ verlassen habe, seien er und C._______ zwei Mal angegriffen
worden, so am (...) und zirka am (...). Als man sie am (...) zu Hause ge-
sucht, aber nicht gefunden habe, sei die Suche nach ihnen auf der Strasse
weitergegangen. C._______ und er hätten sich zwischen ihren Häusern
getroffen. Als sie eine Gruppe bewaffneter Leute gesehen hätten, seien sie
sofort geflüchtet und hätten sich zu einer der (Nennung Verwandte) von
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C._______ begeben. Beim vierten Vorfall habe er sich mit C._______ in
der Nähe dessen Hauses getroffen. Eine bewaffnete Gruppe auf Motorrä-
dern habe im Dunkeln ihre Stimmen erkannt und anschliessend aus 200
bis 250 Metern Distanz das Feuer auf sie eröffnet.
A.d Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den vorin-
stanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 focht der Beschwerdeführer den Ent-
scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, soweit ihr nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukomme. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein
amtlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestel-
len.
Seiner Eingabe legte (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 teilte die Instruktionsrichtern dem
Beschwerdeführer mit, dass er von Gesetzes wegen den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Verfahrensantrag,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht
weiter eingegangen zu werden brauche. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.
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Seite 5
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2018 hielt die Vorinstanz –
nebst einigen ergänzenden Bemerkungen – an ihren Erwägungen vollum-
fänglich fest.
F.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit ein-
geräumt, bis zum 6. Dezember 2018 eine Replik einzureichen. Der Be-
schwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 legte der Beschwerdeführer (Aufzählung
Beweismittel) ins Recht. Er brachte vor, (Ausführungen zu exilpolitischen
Tätigkeiten in der Schweiz).
H.
Am 11. April 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (Begründungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM sei in der angefochtenen
Verfügung auf das eingereichte (Nennung Dokument) mit keinem Wort ein-
gegangen und scheine auch keine diesbezüglichen Erkundigungen einge-
holt zu haben. Auch aus dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung,
dass aus den Akten keine besonderen Risikofaktoren zu entnehmen seien
(vgl. act. A16/8 S. 4 Ziff. 2 letzter Abschnitt), sei der Schluss zu ziehen,
dass das SEM die Zugehörigkeit zur nicht-arabischen Ethnie F._______
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nicht beachtet habe. Dadurch habe es den Sachverhalt ungenügend abge-
klärt und mithin das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt.
3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwer-
deführers zum Schluss, diese seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zu-
nächst nahm es auf die geltend gemachten Angriffe, die sich in B._______
ereignet hätten, Bezug und prüfte und würdigte in einem weiteren Schritt
die angeführte polizeiliche Suche. Dabei wies das SEM darauf hin, dass
der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie (Nennung Dokument) ein-
gereicht habe und nahm bei der Würdigung seiner Vorbringen auf das
(Nennung Dokument) Bezug (vgl. act. A16/8 S. 2 unten und S. 4 oben).
Das SEM gelangte zur Erkenntnis, dass weder die von bewaffneten Per-
sonen verübten Attacken noch die aus politischen Motiven durchgeführte
Suche durch die Polizei als glaubhaft zu erachten seien. Sodann führte es
im Sachverhalt die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den
F._______ auf. Im Rahmen der Prüfung von allenfalls bestehenden sub-
jektiven Nachfluchtgründen hielt es zudem fest, dass keine Anhaltspunkte
in den Akten auf besondere Risikofaktoren ersichtlich seien, welche das
Interesse der sudanesischen Behörden an seiner Person wecken könnten.
Dabei hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge-
zeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit
sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt (vgl. act. A16/8 S. 3 ff.). Eine ungenügende Abklärung des Sach-
verhalts ist darin nicht zu erkennen. Es liegt auch keine Verletzung der Be-
gründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es auf-
grund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E.
5.4.1; 2008/47 E. 3.2) – vor. Das SEM musste sich dabei nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine
ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine
Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage dar. So-
dann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine
sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weiteren spricht
alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu aus Dar-
fur stammenden sudanesischen Staatsangehörigen einer anderen Linie
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folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Grün-
den auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom
Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hin-
reichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.
3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der eventualiter gestellte
Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
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Der Beschwerdeführer habe die auf ihn verübten Überfälle in der BzP und
der Anhörung in zahlreichen Punkten unterschiedlich geschildert und den
letzten Angriff, bei dem auf ihn und seinen Freund C._______ geschossen
worden sei, logisch nicht nachvollziehbar dargelegt. Er habe nicht erklären
können, wie die unbekannten Täter ihre Stimmen aus 200 bis 250 Metern
Entfernung gehört und erkannt hätten. Infolge divergierender Aussagen zu
den Gründen der polizeilichen Suche sei diese ebenfalls als nicht glaubhaft
zu erachten. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen auch
die Aussagen von C._______ in dessen Asylverfahren, zumal das SEM
dessen Vorbringen in seinem Entscheid vom (...) als unglaubhaft eingestuft
habe. Weiter vermöge die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rück-
kehr in den Sudan zu begründen. Die einfache Teilnahme an exilpolitischen
Veranstaltungen führe nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen
Behörden seien an der betreffenden Person interessiert, zumal vorderhand
solche Personen im Blickpunkt der Regierung stehen dürften, die sich auf-
grund besonderer Umstände aus der anonymen Masse der Teilnehmer
herausheben würden. Den Akten seien zudem keine konkreten Hinweise
auf besondere Risikofaktoren zu entnehmen, die das Interesse der suda-
nesischen Behörden auf sich ziehen könnten. Daran vermöge auch das
eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand des Flyers
eine exponierte exilpolitische Tätigkeit nicht ableiten lasse. Zudem bestün-
den keine Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von der Kundge-
bungsteilnahme überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf
irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Ausser-
dem dürfte auch den sudanesischen Behörden bekannt sein, dass viele
sudanesische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ver-
suchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach
Abschluss ihres Asylverfahrens durch regimekritische Aktivitäten ein dau-
erhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe zum
Vorhalt widersprüchlicher Angaben zwischen BzP und Anhörung ein, dass
in der BzP lediglich eine summarische Befragung stattfinde, die vor allem
dazu diene, die Personalien, die Herkunft und den Reiseweg eines Ge-
suchstellers zu erfassen. So habe auch er dort nur oberflächliche und kaum
detaillierte Angaben gemacht und seine Asylgründe erst in der Anhörung
eingehend konkretisiert. Sodann sei die Durchführung der BzP nicht in sei-
ner Muttersprache, sondern in Englisch, das er nur ungenügend beherr-
sche, erfolgt, was ein gravierender Mangel darstelle. Auch sei er damals
erst (...) Jahre alt gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass es unter solchen
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Umständen zu Unklarheiten komme. Sein Wunsch anlässlich der BzP nach
einem Arabisch sprechenden Dolmetscher sei nicht protokolliert worden
und man habe ihn diesbezüglich auf die Anhörung verwiesen, wo er dann
in seiner Muttersprache befragt würde. Seine am Schluss der BzP ange-
regten Berichtigungen des Protokolls – aufgrund der diversen entstande-
nen Missverständnisse – stellten ein Indiz für die ungenügende Befragung
dar. Die angeblichen Widersprüche seien zudem auf die Technik der Ein-
vernahme in der BzP zurückzuführen, was zu unvollständigen Antworten
und dadurch zu Unstimmigkeiten geführt habe. Sodann habe er – entge-
gen der vom SEM vertretenen Ansicht – eine unterschiedliche Begrün-
dung, warum er von der Polizei gesucht werde, gar nicht gemacht. Zu Be-
ginn der BzP sei er denn auch darauf hingewiesen worden, dass er nur
zusammenfassend erzählen solle und bei der späteren Anhörung detail-
liertere Angaben machen könne. Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen
hinsichtlich der Kenntnisnahme der Fahndung durch die Polizei sei anzu-
führen, dass er in der BzP nicht explizit ausgesagt habe, während des letz-
ten Angriffs von der Suche durch die Polizei erfahren zu haben. Eine solche
Frage sei ihm gar nicht gestellt worden. Die polizeiliche Suche im An-
schluss an die Demonstrationsteilnahmen habe er zudem mit dem akten-
kundigen (Nennung Dokument) nachgewiesen, nach welchem er wegen
Delikten gegen den Staat gesucht werde.
Weiter vermöge er in Ermangelung von Aktenkenntnissen nicht zu beurtei-
len, ob die Aussagen von C._______ gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen sprechen würden. Jedenfalls könne nicht von der angeführten Un-
glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags seines Freundes Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen gezogen werden. Hin-
sichtlich des Vorhalts unlogischer Schilderungen zum letzten Angriff habe
er in der Anhörung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Ge-
heimdienst im Sudan explizit Hinweisen und Beschreibungen von gesuch-
ten Personen nachgehe, wie beispielsweise deren Aussehen und Stimmen
sowie anderen spezifischen Merkmalen. Die von ihm angeführte Distanz
von 200 bis 250 Metern habe sich auf die Schussdistanz bezogen. Er habe
nicht ausgesagt respektive nicht aussagen wollen, dass die bewaffneten
Männer ihre Stimmen aus der besagten Entfernung erkannt hätten. Weiter
habe er bei der Anhörung zu den Motiven der Angriffe zum Ausdruck brin-
gen wollen, dass es bei den ersten beiden Überfällen um Raub gegangen
sei. Er sei deshalb nicht angegriffen worden, weil man ihn als Oppositio-
nellen identifiziert habe. Bei den zwei letzten Vorfällen sei er jedoch genau
wegen dieser Eigenschaft persönlich attackiert worden. Mehrheitlich hätten
demnach die Widersprüche entkräftet werden können. Zudem komme den
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Seite 11
Unklarheiten betreffend die Anzahl der bewaffneten Männer oder genauen
Daten ohnehin keine wesentliche Entscheidrelevanz zu. Seine in der
Hauptsache konstanten und mit originellen Details versehenen Ausführun-
gen (Verfolgung wegen Teilnahme an Demonstrationen) würden sich auch
mit der allgemein bekannten Lage im Sudan decken. Seine Aussagen
könne er zudem mit glaubhaften Unterlagen untermauern, weshalb er in
seiner Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder zumindest be-
gründete Furcht habe, bei einer Rückkehr solche Nachteile zu erleiden.
Sollte das Gericht das Bestehen von Vorfluchtgründen verneinen, sei auf
das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen hinzuweisen. Nach sei-
ner Einreise in die Schweiz bis zur Anhörung habe er an einer Demonstra-
tion in G._______ und an einer solchen von Eritreern teilgenommen. Auch
habe er sich bis dahin keiner exilsudanesischen Vereinigung angeschlos-
sen. Mit seiner Teilnahme an politischen Aktivitäten habe er aufzeigen wol-
len, dass die Menschen im Sudan (und auch in Eritrea) unter dem beste-
henden Regime leiden würden und vielen Menschen das Bewusstsein für
die ernste Situation in seiner Heimat fehle. Auch deshalb habe er sich an
weiteren Veranstaltungen beteiligt und im (Nennung Örtlichkeit) an Ver-
sammlungen teilgenommen. Schliesslich habe er sich entschieden, ein ak-
tives Mitglied des H._______ zu werden. Aufgrund der Intensivierung sei-
ner exilpolitischen Tätigkeiten könne nicht ausgeschlossen werden, dass
er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Gemäss der zitierten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) seien nicht nur Personen gefährdet, die sich aus dem anonymen
Kreis der blossen Teilnehmer herausheben, sondern alle Personen, welche
das aktuelle Regime ablehnten respektive dessen auch nur verdächtigt
würden. Die Situation von Oppositionellen sei im Sudan sehr unsicher und
für Personen, die sich im Exil politisch betätigt hätten, bestehe bei einer
Rückkehr ein erhöhtes Gefährdungsrisiko. Diese Lage habe sich in den
letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Darüber hinaus sei er als Schü-
ler/Student und wegen des nicht geleisteten Militärdienstes bei einer Rück-
kehr einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, menschenrechtswidrige Behand-
lung zu erleiden.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung an, zum Vorbringen, wo-
nach der Beschwerdeführer als (...)-jähriger aus dem Sudan geflohen und
deshalb ein Militärdienstverweigerer sei, weshalb er dafür bestraft werde,
sei anzuführen, dass eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne
von Art. 3 AsylG dann nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der
Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibe. Zudem bestünden keine Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der im Sudan zu er-
wartenden Strafe wegen Dienstverweigerung danach im folgenden Militär-
dienst flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten hätte. Zu den befürchteten Nachteilen wegen der ethnischen Zugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass die Anforderungen an
die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch seien. Gemäss öffentlichen Quellen
seien Dörfer nichtarabischer Ethnien in Darfur zerstört, das Vieh gestohlen
oder geschlachtet und die Einwohner aus ihren Dörfern vertrieben worden.
Der gewaltsame Konflikt in Darfur halte bis heute an. Jedoch sei das ur-
sprüngliche Schema der von der Regierung unterstützten arabischen Mili-
zen (Janjaweed) versus nichtarabische Gruppen mitunter einer Fragmen-
tierung der Konfliktparteien gewichen. Die Existenz von gezielt gegen ein
spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichteten Massnahmen
sei daher zu verneinen.
6.
6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind
nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch
das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
der groben Unstimmigkeiten in seinen Aussagen anlässlich der BzP und
der Anhörung als unglaubhaft.
6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in
der BzP auf deren Kürze und damit implizit auf die in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3 enthaltenen Grundsätze hinweist, ist Folgendes zu bemerken:
Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger
Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – res-
pektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszent-
rum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3).
In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger
Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass
sich der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den späteren Anhörungen
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Seite 13
– zu den Gründen der Angriffe, der Anzahl Täter und der Intensität der At-
tacken erheblich widersprochen hat (vgl. act. A4/16 S. 10 f.; A14/24
S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit
Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner
Entlastung vorzubringen.
6.1.2 Weiter weist er darauf hin, dass er in der BzP nicht in seiner Mutter-
sprache, sondern auf Englisch befragt worden sei, was er nur ungenügend
beherrsche und zusammen mit seinem jugendlichen Alter im Zeitpunkt der
Befragung die entstandenen Unklarheiten erkläre. Dieser Einwand vermag
nicht zu überzeugen. Dazu ist vorweg anzumerken, dass dem Protokoll der
BzP keine Anzeichen zu entnehmen sind, welche an der Verwertbarkeit
desselben zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwer-
deführer habe jener Befragung nicht problemlos folgen können. Den relativ
einlässlichen Ausführungen zufolge konnte er offenbar wiederholt in freier
Erzählung seine Asylgründe darlegen, welche durch diverse Nachfragen
vertieft wurden (vgl. act. A4/16 S. 10-12). Zudem gab er an, genügende
Kenntnisse des Englischen für die BzP zu besitzen (vgl. act. A4/16 S. 3)
und machte an keiner Stelle der Befragung den Eindruck, Fragen nicht ver-
standen zu haben. Er erhob diesbezüglich auch keinerlei Einwände. Ferner
bestätigte er zu Beginn und am Schluss der BzP, den Übersetzer gut zu
verstehen respektive sehr gut verstanden zu haben (vgl. act. A4/16 S. 2
und 13). Auch wenn er am Ende der BzP anfügte, er möchte in der Anhö-
rung trotzdem auf Arabisch befragt werden – entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Ansicht wurde dieser Wunsch in der BzP durch-
aus protokolliert –, stellt dieser Umstand in Anbetracht obiger Ausführun-
gen kein Indiz für Verständigungsschwierigkeiten dar. Ferner hat er am
Schluss der BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen nach
Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Auch wenn der Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang in seinen ergänzenden Bemerkungen am
Ende der BzP hinsichtlich der Bezeichnungen "Onkel" und "Tante" eine Be-
richtigung des Protokolls angeregt hat, weil diese beiden Begriffe im Arabi-
schen das Gegenteil bedeuten würden, weshalb er sich geirrt habe (vgl.
act. A4/16 S. 13), stellen solche Korrekturen am Ende einer Befragung
noch keinen Anhaltspunkt für eine ungenügende Befragung dar. Zum glei-
chen Schluss gelangt das Gericht auch bezüglich der Namensverwechs-
lung hinsichtlich des (Nennung Verwandter) seines Freundes C._______,
welche auf Nachfrage in der Anhörung geklärt werden konnte (vgl. act.
A4/16 S. 11 unten; A14/24 S. 16 F106 f.). Sodann wurde der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung auf seine guten Englischkenntnisse ange-
sprochen, worauf er anführte, Englisch sowohl in der Schule als auch von
D-6310/2018
Seite 14
seinem Vater – der unter anderem als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe
– gelernt zu haben. Sodann wies er darauf hin, es sei möglich, eine Spra-
che auch alleine zu lernen, wenn der betreffende Mensch einen entspre-
chenden Willen habe (vgl. act. A14/24 S. 10). Im Weiteren ist einigen der
mit der Beschwerdeschrift eingereichten Referenzschreiben zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn eines von ihm beleg-
ten Deutschkurses erstaunlich gut habe Deutsch sprechen können. Diese
Sprache habe er bis dahin ausschliesslich über das Internet und durch den
Kontakt mit Deutschsprechenden gelernt. Er sei eine Person, der das Ler-
nen von Sprachen sichtlich Spass mache, die sich für Grammatik interes-
siere und die andere Kursteilnehmer mit seinem Engagement ermutige.
Aus diesen Angaben und denjenigen des Beschwerdeführers ist demnach
der Schluss zu ziehen, dass er über eine gewisse Sprachbegabung verfügt
und es ihm relativ leicht fällt, Sprachen zu erlernen, weshalb er über we-
sentlich bessere Englischkenntnisse verfügen dürfte, als er dies in der
Rechtsmitteleingabe zu suggerieren versucht. Der Beschwerdeführer hat
sich demnach bei seinen Aussagen in der BzP behaften zu lassen. Unter
diesen Umständen erweist sich auch seine Behauptung, wonach er bei der
BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, als unbegründet.
6.1.3 Sodann wendet er ein, er habe hinsichtlich des Grundes der polizei-
lichen Suche keine unterschiedliche Begründung angeführt. Soweit der Be-
schwerdeführer zu diesem Vorhalt (erneut) darauf hinweist, dass er anläss-
lich der BzP darauf hingewiesen worden sei, nur eine Zusammenfassung
seiner Asylgründe darzulegen, da er bei der späteren Anhörung detaillier-
tere Angaben machen könne, ist zunächst auf E. 6.1.1 zu verweisen. Fer-
ner lassen seine diesbezüglich klaren Aussagen in den Protokollen in die-
sem Punkt keinen anderen Schluss, als wie vom SEM im angefochtenen
Entscheid dargelegt, zu (vgl. act. A4/16 S. 12; A14/24 S. 14 f.). Der Ein-
wand ist daher als unbehelflich zu erachten.
6.1.4 Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen hinsichtlich der Kenntnis-
nahme der Fahndung durch die Polizei bringt der Beschwerdeführer vor, er
habe in der BzP nicht explizit erwähnt, während des letzten Angriffs von
der Suche durch die Polizei erfahren zu haben. Eine solche Frage sei ihm
überdies gar nicht gestellt worden. Diese Behauptung ist als nicht stichhal-
tig zu qualifizieren, da sie sich als protokollwidrig erweist. Die Vorinstanz
hat im Asylentscheid die entsprechenden Passagen der Protokolle der BzP
und der Anhörung korrekt zitiert und wiedergegeben, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. act. A16/8
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Seite 15
S. 4 oben). Das in diesem Zusammenhang eingereichte (Nennung Doku-
ment) erweist sich für den vorgebrachten Nachweis einer polizeilichen Su-
che im Anschluss an die Demonstrationsteilnahmen als nicht beweiskräftig.
So liegt dieses lediglich in einer leicht manipulierbaren Kopie vor. Weiter
weist das Dokument einige Ungereimtheiten auf: Es fällt auf, dass es un-
vollständig ausgefüllt ist, zumal Angaben zu den genauen Personalien feh-
len. Ferner weisen die in der fraglichen Strafveröffentlichung genannten
Bestimmungen der sudanesischen Verfassung keinerlei Zusammenhang
mit den dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfenen Straftaten auf.
Schliesslich dürften in Anbetracht der weit verbreiteten Korruption im Su-
dan derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar sein (im Jahr 2017 lag
Sudan auf Rang 172 von 180 des Korruptionsindexes von Transparency
International, vgl. SDN, abgerufen
am 09.12.2019). Aus diesen Gründen ergeben sich erhebliche Zweifel an
der Authentizität dieses Dokuments, dessen Beweiswert ist als äusserst
gering einzustufen. Insgesamt kommt das Gericht bei dieser Ausgangslage
zum Schluss, dass die behauptete polizeiliche Suche als überwiegend un-
glaubhaft zu erachten ist.
6.1.5 Sodann vermögen – zum Vorhalt unlogischer Schilderungen zum
letzten Angriff – die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
allgemeinen Vorgehensweise des sudanesischen Geheimdienstes bei der
Personensuche nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Be-
schwerdeführer gab selber an, es sei dunkel gewesen, weshalb man ihn
nicht habe sehen können (vgl. act. A14/24 S. 17 f.). Überdies ist es logisch
nicht nachvollziehbar, dass die auf Motorrädern befindliche bewaffnete
Gruppe ihn und seinen Kollegen aus einer Entfernung von 200 Metern al-
leine an der Stimme hätten erkennen können, zumal es an der besagten
Strasse wegen des Verkehrslärms laut gewesen sei (vgl. act. A14/24 S. 18
F120) und aus den Akten nichts darauf hinweist, dass die Angreifer sich
zunächst in ihrer Nähe befunden hätten, aber nach der akustischen Identi-
fizierung sich bis auf 200 Meter entfernt hätten, um erst dann zu schiessen.
6.1.6 Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, dass er bei der Anhörung zu
den Motiven der beiden ersten Angriffe habe zum Ausdruck bringen wollen,
dass es sich dabei jeweils um einen Raub gehandelt habe und er deshalb
nicht angegriffen worden sei, weil man ihn als Oppositionellen identifiziert
habe. So führte er eine solche Identifizierung im Rahmen der Anhörung
weder an noch kann aufgrund seiner Aussagen geschlossen werden – so
insbesondere hinsichtlich der zweiten Attacke –, er sei deswegen nicht an-
gegriffen worden (vgl. act. A14/24 S. 12 f.). Zudem vermag er damit auch
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Seite 16
nicht die divergierenden Angaben zu den Zeitpunkten der vier Vorfälle plau-
sibel aufzulösen (vgl. act. A14/24 S. 14 F90 ff.; A16/8 S. 3).
6.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in
konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der nicht-arabischen
Ethnien in Darfur verneint (vgl. BVGE 2013/21 und das Referenzurteil
E-678/2012 vom 27. Januar 2016). Der Beschwerdeführer kann demnach
auch aus seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der von ihm vorgebrach-
ten schwierigen allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat keine be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten.
6.3 Sodann ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten respektive seine Ausreise aus dem Sudan der wehrdienstlichen
Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der heimatlichen
Armee entzogen hätte. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar
nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und
dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er – ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch nicht nach Ablauf
einer 3-jährigen Frist als Dienstverweigerer betrachtet werden. Für den Be-
schwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlich-
keit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die sudane-
sischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde.
Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen, was grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Ange-
sichts obiger Erwägungen und Schlussfolgerungen erweist sich die Be-
hauptung, die sudanesischen Behörden würden regelmässig seine Eltern
aufsuchen und nach ihm fragen, als nicht stichhaltig.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
6.5
6.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb
(das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
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Seite 17
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.5.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012
und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheim-
dienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker
einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind nament-
lich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-
aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen
und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier
der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Ge-
heimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren,
sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder
über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile,
Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unter-
stützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst
mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewe-
gungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der H._______. Es dürfte den
staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa
in der H._______ aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten,
dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Aus-
land beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die fi-
nanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten
übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie
Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer
Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an poli-
tischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.
6.5.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in sei-
nem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom
7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom
30. Mai 2017) festgehalten, die Situation von politischen Opponenten der
sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer
Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem
Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder des-
sen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenom-
men, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit
D-6310/2018
Seite 18
Bezug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesi-
schen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpo-
litischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen,
dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien,
zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in
Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Ur-
teilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation
von Mitgliedern der H._______ bestätigt und zudem festgestellt, dass sich
die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe
(vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer
55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall
A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische
Engagement für die H._______ wie auch für die Darfur Friedens- und Ent-
wicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende
dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschlies-
sen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich ge-
zogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei da-
von auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von
Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom
30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei
der H._______ nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der
sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch
oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über
den internationalen Flughafen in D._______ verlassen, nachdem er kurz
zuvor seinen Reisepass verlängert habe und für die Zeit seines langjähri-
gen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er
auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hinter-
grund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr
der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr.
6.5.4 Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen hat.
Der Beschwerdeführer vermochte seine Vorfluchtgründe respektive seine
Ausführungen, wonach er von den heimatlichen Behörden wegen regime-
kritischer Äusserungen gesucht worden sei, nicht glaubhaft zu machen.
Zudem konnte er sich kurz vor seiner Ausreise an seinem Herkunftsort
auch einen Reisepass für die Ausreise ausstellen lassen (vgl. act. A4/16
S. 8), was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass er nicht im Fokus
des sudanesischen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei
stand. Aufgrund der Akten ist überdies auch davon auszugehen, dass er
D-6310/2018
Seite 19
den Sudan mit diesem Reisepass auf legalem Weg über den Flughafen in
D._______ verlassen hat. Zwar will der Beschwerdeführer nicht genau wis-
sen, ob der ihn begleitende Schlepper am Flughafen seinen echten oder
einen gefälschten Pass gezeigt habe und welcher Name im gefälschten
Pass aufgeführt gewesen sei (vgl. act. A14/24 S. 5 F21 f.). Hinsichtlich der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen ist es aber als
überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer
den im gefälschten Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll,
zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung
eingegangen wäre, wenn er keine Auskunft hätte geben können, falls ihn
einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach sei-
nem Namen gefragt hätte. Offenbar wurde bei der Ausreise denn auch eine
Frage gestellt, welche nur der Beschwerdeführer habe beantworten kön-
nen (vgl. act. A14/24 S. 5 F20), weshalb daraus zu schliessen ist, dass der
echte Pass des Beschwerdeführers bei der Ausreise verwendet wurde. So
muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationa-
len Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhal-
tensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene respektive ver-
wendete Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung mög-
lichst gering zu halten. Lediglich am Rande vermerkt sei, dass das gleich-
zeitige Mitführen des echten und eines gefälschten Passes bei der Aus-
reise als in hohem Mass unlogisch bezeichnet werden muss.
Sodann ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit den
beiden in E. 6.5.3 aufgeführten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR
eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Der Beschwerdeführer
hat seinen Angaben zufolge nach seiner Einreise an verschiedenen De-
monstrationen sowie an Versammlungen des H._______ in (Nennung Ört-
lichkeit) teilgenommen. Im Jahr (...) habe er sich entschieden ein aktives
Mitglied des H._______ zu werden. Gemäss der ins Recht gelegten Bestä-
tigung (...) vom (...) hat der Beschwerdeführer auch an einer Tagung über
die Menschenrechte teilgenommen und sich an zwei Sendungen von (Nen-
nung Sender) im (...) zur Situation im Sudan geäussert. Schliesslich habe
er am (...) an einer Demonstration vor dem Büro der Vereinten Nationen
mitgewirkt.
Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim (...) Büro des H._______
ist zunächst anzuführen, dass daraus nicht ersichtlich ist und auch nicht
geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in dieser Bewegung ir-
gendeine Funktion wahrnehmen würde, weshalb er als einfaches Mitglied
anzusehen ist. Aus der mit Eingabe vom 14. Januar 2019 eingereichten
D-6310/2018
Seite 20
Kopie der Mitgliederkarte des H._______ wird nicht ersichtlich, seit wann
er bei dieser Bewegung effektiv Mitglied ist und diese enthält auch keine
Mitgliedernummer. Das gleichzeitig eingereichte Mitgliederformular, das
als Beitrittsjahr (...) aufführt, erweckt den Eindruck, von bis zu drei verschie-
denen Personen ausgefüllt worden zu sein und liegt ebenfalls als –
schlecht leserliche – Kopie vor. Sodann steht in Ermangelung des Vorlie-
gens entsprechender Unterlagen nicht fest, ob der Beschwerdeführer je-
mals an einer Demonstration beteiligt war und wenn ja, in welcher Funktion
er dort auftrat. Diesbezüglich liegt in den Akten lediglich ein Flyer einer
Kundgebung in G._______ vor, der diesbezüglich keine Rückschlüsse zu-
lässt. Jedenfalls kann unter diesen Umständen sein Exponierungsgrad
nicht als gewichtig bezeichnet werden. Insgesamt hebt sich der Beschwer-
deführer nicht von der Masse anderer im Ausland lebender Sudanesen mit
gleichartigen Aktivitäten ab. Dass er deswegen aus dem anonymen Kreis
blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre und so das Interesse der Behör-
den geweckt hätte respektive in deren Visier geraten, geschweige denn
identifiziert worden wäre, kann jedenfalls nicht geschlossen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe sich an mehreren Beiträgen des von (Nennung Sender)
gesendeten Programms (...) beteiligt, das sich gegen das heimatliche Re-
gime gerichtet habe und an welchem mehrere politische Aktivisten teilge-
nommen hätten. Zunächst ist festzuhalten, dass das Risiko, wonach der
sudanesische Geheimdienst Sendungen des (Nennung Sender) – welches
gemäss seiner Website (...) ein nicht-kommerzielles Lokalradio für (Nen-
nung Örtlichkeit) darstellt und während 24 Stunden täglich in zwanzig ver-
schiedenen Sprachen Beiträge von Hunderten von Sendungsmachern
ausstrahlt – systematisch auswertet, nach den in E. 6.5.2 erwähnten ein-
geschränkten finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten als
äusserst gering einzustufen ist. Hinzukommt, dass die dargelegten Äusse-
rungen des Beschwerdeführers zur menschenrechtlichen Situation im Su-
dan noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn
schliessen lassen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um allge-
mein von einer Grosszahl in ganz Europa und ausserhalb Sudans exilpoli-
tisch Tätigen immer wiederkehrend aufgegriffene regimekritische Beiträge
handelt, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise An-
prangern von Missständen im Sudan limitieren. Hinzu kommt, dass vom
Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert worden ist, ob er in einer
der Sendungen namentlich erwähnt wurde und inwiefern er sich durch die
Inhalte seiner Äusserungen in qualifizierter Weise öffentlich exponiert
hätte. Weitere Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen
D-6310/2018
Seite 21
könnten, wie etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. E-678/2012 E.
