B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6315/2016
was
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
D-6315/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im März 2011 in Richtung Äthiopien und reiste am 20. Juli
2014 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Tags darauf suchte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach.
Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess
das SEM am 5. August 2014 eine radiologische Untersuchung der Hand-
knochen des Beschwerdeführers durchführen, welche ein Skelettalter von
(…) Jahren ergab. Am 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer zu
seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgrün-
den befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesund-
heitlichen Problemen gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurden vom
Beschwerdeführer potentiell relevante Informationen bezüglich seines
Skelettalters erfragt, und betreffend seine Altersangaben wurde eine Nach-
befragung durchgeführt, wobei ihm zum Ergebnis der durchgeführten Kno-
chenalteranalyse das rechtliche Gehör gewährt und ihm mitgeteilt wurde,
er werde für das weitere Verfahren als volljährige Person betrachtet. Dem
Beschwerdeführer wurde ausserdem das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Italien gewährt. In der Folge wurde der Beschwer-
deführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewie-
sen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe zuhause jeweils das Vieh gehütet, und zwar
nahe an der Grenze zu Äthiopien. An einem Wochenende kurz vor der Aus-
reise sei er dabei von einem Soldaten angesprochen worden, welcher ihm
zu Unrecht vorgeworfen habe, ein Schlepper zu sein und Leuten geholfen
zu haben, das Land zu verlassen. Der Soldat habe ihn geschlagen und ihm
gesagt, er dürfe das nicht mehr machen. Nachdem er am darauffolgenden
Dienstag erneut in dieser Weise behelligt worden sei, sei er sehr wütend
geworden und habe sich spontan entschieden, Eritrea zu verlassen. Er
habe daraufhin, ohne seine Familie darüber zu informieren, alleine zu Fuss
die Grenze nach Äthiopien überquert. Er sei in der Folge in die Schweiz
gekommen, weil ihm sein in Israel wohnhafter Cousin dazu geraten habe.
Seine Angehörigen zuhause hätten nach seiner Ausreise keine Probleme
bekommen.
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Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich einen Identitätsausweis seines Vaters in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2016 liess
der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdeführer
sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumin-
dest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm auf-
grund von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 4. Ok-
tober 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung,
eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2016 (Kopie) sowie eine Aufstel-
lung der Aufwendungen der Rechtsvertretung.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
21. Oktober 2016 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers replizierte darauf mit Eingabe vom 24. November 2016 und er-
suchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag eine aktuali-
sierte Kostennote bei.
D-6315/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6315/2016
Seite 5
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Wider-
sprüche respektive Ungereimtheiten enthalten, namentlich in Bezug auf die
Anzahl der besuchten Schuljahre, sein Alter im Zeitpunkt der geltend ge-
machten Vorfälle mit Soldaten, dem Zeitpunkt, in welchem die zwei Begeg-
nungen mit Soldaten angeblich stattgefunden hätten sowie die Anzahl der
dabei jeweils anwesenden Soldaten. Im Weiteren habe der Beschwerde-
führer nicht plausibel machen können, aus welchen Gründen gerade er der
Schlepperei verdächtigt worden sei respektive wie es überhaupt zu diesen
Anschuldigungen gekommen sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien
substanzlos und detailarm ausgefallen. Zudem sei es ihm nicht gelungen,
den fluchtauslösenden Moment schlüssig darzulegen. Ebenfalls offen ge-
blieben sei die Frage, weshalb er nicht versucht habe herauszufinden, wes-
halb man ihn beschuldigt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch
hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea unplausible und wenig nachvollzieh-
bare Angaben gemacht. Insgesamt sei die geltend gemachte Vorverfol-
gung als unglaubhaft zu erachten. Zudem sei aufgrund der Aktenlage da-
von auszugehen, dass er Eritrea bereits zu einem früheren Zeitpunkt und
unter anderen Umständen verlassen habe. Im vorliegenden Fall lägen so-
dann ungeachtet der geltend gemachten illegalen Ausreise keine konkre-
ten Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
D-6315/2016
Seite 6
nach Eritrea einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Gemäss den
Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die
eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr
freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status
die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Die ille-
gale Ausreise spiele hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Auf Perso-
nen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbe-
stände betreffend die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Viel-
mehr sei eine straffreie Rückkehr möglich, wenn gewisse Forderungen der
eritreischen Behörden erfüllt würden (Bezahlung einer sogenannten
Diaspora-Steuer sowie – für Personen, welche ihre nationale Dienstpflicht
nicht erfüllt hätten – Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars).
Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den Nationaldienst
verweigert noch sei er daraus desertiert. Er sei von den eritreischen Be-
hörden nie bezüglich Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden und
sei eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist. Im
Übrigen seien seine Vorbringen wie erwähnt nicht glaubhaft. Demnach
habe er nicht gegen die „Proclamation on National Service“ von 1995
verstossen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, aus
welchen geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Das Vorlie-
gen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len aufgrund der (illegalen) Ausreise aus Eritrea sei demnach zu verneinen.
Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Erit-
rea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte
es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus,
es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe,
volljährig sei und in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn
im Falle seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Im Übrigen sei
darauf hinzuweisen, dass er unglaubhafte Aussagen zu seinen Ausreise-
gründen gemacht habe. Bei dieser Sachlage sei es dem SEM nicht mög-
lich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es
sei insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinwei-
sen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen, wenn dieser – wie im vorliegenden Fall – seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht nicht nachkomme.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die Prozessge-
schichte rekapituliert, anschliessend wird vorgebracht, der Beschwerde-
führer gelte in Eritrea als Landesverräter, weil er verdächtigt worden sei,
Landsleuten zur Flucht verholfen zu haben und ausserdem illegal ausge-
reist sei. Der Beschwerdeführer habe demnach begründete Furcht vor will-
kürlicher Bestrafung, Inhaftierung und Folter, weshalb er als Flüchtling an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Das SEM habe die Aussagen
des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Zwar treffe
es zu, dass er gemäss seinen protokollierten Aussagen widersprüchliche
Angaben zu seinem Schulbesuch gemacht habe. Allerdings seien Fehler
bei der Protokollierung nicht auszuschliessen, weshalb diese Widersprü-
che nicht dazu verwendet werden könnten, die Glaubhaftigkeit aller Aussa-
gen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, zumal er bei der Bundes-
anhörung detaillierte und überzeugende Angaben gemacht habe. Der Be-
schwerdeführer habe ferner tatsächlich widersprüchliche Aussagen bezüg-
lich seines Alters im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle gemacht.
Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass er nie einen Geburtsschein
gehabt habe und seine Mutter gestorben sei, als er noch ein Kleinkind ge-
wesen sei. Sein Vater habe ihm im Jahr 2010 sein Geburtsdatum mitgeteilt,
jedoch habe der Vater dieses wahrscheinlich gar nicht sicher gewusst, zu-
mal er als Soldat selten zuhause gewesen sei. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer keine genaueren Angaben zum Alter seiner Familienmit-
glieder habe machen können, lasse sich sodann dadurch erklären, dass
diese nicht zu seiner Kernfamilie gehörten und er zudem grundsätzlich
Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe, da diese in Eritrea nicht densel-
ben Stellenwert hätten wie in Mitteleuropa. Zugunsten des Beschwerde-
führers sei immerhin festzustellen, dass er in der Nachbefragung zur Be-
fragung zur Person (BzP) die Alterseinschätzung des SEM akzeptiert habe.
Daher habe er in der darauffolgenden Bundesanhörung angegeben, er sei
bei den Vorfällen mit den Soldaten 15 Jahre alt gewesen. In Bezug auf die
vom SEM monierten Widersprüche hinsichtlich der Daten der Vorfälle mit
den Soldaten habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegenüber
bestätigt, dass sich der erste Vorfall Ende Februar 2011 und der zweite
anfangs März 2011 ereignet habe. Es gebe demnach keinen grossen Un-
terschied zwischen den Aussagen in der BzP und in der Anhörung. Im Wei-
teren könne der Einschätzung des SEM, wonach die angeblich gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen nicht plausibel seien, nicht
zugestimmt werden. Die allgemein bekannten Berichte zu Eritrea, bei-
spielsweise des OHCHR, würden bestätigen, dass insbesondere nahe der
Grenze wohnhafte Eritreer oftmals willkürlich beschuldigt würden, anderen
D-6315/2016
Seite 8
Personen bei der illegalen Ausreise geholfen zu haben. Im Übrigen spre-
che sich das Bundesverwaltungsgericht für eine zurückhaltende Anwen-
dung des Kriteriums der Plausibilität aus. Die Erwägungen des SEM wür-
den den Anschein erwecken, dass die Vorinstanz die gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen sprechenden Elemente stärker gewichtet habe
als jene, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Entgegen den Erwägun-
gen des SEM sei im vorliegenden Fall von überwiegend glaubhaften Aus-
sagen auszugehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und
Asyl zu gewähren sei. In der Beschwerde wird anschliessend geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe entgegen der vom SEM vertretenen
Auffassung glaubhaft vorgetragen, dass er illegal aus Eritrea ausgereist
sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien plausibel und detailliert ausge-
fallen. Eine legale Ausreise wäre für ihn aufgrund der in Eritrea bestehen-
den Restriktionen bei der Vergabe von Ausreisevisa und mangels begüns-
tigender Umstände ohnehin nicht möglich gewesen. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des
Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachflucht-
grund, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei.
Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird
in der Beschwerde unter Hinweis auf Berichte der UN-Menschenrechts-
kommission sowie des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge geltend ge-
macht, die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin proble-
matisch, gefährdet seien namentlich auch Personen, welche zwangsweise
zurückgeführt würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea einer gemäss Art. 3 EMRK
verbotenen Behandlung ausgesetzt würde. Daher sei zumindest festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig sei. Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Rückführung des Beschwer-
deführers zudem unmöglich, da eine zwangsweise Rückschaffung infolge
der fehlenden Kooperation von Eritrea ausgeschlossen sei und vom Be-
schwerdeführer nicht verlangt werden könne, dass er die für eine freiwillige
Rückkehr nötigen Voraussetzungen (Bezahlen der Diaspora-Steuer und
Unterzeichnung eines Reueformulars) erfülle. Eventualiter müsse daher
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, es sei an der gesuch-
stellenden Person glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten habe. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung reiche sodann eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfol-
gung nicht aus. Das SEM legt ferner dar, es habe im Nachgang an eine
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Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis zu Eritrea über-
prüft. Die neue Praxis stütze sich auf seinen Bericht „Focus Eritrea - Up-
date Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016. Unter Be-
rücksichtigung der Informationslage Stand Juni 2016 sei das SEM zum
Schluss gekommen, dass Personen, welche ihre Furcht vor zukünftiger
Verfolgung allein auf die illegale Ausreise stützten, die Anforderungen an
die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht er-
füllten. Diese Praxisänderung sei öffentlich angekündigt worden, womit
dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/54 sinn-
gemäss Genüge getan worden sei. Insofern, als in der Beschwerde geltend
gemacht werde, der Entscheid des SEM widerspreche der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts, sei darauf zu verweisen, dass das Gericht teil-
weise durchaus auch festgestellt habe, dass gewisse Personen respektive
Personengruppen aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle ihrer
Rückkehr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.
4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik ausgeführt, er habe
sowohl den Kontakt mit den eritreischen Behörden als auch die illegale
Ausreise durchaus glaubhaft gemacht. Es sei diesbezüglich auf die Vor-
bringen in der Beschwerde sowie den Abschnitt zur Glaubhaftmachung im
„Handbuch Asyl und Rückkehr“ des SEM zu verweisen. Demnach habe die
Prüfung der Glaubhaftigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung zu erfolgen.
Sodann sei festzustellen, dass die Ausführungen des SEM betreffend die
von ihm eingeleitete Praxisänderung nicht überzeugten; insbesondere ge-
nüge die blosse öffentliche Ankündigung und Information an das Bundes-
verwaltungsgericht den Anforderungen an eine Praxisänderung nicht. Im
Weiteren wird vorgebracht, es könne dem Beschwerdeführer nicht zuge-
mutet werden, sich mit einem Reueschreiben schuldig zu bekennen, zumal
die Unterzeichnung eines solchen Schreibens keine Absicherung gegen
eine Bestrafung darstelle. Auch die finanzielle Unterstützung des eritrei-
schen Regimes mittels Diaspora-Steuer sei dem Beschwerdeführer nicht
zuzumuten, da dieses Regime schwerste Menschenrechtsverletzungen
begehe. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat diese 2%-Steuer mit Be-
schluss vom 5. Dezember 2011 (Resolution 2023) als illegal bezeichnet.
Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Bezahlung der Diaspora-
Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die
erwähnte verbindliche Resolution des UN-Sicherheitsrates. Zu berücksich-
tigen sei ferner das neuere Grundsatzurteil des United Kingdom: Upper
Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 7. Oktober 2016, MST
and Others (national service – risk categories) Eritrea CG, [2016] UKUT
00443 (IAC); das Upper Tribunal gehe in diesem Urteil nach wie vor davon
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Seite 10
aus, dass illegal ausgereiste Personen im dienstpflichtigen Alter (oder kurz
davor) bei einer Rückkehr nach Eritrea wohl als Dienstverweigerer oder
Deserteure betrachtet würden und daher gefährdet seien. Zudem stelle
das Upper Tribunal fest, dass der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle und keine der Ausschlussklau-
seln von Art. 4 Abs. 3 EMRK zur Anwendung komme. Schliesslich wird da-
rauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) einer am 13. Juli 2016 eingereichten Beschwerde eines eritrei-
schen Beschwerdeführers betreffend Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK die aufschiebende Wirkung erteilt habe (vgl. Application no.
41282/16, M.O. against Switzerland).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er sei vor der Ausreise beim Hüten des Viehs in der Grenzregion
zweimal von Soldaten geschlagen und beschuldigt worden, als Schlepper
tätig zu sein. Nach dem zweiten Vorfall sei er aus Eritrea ausgereist. Zwar
erscheint es aufgrund der Aktenlage durchaus als glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer in seiner schulfreien Zeit das Vieh hütete und dabei in der
Grenzregion zu Äthiopien unterwegs war. Es erscheint zudem auch nicht
ausgeschlossen, dass er dabei von eritreischen Soldaten angesprochen
wurde. Hingegen ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass er in der von
ihm geschilderten Weise der Schlepperei beschuldigt wurde und deswegen
ausgereist ist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt hat, sind nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers in meh-
reren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Es mag zwar sein, dass die
vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten betreffend die Altersangaben des
Beschwerdeführers allenfalls durch kulturelle Unterschiede erklärt werden
können (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde). Wei-
tere Widersprüche konnten indessen in der Beschwerde nicht entkräftet
werden. Diese Widersprüche beziehen sich namentlich auf die angeblich
fluchtauslösenden Vorfälle. Dazu gab der Beschwerdeführer in der BzP zu
Protokoll, er sei zweimal, beide Male im März 2011, mutmasslich am 2. und
7. März, von mehreren Soldaten (zwei beim ersten Mal, drei beim zweiten
Mal) der Schlepperei beschuldigt und geschlagen worden. Aus Angst sei
er am Tag danach geflüchtet (vgl. A9 S. 8). Auch in der Anhörung sprach
er zunächst von mehreren Leuten, welche ihn geschlagen hätten (vgl. A28
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Seite 11
F56, F61, F64). Im späteren Verlauf der Anhörung machte er dann aber im
Widerspruch dazu geltend, er sei zweimal durch denselben Soldaten ge-
schlagen worden (vgl. A28 F136), das heisst nur von einer Person, nicht
von mehreren. Zudem erklärte er, beim zweiten Vorfall seien nicht drei,
sondern nur zwei Soldaten anwesend gewesen, wobei nur einer mit ihm
gesprochen und ihn geschlagen habe (vgl. A28 F203). Sodann gab er in
der Anhörung an, der erste Vorfall habe sich im Februar 2011 zugetragen,
und der zweite am 7. März 2011, einem Dienstag (vgl. A28 F116 f.). Dies
widerspricht offensichtlich seinen Aussagen in der BzP; ausserdem war der
7. März 2011 nicht ein Dienstag, sondern ein Montag. Im Weiteren machte
er in der Anhörung auch nicht mehr – wie noch in der BzP – geltend, er sei
am Tag nach dem zweiten Vorfall ausgereist, sondern erklärte, er sei un-
gefähr eine Stunde nach dem zweiten Vorfall geflüchtet und noch am sel-
ben Tag ausgereist (A28 F153, F201). Schliesslich fällt auf, dass er in der
BzP als Motiv für seine Flucht angab, er habe Angst gehabt (vgl. A9 S. 8).
In der Anhörung nannte er im Widerspruch dazu eine völlig andere Emo-
tion, nämlich Wut (vgl. A28 F143 f.). Die genannten Widersprüche betreffen
allesamt wesentliche Sachverhaltselemente und werden durch die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht entkräftet oder relativiert. Die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers erscheinen daher bereits deswegen als wenig
glaubhaft. Dazu kommt, dass seine Darstellung der Ereignisse auch nicht
plausibel erscheint. Es ist insbesondere aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass nur er alleine von den Solda-
ten behelligt wurde, nicht aber die anderen anwesenden Jugendlichen (vgl.
A28 F94 f). Ausserdem ist im eritreischen Kontext davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer umgehend inhaftiert worden wäre, falls er tatsäch-
lich verdächtigt worden wäre, als Schlepper tätig zu sein. Seine Schilde-
rung, wonach er zweimal von Soldaten der Schlepperei beschuldigt, aber
dennoch beide Male ohne weitergehende Ermittlungsmassnahmen laufen
gelassen worden sei, erscheint daher realitätsfremd. Nicht nachvollziehbar
ist zudem, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht ver-
suchte – beispielsweise mit Hilfe seiner Angehörigen –, etwas gegen die
angeblichen ungerechtfertigten Anschuldigungen zu unternehmen (vgl.
A28 F114), sondern es stattdessen vorzog, ohne sich vorgängig mit seiner
Familie zu besprechen (vgl. A28 F144), aus Eritrea auszureisen. Schliess-
lich spricht auch der Umstand, dass die Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers nach seiner Ausreise offenbar in keiner Art und Weise behelligt wurden
(vgl. A28 F189), gegen die behauptete Verfolgung wegen Schlepperei-Ver-
dachts. Anzufügen ist, dass das einzige vom Beschwerdeführer vorgelegte
Dokument (eine Kopie des Identitätsausweises seines Vaters) offensicht-
lich nicht geeignet ist, eine Verfolgung zu belegen. Nach dem Gesagten ist
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Seite 12
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als überwie-
gend unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die heimat-
lichen Behörden ausgesetzt war und insbesondere auch keinen relevanten
Kontakt zu den Militärbehörden hatte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner ille-
galen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei pauschal auf die (frühere)
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
5.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren
Praxis davon ausging, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten
in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden (vgl.
dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis
wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 re-
vidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bis-
herige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flücht-
lingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbe-
sondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen gene-
rell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet wer-
den. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls
nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl.
ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Aus-
reise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
5.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
D-6315/2016
Seite 13
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die entsprechenden Einwände des Be-
schwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Die geltend ge-
machte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend er-
wähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist aufgrund der
Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1) nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend
einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behör-
den kontaktiert wurde. Insbesondere erklärte er dazu ausdrücklich, er sei
nicht zum Militärdienst vorgeladen worden (vgl. A9 S. 8). Ferner sind auch
keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die
Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu ver-
neinen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-6315/2016
Seite 14
In Bezug auf die Geltendachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergan-
genen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen)
zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch an-
gesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizie-
ren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst
nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner
müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4
Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5).
D-6315/2016
Seite 15
7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
7.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinrei-
chenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6).
7.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea
akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz)
Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon aus-
zugehen ist, dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund der behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht (vgl. vorstehend E. 5.2.2), ist insbesondere darauf zu schliessen,
dass ihm aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr
nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch
das ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen
Behandlung zu verneinen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht
als unzulässig erscheinen.
7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea
erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig.
D-6315/2016
Seite 16
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes
sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen.
Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen
Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird
– in Abkehr von der früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende
individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen
allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von beson-
deren Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Ein-
zelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann
mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher an keinen aktenkun-
digen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt am Herkunftsort über
ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich
sein kann. Darüber hinaus leben zwei seiner Cousins im Ausland (in Israel
respektive in der Schweiz); diese könnten ihn bei Bedarf zumindest finan-
ziell unterstützen. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzli-
chen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete
Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen las-
sen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere führt auch die bei sei-
ner Rückkehr allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht
D-6315/2016
Seite 17
zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; denn es ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der
im Nationaldienst herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existen-
zielle Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10.
Juli 2018, E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür,
dass er im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Demnach ist der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu
erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr praxisgemäss die Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Hinsichtlich der auf Beschwerde-
ebene geäusserten Bedenken, wonach sich die Rückkehr nach Eritrea
trotz Unterzeichnung eines Reueschreibens als gefährlich erweisen
könnte, ist festzustellen, dass diese Befürchtungen rein hypothetischer Na-
tur sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist, wie vor-
stehend ausgeführt, als zulässig und zumutbar zu erachten. Die von Eritrea
gestellten Bedingungen an die Rückkehrwilligen sowie die allenfalls feh-
lende persönliche Bereitschaft der asylsuchenden Person, diese Bedin-
gungen zu erfüllen, ändern nichts an der Tatsache, dass eine freiwillige
Rückkehr grundsätzlich möglich ist.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
D-6315/2016
Seite 18
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
21. Oktober 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfah-
renskosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer MLaw Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8–12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Seitens der Rechtsvertretung wird insgesamt ein zeitlicher Aufwand von
neun Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenan-
satz wird mit Fr. 180.– veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde indessen
bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt, dass das Bundes-
verwaltungsgericht bei nichtanwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– ausgeht. Da es sich im
vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher
Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelt, wird daher
vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.– angenommen. Spesen sind
gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzah-
len. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal
keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines
Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Nach
dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1‘458.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6315/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘458.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: