Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6312/2011
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
deren Ehemann
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______,
geboren (…), Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus D._______, Departement E._______, stammenden
Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben vom 8. April 2010 bei der
Schweizer Vertretung in Bogotà, Kolumbien, um Asyl nach.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 14. April 2010 forderte die Schweizer Vertretung
in Bogotá die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge
auf, innert Frist nähere Angaben über ihre Person zu machen
(beispielsweise Anzahl der vom vorliegenden Asylgesuch betroffenen
Personen, Zivilstand, Beruf).
B.b. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 liessen sich die
Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen und reichten diverse
Unterlagen in Kopie zu den Akten.
C.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und
der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung
auf der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im weiteren erwäge es
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen
bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Insgesamt
erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben.
Abschliessend räumte das BFM den Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme ein.
C.b. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist vernehmen.
D.
D.a. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien am 17.
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Februar 2004 von Paramilitärs und der Guerillagruppierung FARC von
ihrem Wohnort, D._______, vertrieben worden, weil die Paramilitärs und
die 49. Front der FARC ihren ältesten Sohn hätten zwangsrekrutieren
wollen. Sie hätten sich deshalb nach Bogotá begeben. Am 7. Mai 2004
sei ihr ältester Sohn in Bogotá von Paramilitärs entführt und ins
Departement F._______ gebracht worden. Dort sei er festgehalten, an
Händen und Füssen gefesselt und misshandelt worden, weil die
Paramilitärs von ihm Informationen über die Guerilla in D._______ hätten
erfahren wollen. Die Beschwerdeführenden hätten die Entführung der
Fiscalía gemeldet. Am 27. Juli 2004 habe ihr Sohn entkommen können.
In der Folge hätten sich die Eltern nach G._______, Departement
H._______, begeben, währenddem die Kinder ihrer Ausbildung wegen in
Bogotá geblieben seien. Der älteste Sohn habe sich aus
Sicherheitsgründen am 2. Februar 2006 nach Ecuador begeben, wo er
beim UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) um Asyl ersucht
habe. Da er in Ecuador wenig Unterstützung erhalten habe, sei er aber
nach drei Monaten nach Kolumbien zurückgekehrt. Seither befinde sich
die ganze Familie in einer hohen Risikosituation. Zudem hätten sie in
Bogotá Drohungen von Paramilitärs erhalten. Aus diesem Grund seien
sie am 25. Oktober 2006 wieder nach D._______ zurückgekehrt, wo sie
jedoch auch wieder verfolgt und bedroht worden seien. Am 20. November
2006 sei eine Person in Zivil zu ihnen gekommen, habe sie mit der
Pistole bedroht und von ihnen verlangt, den Ort zu verlassen. Daher
seien sie nach Bogotá zurückgekehrt. Am 27. November 2006 hätten die
Beschwerdeführenden die Verfolgung bei der Defensoría gemeldet. Am
15. September 2010 hätten sich die Beschwerdeführenden zusammen
mit ihren Kindern im Departement H._______ aufgehalten, als zwei
bewaffnete Personen gekommen seien und sie bedroht hätten. Am 28.
Oktober 2010 sei ihr ältester Sohn von Personen aufgehalten worden, die
sich als Mitglieder der Untersuchungsbehörde der Polizei (SIJIN)
ausgegeben und von ihm Geld verlangt hätten. Dies habe er bei der
Fiscalía gemeldet.
D.b. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
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E.a.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche
ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz.
E.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus:
E.b.a. Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann für die Einreise relevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller
Zugang zu diesem Schutz hätten.
Die Beschwerdeführenden hätten im Wesentlichen die
Zwangsrekrutierung ihres ältesten Sohnes geltend gemacht. Es sei
festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und
Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der
Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit
als gegeben erachtet werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass es
keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.).
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen.
Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie seien von
paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden. Ausserdem hätten
diese ihren ältesten Sohn entführt und zwei Monate lang festgehalten.
Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten. Es sei nicht anzunehmen, dass sie von ihren
Verfolgern an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht
werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar mehrere
Wohnortswechsel sowie Bedrohungen in Bogotá und im Departement
H._______ erwähnt, trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass
sie sich an einem anderen Ort in Kolumbien, an dem sie nicht bekannt
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seien, zumindest mittelfristig den Übergriffen entziehen könnten.
Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden.
E.b.b. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt
werden, wonach das Asylgesuch eines Ausländers auch dann abgelehnt
werden könne, wenn ihm zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Diese Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde
einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten
Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle
eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund
derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz
bewilligt werden könne. Die Asylbehörden müssten indessen in der Lage
sein, konkret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die Asylsuchende Person
ausreisen könne und dort auch tatsächlich Schutz erhalte.
Die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Asylgesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Unter diesen
Umständen sei ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 142 ff.),
beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten
Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und
hielten sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit
verbundenen Verpflichtungen. So seien beispielsweise die
Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien
sowohl des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 (Flüchtlingskonvention; [FK, SR 0.142.30]) als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Venezuela habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügten über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Namentlich Argentinien und
Brasilien verfügten über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes
Asylverfahren. Es sei zudem relativ einfach, einen sonstigen
Aufenthaltstitel in diesen beiden Ländern zu erhalten, selbst wenn eine
Person nicht als Flüchtling anerkannt werde. In anderen Ländern im
südamerikanischen Raum seien die Aufnahmebedingungen komplexer,
jedoch seien auch hier die Voraussetzungen für eine dauerhafte
Integration gegeben. Zudem hielten sich die Länder gemäss den
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Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden müsse, dass in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu
Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der
Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um
Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als
Flüchtlinge anerkannt würden (vgl. EMARK 2004/20 E. 4a). Diese
Staaten erschienen überdies bereits aus geografischen, sprachlichen und
kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Im Übrigen sei das
UNHCR in diesen Ländern vor Ort und gewähre während den ersten
Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylbewerber und Flüchtlinge.
Die Länder des Cono Sur (Chile, Uruguay, aber vor allem Argentinien und
Brasilien) verfügten auch über staatliche Programme für Berufsbildung
und wirtschaftliches Auskommen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch
genommen werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen
Staaten kostenlos und die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich.
Infolgedessen erachte es das BFM als zumutbar, dass sich die
Beschwerdeführenden an einen anderen Staat als die Schweiz um
Schutz wendeten. An diesen Erwägungen könnten auch die weiteren von
den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts ändern.
F.
Mit Beschwerde vom 10. November 2011 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung in Bogotá) ersuchten die Beschwerdeführenden
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und es sei
ihnen die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Sie wiesen auf ihre
sprachlichen und finanziellen Schwierigkeiten hin. Sie würden über keine
ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen und seien aufgrund ihrer
finanziellen Situation nicht in der Lage, einen Übersetzer zu beauftragen.
Des Weiteren ersuchten sie das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss,
das Verfahren in spanischer Sprache zu führen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu
nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung einer
Beschwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils
ist zwar weder durch einen Empfangsschein noch durch eine
Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die
Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2 150, S. 166 f.). Es wird demnach von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und
108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden wurden bereits in der angefochtenen
Verfügung unter Hinweis auf die Säumnisfolge darauf hingewiesen, dass
sie innert Frist eine Beschwerde in einer der Amtssprachen (Art. 33a
VwVG, Art. 54 BGG) einreichen können. Gleichzeitig wurden sie auf die
entsprechenden formellen Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe
hingewiesen (vgl. Art. 52 VwVG).
4.2. Die Beschwerdeführenden wären somit gestützt auf ihre
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG gehalten gewesen, sich beizeiten
um einen Übersetzer zu bemühen. Auch hätte ihnen die Möglichkeit offen
gestanden, sich um eine italienisch oder französischsprachige
Übersetzung zu bemühen. Demzufolge ist der sinngemässe Antrag auf
Ansetzung einer Frist für die Suche nach einem Übersetzer abzuweisen.
Da Spanisch keine Amtssprache des Bundes ist, ist auch der sinngemäss
Antrag, das vorliegende Verfahren sei in spanischer Sprache zu führen,
abzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch)
nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch
die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl
nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden
lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art.
20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um
Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und
nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über
die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
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Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit
anderweitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im
Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen
Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die
Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb
des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl
nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen
Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu
befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.,
EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK
1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 130 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat).
5.4. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch BVGE 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch dann erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was
vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung C.a vorstehend). Ausserdem hat das
BFM den Verzicht auf eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E.
5.6 – E. 5.7). Auch diese Voraussetzung ist in casu erfüllt.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
D6312/2011
Seite 11
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2.e – g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision das Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat).
6.
Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2011
(Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Bogotá) sind nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden vermögen die nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung
zu Recht festgestellt, dass es in den Akten der Beschwerdeführenden
keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie landesweit gezielten
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien,
weshalb sie die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfüllten.
Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach
dem Gesagten droht den Beschwerdeführenden keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist den
Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin nicht gegeben, und es liegen keine Gründe vor,
welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
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Seite 12
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: