Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6313/2011/sed
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
Eritrea,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2011 mit ihren beiden
Kindern in die Schweiz gelangte, wo sie am selben Datum ein
Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2011 summarisch
befragt wurde,
dass sie zunächst darlegte, Eritrea im Jahre 2002 verlassen und sich in
der Folge bis Ende März 2011 in Libyen aufgehalten zu haben,
dass das BFM darauf hinwies, sie habe gemäss einer Abfrage der
EurodacDatenbank am _______ in Italien ein Asylgesuch gestellt,
dass sie in der Folge einräumte, am genannten Datum in Italien um Asyl
nachgesucht und das Land bis zur Weiterreise in die Schweiz nicht
verlassen zu haben,
dass sie im Zusammenhang mit dem Asylgesuch erklärte, die
italienischen Behörden hätten sie "anerkannt", dann aber "fallen
gelassen" (A 5/10 S. 6),
dass sie ausführte, ihren "permesso di soggiorno" verloren zu haben,
dass ihr das BFM anlässlich der Summarbefragung das rechtliche Gehör
zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin im Rahmen des DublinVerfahrens
gewährte,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, wegen der namentlich für ihre
Kinder prekären Aufenthaltsbedingungen nicht dort leben zu wollen,
dass das BFM am 5. Oktober 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden an Italien sandte,
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dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden am 7. November 2011 entsprachen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2011 – eröffnet am
16. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 20. April 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Wiederaufnahme, zu dem Italien innert Frist keine Stellung genommen
hat – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche
verwies,
dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. November 2011
(Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Durchführung eines nationalen Verfahrens (in der Schweiz), eventualiter
die Rückweisung der Sache an das BFM zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführte, in Italien Asyl
erhalten zu haben,
dass das BFM in Anbetracht ihres Status demnach zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf die DublinVerordnung gefällt habe,
dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem
Eventualbegehren geltend machten, zur Gruppe der verletzlichen
Personen zu gehören,
dass ihnen ein erneuter Aufenthalt in Italien aufgrund der dortigen
prekären Situation für Asylsuchende und DublinRückkehrer nicht
zuzumuten sei,
dass gemäss übereinstimmenden Berichten eine adäquate medizinische
Betreuung nicht gewährleistet sei,
dass generell von sehr schwierigen Aufenthaltsbedingungen auszugehen
sei,
dass diese Einschätzungen durch aktuelle Publikationen bestätigt
würden,
dass sich die Situation durch zunehmende Migration aus Nordafrika noch
akzentuiere,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich
unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und
Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem dokumentierten Eurodac
Treffer in Italien am _______ ein Asylgesuch stellte beziehungsweise als
Asylsuchende erfasst wurde und von dort kommend zusammen mit ihren
Kindern in die Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge
der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie sei in
Italien asylberechtigt, weshalb die DublinIIVOnicht anwendbar sei,
dass die Beschwerdeführerin es bis heute unterlassen hat, ihren
angeblichen Flüchtlingsstatus in Italien mit Dokumenten zu untermauern,
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dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Oktober 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die Vorinstanz im Begleittext darauf hinwies, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, in Italien als Flüchtling anerkannt
worden zu sein und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt
worden,
dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden innert der vorliegend massgeblichen Frist von
zwei Wochen nicht beantwortete,
dass unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden konnte,
Italien habe seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. b
und c DublinIIVO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Rahmen des DublinVerfahrens
entgegen den Beschwerdevorbringen ohne weiteres gegeben ist,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert wäre, die in Anwendung der
Bestimmungen der DublinIIVO ermittelte Zuständigkeit von Italien zu
bestreiten (vgl. BVGE 2010/27),
dass im Übrigen die italienischen Behörden dem Ersuchen um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 7. November 2011 und
mithin verspätet noch ausdrücklich entsprachen,
dass sich die italienischen Behörden dabei auf Art. 16 Abs. 2 DublinII
Verordnung bezogen, was zwar die vorgängige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden impliziert, die
Anerkennung als Flüchtling jedoch grundsätzlich ausschliesst,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde
sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
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dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher
nachvollziehbar erscheinen,
dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu
einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private
Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit der medizinischen
Versorgung vor Ort begründen, aber keine konkreten Leiden geltend
machen, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Gründe gegen
die Rückführung nach Italien sprechen, zumal allfällige Krankheiten
ohnehin in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden können,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
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dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder
wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus
humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.)
besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: