B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-631/2020
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Mai 2015 verliess, am 17. Juni 2016 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und am 27. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 13. Juli 2016 zur Identität und zum Reiseweg befragt und
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuge-
wiesen wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 12. März 2018 ausführlich zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, in seinem Heimatland sei die Sicherheitslage
schlecht, sein Vater und sein Bruder seien beide umgebracht worden,
dass er nach dem Tod seines Bruders sein Herkunftsdorf D._______ An-
fang 2013 verlassen habe und nach Mogadischu gegangen sei, wo er eine
Stelle als Wachmann und Gärtner beim Präsidentenpalast angetreten
habe,
dass er und seine Frau Ende Januar 2013 von Anhängern der Al-Shabaab
Miliz aufgesucht worden seien, nachdem seine Frau sich mit einer Nach-
barin gestritten und diese daraufhin mutmasslich den Al-Shabaab-Leuten
gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite,
dass die Al-Shabaab-Leute seinen Schwager erschossen und seine Frau
und ihn selber entführt hätten,
dass er in einer Unterkunft eingesperrt und gefoltert worden sei und ihm
die Al-Shabaab-Anhänger seine Tätigkeit für die Regierung vorgeworfen
hätten,
dass er ungefähr einen Monat lang inhaftiert gewesen und schliesslich frei-
gekommen sei, als sich die Regierungstruppen ein Gefecht mit der Al-
Shabaab geliefert und ihn befreit hätten,
dass er daraufhin (ungefähr Anfang März 2013) ohne seine Frau, welche
seit der Entführung vermisst sei, nach D._______ zurückgekehrt sei und
dort seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen habe,
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dass er seine Folterverletzungen nicht habe behandeln lassen können, da
seine Familie sehr arm sei,
dass sich die Sicherheitslage in seiner von der Al-Shabaab kontrollierten
Herkunftsregion weiter verschlechtert habe und er – als Angehöriger eines
Minderheitenclans – bedroht, unterdrückt und zur Zusammenarbeit aufge-
fordert worden sei,
dass er ab und zu nach Mogadischu gegangen sei, sich dort aber nicht
habe integrieren können,
dass er aus diesen Gründen im Mai 2015 in Richtung Jemen aus Somalia
ausgereist sei, nachdem er sich im Jahr 2014 einen Pass habe ausstellen
lassen,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Geburtsurkunde sowie eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2020 – eröffnet am 7. Januar
2020 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unplausibel und teilweise unsubstanziiert
ausgefallen und würden mehrere Ungereimtheiten enthalten, weshalb von
deren Unglaubhaftigkeit auszugehen sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Feb-
ruar 2020 anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben, er sei als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu
gewähren,
dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie
mehrere ärztliche Unterlagen beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 20120
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor-
schussverzicht und unentgeltliche Verbeiständung abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 26. Februar 2020 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass mit Eingabe vom 12. Februar 2020 eine Sozialhilfe-Unterstützungs-
bestätigung vom 10. Februar 2020 nachgereicht wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. Januar 2020 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und die vorinstanzliche
Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vor-
liegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und
ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten
ist,
dass vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen ist,
dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM
habe die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es den gesund-
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heitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Entscheid nicht berücksich-
tigt und es ausserdem unterlassen habe, ihn zur Einreichung von Arztbe-
richten aufzufordern,
dass das SEM zudem den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdefüh-
rers in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht berücksichtigt habe,
dass es indessen aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die
geltend gemachten medizinischen Probleme mittels geeigneten Beweis-
mitteln zu belegen, was er aber im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
offensichtlich unterlassen hat,
dass ferner das SEM – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der angefochtenen
Verfügung durchaus sowohl im Sachverhalt erwähnt als auch in den Erwä-
gungen berücksichtigt hat, indem es festgestellt hat, es sei nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer körperlich misshandelt worden sei
und operative Eingriffe benötigt habe,
dass die Rügen, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht korrekt festgestellt und die Prüfungspflicht verletzt habe, demnach
unbegründet ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angeblich ungefähr einen
Monat dauernde Inhaftierung und wiederholte Befragung durch die Al-
Shabaab sowie seine Befreiung wenig subsanziiert ausgefallen sind,
dass es zudem nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Befreiung aus den Fängen der Al-Shabaab umgehend nach
D._______ zurückkehrte, zumal diese Region seinen Angaben zufolge
ebenfalls von der Al-Shabaab kontrolliert wird (vgl. A17 F110),
dass er anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe nach seiner
Rückkehr nach D._______ seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen
(vgl. A17 F110, F130),
dass demnach das Vorbringen in der Beschwerde, er habe nach seiner
Rückkehr nach D._______ Angst vor der Al-Shabaab gehabt und sich im
Wald versteckt, als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da dies der erwähnten
Aussage in der Anhörung widerspricht und überdies ohne zureichenden
Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben wurde,
dass zwar – insbesondere auch nach Durchsicht der auf Beschwerde-
ebene eingereichten Arztberichte – nicht auszuschliessen ist, dass der Be-
schwerdeführer in der Vergangenheit körperlich misshandelt wurde, jedoch
die von ihm geltend gemachten Umstände nach dem Gesagten zweifelhaft
sind,
dass die eingereichten Arztberichte nicht geeignet sind, die geltend ge-
machte Entführung durch Al-Shabaab glaubhaft zu machen, sondern damit
lediglich die medizinischen Befunde (namentlich: posttraumatische Belas-
tungsstörung, unklare Sexualfunktionsstörung, Status nach operierter La-
geanomalie des Hodens und operiertem Leistenbruch) belegt werden kön-
nen,
dass aufgrund der Aktenlage im Weiteren davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer zwischen seiner Rückkehr nach D._______ Anfang
März 2013 und seiner Ausreise aus Somalia im Mai 2015 keiner konkreten
Verfolgung ausgesetzt war, zumal er diesbezüglich lediglich in pauschaler
Weise vorbrachte, er sei von der Al-Shabaab unterdrückt, bedroht und für
Chauffeurdienste angefragt worden (vgl. A17 FF113 und F118),
dass er bezeichnenderweise aussagte, er habe sein Heimatland letztlich
aus Hoffnungslosigkeit verlassen (vgl. A17 F125),
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dass nach dem Gesagten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür
bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in asyl-
beachtlicher Weise verfolgt wurde, in absehbarer Zukunft mit ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hatte oder im Falle einer
Rückkehr nach Somalia derartige Nachteile befürchten müsste,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss
weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 25. Februar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: