B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6312/2015
law/rep
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
D-6312/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus der Stadt B._______ (Provinz C._______) – verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge im Verlauf des Januar 2014 und gelangte am
5. April 2014 via den Flughafen Istanbul mit einem gültigen Visum per Di-
rektflug in die Schweiz, wo er am 8. April 2014 um Asyl nachsuchte. Am
24. April 2014 befragte ihn das damalige BFM (Bundesamt für Migration;
seit dem 1. Januar 2015: SEM) summarisch und hörte ihn am 19. Mai 2015
einlässlich zu den Asylgründen an. Anlässlich der BzP machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat wegen der
gefährlichen Sicherheitssituation verlassen. Darüber hinaus sei er etwa
zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise von G._______, einem Mitglied
einer islamistischen Miliz, angegangen und aufgefordert worden, sich
ihnen anzuschliessen. Da er dies nicht beabsichtigt habe, habe er befürch-
tet, deswegen möglicherweise getötet zu werden. Anlässlich der einlässli-
chen Anhörung am 19. Mai 2015 machte er demgegenüber geltend, ein
Kollege namens G._______, der keiner islamistischen Gruppierung ange-
höre, habe ihn darüber informiert, dass Angehörige der Gruppierung al-
Nusra planten, ihn (den Beschwerdeführer) zu entführen. Ergänzend fügte
er an, zwischenzeitlich via seine Eltern erfahren zu haben, dass frühere
Nachbarn in Syrien zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einen auf
ihn ausgestellten Einberufungsbefehl der syrischen Armee erhalten hätten.
Er sehe sich indessen aus Gewissensgründen nicht in der Lage, den Mili-
tärdienst in der syrischen Armee zu leisten.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Bestätigung seiner Identität seine am 4. Dezember 2011 ausge-
stellte syrische Identitätskarte im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 – eröffnet am 5. September 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollumfänglich Einsicht
D-6312/2015
Seite 3
in die Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 sowie in den internen VA-
Antrag (Akte A36/1) zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche
Gehör zu den Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 und zum internen
VA-Antrag (Akte A36/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche
Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach
Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs so-
wie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter
liess er beantragen, die Verfügung des SEM vom 3. September 2015 sei
aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen wür-
den [5]. Eventualiter sei die Verfügung vom 3. September 2015 aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren
[6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Ferner liess er beantragen, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei
von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10].
Der Beschwerde lagen eine vom 17. September 2015 datierende Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung des (…) zugunsten des Beschwerdeführers
bei. Im Weiteren wird in der Beschwerde auf zahlreiche im Internet abruf-
bare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die diesbezügliche
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter ein vom
15. Februar 2015 datierendes Dokument des Rekrutierungsbüros in
B._______ inklusive französischer Übersetzung ein, wonach der Be-
schwerdeführer im Jahre 2015 der Rekrutierung ferngeblieben sei.
D-6312/2015
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A5/1
(Notiz des SEM betreffend die mutmassliche Minderjährigkeit der Schwes-
ter D._______ des Beschwerdeführers), A16/1 (Vermerk des SEM, wonach
der vom Vater des Beschwerdeführers [E._______] eingereichte Führe-
rausweis diesem am 28. April 2014 im Original ausgehändigt worden sei
und das Familienbüchlein sich im Dossier befinde), A17/1 (betrifft das For-
mular „Triage Identitätskategorie“), A24/1 (ein internes Schreiben des
SEM, wonach D._______ dem Aufenthaltskanton ihrer Eltern zugeteilt und
zusammen mit diesen angehört werden solle), A35/1 (eine Überweisungs-
anordnung des Dossiers an die Bundespolizei) und A36/1 ab, da das SEM
diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten klassifiziert und somit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt
habe. Entsprechend wies es den Antrag auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu diesen Akten beziehungsweise auf Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.
Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hinsichtlich der Ausführungen in der
Beschwerde unter Art. 23 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine
konstante Rechtsprechung, aus der klar hervorgehe, dass bei festgestellter
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur
der Vollzugshindernisse bezüglich des Eventualantrags, es sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), kein
schützenswertes Interesse bestehe (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Er-
satzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen
Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid
über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechts-
wirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage könne es jedoch kei-
nen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme
(Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom
21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom
10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der An-
trag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
D-6312/2015
Seite 5
der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als un-
zulässig erweise. Bezüglich der Begehren [5] und [8] wies das Gericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folglich ab.
Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei dem Rechts-
vertreter aus zahllosen Verfahren hinlänglich bekannt, dass aufgrund der
konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge und Rügen (Gewäh-
rung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststel-
lung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit
desselben, bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund der Sicherheitslage müssten noch zusätzliche Unzumutbarkeits-
gründe abgeklärt werden) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig
seien. Dass er sie in seinen Rechtsschriften dennoch regelmässig – so
auch vorliegend – immer wieder stelle und mit gleichlautender Begründung
vortrage, verursache dem Gericht regelmässig erhöhten Aufwand, was im
vorliegenden Fall bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der allfäl-
ligen Ausrichtung einer Parteientschädigung im Endurteil zu berücksichti-
gen sein werde.
Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2015 ein.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des SEM am 4. Dezember 2015 zu und
räumte ihm ein Replikrecht ein.
I.
Am 21. Dezember 2015 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
D-6312/2015
Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 hielt der Rechtsvertreter fest, die Vor-
instanz habe es versäumt, für das vorliegende Verfahren auch die Verfah-
rensakten des Vaters E._______ beziehungsweise des Bruders F._______
des Beschwerdeführers beizuziehen und dessen Situation auch unter dem
Aspekt einer Reflexverfolgung einer Gesamtwürdigung zu unterziehen,
womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt
habe. Im Weiteren wies er auf die aktuelle Situation in Syrien hin und
reichte in diesem Zusammenhang zahlreiche Internetartikel und
-berichte ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vor-
behalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 8) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-6312/2015
Seite 7
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in
mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. F) zu verweisen. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle
form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe verschiedene
seiner Aussagen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt bezie-
hungsweise gewürdigt. Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass er
sich bereits seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und gut
integriert sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen
Verfügung hervor, wann der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einein-
halbjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von
Belang sein sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit
gut integriert hätte, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht
D-6312/2015
Seite 8
aber belegt wird, käme dem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Bezug auf die
Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe in seiner Verfügung nicht er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und sei-
nen Geschwistern in die Schweiz eingereist sei, ist anzumerken, dass das
SEM die Verfahren seiner Eltern und Geschwister mit seinem eigenen eng
koordiniert hat, weshalb keine Veranlassung bestand, in dessen Verfügung
explizit auf die in den anderen Verfahren behandelten Familienangehöri-
gen Bezug zu nehmen, zumal sich aus den übrigen Verfahren auch keine
Hinweise entnehmen lassen, die für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers relevant sein könnten. Insgesamt erweist
sich die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung verschiedener
Aussagen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör verletzt, als
unbegründet.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es un-
terlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären.
Es hätte weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung –
durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht
dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung über ein Jahr
verstrichen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz es versäumt, für den vor-
liegenden Fall die Asyldossiers der Eltern und des Bruders F._______ des
Beschwerdeführers beizuziehen, obwohl diese in einem sehr engen Zu-
sammenhang mit seinem Verfahren stünden.
3.3.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt
werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 19. Mai
2015 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen
(vgl. act. A32/12 S. 5 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dieser gefragt,
ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich
erachte, was er bejahte (vgl. act. A32/12 S. 11 F118). In der Beschwerde
wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerde-
führer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er erst mehr als
ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört
wurde, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts.
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Seite 9
3.3.3 Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlas-
sen, für das vorliegende Verfahren die Asyldossiers der Eltern (N […]) und
des Bruders F._______ (N […]) beizuziehen, bleibt anzumerken, dass das
SEM sämtliche Verfahren der nahen Familienangehörigen des Beschwer-
deführers derart eng koordiniert hat, dass ohnehin davon auszugehen ist,
das Staatssekretariat habe die genannten Verfahren im vorliegenden Fall
beigezogen beziehungsweise berücksichtigt. Wie indessen bereits in
E. 3.2.2 festgehalten, enthalten die Asylverfahrensakten der Familienange-
hörigen, über deren Asylgesuche vom Bundesverwaltungsgericht zeit-
gleich mit demjenigen des Beschwerdeführers befunden wird, nichts, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen. Deshalb bestand aus Sicht der Vorinstanz auch keine Veranlas-
sung, im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zu den Verfahren der Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers zu nehmen. Vor diesem Hintergrund
kann der Vorinstanz entgegen der Annahme in der Beschwerde keine Ver-
letzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die
erhobenen formellen Rügen unbegründet sind. Der Rückweisungsantrag
(Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6312/2015
Seite 10
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
4.4
4.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen
ist, eine asylrelevante Vorverfolgung oder eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft zu machen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang zunächst
geltend, er sei etwa zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise aus Syrien
von einem Mitglied einer islamischen Miliz angegangen und dabei aufge-
fordert worden, sich ihnen anzuschliessen.
Diesbezüglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die entsprechenden Ausführungen zufolge gravieren-
der Widersprüche unglaubhaft sind. So erklärte der Beschwerdeführer bei
der BzP, er sei damals von einer Person namens G._______, welcher der
Gruppierung ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien) angehört habe,
angesprochen und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen (vgl.
act. A12/13 S. 8 Ziff. 7.02). Bei der einlässlichen Anhörung demgegenüber
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Seite 11
sprach er davon, ein Kollege namens G._______, der keiner islamistischen
Gruppierung angehöre, habe ihn davor gewarnt, dass Angehörige der al-
Nusra planen würden, ihn (den Beschwerdeführer) zu entführen (vgl. act.
A32/12 S. 9 F101 bis 107).
4.4.3 Der Beschwerdeführer äussert sodann die Befürchtung, er sei wegen
der politischen Aktivitäten seines Vaters in Syrien einer Reflexverfolgung
ausgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Vater des Be-
schwerdeführers, über dessen Asylgesuch zeitgleich mit demjenigen des
Beschwerdeführers befunden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6355/2015 vom 11. Dezember 2017), nicht gelungen ist, eine per-
sönliche Verfolgungssituation zufolge politischer Aktivitäten in Syrien
glaubhaft zu machen, weshalb auch einer entsprechenden Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Reflexverfolgung die Grundlage entzogen ist.
4.4.4 Insofern der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 19. Mai 2015 geltend macht, frühere Nachbarn seiner Eltern
hätten an ihn persönlich adressierte Dokumente erhalten, wonach er sich
für den Militärdienst hätte melden sollen (vgl. act. A32/12 S. 4 F28 i.V.m.
S. 6 F54 bis 63), ist darüber im Rahmen der Prüfung objektiver Nachflucht-
gründe zu befinden, da aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen
ist, diese Militärdienstdokumente seien den fraglichen Nachbarn erst nach
der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien zugestellt worden. Ent-
sprechend gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 24. April 2014
denn auch an, er sei im Gegensatz zu seinem älteren Bruder F._______
im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht von den Militärbehörden ge-
sucht worden, da er selbst damals noch nicht militärdienstpflichtig gewesen
sei (vgl. act. A12/13 S. 8 Ziff. 7.02 unten).
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht zur Ein-
schätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft.
5.
5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
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Seite 12
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf die Gefahr einer Re-
flexverfolgung zufolge der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters. Auch
diesbezüglich ist auf das zeitgleich ergangene Urteil D-6355/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Vater des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen. Darin hat das Gericht erwogen, dessen politische Aktivi-
täten seien nicht geeignet, ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das syrische Regime erscheinen zu lassen, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Syrien nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen
müsste. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Re-
flexverfolgung zufolge flüchtlingsrelevanter exilpolitischer Tätigkeiten sei-
nes Vaters berufen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
ein vom 15. Februar 2015 datierendes Schreiben der Rekrutierungsbe-
hörde B._______ ein, worin vermerkt wird, dass er sich nicht ordnungsge-
mäss zur Rekrutierung eingefunden habe.
5.3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt,
dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatland begründen, weiterhin
gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
D-6312/2015
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Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
5.3.4 Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die mili-
tärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syri-
schen Behörden noch gar nicht festgestellt wurde. Im Zeitpunkt seiner Aus-
reise hatte er das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und er
wurde nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungs-
weise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass die militärische
Dienstpflicht des Beschwerdeführers nie festgestellt wurde. Gemäss vor-
liegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter
von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbü-
ros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibe-
hörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militär-
büchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer
ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert
drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der
Beschwerdeführer kann zufolge Landesabwesenheit der Aufforderung zur
Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen
Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Ver-
weigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche
voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese
Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüch-
lein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung
entsteht.
5.3.5 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Zwar hat er – Echtheit des auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Dokuments vorausgesetzt – möglicherweise der Vorladung zur
Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge ge-
leistet. Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequen-
zen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung
durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ ebenso wie dies
auch bei Dienstverweigerern und Deserteuren nicht generell anzunehmen
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ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet wird und
als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hätte.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seiner kur-
dischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen
ausgesetzt zu werden.
5.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen
Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen in keinem
direkten Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers stehen, da
es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethni-
schen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen
Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien ver-
bliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der
kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter
kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Re-
gimes. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektiv-
verfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von objektiven Nachflucht-
gründen berufen kann.
6.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten,
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlrei-
chen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
8.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers verfügt. Hinsichtlich der Anträge, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden [5], beziehungsweise, es sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen [8], ist vollumfänglich auf die Ausführungen
in der vorstehenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Auf diese
Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteil D-5854/2015 E. 8.3 und
E. 8.4.2 [als Referenzurteil publiziert]).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 25. November
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
züglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Demgegenüber wies es
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezüglich der Begehren [5]
und [8] ab, da sich diese als unzulässig und damit als aussichtslos erwie-
sen hätten. Diesbezüglich wird er kostenpflichtig.
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10.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinläng-
lich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse sei-
ner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubeste-
hen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits fest-
gestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar
unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften
regelmässig – so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten des Be-
schwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfü-
gung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsan-
walt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit konse-
quent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Auf-
nahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurteilenden
Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde
auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 26). Gleichwohl macht
Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen
Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individu-
elle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer kurdischer Herkunft sei und in der Schweiz gut integriert sein soll, nicht
berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt un-
vollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich be-
antragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu
gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwi-
schenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag
nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer
E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015
E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit
unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf
Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu be-
rücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember
2015 E. 5.7). Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen
und auf Fr. 750.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: