B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6314/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A.________,
geboren am (…),
Ohne Nationalität,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein staatenloser Palästinenser aus dem Li-
banon – am 7. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B.________ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend durch das SEM
dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde,
dass dort am 15. August 2018 seine Personalien aufgenommen wurden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom (…) bis am
(…) gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass er am 14. September 2018 im Beisein seiner von der Rechtsbera-
tungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertretung summarisch befragt
und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, Frankreich würde Perso-
nen, welche in Frankreich ein Asylgesuch stellten, abweisen, und sein ers-
ter Fingerabdruck sei in der Schweiz erfolgt,
dass er zu seinem Gesundheitszustand geltend machte, ein Rückenwirbel
sei gebrochen und nie behandelt worden,
dass Arztberichten des (…), zuletzt vom 21. September 2018, zu entneh-
men ist, beim Beschwerdeführer bestehe ein Verdacht auf (…), weiter
seien (…) festgestellt worden und ihm seien diverse Medikamente zur Be-
handlung der Beschwerden verschrieben (s. Vorakte A24/3),
dass einem Arztbericht des (…) vom 28. September 2018 sodann entnom-
men werden kann, beim Beschwerdeführer seien zusätzlich (…) festge-
stellt worden, zu deren Behandlung ihm verschiedene Medikamente ver-
schrieben worden seien (s. Vorakte A25/2),
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dass das SEM am 18. September 2018 die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 22. Oktober 2018 gut-
hiessen,
dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt und
ihr am 26. Oktober 2018 ein Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme
ausgehändigt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
29. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend machte, im Libanon seien Ex-
perimente an ihm und weiteren Menschen von Personen durchgeführt wor-
den, welche indirekt für die französische Regierung arbeiteten, wobei er
verletzt worden sei und deshalb nicht nach Frankreich zurück wolle,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 – eröffnet am 30. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz nach Frankreich anordnete,
dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton C.________ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die von der Rechtsberatungsstelle im VZ bestimmte Rechtsvertretung
mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 gegenüber dem SEM das Mandats-
verhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz an-
zuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, subeventualiter sei die Sa-
che wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Aus-
führungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wiederholte und
diesbezüglich auf die Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17
Dublin-III-VO hinwies,
dass er weiter vorbrachte, aufgrund der Bezichtigung von der französi-
schen Regierung nahestehenden Personen und der Benennung der von
ihnen an ihm und anderen libanesischen Staatsangehörigen verübten Ex-
perimente werde Frankreich seine Asylgründe höchstwahrscheinlich nicht
sorgfältig prüfen, womit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfah-
ren aus Art. 6 EMRK drohe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom (…) bis am (…) gül-
tiges Visum ausgestellt wurde,
dass das SEM bei dieser Sachlage am 18. September 2018 zu Recht ein
Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die französische Dub-
lin-Behörde gesandt hat (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO),
dass die erstmalige Abgabe von Fingerabdrücken in der Schweiz dem nicht
entgegengehalten werden kann, zumal es sich dabei lediglich um ein Indiz
und noch dazu für ein nachrangiges Zuständigkeitskriterium handelt (vgl.
Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die französischen Behörden am 22. Oktober 2018 der Aufnahme des
Beschwerdeführers zustimmten (vgl. Art. 22 Dublin-III-VO),
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dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs
festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs, in der Stellungnahme der Rechtsvertretung und in
der Beschwerde die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen können,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass seine Behauptung, Frankreich würde seine Asylgründe aufgrund der
von ihm erhobenen Vorwürfe gegen der französischen Regierung naheste-
hende Personen höchstwahrscheinlich nicht sorgfältig prüfen, nicht auf
eine ernsthafte Verweigerung schliessen lässt und zudem unbewiesen
blieb,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
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missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zudem keine Hinweise für die Annahme dar-
getan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass mit der Vorinstanz keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersichtlich sind, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers begründen könnten,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordert,
dass seine Ausführungen zu den an ihm durchgeführten Experimenten
durch Personen, welche indirekt für die französische Regierung arbeiteten,
einen Selbsteintritt der Schweiz nicht zu begründen vermögen,
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dass diese über blosse Behauptungen nicht hinausgingen und auch auf
Beschwerdeebene weder näher substantiiert noch mit Beweisen gestützt
wurden,
dass Frankreich abgesehen davon – wie vom SEM zutreffend ausgeführt
– ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde
verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt, Übergriffe durch Drittper-
sonen zu verfolgen und gegebenenfalls strafrechtlich zu sanktionieren,
dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich bei Furcht vor
Übergriffen an die zuständigen staatlichen Behörden zu wenden,
dass im Übrigen kein Staat vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz ge-
währleisten kann und allfällige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit
dem französischen Staat nicht anzulasten sind,
dass hinsichtlich seines Gesundheitszustands den Angaben des Be-
schwerdeführers in der Befragung vom 14. September 2018 sowie den
Arztberichten wie oben aufgeführt eine Reihe von körperlichen Beschwer-
den und Mangelerscheinungen zu entnehmen sind,
dass diese aber mehrheitlich bereits mit diversen Medikamenten behandelt
werden konnten und überdies jede für sich, aber auch gesamthaft betrach-
tet nicht lebensbedrohlich erscheinen,
dass bezeichnenderweise in der Beschwerde keine gegen die Überstel-
lung nach Frankreich sprechende gesundheitliche Gründe angebracht wur-
den,
dass abgesehen davon bei Stellung eines Asylantrags die Mitgliedstaaten
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass zudem mit der Vorinstanz von einer ausreichenden medizinischen Inf-
rastruktur in Frankreich auszugehen ist und auch keine Hinweise vorliegen,
Frankreich habe dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung
verweigert oder würde dies zukünftig tun,
dass für das Dublin-Verfahren im Weiteren – wie die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit des
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Beschwerdeführers ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Über-
stellung definitiv beurteilt wird,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu infor-
mieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wobei das SEM in ihrem Ent-
scheid bereits angekündigt hat, diesen Vorgaben nachzukommen,
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung des Be-
schwerdeführers sonst gegen Art. 6 EMRK oder andere völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter den vorgenannten Umständen allfällige Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass nach dem Gesagten auch das im Sinne eines Eventualantrags for-
mulierte Begehren, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
zurückzuweisen, abzuweisen ist, zumal sämtliche vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen vorliegend festgestellt sowie gewürdigt
wurden, und er auch nicht dargelegt hat, inwieweit die Vorinstanz seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: