B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-631/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 / N (…).
D-631/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger und
Angehöriger der B._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (…) verliess, in einem Öltanker versteckt nach C._______ gelangte,
von wo aus er auf dem Landweg am (…) illegal in die Schweiz einreiste
und am (…) um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (…) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP])
und vom BFM am (…) im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb er in der Schweiz
um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, sich einer Gruppe
namens D._______ oder E._______ angeschlossen zu haben, welche
den Auftrag erhalten habe, in F._______ vor dem G._______ für die
Rechte von (…) zu demonstrieren,
dass er im (…) mit dieser Gruppe, bestehend aus 50 Leuten, vor dem
G._______ demonstriert habe, worauf H._______ der Polizei den Befehl
gegeben habe, die Demonstration aufzulösen, da diese Art der Demonst-
ration nicht toleriert werde,
dass im Lokalfernsehen (…) bzw. auch auf weiteren Lokalsendern und
(…) sowie (…) über die Demonstration berichtet worden sei, dabei die
Demonstrierenden gezeigt worden seien und H._______ in seiner Rede
mit fünf Jahren Gefängnis gedroht habe, sollte jemand nochmals bei ei-
ner Demonstration erwischt werden,
dass die Gruppe für diesen Auftrag 5 Millionen Naira erhalten sollte, der
Anführer lediglich eine Anzahlung von 2.5 Millionen bekommen habe und
die restlichen 2.5 Millionen vom Auftraggeber nie bezahlt worden seien,
dass der Beschwerdeführer und weitere Mitglieder dieser Gruppe auf-
grund des Ausbleibens der Bezahlung Vergeltung am Sohn des Auftrag-
gebers geplant hätten und der Beschwerdeführer ihn an einem Fussball-
spiel mit einer I._______-Pistole durch einen Kopfschuss aus nächster
Nähe getötet habe,
D-631/2013
Seite 3
dass der Auftraggeber, dessen Namen er nicht zu nennen vermöge, eine
einflussreiche Persönlichkeit sei und ihn nach der Tötung seines Sohnes
von der Polizei überall habe jagen lassen, worauf er sich bei einem
Freund namens K._______ versteckt habe,
dass ihm in Nigeria ein Verfahren wegen Mordes drohe, was die Todes-
strafe nach sich ziehe,
dass ihm in Nigeria ausserdem ein Verfahren aufgrund seiner Teilnahme
an der Demonstration drohe, was mit vier bis fünf bzw. acht Jahren Haft
bestraft werde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2013 – eröffnet am selben
Datum – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen an-
führte, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, nie über
Reise- oder Identitätsdokumente verfügt zu haben, um ein Standardvor-
bringen zahlreicher Gesuchsteller handle, die nicht gewillt seien, im Asyl-
verfahren ihre Identität offenzulegen und mittels eines geeigneten Doku-
mentes nachzuweisen,
dass in Nigeria die Ausstellung eines Reisepasses problemlos möglich
sei und davon ausgegangen werde, dass ein nach Europa gereister nige-
rianischer Staatsangehöriger auch einen solchen Reisepass benutze, und
diese Vermutung umgestossen werde, wenn der Beschwerdeführer,
glaubhaft mache, ohne einen eigenen Reisepass nach Europa gelangt zu
sein,
dass seine Aussagen zu den Umständen der Reise in die Schweiz jedoch
offensichtlich haltlos seien,
dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen sei, detailliert und
erlebnisnah von seiner ca. einmonatigen Schiffsreise nach Europa zu er-
zählen, und die Aussage, er habe es nicht wahrgenommen, als der Öl-
tanker den Hafen von J._______ verlassen habe, als realitätsfremd ein-
gestuft werden müsse,
D-631/2013
Seite 4
dass er ausserdem nicht detailliert darüber zu berichten vermocht habe,
wie und wo er das Schiff in C._______ verlassen habe und wie er vom
Hafen ins Hotel gelangt sei,
dass es nicht nachvollziehbar sei, warum sein Freund namens K._______
ihm bei der Ausreise hätte helfen sollen, da anzunehmen sei, dass
K._______ seine Anstellung bei der Ölfirma dadurch aufs Spiel setzen
würde und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge schon seit
dem Jahr 2005/2006 kaum mehr Kontakt mit K._______ gehabt habe, da
er doch zu dieser Zeit aufgehört habe, M._______ zu verkaufen,
dass der Einwand, K._______ auch danach noch gesehen zu haben, als
unglaubhaft einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer weder den Namen der Ölfirma, bei welcher
K._______ gearbeitet habe, noch genauere Angaben zu K._______s Ar-
beit bei der Ölfirma habe machen können,
dass die substanzlosen und erfahrungswidrigen Aussagen zum Schluss
führen würden, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner
Reise verschleiern möchte, und deshalb davon ausgegangen werden
müsse, dass er seine Reisepapiere den Asylbehörden vorenthalte, um
dadurch den Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Heimatstaat
möglichst zu verhindern oder zu erschweren,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in den wesentlichen Punkten zu
wenig begründet und in sich widersprüchlich seien, so dass sie den An-
forderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Demonst-
ration substanzlos und pauschal seien und er trotz mehrmaligem Nach-
fragen nicht im Stande gewesen sei, Details über die Art und Dauer der
Demonstration zu nennen,
dass er widersprüchliche Aussagen zur anschliessenden Medienbericht-
erstattung gemacht habe, indem er zuerst ausgesagt habe, die Demonst-
D-631/2013
Seite 5
ration sowie die Rede von H._______ seien nur lokal im L._______ aus-
gestrahlt worden, auf Nachfrage jedoch angegeben habe, dass es auch
im nationalen Fernsehen und auf vielen anderen lokalen Sendern ausge-
strahlt worden sei,
dass es weiter nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer den
Namen des Auftraggebers der Demonstration nicht kenne, da dieser eine
angeblich einflussreiche und bekannte Person sei,
dass demzufolge auch das Vorbringen bezüglich des Mordverfahrens als
unglaubhaft zu qualifizieren sei, da dieses kausal mit der vermeintlichen
Demonstration zusammenhänge und es sich überdies bei Mord um ein
Offizialdelikt handle, welches vom nigerianischen Staat in legitimer Weise
geahndet werde und demzufolge nicht asylrelevant sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein
Asylgesuch sei einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-631/2013
Seite 6
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
D-631/2013
Seite 7
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
D-631/2013
Seite 8
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese
Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für
die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Do-
kumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machte, er sei im Schock aus Nigeria weggegangen und
habe keine Identitätspapiere mitgenommen, da er geflüchtet sei,
dass er ohne Papiere habe einreisen können, da K._______ und er
abends mit dem Auto von C._______ in die Schweiz gelangt seien und
keine Polizisten anwesend gewesen seien, die ihn kontrolliert hätten,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Feh-
lens von Identitätspapieren – wie die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht erkannte – als realitätswidrig erweisen und dieser Um-
stand in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den
schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimli-
chen versucht,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem ca. einmonatigen Reiseweg
mit dem Öltanker nach C._______ in exemplarisch detailarmer Weise er-
folgten und als offensichtlich haltlos und realitätsfremd einzustufen sind,
dass im Weiteren die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen
auf dieselben verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer der im Empfangszentrum ergangenen schrift-
lichen Aufforderung vom (…) (vgl. act. A2/1) zur Papierbeschaffung innert
48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom (…) (vgl.
act. A6/14) – nicht nachkam und als Grund lediglich angab, er sei adop-
tiert, vor seiner Adoptivmutter geflüchtet und verfüge über keine Geburts-
urkunde, habe nie Ausweispapiere gehabt oder beantragt, da er nicht im
Sinn gehabt habe, nach Europa zu kommen, und habe sich in Nigeria nie
ausweisen müssen (vgl. act. A6/14 S. 5 f.; act. A10/17 S. 5),
D-631/2013
Seite 9
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Be-
schaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Rei-
seweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE
2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschaffung von Reise-
oder Identitätspapiere lediglich ausführte, dass er alleine sei und nieman-
den habe, der ihm die Dokumente beschaffen könnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht geltend
machte, Bemühungen zur Beschaffung seiner Papiere angestrengt zu
haben,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt nicht darauf
schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaf-
fung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdo-
kument abgegeben hat,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass dazu festzuhalten ist, dass die Darstellung bezüglich der behaupte-
ten Demonstration vage und pauschal ausgefallen ist und an konkreten
Hinweisen sowie Realkennzeichen persönlicher Eindrücke, Empfindun-
gen und Wahrnehmungen mangelt, wie sie typischerweise von Personen
zu hören sind, welche die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt haben,
D-631/2013
Seite 10
dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, erlebnisnah den Ablauf
der Demonstration zu beschreiben, sich in ausweichende Antworten
flüchtete und bei der Schilderung in Widersprüche (z.B. hinsichtlich der
Medienberichterstattung) verwickelte,
dass gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers H._______ in
seiner Rede mit Haft gedroht habe, wenn jemand nochmals bei einer
Demonstration erwischt würde (vgl. act. A10/7 S. 9 F105),
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe er-
neut an einer Demonstration teilgenommen, weshalb er demzufolge auch
keine Sanktionen befürchten muss,
dass überdies eigenen Angaben zufolge seine Personalien nicht durch
die Polizei aufgenommen wurden und er keine Anzeige, Vorladung oder
ein sonstiges behördliches Dokument im Zusammenhang mit der De-
monstration erhielt (vgl. act. A10/7 S. 11),
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, nie Probleme mit der
Armee, Polizei oder Behörden in seinem Land gehabt zu haben, nie in
Haft oder vor einem Gericht und überdies auch nicht politisch oder religi-
ös aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A6/14 S. 9),
dass in der Rechtsmitteleingabe keine Auseinandersetzungen mit der
vom BFM verneinten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erfolgte und folg-
lich keine Argumente angeführt wurden, die zu einer gegenteiligen An-
nahme führen könnten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die anlässlich
der BzP vom (…) sowie der Anhörung vom (…) geltend gemachte Ermor-
dung des Sohnes des Auftraggebers mit keinem Wort mehr erwähnte,
weshalb vorliegend keine weitere Abhandlung mehr dazu zu erfolgen hat,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind und zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
D-631/2013
Seite 11
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-631/2013
Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdefüh-
rer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen
ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen und
erwerbsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung verfügt und seinen
Lebensunterhalt über mehrere Jahre als M._______ bestritt (vgl.
act. A6/14 S. 4),
dass der Beschwerdeführer – abgesehen von (...), welches nach ärztli-
cher Untersuchung als Bagatelle eingestuft wurde – den Akten zufolge
gesund ist (vgl. act. A9/1),
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen
das angeblich fehlende Beziehungsnetz in Nigeria zu bezweifeln und da-
von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein weitergehendes
soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr un-
terstützen kann,
D-631/2013
Seite 13
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-631/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: