B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6314/2016
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N_______.
D-6314/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am (...)
und gelangte am 20. Juli 2014 illegal in die Schweiz. Am 21. Juli 2014
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nach, wo am 28. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde. Dabei gab er als Begründung für seine Ausreise aus der Heimat an,
es gebe in Eritrea keine Zukunft und kein Leben, es herrsche Krieg und er
fürchte sich vor den Soldaten. Wenn man aus der Schule komme, werde
man immer kontrolliert, was er aber nicht gewollt habe. Bei einer Rückkehr
würde er von den Soldaten wegen seiner Abwesenheit befragt, verhaftet
und ins Gefängnis gebracht.
A.b Mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel SEM: 26. Mai 2016) er-
suchte der Beschwerdeführer um Weiterbehandlung seines Asylgesuchs
und um einen Entscheid in der Sache. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016
beantwortete das SEM das Ersuchen des Beschwerdeführers.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 zu seinen
Asylgründen an. Dazu machte er im Wesentlichen geltend, er habe be-
fürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden, was zur Folge hätte,
dass er seine Familie für drei oder vier Jahre nicht mehr sehen könnte.
Zudem habe er Angst vor dem Krieg, der jederzeit ausbrechen könne. Fer-
ner herrsche in seiner Heimat eine unstabile politische Lage und es be-
stehe kein Zugang zu einer Ausbildung. Nachdem er im (...) die schulische
Schlussprüfung abgelegt habe, sei er im (...) aus seiner Heimat ausgereist.
Da er das Resultat nicht eingesehen habe, wisse er nicht, ob er die Prüfung
bestanden habe. Er habe jedoch Angst gehabt, durchgefallen zu sein und
dann in den Militärdienst geschickt zu werden. Zwischen den Prüfungen
und seiner Ausreise habe er gearbeitet. In dieser Zeit seien (militärische)
Ermittler ins Quartier gekommen und hätten die Gegend nach jungen Män-
nern ausgekundschaftet. Konkret seien diese aber erst nach seiner Flucht
zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Schon früher sei er
einmal von einer militärischen Patrouille kontrolliert worden. Man habe ihn
aber, da er noch klein gewesen sei, gehen lassen.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 20. September 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
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wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ge-
nügten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Poststempel) focht der Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben
sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei das Verfahren
zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte er eine Beschwerdeergänzung
inklusive (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass
des Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amt-
liche Rechtsbeiständin in der Person von D._______ bestellt.
F.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel im Original (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Eingang Bundesverwaltungsge-
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richt: 27. Dezember 2016) teilte D._______ mit, sie werde auf (...) ihre Ar-
beit bei der (Nennung Behörde) niederlegen und vorerst nicht als Juristin
in Asylfragen tätig sein, und schlug vor, dem Beschwerdeführer ab 1. Feb-
ruar 2017 die bei der Caritas Schweiz tätige lic. iur. Isabelle Müller als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 entliess der Instruktionsrichter
D._______ per 31. Januar 2017 aus ihrem amtlichen Mandat und gab dem
Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 lic. iur. Isabelle Müller als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin bei. Weiter hielt er fest, dass über die Zusprechung
des amtlichen Honorars – im Sinne der Erwägungen – im Endentscheid
befunden werde.
I.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus-
kunft über den aktuellen Verfahrensstand und legte seiner Eingabe (Nen-
nung Dokumente) bei.
Die Anfrage wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2018
beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Antragsgemäss ist vorliegend über die Anerkennung des Beschwerde-
führers als Flüchtling und über den Vollzug der Wegweisung zu befinden.
Die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs
und die Anordnung der Wegweisung ist somit in Rechtskraft erwachsen.
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Seite 5
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM in seinem Entscheid die
Konsequenzen einer (glaubhaft gemachten) illegalen Ausreise aus Eritrea
mit Blick auf die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln unberücksichtigt
gelassen habe.
2.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155).
2.3 Die Rüge, die durch das SEM vollzogene Praxisänderung sei unzuläs-
sig und erfülle die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvorausset-
zungen für eine Abweichung von der ständigen und noch gültigen Recht-
sprechung des angerufenen Gerichts nicht, erweist sich als unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Ur-
teil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser Frage
auseinandergesetzt. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mit-
tels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und mit dem
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Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mittlerweile bestätigt.
Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitier-
ten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die
Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem
prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem
neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Der
eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
an, das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen über Eritrea habe sich
hauptsächlich auf Ortskenntnisse und Alltagswissen zu B._______ be-
schränkt. Des Weiteren wolle er als Fahrer gearbeitet haben, habe jedoch
die Kennzeichen von als Taxi oder als Regierungsfahrzeuge zugelassenen
Fahrzeugen nicht zu benennen vermocht. Ferner soll die Mehrheit seiner
Familienangehörigen in E._______ leben. Hierzu habe er jedoch unstim-
mige Angaben gemacht, indem er sich zu den Personen, welche noch in
Eritrea leben würden, dem Aufenthaltsort seines Vaters und dem Zeitpunkt,
wann seine Eltern Eritrea verlassen hätten, in Widersprüche verstrickt
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Seite 7
habe. Zwar sei es hinsichtlich seiner Darlegungen zu B._______ mehrheit-
lich glaubhaft, dass er sich persönlich für unbestimmte Zeit dort aufgehal-
ten habe. Aufgrund der Begrenztheit der Kenntnisse bestünden jedoch an
der Dauer und der Art seines Aufenthalts in B._______ respektive in Eritrea
erhebliche Zweifel. Vorweg sei darauf zu verweisen, dass er die Furcht vor
einem Einzug in den Militärdienst erst in der Anhörung geltend gemacht
habe. Seine Darlegungen zu den Abläufen der Rekrutierung seien in keiner
Weise nachvollziehbar gewesen und legten seine diesbezügliche Unkennt-
nis offen. Daneben würden die entsprechenden Vorbringen auch ange-
sichts erheblicher Widersprüche nicht überzeugen. So habe er eigenen An-
gaben zufolge die Schulprüfung rund (...) Monate vor seiner Ausreise im
(...) abgelegt, um sich in den weiteren Schilderungen danach in zahlreiche
Ungereimtheiten zu verstricken und schliesslich anzugeben, die Prüfung
wohl schon im (...) gemacht zu haben. Dies habe aber nicht zu erklären
vermocht, weshalb er in der BzP noch angegeben habe, für acht Jahre die
Schule besucht zu haben. Ferner habe er gemäss Ausführungen in der
BzP mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, um in der Anhörung
erstmals Suchen nach seiner Person zu erwähnen, welche nach seinem
Weggang aus Eritrea stattgefunden hätten. Die Schule habe nach dem
Verlassen des Landes seine Papiere an die Behörden weitergeleitet. Vor
seiner Ausreise hätten die Behörden nur ausgekundschaftet, seien jedoch
nicht zu ihm nach Hause gekommen. Aufgrund des Zeitpunkts der Nen-
nung des Vorbringens der drohenden Rekrutierung – nämlich erst in der
Anhörung – und aufgrund der Widersprüche und der logischen Lücken
könne dieses Vorbringen nur als nachgeschobenes Sachverhaltselement
bezeichnet werden. Bezüglich seiner mutmasslich illegalen Ausreise habe
er zwar deckungsgleiche Angaben zum Datum zu geben vermocht. Trotz-
dem sei es als erstaunlich zu bezeichnen, dass er eigenen Angaben zu-
folge für die Strecke von B._______ über die Grenze – aussagegemäss
eine Wegstrecke von drei Stunden Fussmarsch – einen Schlepper ange-
heuert habe. Erneut sei es hierbei zu widersprüchlichen Aussagen gekom-
men, so hinsichtlich der Höhe der dem Schlepper bezahlten Summe. Dass
er den dreistündigen Fussmarsch als tödliches Abenteuer beschrieben und
angegeben habe, er habe Durst leiden müssen, vermöge nicht alle Zweifel
an der Glaubhaftigkeit zu beseitigen. Im Gegenteil würden die Schilderun-
gen übertrieben und konstruiert erscheinen. Bezüglich des illegalen Ver-
lassens der Heimat sei unbesehen einer diesbezüglichen Prüfung der
Glaubhaftigkeit festzuhalten, dass eine solche als asylrechtlich unbeacht-
lich zu qualifizieren sei. Da er weder den Nationaldienst verweigert noch
aus demselben desertiert sei – die diesbezüglichen Vorbringen hätten sich
als unglaubhaft erwiesen – und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen
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Seite 8
sei, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Seine Unkenntnis der
Verwaltungseinheiten sei nicht geeignet, ihn als unglaubhaft zu qualifizie-
ren. Weiter bestünden keine Zweifel, dass er Teile seines Lebens in
B._______ verbracht habe. Somit sei sein Unwissen auch nicht geeignet
aufzuzeigen, dass er sich nie in Eritrea aufgehalten habe. Zudem sei auf
die mangelnde Qualität des Bildungssystems von Eritrea hinzuweisen. So-
dann sei zum Vorhalt mangelnder Kenntnisse von Unterschieden in den
Nummernschildern zwischen Taxis und Regierungsfahrzeugen einzuwen-
den, dass gemäss der von der Vorinstanz in ihrem Entscheid zitierten
Quelle nicht ersichtlich sei, wann das neue Gesetz umgesetzt werden solle.
Da er (...) Monate vor der Veröffentlichung des zitierten Berichts ausgereist
sei, sei auszuschliessen, dass er von den unterschiedlichen Nummern-
schildern hätte Kenntnis haben können. Vor diesem Hintergrund sei seine
Unkenntnis nicht geeignet, ihn oder seine Schilderungen als unglaubhaft
darzustellen. Dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Aufenthaltsort
von Familienangehörigen sei entgegenzuhalten, dass nicht nachvollzieh-
bar sei, inwiefern der genaue Aufenthaltsort eines Onkels, mit welchem er
kaum Kontakt pflege, geeignet sei, seine Glaubwürdigkeit zu widerlegen.
Bezüglich des Aufenthalts seiner Eltern sei zu entgegnen, dass diese auf-
grund mehrfacher Belästigung durch das eritreische Militär im Jahre (...)
nach E._______ ausgereist seien. Sein Vater habe nachher einige Zeit in
F._______ und einige Zeit in G._______ gelebt. Da zwischen der BzP und
der Anhörung annähernd zwei Jahre verstrichen seien, erscheine ein Um-
zug seines Vaters in dieser Zeit durchaus plausibel. Entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht seien die in den Befragungen angeführten Gründe
seines Asylgesuchs nicht erheblich anders, sondern vielmehr sehr ähnlich.
Einzig mit der Furcht vor einem zukünftigen Einzug ins Militär sei ein zu-
sätzlicher Grund hinzugekommen, der vorher wahrscheinlich bereits be-
standen habe, aber von ihm weniger in den Vordergrund gerückt worden
sei. Dasselbe gelte auch von Seiten der Befragungsleitung, die ihn bei der
Anhörung dann explizit zur Angst vor einer Rekrutierung befragt habe. Im
Übrigen sei eine Veränderung der Sichtweise im Nachhinein durchaus nor-
mal und eine allenfalls leicht andere Gewichtung müsse nicht gleich als
Täuschungswille ausgelegt werden. Ferner bleibe hinsichtlich der angeb-
lich unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Schulprüfungen offen,
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Seite 9
ob es sich bei diesen tatsächlich um die Jahresabschlussprüfungen oder
um Prüfungen für das Halbjahreszeugnis gehandelt habe. Es sei durchaus
verständlich, dass er für den dreistündigen Fussmarsch einen Schlepper
angeheuert habe, zumal die illegale Ausreise bekanntlich eine Straftat dar-
stelle, die in seiner Heimat teilweise hart bestraft werde. Ausserdem werde
der Verkehr und die Grenze durch das Militär kontrolliert, weshalb die reale
Gefahr bestehe, beim Versuch des illegalen Grenzübertritts erwischt zu
werden. Weiter spreche sich das Bundesverwaltungsgericht für eine zu-
rückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus (so im Urteil
des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2914 vom 15. Januar 2016 E. 7.3).
Sodann sei es bei der benutzten Währung zu einem Widerspruch gekom-
men, der jedoch schnell entstehen könne. 500 Nakfa (umgerechnet 30
Franken) würden auch in einem afrikanischen Land nicht ausreichen, um
den Schlepper zu bezahlen. Da der Betrag bei beiden Interviews identisch
gewesen sei und es nur bei der Währung zu einem Missverständnis ge-
kommen sei, sei diese Fehlinformation ebenfalls nicht geeignet, seine
Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Ferner sei es in Eritrea den Soldaten
erlaubt, auf illegal Ausreisende zu schiessen, weshalb seine Angst bei der
Ausreise begründet gewesen sei. Der Vorwurf der Übertreibung zusam-
men mit dem Erstaunen, einen Schlepper engagiert zu haben, beinhalte
die subjektive Wertung der entscheidenden Person, wonach es ein Leich-
tes wäre, aus Eritrea auszureisen. Diese persönliche Wertung genüge je-
doch nicht, als Merkmal für die Unglaubhaftigkeit zu dienen. Mit der Be-
schwerdeergänzung vom 24. Oktober 2016 sei der Kurzbericht der an der
Anhörung vom 29. Juni 2016 anwesenden Hilfswerkvertretung eingereicht
worden. Darin würden seine Vorbringen ebenfalls als glaubhaft erachtet.
Sodann gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische
Staatsangehörige nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund. Vorliegend habe das SEM
die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Abweichung von dieser
Praxis nicht beachtet und die entsprechende Vorgehensweise des SEM bei
der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der il-
legalen Ausreise aus Eritrea müsse als unzulässig erachtet werden. Er sei
aus dem Wehrdienst desertiert. Zusätzlich zu seiner Weigerung, Politik zu
unterrichten, stelle auch seine illegale Ausreise einen Akt politischer Oppo-
sition dar, weshalb bei einer Rückkehr das Risiko der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe durch das Regime bestehe.
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Seite 10
5.
5.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu den
fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutref-
fen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die diesbezüglich
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen.
5.1.1 Zwar wendet der Beschwerdeführer angesichts des in der Tat
schlechten Bildungssystems Eritreas nicht zu Unrecht ein, dass der blosse
Umstand, nicht sämtliche Verwaltungseinheiten des Landes respektive sei-
ner Zone nennen zu können, nicht per se geeignet ist, auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Herkunft beziehungsweise seines tatsächlichen Aufenthaltes
in B._______ zu schliessen. Da das SEM denn auch nicht ausschliesst,
dass er sich dort für unbestimmte Zeit aufgehalten habe, erübrigen sich
diesbezüglich nähere Erörterungen zur Glaubhaftigkeit seiner Ausführun-
gen und der dazu eingereichten Beweismittel. Immerhin ist zur Frage der
Unterschiede in den Nummernschildern zwischen Taxis und Regierungs-
fahrzeugen Folgendes anzumerken: Aus dem vom SEM zitierten online-
Zeitungsbericht vom (...) wird zwar effektiv nicht ersichtlich, in welchem
Zeitpunkt das neue Gesetz, das die Einwohner Eritreas verpflichte, neue
Nummernschilder zu erwerben, umgesetzt werden soll. Dies ist vorliegend
aber nicht der entscheidende Punkt, auf welchen sich die Vorinstanz in ih-
rer Argumentation gestützt hat. Im erwähnten Bericht sind vielmehr Fotos
einiger in der Heimat des Beschwerdeführers seit dem Jahre (...) gültiger
Nummernschilder enthalten, so insbesondere auch die hier interessieren-
den Schilder für Taxis und Regierungsfahrzeuge. Daraus ist auf den ersten
Blick unschwer erkennbar, dass die entsprechenden Angaben des Be-
schwerdeführers als unzutreffend zu qualifizieren sind (vgl. act. A20/17 S. 7
f.). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht stichhaltig, zumal
in diesem Zusammenhang das Veröffentlichungsdatum des Berichts gar
keine Rolle spielt. Sodann vermögen die Einwände zum Vorhalt wider-
sprüchlicher Angaben zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen nicht
zu überzeugen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass unstimmige Aussagen
zu den persönlichen Verhältnissen respektive dem familiären Umfeld auch
Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asyl-
gründe zulässt. Ferner will der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
etwa alle (...) Monate in Kontakt mit seinem Vater stehen (vgl. act. A20/17
S. 3 F16), weshalb der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand
eines möglichen Umzugs desselben in den knapp zwei Jahren zwischen
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Seite 11
BzP und Anhörung nicht zu überzeugen vermag. So hätte er angesichts
des ständigen Kontakts Kenntnis von einem solchen Umzug erhalten.
5.1.2 Weiter kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen
Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu und Widersprüche dürfen
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). In der
angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrecht-
mässige Bedeutung beigemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im
Rahmen der BzP an keiner Stelle eine Furcht vor einem Einzug in den Mi-
litärdienst geltend machte und auch die explizite und wiederholte Nach-
frage, ob er in seinem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei oder
anderen Behörden gehabt habe oder gesucht werde, verneinte (vgl. act.
A6/12 S. 8), hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass es sich dabei um eine
nachgeschobene und daher unglaubhafte Aussage handle (vgl. act. A22/9
S. 3). Die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe er-
weisen sich unter diesen Umständen als unbegründet.
5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es bleibe bezüglich des
Vorhalts unterschiedlicher Aussagen zum Zeitpunkt der Schulprüfungen of-
fen, ob es sich bei diesen tatsächlich um die Jahresabschlussprüfungen
oder um Prüfungen für das Halbjahreszeugnis gehandelt habe, kann dieser
Einschätzung nicht gefolgt werden. So wird aus dem Kontext der Fragen
und Antworten auf Seite 9 f. der Anhörung klar, dass es sich bei der dort
erwähnten Prüfung nur um die Schlussprüfung handeln kann. Der Be-
schwerdeführer hat denn auch in seinem Sachverhaltsvortrag in diesem
Punkt selber keine Unterscheidungen getroffen (vgl. act. A20/17 S. 9 f.).
5.1.4 Im Weiteren erscheint die vom Beschwerdeführer angeführte Be-
gründung, weshalb er für den relativ kurzen Fussmarsch von B._______ in
den E._______ einen Schlepper angeheuert habe (Kontrolle des Verkehrs
und der Grenze durch das Militär), einigermassen nachvollziehbar, auch
wenn er in der besagten Gegend aufgewachsen sein soll. Jedoch hat er
sich in der Tat bezüglich des dem Schlepper bezahlten Betrags in einen
erheblichen Widerspruch verstrickt. Der Einwand, es habe sich dabei nur
um eine Abweichung in der Währung, nicht aber im Betrag gehandelt, ver-
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Seite 12
mag deshalb nicht zu überzeugen, weil er bei der BzP im Rahmen der Er-
gänzungsfragen zum Reiseweg diverse Male zu Geldbeträgen gefragt
wurde und dabei offensichtlich gut zwischen der eritreischen und der US-
amerikanischen Währung zu unterscheiden wusste (vgl. act. A6/12 S. 6).
5.1.5 Soweit der Beschwerdeführer auf den der Beschwerdeschrift beige-
fügten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung verweist, ist anzumerken, dass
die Vertretung der Hilfswerke gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung
beobachtet, aber keine Parteirechte hat. Sie kann zur Erhellung des Sach-
verhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwen-
dungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und
fairen Verfahren beizutragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361).
Vorliegend ist das zum Beleg eines im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens gemachten glaubhaften Sachverhaltsvortrags angeführte Protokoll
der Hilfswerkvertreterin, das dem Beschwerdeführer offensichtlich von die-
ser zur Verfügung gestellt und mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 einge-
reicht wurde, in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt. So hat
es nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung und enthält eine Einschät-
zung, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach
Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs-
und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So dient dieser
Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine
rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unter-
stützungswürdig erachtet werden (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O.,
S. 363). Am Schluss der Anhörung wurden vorliegend durch die Hilfswerk-
vertreterin keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachver-
haltsabklärungen keine Anregungen gemacht.
5.2 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu den
Gründen seiner Flucht und zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus
Eritrea aufgrund der unstimmigen, nachgeschobenen, unlogischen und wi-
dersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Die Unglaub-
haftigkeitselemente in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln
nicht hinreichend erklären. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Das SEM ist
im Ergebnis somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind.
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6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
6.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
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Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
Flucht aus B._______ und seiner anschliessenden Ausreise in den
E._______ sind – wie in E. 5 ausgeführt – unglaubhaft. Der Frage, ob er
noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist,
muss vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht gel-
tend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin weder darauf
berufen, Deserteur zu sein, noch seitens der eritreischen Behörden als Re-
fraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die Behauptung in der
Rechtsmitteleingabe (S. 19), der Beschwerdeführer sei aus dem Wehr-
dienst desertiert und habe sich geweigert, Politik zu unterrichten, nicht zu-
trifft.
6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei
angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
sowie weiterer Menschenrechtsverletzungen durch das eritreische Regime
als unzulässig anzusehen. Zudem sei auch infolge Fehlens eines sozialen
D-6314/2016
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Netzwerks von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen] E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) ge-
prüft.
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Seite 16
8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer,
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
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Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – so-
weit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann mit Berufserfahrung, der
in seiner Heimat nach wie vor über Verwandte verfügt (vgl. act. A6/12
S. 4 f.; A20/17 S. 4 und 8). Sodann ist festzuhalten, dass aufgrund der teil-
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Seite 18
weise widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Fami-
lienangehörigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich noch wei-
tere als die von ihm genannten Verwandte in Eritrea aufhalten (vgl. auch
act. A22/9 S. 3). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
An dieser Einschätzung ändern die mit Eingabe vom 12. Juli 2018 vorge-
brachten Integrationsbemühungen in der Schweiz nichts. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2016 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen wur-
den und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
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Seite 19
Beschwerdeführer D._______ als amtliche Rechtsvertreterin beigegeben.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 entliess der Instruktionsrichter
D._______ auf deren Ersuchen per 31. Januar 2017 aus ihrem amtlichen
Mandat und gab dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 lic. iur. Isabe-
lle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde fest-
gehalten, dass ohne anderslautende Stellungnahme innert angesetzter
Frist das amtliche Honorar der Nachfolgerin von D._______ beziehungs-
weise ebenfalls der Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, Luzern, zu-
gesprochen werde. Innert Frist wurde keine Stellungnahme eingereicht.
Demnach ist der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar für ihre notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Be-
schwerdeschrift wurde eine Kostennote eingereicht, die bis und mit Einrei-
chung der Rechtsmitteleingabe einen Aufwand von sechs Stunden à
Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) und eine einmalige Pauschale von
Fr. 54.– als Auslagenersatz aufweist. Der zeitliche Aufwand erscheint als
angemessen. Der weitere Aufwand für die Eingaben vom 24. Oktober
2016, 30. November 2016, 22. Dezember 2016 und vom 12. Juli 2018 ist
darin nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig ab-
geschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf zwei
Stunden zu veranschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtli-
cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Spesen
werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, die
vorliegend mit der veranschlagten einmaligen Pauschale von Fr. 54.– nicht
ausgewiesen werden, und ein Pauschalbetrag nur dann vergütet wird,
wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, solche aber vorliegend
nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). In Anbetracht dieser
Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die der Rechts-
vertreterin auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt
Fr. 1300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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