B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6312/2017
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammenden Beschwerdeführerin wurde am 5. Novem-
ber 2009 gemeinsam mit ihrer Mutter und vier Geschwistern die Einreise
in die Schweiz zum Zwecke der Familienzusammenführung bewilligt. Am
7. Januar 2010 reiste sie in die Schweiz ein. Am 2. Februar 2010 wurde sie
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res Vaters einbezogen und ihr wurde Asyl gewährt.
B.
Aus Anlass eines Anfang 2017 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens
übermittelte das Zivilstandsamt B._______ der Vorinstanz am 3. Oktober
2017 verschiedene Dokumente der Beschwerdeführerin, darunter eine
Copy of Entry 1957 (ausgestellt im Irak im März 2017), eine Ledigkeitsbe-
stätigung (ausgestellt am 18. Mai 2017 von der irakischen Botschaft in
Bern) und eine Identitätskarte (ausgestellt am 29. September 2015 im
Irak).
C.
Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin am 10. Okto-
ber 2017 das rechtliche Gehör zum vorliegenden Sachverhalt einschliess-
lich der erwähnten Dokumente sowie zu einer beabsichtigten Aberkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwiderruf.
D.
Das der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben betreffend die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs wurde dem SEM am 23. Oktober 2017 mit der
Bemerkung «nicht abgeholt» retourniert.
E.
Am 1. November 2017 – eröffnet am 2. November 2017 – verfügte das
SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und den Asylwiderruf.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2017 erhob die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 1. November 2017. Sie beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Belassung der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung.
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In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, wobei sie die Einreichung einer Unterstüt-
zungsbestätigung in Aussicht stellte.
G.
Am 13. November 2017 reichte sie die angekündigte Unterstützungsbestä-
tigung zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem wurde auf einen unvollständigen Satz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen, das SEM diesbezüglich zur Bereini-
gung der Akten angehalten (vgl. C5/4) und schliesslich zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 nahm das SEM zur Be-
schwerdeschrift Stellung und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest.
J.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Ge-
legenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Dem kam
sie mit Replik vom 6. Dezember 2017 – unter Festhalten an ihren Rechts-
begehren – nach.
K.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ersuchte sie das Gericht um eine Mit-
teilung zum Verfahrensstand, welches am 6. Februar 2018 beantwortet
wurde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, das Schreiben betreffend
die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2017 nicht erhal-
ten und nicht willentlich auf das rechtliche Gehör verzichtet zu haben. In-
soweit kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht. Formelle
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, nachdem das Schreiben
vom 10. Oktober 2017 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wor-
den sei und eine telefonische Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle der
Stadt B._______ ergeben habe, dass die angeschriebene Adresse korrekt
sei (vgl. vorinstanzliche Akte C4/1), sei in der Folge von der Zustellung der
Sendung auszugehen. Die Beschwerdeführerin rügte zwar in ihrer Be-
schwerde, das Schreiben nicht erhalten und nicht willentlich auf das recht-
liche Gehör verzichtet zu haben. Sie räumte aber in der Folge selber ein,
es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob das Schreiben sie tatsäch-
lich nicht erreicht oder sie die Abholungseinladung übersehen habe. Vor-
liegend genügte die Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör
dadurch, dass sie das eingeschriebene Schreiben betreffend die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs versandte, nach der Retournierung mit dem
erwähnten Vermerk die korrekte Anschrift nachprüfte und in der Folge von
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der Zustellung des Schreibens ausging (vgl. zur sogenannten «Zustellfik-
tion» BVGE 2017 I/3 E. 6.2.1). Dass die Beschwerdeführerin – gleich, aus
welchen Gründen – den Brief nicht abholte und damit ihr rechtliches Gehör
nicht wahrnahm, ist ihr zuzurechnen. Eine Gehörsverletzung liegt damit
nicht vor.
3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen
gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK
sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid doch deutlich, weshalb aus der Sicht des
SEM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird.
Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung denn auch
ohne Weiteres möglich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass offenbar aufgrund eines Kanzleiversehens ein Satz begonnen wurde,
ohne diesen zu beenden. Es erscheint glaubhaft, dass hier allein das Lö-
schen von zwei Worten vergessen gegangen ist. In der Beschwerde wurde
dieser Umstand denn auch nicht moniert.
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen zu kassieren. Das Gericht hat danach in
der Sache zu entscheiden.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffern 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung, welche eine
Reihe von Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus enthält,
fällt eine Person namentlich dann nicht mehr unter die Bestimmungen der
FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Art. 1 C Ziff. 1 FK). Bei der Prüfung der Beendigungsgründe ist die Ver-
hältnismässigkeit zu beachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
4.2 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Be-
schaffung der drei erwähnten Dokumente bei der irakischen Botschaft in
Bern respektive bei den irakischen Behörden im Heimatsstaat freiwillig un-
ter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Hierzu müssen kumulativ drei Voraussetzungen
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erfüllt sein: Die Unterschutzstellung muss freiwillig erfolgt sein, sie muss
zweitens beabsichtigt gewesen sein und drittens muss dieser Schutz auch
tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Nicht je-
der Kontakt mit den Heimatbehörden stellt dabei einen Aberkennungs-
grund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die
erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt
eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei
der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM an, gestützt auf die vom
Zivilstandsamt übermittelten Dokumente sei davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin habe sich mehrmals freiwillig mit ihren heimatlichen Be-
hörden in Kontakt gesetzt und sich heimatliche Ausweisschriften ausstellen
lassen.
5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei im
Zuge der geplanten Hochzeit in der Schweiz und auch ihres Einbürge-
rungsverfahrens aufgefordert worden, die in Rede stehenden Dokumente
bei den schweizerischen Behörden einzureichen. Sie habe sie aber nicht
selber beschafft, sondern den Kontakt mit den Heimatbehörden vermeiden
wollen. Die Copy of Entry 1957 und die irakische Identitätskarte habe ihr
der Onkel im Irak besorgt. Die Ledigkeitsbescheinigung habe ihr ein
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Freund des Vaters verschafft, welcher seinerseits Kontakt mit der iraki-
schen Botschaft in Bern aufgenommen habe. Die Beschaffung von Heimat-
dokumenten durch andere Personen stelle keine Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat dar. Zudem habe sie sich nicht ins Heimatland begeben,
womit der häufigste Grund für einen möglichen Asylwiderruf entfalle. Nach
dem Gesagten sei weiter nicht ersichtlich, sie habe sich freiwillig unter den
Schutz des Iraks gestellt. Dies bliebe vom SEM zu begründen, ebenso die
Annahme der Schutzgewährung durch den irakischen Staat.
5.3 Das SEM stellte in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, bei den
Erklärungen für den Erhalt der irakischen Identitätspapiere handle es sich
um unbelegte Parteibehauptungen.
5.4 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, aus den Aus-
führungen der Vorinstanz lasse sich der Schluss zu ziehen, sie würde das
Asyl nicht widerrufen, entsprächen die Behauptungen der Wahrheit. Die
nicht erfolgte Reise in den Irak lasse sich als Nicht-Ereignis aber kaum be-
weisen. Es sei Aufgabe des SEM zu belegen, dass sie diese Reise unter-
nommen habe. Sie könne dafür – auf entsprechende Mitteilung des Ge-
richts – den Kontakt der Person angeben, welche für sie die irakische Ver-
tretung besucht habe. Darüber hinaus sei sie offensichtlich ohne Warnung
vom Zivilstandsamt zur Beibringung der Dokumente aufgefordert worden.
Hier sei eine Sensibilisierung und Pflicht zur Information nötig, dass Pa-
piere dem SEM zugestellt würden. Der Asylwiderruf erscheine vorliegend
nicht angemessen.
6.
Unbestritten ist, dass heimatliche Dokumente ausgestellt wurden. Die Be-
schwerdeführerin gab jedoch als Grund für die Beschaffung der Doku-
mente die Aufforderung zur Einreichung dieser Dokumente im Zusammen-
hang mit dem Ehevorbereitungsverfahren und für ein Einbürgerungsver-
fahren an. Zu prüfen ist daher insbesondere die Freiwilligkeit und die Ab-
sicht der Unterschutzstellung.
6.1
6.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings
(welcher als Unterschutzstellung zu qualifizieren ist) ohne äusseren
Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden
des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Frei-
willigkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der
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Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung sei-
nes Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses
beantragt, der die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrecht-
lichen oder zivilstandsrechtlichen Angelegenheiten notwendig ist (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8; EMARK 1993 Nr. 22
E. 4a).
6.1.2 Vorliegend ist nach den verschiedenen vom Zivilstandsamt übermit-
telten Dokumenten zu unterscheiden. Die Ledigkeitsbescheinigung sowie
die Copy of Entry 1957 wurde jeweils im Mai beziehungsweise März 2017
ausgestellt. Gemäss Aktenlage ergingen sie demnach in einem engen zeit-
lichen Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Frühjahr
2017 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren. Dieses mündete am
24. Oktober 2017 auch in der Eheschliessung mit Herrn C._______, iraki-
scher Staatsangehöriger, wohnhaft in D._______, E._______. Es ist daher
nicht vollkommen von der Hand zu weisen, dass die Aufforderung des Zi-
vilstandsamts B._______ – mithin einer Behörde des Asyllandes – aus-
schlaggebend für die Beschaffung der erwähnten Dokumente war und die
Beschwerdeführerin damit den Anforderungen des Ehevorbereitungsver-
fahrens gerecht werden wollte. An dieser Stelle ist jedoch auch darauf hin-
zuweisen, dass die Zivilstandsämter bei Kontaktnahme mit dem SEM re-
gelmässig und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass aner-
kannte Flüchtlinge nicht zur Kontaktnahme zwecks Beschaffung von Do-
kumenten angehalten werden dürfen. Der diesbezügliche Sachverhalt
kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen an dieser Stelle jedoch
offen bleiben.
6.1.3 Gleichwohl ist im Ergebnis nämlich davon auszugehen, dass eine
freiwillige Unterschutzstellung erfolgt ist, hat sich doch die Beschwerdefüh-
rerin im Jahre 2015 eine irakische Identitätskarte und damit Ausweispa-
piere ausstellen lassen.
Doktrin und Praxis gehen davon aus, dass sich ein Flüchtling zwischen den
beiden Rechtsordnungen seines Heimatstaates und des Aufnahmestaates
zu entscheiden hat. Er hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern
auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Auf-
enthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit der inländi-
schen Bevölkerung, in Anspruch nimmt, kann nicht nach Belieben die al-
lenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaa-
tes wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als
die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen geht das
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Seite 10
Bundesverwaltungsgericht von der «Ganzheitlichkeit des Flüchtlingssta-
tus» aus und stellt im Sinne von «entweder – oder» klar: Wer sich freiwillig
in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates
stellt, hat seine Beziehung zu diesem Staat normalisiert und für die Zukunft
auf Asyl verzichtet. Die freiwillige Beschaffung heimatlicher Reisepapiere
führt demnach grundsätzlich regelmässig zum Widerruf von Asyl und Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu bereits EMARK 1993 Nr.
22). Diese Praxis gilt weiterhin. Auch der Umstand einer derivativ erlangten
Flüchtlingseigenschaft vermag daran nichts zu ändern, zumal dogmatisch
beziehungsweise in Bezug auf den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft
nicht zwischen der originären und der derivativen Flüchtlingseigenschaft
unterschieden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Sep-
tember 2010 E-7826/2006, E. 5).
Sodann erweist sich der Einwand, auch dieses Dokument sei im Zusam-
menhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren beschafft worden, schon in
zeitlicher Hinsicht als unzutreffend. Die Identitätskarte wurde nämlich be-
reits am 29. September 2015 ausgestellt und damit weit vor der geplanten
Eheschliessung. Die Beschwerdeführerin hat nicht weiter dargelegt, aus
welchem Grund sie sich dieses Dokument bereits früher besorgt hat. Hin-
weise darauf, dass die Identitätskarte im Einbürgerungsverfahren einge-
reicht werden sollte, sind ebenso wenig ersichtlich. Solches würde auch in
keiner Weise Sinn machen, da sich in den Akten bereits ein bis ins Jahr
2017 gültiger Reisepass der Beschwerdeführerin befindet. Mithin ist in Be-
zug auf die Identitätskarte auszuschliessen, dass sie auf Geheiss der
schweizerischen Behörden im Ehevorbereitungs- oder Einbürgerungsver-
fahren beantragt wurde.
Schliesslich verfängt das Argument nicht, ein Onkel habe dieses Dokument
im Heimatland besorgt. Die Akten legen den Schluss nahe, dass er im Auf-
trag der Beschwerdeführerin handelte. Sein Handeln ist ihr daher zuzu-
rechnen. Insoweit kann an dieser Stelle auch dahinstehen, inwieweit es
sich bei den Erklärungsversuchen zu ihrem Erhalt um unbewiesene Partei-
behauptungen handelt.
Gesamthaft ist daher von einer freiwilligen Unterschutzstellung ohne
äusseren Einfluss der schweizerischen Behörden zur Erlangung der Iden-
titätskarte auszugehen.
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Seite 11
6.2
6.2.1 Hinsichtlich des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung ist
festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung grundsätzlich
genügt, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Die blosse Anwesenheit auf
dem Territorium des Heimatstaates etwa begründet allein noch keine Inan-
spruchnahme des Schutzes. Massgeblich sind die Motive für die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3.; EMARK
1996 Nr. 12 E. 8 f.).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Angaben nicht in ihr
Heimatland begeben, was offen bleiben kann, sodass auf die weiteren Aus-
führungen dazu nicht weiter einzugehen ist. Wenn ein Flüchtling ein Aus-
weispapier des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt
oder erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut
den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu neh-
men, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme wider-
legen (vgl. Handbuch UNHCR, Dezember 2003, S. 33). Solche Beweise
vermag die Beschwerdeführerin nicht darzubringen, zumal ihr Einwand, sie
habe den Ausweis im Hinblick auf die Eheschliessung oder Einbürgerung
erlangt, nicht zu überzeugen vermag. Es ist damit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die Schutzgewährung durch die irakischen Behör-
den in Kauf genommen hat. Auch in diesem Zusammenhang kann es an-
gesichts der Einheitlichkeit des Flüchtlingsbegriffes keinen Unterschied
machen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft derivativ
erlangt hat beziehungsweise die originäre Flüchtlingseigenschaft des Va-
ters auf der fehlenden Schutzfähigkeit des irakischen Staates gegenüber
nichtstaatlichen Verfolgern gründete. Dies insbesondere unter dem Ge-
sichtspunkt, dass eine Person, welche derivativ oder aufgrund nichtstaatli-
cher Verfolgung als Flüchtling anerkannt worden ist, in Bezug auf eine Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Beziehung
zum Heimatstaat nicht besser gestellt sein darf (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. September 2010 E-7826/2006, E. 5).
6.3 Die Beschwerdeführerin konnte schliesslich offensichtlich ohne Weite-
res ein heimatliches Reisedokument erhältlich machen, womit der Schutz
auch tatsächlich gewährt worden ist. Auch diesbezüglich sind den Einga-
ben der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen
Vorbringen zu entnehmen.
6.4 Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten durch die Aus-
stellung eines heimatlichen Reisedokuments absichtlich und freiwillig unter
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Seite 12
den Schutz ihres Heimatstaates begeben und hat diesen Schutz auch er-
halten.
6.5 Zusammenfassend sind die in Art. 1C Ziff. 1 FK genannten Vorausset-
zungen erfüllt, womit das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und
das Asyl widerrufen hat Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hin-
weise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Widerruf des Asyls die Beschwerdeführerin unverhältnismässig wäre, zu-
mal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht
beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz seit neun
Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung, Status B.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Antrag auf unentgeltli-
che Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 gutge-
heissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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