B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6311/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (…).
D-6311/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2015 in
die Schweiz ein und ersuchte noch am gleichen Tag um Asyl nach. Am
22. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung
zur Person; BzP) durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) statt. Am
25. August 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Mit der am selben Tag eröffneten Verfügung vom 11. Oktober 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Juni 2015 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und der Beschwer-
deführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Sub-
subeventualtier sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und
Beurteilung zurückzuweisen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. November 2017 den Ein-
gang der Beschwerde vom 8. November 2017.
D-6311/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
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ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ethni-
scher Tigrinya und in C._______ geboren (D._______, E._______). Dort
habe er am (…) eine Frau, die sein Vater für ihn ausgewählt gehabt habe,
geheiratet. Er habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Seine Eltern und (…)
Schwestern sowie ein Bruder würden in C._______ wohnen. Eine weitere
Schwester würde in F._______ leben. Ein Bruder befinde sich in
G._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er alsdann geltend, er sei von
(…) bis (…) in C._______ zur Schule gegangen. Die (…) Klasse habe er
in H._______ begonnen, er habe diese jedoch nicht abgeschlossen, da er
im Dezember desselben Jahres im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert
und nach I._______ gebracht worden sei. Dort sei er zum Soldaten ausge-
bildet worden. Von (…) habe er hauptsächlich in J._______ Militärdienst
geleistet. Sie hätten fast nie Urlaub gehabt. Wann immer er die Möglichkeit
gehabt habe, habe er seiner Familie respektive seiner Frau bei der Feldar-
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beit geholfen. Er habe deswegen auch mehrmals erfolglos Urlaub bean-
tragt. Im September (…) habe er sich während eines militärischen Festes
unerlaubt zu seiner Familie begeben, da diese Probleme gehabt habe. Da-
nach sei er ständig zu Hause gesucht worden, weshalb er auf dem Feld
übernachtet habe. Die Behörden hätten an seiner Stelle manchmal seinen
Vater mitgenommen. Da sein Vater jedoch oft krank gewesen sei respek-
tive nicht mehr gut habe laufen können, hätten sie ihn wieder gehen lassen.
Im Februar (…) habe er (der Beschwerdeführer) ausnahmsweise zu Hause
übernachtet. Acht Leute seiner Einheit hätten ihn damals erwischt und ver-
haftet. Er sei bis im Dezember (…) im Gefängnis „K._______“ gewesen.
Dann seien die Insassen nach L._______ gebracht worden, um dort (…)
zu pflücken. Nach der Ankunft auf der (…) sei ihm zusammen mit einem
Kameraden die Flucht gelungen. Er sei am 15. Dezember (…) ohne Rei-
sepapiere zu Fuss nach M._______ (Sudan) und dann nach N._______
(Sudan) gegangen, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe. Danach
habe er sich einen Monat in Libyen aufgehalten. Von dort sei er im Mai (…)
mit einem Boot nach Italien und mittels Hilfe eines Arabers schliesslich am
1. Juni 2015 in die Schweiz gereist.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer beim SEM (in
Kopie) eine Identitätskarte seines Vaters, einen Eheschein, zwei Tauf-
scheine und eine Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten.
7.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung – unter Hinweis auf
die entsprechenden Protokollstellen – zunächst fest, der Beschwerdefüh-
rer habe widersprüchliche Zeit- und Ortsangaben gemacht. So habe er im
Rahmen der BzP angegeben, von (…) bis (…) in O._______ gelebt zu ha-
ben. Während der einlässlichen Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei
von (…) bis (…) in O._______ und von (…) bis (…) in I._______ gewesen.
Schliesslich habe er dargelegt, er sei von Dezember (…) in J._______ sta-
tioniert gewesen. Er habe diese Angaben damit erklärt, dass sich das
Hauptbüro und sein Vorgesetzter in O._______ befunden hätten. Seine
Haili (Anmerkung des Gerichts: Ausdruck für „Einheit“) sei jedoch in
J._______ stationiert gewesen. Die unterschiedlichen Äusserungen habe
er damit jedoch nicht auflösen können, weshalb Zweifel an seinen Angaben
bestehen würden.
7.3 Wie in der Beschwerde zu Recht dargelegt wird, stellte der Beschwer-
deführer im Rahmen der BzP klar, dass sein letzter offizieller Wohnort sein
Dorf – und damit C._______ – und nicht etwa O._______ gewesen sei (vgl.
act. A 3/12 S. 5). Auch erscheint – wie in der Beschwerde eingewandt –
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durchaus möglich, dass er als Soldat seinen Wohnsitz mit dem Ort der Sta-
tionierung seiner Einheit oder mit jenem des Hauptbüros seiner Einheit an-
gibt. Der Beschwerdeführer hat indes – wie vom SEM in Ziffer II 1. der
Verfügung zutreffend festgestellt – nicht nur unterschiedliche Ortsangaben
hinsichtlich der Stationen seines Militärdienstes, sondern darüber hinaus
auch ungereimte Zeitangaben dazu gemacht (vgl. E. 7.2). In der Be-
schwerde räumt er denn auch ein, dass er unterschiedliche Angaben ge-
macht habe, wobei er diese damit erklärt, er habe sehr lange in der Gegend
von J._______ arbeiten müssen, sei jeweils aber in I._______ oder
O._______ stationiert gewesen, weshalb es hilfreich gewesen wäre, wenn
man ihm die Fragen genauer gestellt hätte.
Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, wurde ihm doch
während der einlässlichen Anhörung unter anderem das rechtliche Gehör
zu seinen in sich nicht schlüssigen Vorbringen, wonach er im (…) in
J._______ und von (…) bis (…) in O._______ gewesen sei, gewährt (vgl.
act. A11/33 S. 19). Seine Antwort, das Hauptbüro sei in O._______ gewe-
sen und sie als Haile in J._______, vermag die unterschiedlichen Angaben
nicht stichhaltig aufzulösen. Bezeichnenderweise wird auch in der Be-
schwerde keine chronologische Abfolge zu den militärischen Stationen dar-
gelegt. Es bleibt damit weiterhin unklar, in welchem konkreten Zeitraum
sich der Beschwerdeführer jeweils in I._______, O._______ und
J._______ aufgehalten haben soll.
7.4 Es kann demzufolge nicht – wie in der Beschwerde behauptet – von
einer Gehörsverletzung gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer
– wie erwähnt – zu den ungereimten Angaben hinsichtlich seiner verschie-
denen militärischen Stationen im Rahmen der einlässlichen Befragung
durch das SEM aufmerksam gemacht wurde. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung kann auch nicht von einer ungenügen-
den Begründung durch die Vorinstanz gesprochen werden. Die entspre-
chende Rüge, welche lediglich darauf basiert, der Vorinstanz vorzuhalten,
sie habe nicht aufgezeigt, inwiefern seine Angaben zu wenig substanziiert
seien, erweist sich auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen
(E. 7.6 ff.) als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM
infolge einer Gehörsverletzung fällt daher nicht in Betracht und der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
7.5 Zwar bestehen – wie besehen – Ungereimtheiten in zeitlicher und
räumlicher Hinsicht zu den vom Beschwerdeführer dargelegten militäri-
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schen Stationen (vgl. E. 7.3). Verschiedene Indizien lassen es demgegen-
über durchaus als wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer
– wie von ihm geltend gemacht – in Eritrea eine militärische Ausbildung
absolviert und Militär- respektive Nationaldienst geleistet hat. So entspricht
etwa seine Angabe, Militärdienstpflichtige in Eritrea würden nur selten Ur-
laub erhalten (vgl. act. A11/33 S. 8) den Tatsachen. Auch kann es zutreffen,
dass er aufgrund seines damals bereits fortgeschrittenen Alters von der
Schule weg zwangsrekrutiert und nach I._______ gebracht wurde (vgl. act.
A11/33 S. 15). In I._______ existiert, wie von ihm erwähnt, ein (…) namens
P._______ (vgl. act. A11/33 S. 13). Auch treffen seine Beschreibungen von
Teilen einer Dienstwaffe zu (vgl. act. A11/33 S. 13). Seine Schilderungen
über die Lebensumstände im Lager in I._______ scheinen ebenfalls als
überwiegend wirklichkeitsnah (vgl. act. A11/33 S. 14 f.).
Das SEM bezweifelte denn auch nicht explizit, dass der Beschwerdeführer
Militärdienst in Eritrea geleistet habe, indem es zusammenfassend fest-
hielt, aufgrund unsubstanziierter und stereotyper Angaben könne ihm nicht
geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert, danach verhaf-
tet und aus der Haft geflohen sei (vgl. Ziffer II 1. S. 4 der Verfügung). Dieser
Ansicht, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Desertion aus
dem Militärdienst sowie die Flucht aus der Haft insgesamt als nicht glaub-
haft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen, ist – wie unter E. 7.6 aufgezeigt
– zu folgen.
7.6 So wertete das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu der von
ihm beschriebenen Flucht aus J._______ im September (…) zu Recht als
oberflächlich, da er dazu zunächst lediglich angab, er sei verfolgt worden,
habe sich jedoch im Gras verstecken können und sei dann nach Hause
gegangen (vgl. act. A11/33 S. 19). Dem SEM ist ebenso zuzustimmen,
dass er auch auf Nachfrage hin seine Flucht aus J._______ weder detail-
reich noch insbesondere nachvollziehbar hat schildern können. So erklärte
er, es habe ein Fest gegeben, wobei er vorgegeben habe, er müsse auf
die Toilette. Er habe den Wächter beobachtet, der am Trinken gewesen sei.
Da habe er (der Beschwerdeführer) sich umgedreht und zu kriechen be-
gonnen. Wenige Minuten später habe der Wächter gerufen, es sei jemand
am Fliehen, woraufhin er sich im Gras versteckt und beobachtet habe, wie
Soldaten ihn gesucht hätten (vgl. act. A11/33 S. 19 f.). Auch angesichts
seiner weiteren Aussage, die Wächter seien so platziert gewesen, dass alle
hätten beobachtet werden können und wenn jemand versucht habe zu flie-
hen, sei dieser sofort entdeckt worden, erscheint nicht realistisch, wie es
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Seite 8
dem Beschwerdeführer in der von ihm dargelegten Weise zu fliehen gelun-
gen sein soll, zumal sich besagter Wächter lediglich zehn Meter von ihm
entfernt befunden habe, als dieser am Trinken gewesen sei (vgl. act.
A11/33 S. 20 f.).
Übereinstimmend mit dem SEM leuchtet ferner auch nicht ein, wie der Be-
schwerdeführer in der von ihm beschriebenen Weise von einem gemäss
seinen Angaben gut bewachten militärischen Stützpunkt wie J._______ hat
fliehen können. Die Einwände in der Beschwerde vermögen daran nichts
zu ändern, da sie sich hauptsächlich in blossen Wiederholungen des be-
reits dargelegten Sachverhalts erschöpfen (vgl. dazu Beschwerdeschrift
S. 5 f.).
7.7 Dem SEM ist ebenso beizupflichten, wenn es die vom Beschwerdefüh-
rer im Februar (…) dargelegte Verhaftung an seinem Wohnort in
C._______ als nicht glaubhaft beurteilt. Denn ungeachtet des vom SEM
festgestellten Mangels an Detailreichtum in den Erzählungen des Be-
schwerdeführers (vgl. dazu Ziffer II 1. S. 4 der Verfügung) fällt insbeson-
dere auf, dass er angab, er habe sich nach seiner vermeintlichen Flucht im
September (…) aus J._______ bis zu seiner angeblichen Verhaftung im
Februar (…) – und damit in etwa sechs Monate lang – zu Hause in
C._______ aufgehalten und sei dort monatlich mindestens einmal gesucht
worden (vgl. act. A11/33 S. 19 ff.). Diese Schilderungen sind als unrealis-
tisch zu qualifizieren. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Mi-
litär desertiert und deswegen derart intensiv gesucht worden, so ist nicht
nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerechnet bei sich zu Hause und da-
mit an einem Ort aufgehalten hat, an dem er für die Militärbehörden leicht
auffindbar gewesen wäre. Weshalb ihn die Behörden dort zudem nicht eher
als im Februar (…) und auch nur weil er ausnahmsweise bei der Ehefrau
und nicht wie üblich auf dem Feld übernachtet habe, hätten auffinden kön-
nen, ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich im
Fokus der eritreischen Behörden gestanden, so wäre anzunehmen, man
hätte ihn nicht nur in seinem Hause, sondern auch in dessen Umgebung
gesucht. Beispielsweise wäre er auf dem Feld, wo er übernachtet habe,
respektive an seinem Arbeitsplatz (vgl. act. A11/33 S. 21) doch leicht auf-
findbar gewesen. Die dargelegte Desertion und die anschliessende Suche
nach ihm an seinem Wohnort sind daher als nicht glaubhaft zu erachten,
zumal in der Beschwerde dazu im Wesentlichen bloss bereits vorgetragene
Sachverhaltselemente wiederholt werden, auf die nicht weiter einzugehen
ist, da sie an der erfolgten Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
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Seite 9
7.8 Was schliesslich der vom Beschwerdeführer umschriebene Gefängnis-
aufenthalt in „K._______“ von (…) bis (…) sowie die anschliessende Flucht
aus dieser Haftanstalt anbelangt, hat das SEM zu Recht ausgeführt, diese
Schilderungen des Beschwerdeführers würden nicht den Eindruck vermit-
teln, er habe dies tatsächlich erlebt. Es kann diesbezüglich auf die zutref-
fenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Ziffer II 1. S. 4 f.).
Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den
geltenden Regeln respektive die Fragen, ob er nach draussen durfte und
ob er den ganzen Tag in diesem Raum habe verbringen müssen, – wie
vom SEM zutreffend festgestellt – lediglich mit: „schlimm“ beantwortet hat
(vgl. act. A11/33 S. 26 f.). Zudem gilt es dem Umstand Beachtung zu
schenken, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, ob der von ihm
anfänglich genannte Ort Q._______ derselbe Ort sei wie O._______, er-
klärt, dieser Ort sei unter dem Namen R._______ bekannt, aber die Leute
würden dieses Gefängnis auch Q._______ nennen. Es sei allgemein be-
kannt, dass dieses Gefängnis R._______ heisse. Es befinde sich in
O._______ (vgl. act. A 11/33 S. 10 und S. 27). Dies entspricht jedoch nicht
den Tatsachen, da sich ein Gefängnis namens Q._______ nach Kenntnis
des Gerichts nicht in O._______, sondern in einer anderen Stadt Eritreas
befindet. Ausserdem gibt der Beschwerdeführer für das Gefängnis in
O._______ auch nicht dessen vollständigen korrekten Namen wieder. Sein
Aufenthalt im Gefängnis in O._______, und damit auch die von ihm um-
schriebene Flucht aus demselben, erscheint auch vor diesem Hintergrund
nicht glaubhaft.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde zu der vom SEM für nicht glaub-
haft befundenen Inhaftierung und der Flucht aus dem Gefängnis in
K._______ ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen, zumal auch
an dieser Stelle – einmal mehr – hauptsächlich bereits bekannte Sachver-
haltsschilderungen wiedergegeben werden (vgl. dazu S. 8 ff. der Be-
schwerdeschrift).
7.9 Da aufgrund des Gesagten die vom Beschwerdeführer dargelegte De-
sertion aus J._______ im September (…), seine Inhaftnahme im Februar
(…) in C._______ und der von ihm dargelegte Aufenthalt in K._______ so-
wie die Flucht aus diesem Gefängnis als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG zu qualifizieren sind, kann von einer Prüfung der Asylrelevanz dieser
Vorbringen abgesehen werden.
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Seite 10
Wie unter E. 7.5. erwogen, scheint aber durchaus wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Eritrea eine militärische Ausbil-
dung sowie den Militär- und Nationaldienst absolviert hat. In diesem Zu-
sammenhang sprach er auch von Schlägen und Bestrafungen insbeson-
dere zu Beginn der Ausbildung (vgl. act. A11/33 S. 13 und S. 18). Wie vom
SEM im Ergebnis zu Recht gefolgert, kommt diesen Massnahmen – unge-
achtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – jedoch keine Asylrelevanz
zu, da ihnen kein erkennbares asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3
AsylG zu Grunde liegt.
7.10 Wer sich darauf beruft, erst durch das illegale Verlassen des Heimat-
oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen zu haben,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.11 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, nament-
lich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land be-
treffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat
es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzu-
nehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
7.12 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illega-
len Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzli-
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Seite 11
che Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkre-
ten Sachumstände zu verneinen sind. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2 ff.)
ist nicht glaubhaft, dass er aus dem Militärdienst desertierte, deshalb ver-
haftet wurde und aus dem Gefängnis K._______ flüchtete. Er kann dem-
zufolge nicht – wie in der Beschwerde betont wird – als Deserteur gelten.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht er-
sichtlich.
7.13 Die illegal erfolgte Ausreise begründet somit keine Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil
zu erkennen sind. Die angefochtene Verfügung ist daher auch in diesem
Punkt zu bestätigen.
7.14 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 12
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
9.3 Das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann – wie vom SEM zu-
treffend erwogen – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
9.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom
17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre
Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regel-
mässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O.
E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder
älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den National-
dienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen
Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die
nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusam-
menhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst
bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
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Seite 13
9.4.3 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 7.2 ff.) ist nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist, deswegen in
Haft genommen wurde und in K._______ im Gefängnis war sowie aus die-
sem geflüchtet ist. Wahrscheinlich erscheint demgegenüber, dass er – wie
von ihm dargelegt – eine militärische Ausbildung bereits absolviert und Mi-
litär- und/oder Nationaldienst geleistet hat (vgl. E. 7.5 und E. 7.9). Unklar
bleibt dennoch, ab wann genau und wo er jeweils für wie lange in Eritrea
Dienst geleistet hat. Ob der seinen Angaben zufolge bei seiner Ausreise
im Dezember (…) (…) Jahre alte Beschwerdeführer tatsächlich den Natio-
naldienst zu Ende absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er
demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer
Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl
keine Strafe zu gewärtigen hätte, lässt sich indes nicht eindeutig feststel-
len. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in vol-
ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerde-
führers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil die-
ser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im erit-
reischen Militär- respektive Nationaldienst gemacht hat. Er hat indes die
Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienst-
pflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst da-
nach aus Eritrea ausgereist.
Die in der Beschwerde erhobene Kritik, es würden vorliegend keine kon-
kreten Hinweise für eine Entlassung aus dem Nationaldienst bestehen, ist
vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig.
9.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall
seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
Weder ist zu befürchten, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea wegen all-
fälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den National-
dienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende
Haftstrafe zu erkennen.
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9.6 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK anbe-
langt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erübri-
gen, da – wie in E. 9.4.3 festgestellt – davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde somit bei
einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst eingezogen.
9.7
9.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.7.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch lie-
gen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht
schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung
profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den
Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug,
wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen
wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung wa-
ren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei
vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der
Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
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doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
9.7.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste, sind zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen jungen Mann, der in Eritrea eine Schul- und eine Militärausbil-
dung absolviert hat (vgl. act. A11/33 S. 5) und dort über ein Beziehungsnetz
in Form seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt
(vgl. act. A 3/12 S. 3 ff., act. A11/33 S. 3 und S. 7 f.). Ein Bruder von ihm
lebt in G._______ und verfügt über einen Aufenthaltsstatus (vgl. act A11/33
S. 3). Eine Schwester befindet sich in F._______ (vgl. act. A3/12 S. 5). Die
Geschwister und Bekannte haben ihn angeblich bei der Ausreise finanziell
unterstützt (vgl. act. A3/12 S. 7). Seine Eltern haben seinen Angaben zu-
folge in Eritrea ein Stück Land bewirtschaftet (vgl. act. A11/33 S. 4). Er und
seine Ehefrau verfügen in Eritrea über ein kleines Haus und ein Stück
Land, welches sie bis anhin bearbeitet haben (vgl. act. A11/33 S. 8 f. und
S. 24 f.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihnen sei dieses Land
aufgrund der erfolgten Desertion weggenommen worden, weshalb seine
Frau und die Kinder nicht mehr genügend Nahrung hätten (vgl. act. A3/12
S. 5 und S. 7, act. A11/33 S. 9) erscheint – übereinstimmend mit dem SEM
– als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer die erfolgte Desertion nicht
hat glaubhaft machen können. Es sind damit keine persönlichen Gründe
ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerde-
führer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell be-
drohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktu-
alisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht als unzumutbar zu
erachten ist.
9.8 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.9 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
11.
11.1 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Erlass von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.
11.2 Der Datenbank des "Zentralen Migrationssystems" (ZEMIS; vgl.
ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) lässt sich entneh-
men, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, womit sich seine
Darstellung in der Beschwerde als zutreffend erweist und von seiner Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann. Die Beschwerdebegehren erweisen
sich zudem nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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