5.6), fehlen. Bei dieser Sachlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass die sudanesischen Behörden ihn registriert haben und ihn bei einer
Rückkehr behelligen würden.
6.5.5 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderun-
gen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten
nicht zu erfüllen.
6.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinn
von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-6310/2018
Seite 22
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 23
8.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Dar-
fur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts wird es für Angehörige nicht-arabischer Ethnien aus Darfur
indes als grundsätzlich zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaat-
lichen Wohnsitzalternative in D._______ eine neue Existenz aufzubauen.
Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht-arabischen Darfuris dort
niedergelassen hat; gemäss den Erkenntnissen des Gerichts lebt heute
eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in D._______ (vgl. BVGE 2013/5
E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon
auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden
Landsleuten – und damit auch dem Beschwerdeführer – bei einer Ankunft
in D._______ beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. In-
soweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Perso-
nen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Exis-
tenz aufzubauen.
8.3.2 Beim Beschwerdeführer liegen verschiedene begünstigende Fakto-
ren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbeson-
dere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum
D._______ sprechen. Gemäss seinen Aussagen hat er während seiner
Schulzeit und vor seiner Ausreise bei jeweils verschiedenen, in D._______
lebenden (Nennung Verwandte) gewohnt, wovon (...) in guten beziehungs-
weise in aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen leben würden
(vgl. act. A14/24 S. 6 f. und S. 19). Er besitzt daher in D._______ ein trag-
fähiges soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Der Beschwer-
deführer ist jung, gesund und hat (Nennung Schulbildung und Sprach-
kenntnisse). Es ist ihm daher – entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Ansicht – die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Sudan zuzumu-
ten, wobei er gegebenenfalls auf die finanzielle Unterstützung seiner in
D._______ lebenden Verwandten wird zählen können. Unter diesen Um-
ständen kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in
den Sudan für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in
eine Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er in
D._______ keine Unterstützung seiner dort lebenden (Nennung Ver-
wandte) erhalten könne. (Nennung Verwandter) habe die Beziehung zu
ihm und seiner Familie abgebrochen und auch mit (Nennung Verwandter)
habe er keinen Kontakt mehr, zudem könnte (Nennung Verwandter) ihn
ohnehin nicht finanziell unterstützen. Diese Vorbringen sind als blosse
Schutzbehauptungen zu werten. Einerseits erweisen sich die Asylgründe
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Seite 24
des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb für (Nennung Verwand-
ter) kein ernsthafter und konkreter Grund zu erkennen ist, sich von der Fa-
milie des Beschwerdeführers zu distanzieren. Andererseits vermag der Be-
schwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass (Nennung Verwand-
ter) ihn nicht (wieder) bei sich wohnen lassen beziehungsweise aufnehmen
würde oder in prekären finanziellen Verhältnissen leben würde. So gab er
in der Anhörung noch an, die Situation seines (Nennung Verwandter) sei
mittelmässig (vgl. act. A14/24 S. 7 F40).
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktions-
verfügung vom 14. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutge-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulas-
ten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten,
zumal nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers hätten sich in der Zwischenzeit in entscheidrelevanter
Hinsicht verändert.
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10.2 Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 11. April 2019 seine Kos-
tennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 15 Stunden und Ausla-
gen von Fr. 48.70 geltend gemacht. Der geltend gemachte Stundenansatz
liegt bei Fr. 230.–. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote enthal-
tene Ansatz von Fr. 230.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. Sodann
erweist sich der Aufwand nicht im dargelegten Umfang als notwendig, wes-
halb er um insgesamt vier Stunden zu kürzen ist. Namentlich bestand vor-
liegend in Berücksichtigung der in E. 6.1.2 enthaltenen Erwägungen keine
Veranlassung, die angeführten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich
der BzP wiederholt und entsprechend einlässlich zu thematisieren. In An-
wendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist die dem Rechts-
vertreter auszurichtende amtliche Entschädigung gerundet auf insgesamt
Fr. 2660.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 2660.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber