Abtei lung IV
D-6316/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
1. A._______, geboren (...), Türkei,
2. B._______, geboren (...), Türkei,
3. C._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
Effingerstrasse 4a, Postfach 7625, 3001 Bern,
Beschwerdeführer 1 - 3,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFF vom 12. Mai 2003 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6316/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten am 20. Oktober 1997 ihre Asyl-
gesuche in der Schweiz; die Beschwerdeführerin 3 reiste am 31. De-
zember 1997 in die Schweiz ein und wurde in das Asylverfahren ihrer
Eltern einbezogen. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 lehnte das da-
mals zuständige BFF die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 26. Januar 2001 ab. In der Folge setzte das BFF mit Schrei-
ben vom 1. Februar 2001 den Beschwerdeführern 1 - 3 eine Frist zur
Ausreise bis 30. April 2001 an. Mit Eingabe vom 30. April 2001 bean-
tragten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Vertreter beim BFF die
wiedererwägungsweise Teilaufhebung der Verfügung vom 21. Januar
1999 mit der Begründung, dass der Vollzug der Wegweisung aus medi-
zinischen Gründen unzumutbar sei; der Beschwerdeführer 1 befinde
sich in stationärer psychiatrischer Behandlung und der psychische Zu-
stand lasse aus ärztlicher Sicht eine Ausschaffung in die Türkei nicht
zu. Zum Beweis wurde ein Bericht vom 12. Juni 2001 des Psychiatrie-
zentrums (...) in (...) eingereicht.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 8. August 2001 wurden die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 wiederer-
wägungsweise aufgehoben. Im Weiteren ordnete das BFF an, dass die
Wegweisung „zur Zeit“ nicht vollzogen werde, weshalb der Vollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde; die vorläu-
fige Aufnahme daure vorerst zwölf Monate. Der Kanton (...) wurde vom
BFF mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die vorläufige Aufnah-
me erfolge, weil der Beschwerdeführer 1 am Tag vor Ablauf der Ausrei-
sefrist wegen akuter Suizidalität notfallmässig auf unbestimmte Dauer
habe hospitalisiert werden müssen. Beim Beschwerdeführer 1 sei eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden; er bleibe
vorderhand in stationärer Behandlung. Gemäss Angaben der behan-
delnden Ärzte könne die eigentlich notwendige und effektive Therapie
nur unter Ausschaltung des Stressors (Ausschaffung) zum Tragen
kommen. Unter diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Weg-
weisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
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C.
Mit verfahrensleitender Verfügung des BFF vom 10. Februar 2003 wur-
de der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 - 3 aufgefordert, einen
neuen ausführlichen Arztbericht einzureichen, welcher sich unter an-
derem zur Entwicklung der Krankheit seit dem 12. Juni 2001, zur Be-
handlungsart und Dauer, zur aktuell benötigten Therapie und zu den
Medikamenten, zur Prognose und zur weiteren Behandlung äussere.
Innert Frist wurden mit Eingabe vom 10. März 2003 zwei Schreiben
des Psychiatriezentrums (...) vom 18. Februar und 4. März 2003
eingereicht.
D.
Im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art.
14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; in Kraft bis
31.12.2007) eröffnete das BFF dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer 1 - 3 mit Schreiben vom 15. April 2003 diesbezüglich
das rechtliche Gehör. Zur Begründung der angedrohten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme führte das BFF im Wesentlichen aus, dass eine
Rückkehr in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt
werde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh-
rers 1 würden nicht mehr derart schwer wiegen, dass eine Rückkehr
eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ANAG darstellen würde;
die diagnostizierten Krankheiten könnten auch in der Türkei behandelt
werden.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2003 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3
durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben der Schulkommission der
Primarschule Gampel vom 24. April 2003 ein, wonach die Beschwer-
deführerin 3 wegen schulischer Schwierigkeiten beim kantonalen Zent-
rum für Entwicklung und Therapie in (...) für eine psychologische Ab-
klärung angemeldet worden sei. Im Weiteren wurde auf den Bericht
des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 verwiesen und ausge-
führt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei einer solch klaren
Ausgangslage, welche im Detail beschrieben worden sei, dennoch
erwogen worden sei, die vorläufige Aufnahme aus medizinischen
Gründen aufzuheben. Falls an dieser Absicht festgehalten werde, sei
es zwingend notwendig, weitere ausführliche ärztliche Berichte einzu-
holen. Zudem befänden sich die Beschwerdeführer 1 – 3 seit sechs
Jahren in der Schweiz, weshalb sich eine nach Art. 44 Abs. 3 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) geforderte Prüfung
aufdränge und eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterla-
gen durch das BFF anzusetzen sei. Insbesondere habe sich die Be-
schwerdeführerin 3, welche die 2. Primarschulklasse besuche, sehr
gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und die Familie werde seit
Dezember 2002 nicht mehr durch die öffentliche Fürsorge unterstützt.
F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob das BFF die mit Verfügung vom
8. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den
Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, dass im Verfahren zur Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme nach Art. 14b Abs. 2 ANAG unter dem Gesichts-
punkt der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung insbesondere ge-
prüft werde, ob die betroffene Person bei einem Wegweisungsvollzug
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk") unmenschlicher Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ausgesetzt würde. Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsyIG würden nicht die Aufnah-
me aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten gebie-
ten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems
schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als in der Schweiz zur Verfü-
gung stünden respektive welche bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
aus medizinischen und/oder sozialen Gründen (Re-) Integrations-
schwierigkeiten zu gewärtigen hätten. Ein im Vergleich zur Schweiz all-
fällig schlechterer medizinischer Standard in der Türkei für die weitere
Betreuung stelle folglich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar.
Wie sich aus den Akten ergebe, würden die Schlafstörungen, die pa-
nikartigen Ängste und die zunehmenden depressiven Symptome des
Beschwerdeführers 1 zur Zeit ambulant behandelt und mit Medika-
menten (Antidepressiva) gedämpft. Daneben sei die Beschwerdefüh-
rerin 3 wegen schulischer Schwierigkeiten zu einer psychologischen
Abklärung aufgeboten worden. Die medikamentöse Dämpfung der er-
neuten psychischen Probleme als auch die ambulante Weiterbehand-
lung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers 1 respektive
eine allfällige psychologische Betreuung des Kindes könnten in An-
wendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe, welche allen-
falls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Rückrei-
se zu verbinden sein würde, auch bei der Rückführung in die Türkei
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weiterhin gewährleistet werden. Somit würden auch die geltend
gemachten medizinischen und psychologischen Schwierigkeiten kein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis bilden. Der Vollzug der
Wegweisung sei somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu erachten. Bei der Anwendung des ANAG sei im
Einzelfall eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
einer restriktiven Zulassungspolitik und dem privaten Interesse des
betroffenen Ausländers am weiteren Verbleib in der Schweiz vorzu-
nehmen. Vorab sei zu bemerken, dass die eingereichten Arztberichte
vom 18. Februar und 4. März 2003 erst erstellt worden seien, als das
BFF einen aktuellen Arztbericht eingefordert habe. Vorgängig habe der
Beschwerdeführer 1 trotz damals geltend gemachter psychischer
Probleme, welche am 8. August 2001 wegen der stationären Behand-
lung auf unbestimmte Zeit zu einer vorläufigen Aufnahme geführt
hätten, seit Mitte April 2002 keine psychiatrische Hilfe mehr in
Anspruch genommen. Wie aus dem Arztschreiben vom 18. Februar
2003 denn auch hervorgehe, sei die ärztliche Behandlung
(Gesprächstherapie, ausschleichendes Absetzen der antidepressiven
Medikation) am 16. April 2002 bei völlig remittierter Symptomatik im
gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen worden. Die
behandelnde Ärzteschaft habe den Beschwerdeführer 1 angewiesen,
sich beim Wiederauftreten von Schwierigkeiten zu melden, was er bis
dato nicht getan habe. Die Ärzteschaft sei über den weiteren Verlauf
seit dem 16. April 2002 nicht mehr informiert gewesen. Die
Beschwerdeführer 1 und 3 seien wegen ihres heutigen Gesundheits-
zustands einerseits nicht einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne
des Gesetzes ausgesetzt und andererseits sei in der Türkei die medi-
zinische Versorgung als ausreichend zu bezeichnen. So hätten die aus
der Provinz Kahramanmaras stammenden Beschwerdeführer 1 und 3
die Möglichkeit, sich bei bestehenden psychiatrischen und psychologi-
schen Problemen gegebenenfalls auch dort weiter behandeln zu las-
sen, wo es mehrere selbstständig praktizierende Psychiater und Psy-
chologen und auch eine Professur für Psychiatrie an der dortigen Uni-
versitätsklinik gebe. Damit stünden Behandlungsmöglichkeiten für Per-
sonen mit psychischen und psychologischen Problemen zur Verfü-
gung. Zudem könnten die Beschwerdeführer beim BFF unter Vorlage
entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantra-
gen, was allfällige negative gesundheitliche Folgen bei der Rückkehr
mildern würde. Den Beschwerdeführern 1 und 3 sei es deshalb zumut-
bar, auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzu-
greifen. Ausserdem würden bei der Prüfung der Bedeutung der geltend
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gemachten medizinischen Gegebenheiten für die Vollzugsproblematik
psychische Störungen wie insbesondere Depressionen, Schlafstörun-
gen, Konzentrationsstörungen usw. insoweit ausser Betracht fallen, als
sie mit der beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als sol-
cher verbunden seien. Es entspreche einer allgemein bekannten Tat-
sache, dass die mit einem ablehnenden Entscheid in Asyl- respektive
Ausländersachen in der Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der
Schweiz von den Betroffenen nicht reaktionslos zur Kenntnis genom-
men werde, zumal oft ein doch nachhaltig erlebter und teils mehrere
Jahre andauernder Lebensabschnitt zu Ende gehe und durch eine mit
Ungewissheit und Unsicherheit geprägte Zukunft abgelöst werde. Die
psychischen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 3, insbesondere
des Familienoberhauptes, seien denn auch in diesen Zusammenhang
zu stellen. Die erneut aufgenommene psychische Behandlung des Be-
schwerdeführers 1 habe unmittelbar in dem Zeitpunkt eingesetzt, als
ein allfälliger Wegweisungsvollzug wieder in Diskussion gestanden sei
und keine anderen Mittel mehr greifbar gewesen seien, den Aufenthalt
in der Schweiz zu verlängern. Daran vermöge auch der Arztbericht des
Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 nichts zu ändern. Wie der
damalige Krankheitsverlauf gezeigt habe, habe sich der Be-
schwerdeführer 1 gesundheitlich stabilisieren können und sei einer re-
gelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die fachärztliche Be-
handlung sei im gegenseitigen Einvernehmen mit der damals behan-
delnden Ärzteschaft abgeschlossen worden respektive der Beschwer-
deführer 1 sei nicht mehr auf eine entsprechende Betreuung in der
Schweiz angewiesen gewesen. Auch zu den gemäss Arztbericht vom
12. Juni 2001 vom Beschwerdeführer 1 geäusserten suizidalen Ge-
danken sei festzuhalten, dass solche dem Wegweisungsvollzug weder
unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG noch unter dem
Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würden. Die gegenteilige
Auffassung bedeute, dass vom bevorstehenden Wegweisungsvollzug
betroffene Ausländer die faktische Möglichkeit hätten, durch Berufung
auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr nach Belieben
ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen,
wodurch die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung offensicht-
lich unterlaufen würde. Daraus folge, dass selbst allfällige Suizidge-
danken landes- und völkerrechtlich im Hinblick auf den bevorstehen-
den Wegweisungsvollzug unerheblich seien. Obwohl das Niveau der
medizinischen Behandlung in der Türkei nicht dem der Schweiz ent-
spreche, sei in medizinischer Hinsicht ein weiterer Verbleib in der
Schweiz nicht mehr indiziert, zumal die aktuell geschilderten Krank-
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heitssymptome die Notwendigkeit einer Behandlung in der Schweiz
nicht zu begründen vermöchten. So seien aus den eingereichten Be-
weismitteln keine Hinweise ersichtlich, wonach eine allfällige Weiterbe-
handlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführer 1 und 3 zwin-
gend nur in der Schweiz erfolgen könne. In diesem Zusammenhang er-
achte das BFF den Sachverhalt als genügend abgeklärt, weshalb der
Antrag auf weitere Abklärungen beziehungsweise auf Einholung ärztli-
cher Beweismittel abgewiesen werde. Aus der allgemeinen Lage in der
Türkei würden sich keine Vollzugshindernisse ergeben. Vor der Ausrei-
se hätten die Beschwerdeführer 1 - 3 ihren letzten Wohnsitz in der
Provinz Kahramanmaras gehabt. Eine Rückkehr dorthin sei generell
als zumutbar zu erachten. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen
Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeits-
plätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten
keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Weg-
weisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse. Die Be-
schwerdeführer 1 und 2 (Eltern) könnten zumindest auf ein soziales
Beziehungsnetz in ihrer Heimatprovinz, wo sie den grössten Teil ihres
Lebens und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre verbracht hät-
ten, zurückgreifen. Dieses Netz werde ihnen - allein oder aber mit den
im Ausland lebenden Verwandten - die soziale und wirtschaftliche
Integration gegebenenfalls auch ausserhalb ihrer eigentlichen Heimat-
region wesentlich erleichtern. Sie seien noch jung, würden die türki-
sche Sprache sprechen und verfügten über eine Schulbildung; der Be-
schwerdeführer 1 habe überdies berufliche Erfahrung im Bau- und
Gastgewerbe. Zudem habe er in der Schweiz weitere Kenntnisse er-
worben, welche für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nützlich sein
dürften. Es sei somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer 1 -
3 in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Daneben
werde im Rahmen von Art. 14a Abs. 4 ANAG beim Wegweisungsvoll-
zug dem Aspekt des Kindeswohls genügend Rechnung getragen, da
das unmündige Kind mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkeh-
ren könne. Die achteinhalbjährige Tochter müsse zwar anfänglich mit
Schwierigkeiten rechnen, sich in der Schule zurechtzufinden, doch
würden diese nicht unüberbrückbar sein. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführer 1 - 3 seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr in der Türkei
gelebt hätten, führe im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Schliesslich machten allein
Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder
eine allfällige allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politi-
schen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen
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Verhältnissen eines Landes, die einen Asylbewerber zum Verlassen
dieses Landes bewogen hätten, eine Rückkehr in den Heimatstaat
nicht unzumutbar. Asylsuchende mit einer gültigen oder aufgehobenen
vorläufigen Aufnahme und laufender Ausreisefrist seien darüber
hinaus grundsätzlich zur Teilnahme am länderspezifischen
Rückkehrhilfeprogramm für Personen aus der Türkei berechtigt.
Insbesondere Personen mit einem Aufenthalt in der Schweiz von über
einem Jahr würden gezielt bei der beruflichen Wiedereingliederung
unterstützt. Nähere Informationen dazu könnten bei den kantonalen
Rückkehrberatungsstellen eingeholt werden. Das BFF komme in
Anbetracht der geschilderten Umstände zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar und übereinstimmend
mit Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten sei. Für die Annahme, dass der
Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG
unmöglich sei, würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben,
zumal bei einer allfällig notwendig werdenden und angemessenen
medikamentösen Behandlung von einer grundsätzlichen Reise- resp.
Transportfähigkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 ausgegangen werden
könne; insbesondere sei nicht belegt, dass sie einer in zeitlicher Hin-
sicht unabsehbar langen stationären Pflege in der Schweiz bedürften.
Im Weiteren würden vorliegend mangels Erfüllung der zeitlichen
Voraussetzungen auch die Bestimmungen über die schwerwiegende
persönliche Notlage (Art. 44 Abs. 3ff. AsylG i.V.m. Art. 14 a Abs. 4bis
ANAG) keine Anwendung finden, weshalb die materiellen
Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 4 AsylG grundsätzlich nicht geprüft
werden müssten. Somit sei auch die geltend gemachte Integration der
Beschwerdeführer 1 - 3 in casu von vornherein unbeachtlich. Unter
diesen Umständen erweise sich der gestellte Antrag um Einholung
entsprechender Beweismittel als gegenstandslos, und es werde
darüber nicht mehr befunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass
die veränderte Situation den Vollzug der Wegweisung heute als
zulässig, möglich und zumutbar erachten lasse, so dass die vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG aufzuheben sei.
G.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2003 an die ARK stellten die Beschwer-
deführer 1 – 3 durch ihren Vertreter folgende Rechtsbegehren:
"1. Den Beschwerdeführern sei in die Aktenstücke D5/3 und D 11/1
des BFF Einsicht zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführern verbun-
den mit dieser Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Be-
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schwerdeergänzung anzusetzen.
2. Die Verfügung des BFF vom 12. Mai 2003 sei aufzuheben und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFF zu-
rückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFF vom 28. Februar 2003 auf-
zuheben und es sei die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme anzu-
ordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es zeige sich nach
einem Urteil der ARK ab und zu, dass die Betroffenen aus gesundheit-
lichen Gründen nicht in der Lage seien, die Schweiz zu verlassen. Die
für eine vorläufige Aufnahme als relevant erkannten gesundheitlichen
Probleme könnten dabei so geartet sein, dass es sich entweder um
ein vorübergehendes Phänomen handle oder es könne ein komplexes
Krankheitsbild vorhanden sein, welches unter Umständen lebensläng-
lich seine Auswirkungen zeige und damit ein Vollzug der Wegweisung
unzumutbar bleiben. Während sich bei den vorübergehenden Erkran-
kungen nach einer Genesung die Frage der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme stellen könne, ergebe die gleiche Fragestellung bei den
komplexen andauernden Krankheitsbildern keinen Sinn, sondern führe
nur zu einer ausserordentlichen und unmenschlichen Belastung der
Betroffenen. Die Abteilung Aufenthalt und Rückkehr des BFF habe
auch in Fällen, in denen ein komplexes Krankheitsbild vorliege, in den
letzten Monaten damit begonnen, die Frage der Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme gegenüber den Betroffenen zu thematisieren, selbst
wenn diese seit mehreren Jahren vorläufig aufgenommen seien. Dies
führe vor allem bei psychisch traumatisierten Betroffenen regelmässig
dazu, dass diese durch das Vorgehen des BFF schwer- retraumatisiert
würden und wieder auf intensive ärztliche Behandlung angewiesen
seien. Gesundheitlich ganz oder halbwegs stabilisierte Menschen mit
schweren posttraumatischen Belastungsstörungen würden so durch
die Anordnungen und Verfügungen des BFF erneut traumatisiert. Eine
solche Retraumatisierung könne gemäss Informationen der involvier-
ten Psychiater zu einer Chronifizierung des Leidens und auch zu einer
Invalidisierung führen. Hintergrund der Angelegenheit sei das Bestre-
ben des BFF, entsprechend den politischen Vorgaben aus dem Depar-
tement die Anzahl der aus medizinischen Gründen vorläufig aufge-
nommenen Ausländer zu reduzieren. Ohne wirkliche Beachtung des
bereits bekannten rechtserheblichen Sachverhaltes würden vom BFF
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in Fällen, die durch die BFF-interne Medizinalgruppe evaluiert worden
sein dürften und offensichtlich das Ziel hätten, die Praxis der ARK zu
diesen Fällen zu testen, Betroffene mit der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme konfrontiert. Neben der Menschlichkeit bleibe dabei auch
die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke, da in diesem Verfahren
nicht mehr das individuelle Schicksal der Betroffenen ausschlagge-
bend sei, sondern ein grundsätzliches Konzept, welches das BFF in
diesen Fällen durchsetzen möchte. Ein solches Vorgehen sei grund-
sätzlich als Willkür zu qualifizieren und müsse zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führen. Der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer 1 - 3 habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Mai 2003 um Gewährung der Einsicht in die gesamten Asylakten
ersucht, in welche bisher noch keine Akteneinsicht gewährt worden
sei. Aus dem danach zugestellten Aktenverzeichnis ergebe sich, dass
unter der Aktennummer D5/3 ein interner Antrag an die Medizinalgrup-
pe des BFF erfasst sei und unter dem Aktenzeichen D11/1 eine inter-
ne Notiz eines Telefongespräches. Das BFF habe diese Akten als in-
tern bezeichnet und deshalb die Einsicht verweigert. Mit dem Verweis
auf das oben Beschriebene und den Anspruch der Beschwerdeführer
1 - 3 auf rechtliches Gehör sei es aber unabdingbar, dass in diese bei-
den Aktenstücke Einsicht gewährt werde. Interne Abklärungen, welche
schlussendlich Auswirkungen für den Betroffenen hätten und Telefon-
gespräche, von denen nicht bekannt sei, mit wem und über was sie
geführt worden seien, hätten in einem rechtstaatlichen Verfahren kei-
nen Platz, weshalb um die Gewährung der Einsicht in diese Akten-
stücke ersucht werde. Das BFF habe übersehen, dass bereits im Rah-
men des Wiedererwägungsverfahrens im Jahre 2001, aber auch im
Schriftenwechsel, der der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003
vorausgegangen sei, Hinweise ersichtlich geworden seien, wonach
eine Weiterbehandlung der psychischen Leiden „der Beschwerdefüh-
rer“ zwingend nur in der Schweiz erfolgen könne; diesbezüglich werde
auf den ausführlichen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...)
vom 12. Juni 2001 unter Ziffer 5.3 verwiesen, in welchem ausdrücklich
festgehalten worden sei, dass die Rahmenbedingungen für eine
Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Herkunftsland denkbar
ungünstig seien und dass auf der anderen Seite (Ziffer 4.2) in der
Schweiz eine gute Prognose gestellt werden könne. Die Gründe für
diese Schlussfolgerung seien im ausführlichen ärztlichen Bericht des
Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 detailliert dargelegt und in
der Eingabe vom 30. April 2003 an das BFF noch einmal im Detail
wiederholt worden. Das BFF habe deshalb wider besseres Wissen in
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der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003 behauptet, es würden
keine entsprechenden Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit
des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz vorliegen. Zusätzlich sei in
der Eingabe vom 30. April 2003 unter der Ziffer 7 ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass es zwingend notwendig sei, über den
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 einen neuen
ausführlichen ärztlichen Bericht einzuholen. Auch sei in dieser Einga-
be darauf hingewiesen worden, dass die neunjährige Tochter der Be-
schwerdeführer 1 und 2 bedingt durch den durch das BFF ausgelösten
Stress mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe
und dass es deshalb notwendig sei, auch hier einen entsprechenden
ärztlichen Bericht einzuholen. Das BFF habe diese Hinweise und kla-
ren Aussagen bewusst ignoriert und sich damit geweigert, den rechts-
erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Bei dieser
Sachlage sei es angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Abklärung des richtigen und vollständigen rechtser-
heblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eindeutig
sei bereits im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2001 die
im Falle des Beschwerdeführers 1 vorliegende besondere Situation mit
dem Trigger-Mechanismus erklärt worden. Es sei dabei klar geworden,
dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner klar diagnostizierten
schweren posttraumatischen Belastungsstörung objektiv nicht in der
Lage sei, der psychischen Belastung der Rückkehr in die Türkei je ge-
wachsen zu sein. In keiner Art und Weise habe sich damals oder heute
ein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 versucht
habe, it der Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Sui-
zidgefahr die Schweiz zu erpressen, ihm einen Aufenthalt zu gewäh-
ren. Vielmehr sei klar, dass die gesamten Umstände, mit allen Erleb-
nissen und den Prädispositionen dazu geführt hätten, dass hier eine
klare Schwäche des Beschwerdeführers 1 vorhanden sei und dass
eine Behandlung in der Schweiz zwar dazu führen könne, die aktuellen
Krankheitssymptome in den Griff zu bekommen, nicht aber, dass der
tiefliegende Mechanismus dadurch verändert werde. Es sei noch ein-
mal mit allem Nachdruck darauf verwiesen, dass gegenüber dem Er-
lass der Verfügung vom 8. August 2001 keine zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers 1 veränderte Sachlage vorliege. Die dort dargelegte
Problematik, welche damals diskussionslos und rasch zu einer Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme geführt habe, bestehe weiterhin und
sei durch die neuen kurzen Arztberichte belegt worden und werde
durch die einzuholenden ärztlichen Berichte auch bestätigt werden.
Zusätzlich habe sich die Situation der Beschwerdeführer 1 - 3 noch
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verkompliziert, da auch die mittlerweile neunjährige Tochter eine hefti-
ge psychische Reaktion auf die Pläne des BFF gezeigt habe, die Be-
schwerdeführer 1 - 3 in die Türkei „zurückzusenden“. Es würden somit
noch weitere Sachverhaltselemente vorliegen, welche klar für die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Noch ein-
mal sei darauf hingewiesen, dass bei einer gleich bleibenden oder ver-
schlimmerten Sachlage wegen einer anderen rechtlichen Einschät-
zung des BFF eine vom BFF angeordnete vorläufige Aufnahme nicht
aufgehoben werden dürfe. Die Rechtsbeständigkeit von Verfügungen
und das Gebot der Rechtssicherheit würden dagegen sprechen. Eben-
falls gerügt werde die unrichtige Anwendung von Art. 44 Abs. 3 AsylG.
Mit Verweis auf EMRK 2001 Nr. 20 S. 145 ff. habe das BFF in der an-
gefochtenen Verfügung behauptet, die materiellen Voraussetzungen
nach Art. 44 Abs. 4 AsylG müssten grundsätzlich nicht geprüft werden.
Bei genauer Lektüre des vom BFF zitierten Entscheides werde klar,
dass dieser Entscheid keine direkte Äusserung zu der hier vorliegen-
den Konstellation enthalte. In der dortigen Konstellation sei es um eine
kollektive vorläufige Aufnahme gegangen, welche ohne Individualprü-
fung nach einem rechtskräftigen Entscheid angeordnet worden und
später wieder aufgehoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei durch
das BFF in einem Individualverfahren durch die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht vollzogen werden könne. Auf S. 155 unten des zitierten ARK-Ent-
scheides werde wortwörtlich folgendes festgehalten: „Mithin liegt kein
rechtskräftiger Entscheid im Sinne der genannten Bestimmung vor,
wenn anstelle des Wegweisungsvollzuges eine Ersatzmassnahme an-
geordnet wurde.“ Es könne sich vorliegend die Frage stellen, ob aus
dem Umstand, dass die Ersatzmassnahme erst im Wiedererwägungs-
verfahren beschlossen worden sei, Art. 44 Abs. 3 AsylG die Anwen-
dung versagt bleiben solle. Nachdem Art. 14 Abs. 1 AsylG auch in ei-
ner solchen Konstellation die Möglichkeit zur Einreichung eines frem-
denpolizeilichen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
B eröffne, sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Aufhebung einer
vorläufigen Massnahme, welche im Individualverfahren und nicht als
kollektive Massnahme beschlossen worden sei, der humanitären Re-
gelung von Art. 44 Abs. 3 AsylG die Anwendung verschlossen bleiben
solle. Die Beschwerdeführer 1 - 3 erfüllten gestützt auf Art. 44 Abs. 3
AsylG alle Voraussetzungen, um auch deswegen in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen zu werden.
Seite 12
D-6316/2006
H.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 ersuchten die Beschwerdeführer 1 - 3
durch ihren Vertreter um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur
Erledigung des kantonalen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2003 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen angeführt, es sei ebenso dreist wie falsch zu behaupten,
auf Grund von politischen Vorgaben würde eine zahlenmässige Verrin-
gerung der vorläufigen Aufnahmen angestrebt. Tatsache sei, dass das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme aufzuheben habe, wenn der Voll-
zug im Sinne von Art. 14b Abs. 2 ANAG erfolgen könne. Diese Voraus-
setzung sei nach Auffassung des BFF im vorliegenden Fall gegeben.
Das BFF habe aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht gelte im
Asylverfahren allerdings nicht uneingeschränkt, sondern korreliere eng
mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs.
1 AsylG. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätten Asylsuchende all-
fällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu-
reichen oder, soweit dies zumutbar erscheine, sich darum zu bemü-
hen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Zur Mit-
wirkung am Verfahren seien Asylsuchende aber auch berechtigt. Ins-
besondere hätten die Asylbehörden nach Art. 33 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 6 AsylG die von den Asylsuchenden
angebotenen Beweise im Rahmen des rechtlichen Gehörs - unter Vor-
behalt einer allenfalls zulässigen antizipierten Beweiswürdigung - ab-
zunehmen. Angesichts der Tatsache, dass die dem BFF zur Verfügung
stehenden medizinischen Schreiben des Psychiatriezentrums (...) eine
erste, klare Diagnose (Schlafstörungen, panikartige Ängste und
zunehmende depressive Symptome) sowie die aktuell durchgeführten
Therapiemassnahmen enthielten, sei das BFF nicht gehalten
gewesen, dem Antrag zwecks Einreichung eines spezialärztlichen Be-
richts stattzugeben. Die in den erwähnten Schreiben enthaltenen Aus-
führungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
1 respektive zum Behandlungsverlauf hätten darauf schliessen lassen,
dass aus medizinischer Hinsicht nichts gegen die Rückkehr der Be-
schwerdeführer 1 - 3 in die Türkei gesprochen und somit im Rahmen
Seite 13
D-6316/2006
des Wegweisungsvollzugs ihr Leben nicht gefährdet erschienen habe
beziehungsweise nicht zwingend mit einer beachtlichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes habe gerechnet werden
müssen. Das BFF sei der Ansicht, dass dieses Vorgehen keine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstelle, zumal die Behörden
von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann absehen
könnten, wenn im voraus gewiss sei, dass der angebotene Beweis kei-
ne wesentlichen weiteren Erkenntnisse zu vermitteln vermöge. Das
BFF habe in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass mit
Sicht auf die neu eingereichten ärztlichen Beweismittel sowie in Anbe-
tracht der im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen ärztlichen
Behandlung, welche damals zur vorläufigen Aufnahme geführt habe,
die Beschwerdeführer 1 - 3 wegen ihres heutigen Gesundheitszu-
stands einerseits nicht einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des
Gesetzes ausgesetzt seien und andererseits in der Türkei die medizi-
nische Versorgung als ausreichend zu bezeichnen sei. Ausserdem hät-
ten die Beschwerdeführer 1 - 3 bis heute keine neuen ärztlichen Be-
weismittel zu den Akten gelegt. Die Beschwerdeführer 1 - 3 hätten be-
reits seit der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2003, spätestens je-
doch auf Grund des am 15. April 2003 gewährten rechtlichen Gehörs
gewusst, dass sie entsprechende Beweise dem BFF hätten einreichen
müssen, ohne dass für dieses Unterlassen Gründe ersichtlich seien.
Hinsichtlich der „Zwischenverfügung“ des BFF vom 20. Mai 2003 be-
treffend die Verweigerung der Einsicht in die Aktenstücke D5/3 und
D11/1 sei Folgendes festzuhalten: Beim Aktenstück D5/3 (interner An-
trag an die Medizinalgruppe) handle es sich um ein Aktenstück, das
dem internen Meinungsbildungsprozess diene und daher nach der
bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehe
und folglich nicht zu edieren sei. Beim Aktenstück D11/1 handle es
sich um ein internes Aktenstück, welches nicht entscheidrelevant ge-
wesen und deshalb nicht zur Einsicht gegeben worden sei.
Schliesslich teile das BFF die Ansicht der Beschwerdeführer 1 - 3
nicht, wonach Art. 44 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Verfahren Anwen-
dung finden müsse. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 sei im ordent-
lichen Asylverfahren nach Überprüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden; die-
ser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Bei Wiedererwägungsent-
scheiden aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage werde die
Rechtskraft des ursprünglich fehlerfreien Entscheides nicht betroffen.
Der ursprüngliche „Asylentscheid“ habe sich als fehlerfrei erwiesen.
Das besagte Wiedererwägungsverfahren habe ein eigenständiges,
Seite 14
D-6316/2006
vom Gegenstand der früheren Verfügung inhaltlich unabhängiges
Begehren beurteilt. Dies werde dadurch bestätigt, dass die
Beschwerdeführer 1 - 3 im ordentlichen Verfahren nie angegeben
hätten, sich aufgrund der in der Türkei erlebten Ereignisse respektive
den daraus resultierenden psychischen Leiden in ihrer Heimat in eine
psychiatrische Behandlung begeben zu haben. Folglich erachte das
BFF in Anwendung von EMARK 2001 Nr. 20 (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) vorliegend
eine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44
Abs. 3 AsylG als ausgeschlossen.
J.
In ihrer Replik vom 15. September 2003 nahmen die Beschwerdefüh-
rer 1 – 3 durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung der
Vorinstanz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass das BFF
vor einigen Monaten damit begonnen habe, die Frage der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme auch in den Fällen komplexer Krankheitsbil-
der gegenüber den jeweils Betroffenen zu thematisieren. Es werde bei-
spielsweise auf die Fälle X. (N ), Y. (N ) und Z. (N ) hingewiesen. Es
werde vorliegend ausdrücklich darum ersucht, dass die Akten dieser
drei Verfahren im vorliegenden Verfahren beigezogen würden. Denn in
diesen drei Verfahren präsentiere sich eine fast gleiche Situation wie
im vorliegenden Verfahren. In all diesen Fällen sei eine vorläufige
Aufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt und in all diesen Fällen
habe sich im Rahmen der Überprüfung durch das BFF gezeigt, dass
die gesundheitliche Problematik gegenüber dem Zeitpunkt der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in ihrer Struktur noch gleich
geblieben sei, selbst wenn bedingt durch die in der Schweiz erfolgte
zusätzliche Sicherheit und Integration eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. In diesen drei Fällen habe das
BFF postwendend nach Eingang der entsprechenden ärztlichen
Berichte den Betroffenen mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme
weitergeführt werde. Würden diese drei Entscheide mit dem zu
beurteilenden verglichen, so falle auf, dass die gesundheitliche Dra-
matik im vorliegenden Fall deutlich schwerwiegender sei als in den
drei erwähnten. Aus dem Beizug dieser drei Fälle ergebe sich die aktu-
elle Praxis des BFF zu dieser Fragestellung. Die Beschwerdeführer 1 -
3 würden durch das BFF rechtsungleich behandelt, da in ihrem Fall
klar andere Massstäbe als in den oben erwähnten Fällen N , N und N
angelegt worden seien. Es dürfte dem BFF entgangen sein, dass in
den von ihm zitierten ärztlichen Berichten vom 18. Februar und vom 4.
Seite 15
D-6316/2006
März 2003 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sich im Falle
einer Aufrechterhaltung des Druckes zur Ausschaffung der
Beschwerdeführer 1 kurz bis mittelfristig eine
hospitalisierungspflichtige schwere depressive Störung entwickle.
Ausdrücklich werde im ärztlichen Bericht vom 4. März 2003 bedauert,
dass die erfreuliche psychische Stabilität des Beschwerdeführers 1
und damit der ganzen Familie durch die Wiederaufnahme der
Ausschaffungsabklärungen derart gefährdet worden sei. Auf die übrige
Begründung und auf die Beweisanträge wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 24. September 2003 reichten die Beschwerdeführer 1
– 3 durch ihren Vertreter einen Bericht des Psychiatriezentrums (...)
vom 19. September 2003 ein und machten im Wesentlichen geltend,
dass sich die aktuelle gesundheitliche Problematik des Be-
schwerdeführers 1 gegenüber dem Zeitunkt der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme im Jahr 2001 in ihrer Struktur gleich präsentiere. Wei-
ter ergebe sich aus dem vorliegenden Verlaufsbericht in eindrücklicher
Weise, wie sich der Gesundheitszustand der einzelnen Familienmit-
glieder in den letzten Monaten aufgrund des Überprüfungsverfahrens
ihrer vorläufigen Aufnahme durch die Asylbehörden dramatisch ver-
schlechtert habe. Zudem ergebe sich aus dem Verlaufsbericht, dass
die dramatische Entwicklung in dieser Sache eine stationäre Hospitali-
sation des Beschwerdeführers 1 erfordern würde. Es sei fraglich, wie
lange eine solche Hospitalisation umgangen werden könne. Eine Rei-
sefähigkeit werde aus medizinischer Sicht aktuell klar verneint.
L.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3
durch ihren Rechtsvertreter weitere Dokumente als Beweismittel ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich aus dem
eingereichten Therapieverlaufsbericht vom 2. Februar 2004 von Frau
Dr. med. D._______., Oberärztin am Psychiatriezentrum (...), ergebe,
dass sich der Gesundheitszustand „der Beschwerdeführer“ im Laufe
der letzten Monate nicht verbessert, sondern durch die Verhaftung ei-
nes Bruders des Beschwerdeführers 1 aus politischen Gründen in der
Türkei noch verschlechtert habe. Von psychiatrischer Seite her könne
zurzeit nur mit einer engmaschigen ambulanten Betreuung eine Hospi-
talisation verhindert werden. Aus dem Bericht der türkischen Zeitung
„(...)“ vom 11. Dezember 2003 ergebe sich, dass E._______, der
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Bruder des Beschwerdeführers 1, als PKK-Aktivist inhaftiert worden
sei. Diese Verhaftung habe die Ängste des Beschwerdeführers 1,
wonach ihm als Angehöriger der Familie K. bei einer Rückkehr in die
Türkei ein ähnliches Schicksal drohen könne, weiter verstärkt.
M.
Mit Eingabe vom 9. März 2005 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3
durch ihren Rechtsvertreter weitere Dokumente als Beweismittel ein.
Zur Begründung wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
geltend gemacht, dass sich aus dem Verfahren von F._______, einem
Cousin und Schwager des Beschwerdeführers 1, ergebe, dass die
Familie (...) von einer systematischen, seit Jahren andauernden
Reflexverfolgung betroffen sei. Die dort gemachten Ausführungen über
die Gefährdung der einzelnen Familienmitglieder, welche sich
deswegen fast ausnahmslos ins europäische Ausland abgesetzt
hätten, würden auch für den Beschwerdeführer 1 zutreffen.
N.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 liessen die Beschwerdeführer
durch ihren Vertreter mitteilen, an der gesundheitlichen Situation, dies
mit Bezug auf das Vorliegen des mehrfach geschilderten Krankheits-
mechanismus, habe sich seit Einreichung des letzten Arztberichts
nichts geändert. Es sei selbstverständlich möglich, einen aktuellen
Arztbericht einzureichen, welcher dies bestätigen würde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 forderte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer 1 – 3
auf, bis zum 29. Juni 2007 die in der Zwischenzeit durchgeführten Be-
handlungen sowie die derzeitigen gesundheitlichen Probleme mit aktu-
ellen ärztlichen Berichten zu belegen sowie je eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbe-
hörden einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde aufgrund der übrigen Akten entschieden.
P.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer 1 – 3 ein
Gutachten vom 28. Juni 2007 des Spitalzentrums (...) zu den Akten
reichen. Im Begleitschreiben der Beschwerdeführer wird – für den Fall
allfälliger Zweifel an den medizinischen Schlussfolgerungen – die
Erstellung eines Obergutachtens durch einen anderen medizinischen
Seite 17
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Sachverständigen beantragt. Ausserdem seien Begleitbrief und
Arztbericht umgehend dem BFM zur Vernehmlassung zuzustellen.
Q.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 stellte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer den Antrag, in sämtlichen Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, in denen er als Rechtsvertreter auftrete, habe
Bundesverwaltungsrichter X wegen Befangenheit in den Ausstand zu
treten, sofern dieser als Instruktionsrichter oder als mitwirkender
Richter am Verfahren beteiligt sei.
R.
Mit Urteil vom 14. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten der Beschwerde-
verfahren D-3367/2006, D-4455/2006, D-4509/2006 und D-6316/2006
zur Weiterführung der Verfahren dem bisherigen Instruktionsrichter.
S.
Mit Eingabe vom 11. März 2008 liessen die Beschwerdeführer 1 – 3
mitteilen, dass sie bei den Ausländerbehörden ihres Wohnkantons ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätten
und reichten entsprechende Dokumente als Beweismittel ein. Zudem
wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin
in ständiger und regelmässiger Behandlung im Pschychiatriezentrum
stünden; sowohl am Befund als auch an der Diagnose, der Prognose
und der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der
Schweiz habe sich nichts geändert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer 1 – 3 sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In der Sache ist streitig, ob den Beschwerdeführern 1 - 3 auch
über verwaltungsinterne Akten des BFF respektive BFM Einsicht zu
gewähren sei. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (vgl. BGE
122 I 153 E. 6a. S. 161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf
die für den Entscheid wesentlichen Unterlagen, d.h. auf jene, die
Grundlage des Entscheides bilden (vgl. BGE 121 I 225 E. 2a, S. 227,
mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der Aktenein-
sichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen
Mindestschutzes gemäss 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Einsicht in
verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Feb-
ruar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundesgerichts vom
1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.587/2003, E. 7.3; BGE
125 I EMARK I 473 E. 4a, S. 474 f. mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E.
2g, S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen,
denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt,
welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil-
dung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch be-
stimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege
usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll ver-
hindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über
die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Ver-
fügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird.
Die ARK hat sich bisher in konstanter Praxis an diese Rechtsprechung
angelehnt (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192) und sieht auch in
casu keinen Anlass, davon abzuweichen. Schliesslich können die Be-
Seite 19
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schwerdeführer auch aus dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz,
BGÖ, SR 152.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dieses Gesetz
in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung
hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ).
3.2 Ob ein Aktenstück als intern bezeichnet werden kann, entscheidet
sich im konkreten Fall nach der objektiven Bedeutung desselben für
die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung, und nicht nach
der Einstufung des Beweismittels durch die Verwaltung als internes
Papier (vgl. EMARK 1994 Nr. 26, S. 192, E. 2d.aa mit Hinweisen). Die
Anforderungen an interne Akten vermögen vorliegend die Aktenstücke
D5/3 und D11/1 zu erfüllen. Es handelt sich beim Aktenstück D5/3 um
die Niederschrift der internen Meinungsbildung und Antragsstellung
zwischen der (damaligen) Hauptabteilung Asylverfahren und der
Hauptabteilung Aufnahme und Rückkehr über die Behandlung des vor-
liegenden Falles. Beim Aktenstück D11/1 handelt es sich um eine Tele-
fonnotiz des zuständigen Sachbearbeiters des BFF, dem aufgrund sei-
nes Inhalts und seiner Bedeutung im vorliegenden Verfahren kein Be-
weischarakter zukommt. Diese Dokumente sind somit von der Vorin-
stanz zu Recht als interne Akten bezeichnet und die Einsichtnahme
mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung
verweigert worden. Bei dieser Sachlage wird der auf Beschwerdeebe-
ne gestellte Antrag auf Einsicht in die besagten Akten abgewiesen.
4.
4.1 Nach Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vor-
läufige Aufnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind.
4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn
der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder ei-
nen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der
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Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art.
84 Abs. 2 AuG eine vorläufige Aufnahme dann aufzuheben ist, wenn
deren Voraussetzungen weggefallen sind; es handelt sich deshalb
nicht um eine Kann-Vorschrift, die den Asylbehörden einen Ermes-
sensspielraum einräumen würde. Bei der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme ist dem Verhältnismässigkeitsgebot staatlichen Handelns
Beachtung zu schenken; dies erfolgt im Rahmen der individuellen Zu-
mutbarkeitsprüfung der angeordneten Massnahme. Dem BFM ist es
unbenommen, unter Beachtung völkerrechtlicher Schranken sowie des
Verhältnismässigkeitsgebots seine Auslegung von Art. 83 und 84 AuG
in Bezug auf die so genannten Medizinalfälle jederzeit zu ändern, was
in casu zu einer anderen Beurteilung als in den von den Beschwerde-
führern 1 - 3 genannten Fällen führen kann. Das BFM ist verpflichtet,
eine neue Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbe-
handlung sofort und in allen hängigen Verfahren, aber nicht rückwir-
kend anzuwenden (vgl. EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c mit Hinweisen S. 20).
Angesichts des Umstandes, dass auch keine Hinweise dafür beste-
hen, das BFM würde in zahlreichen Fällen im Sinne einer konstanten
Praxis in Missachtung von Art. 14b Abs. 2 ANAG (heute: Art. 84 Abs. 2
AuG zu Unrecht auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ver-
zichten oder in falscher Anwendung von Art. 83 AuG massenhaft Asyl-
suchende vorläufig aufnehmen, können sich die Beschwerdeführer 1 -
3 gleichermassen nicht auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ beru-
fen. Nach dem Gesagten ist es deshalb unerheblich, ob in den von den
Beschwerdeführern angeführten drei Fällen (N , N , N ) - ungeachtet
der tatsächlichen Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Verfahren -
das BFF beziehungsweise BFM auf den Vollzug der Wegweisung
beziehungsweise auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ver-
zichtet hat. Bei dieser Sachlage ist der Beizug der oben erwähnten
Verfahrensakten entbehrlich, weshalb der betreffende Beweisantrag
abgewiesen wird.
4.4 Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001
wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10 F43.1.) sowie eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F. 32.2.) diagnostiziert. Wie
sich aus dem Schreiben des Psychiatriezentrums (...) vom 18. Februar
2003 ergibt, verliess der Beschwerdeführer am 6. Juli 2001 den
Seite 21
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stationären Rahmen und konnte die Behandlung in einem ambulanten
Setting weiterführen. Bis Ende 2001 war unter einer medikamentösen
antidepressiven Behandlung sowie regelmässigen Einzel- und
Familiengesprächen eine vollständige Remission der depressiven
Symptomatik zu beobachten. Nach weiteren vier Monaten mit
Gesprächen im Monatsabstand und ausschleichendem Absetzen der
antidepressiven Medikation wurde die Behandlung bei völlig
remittierter Symptomatik im gegenseitigen Einvernehmen
abgeschlossen. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 erst
am 28. Februar und 3. März 2003 je notfallmässig beim Psy-
chiatriezentrum (...), nachdem er schriftlich über die Wiederaufnahme
der Abklärung bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
informiert worden war (vgl. Schreiben des Psychiatriezentrums (...) {...}
vom 4. März 2003). Aus diesem Schreiben ergibt sich im Weiteren,
dass der Beschwerdeführer 1 damals erneut unter Schlafstörungen,
panikartigen Ängsten und zunehmenden depressiven Symptomen litt
und deshalb seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen konnte; der
Beschwerdeführer 1 wurde wieder medikamentös antidepressiv
behandelt und nahm ambulant regelmässig Konsultationen am (...)
wahr. Nach dem Bericht des (...) vom 19. September 2003
akzentuierte sich beim Beschwerdeführer 1 die Symptomatik in den
„letzten Monaten“ weiter zu einem ausgeprägt schwer depressiven
Zustandsbild mit dissoziativen Zuständen. Wegen massiven
Konzentrationsstörungen infolge Gedankendrehens um die belastende
Lebenssituation konnte der Beschwerdeführer 1 „seit Wochen“ seiner
Arbeit nicht mehr nachgehen. Die Beschwerdeführerin 2
dekompensierte mittlerweile unter der Belastung der drohenden
Ausschaffung sowie der Erkrankung des Beschwerdeführers 1
ebenfalls schwer depressiv. Die Beschwerdeführerin 3 litt unter der
schwierigen familiären Situation, was sich in nächtlichen Alpträumen,
Ängsten mit Kontrollbedürfnis der Eltern sowie Leistungsabfall in der
Schule äusserte. Die medizinische Behandlung wurde im ambulanten
Setting weitergeführt. Nach dem Verlaufsbericht des (...) vom 2.
Februar 2004 verbesserte sich die depressive Symptomatik nicht, die
gleichermassen die Beschwerdeführer 1 und 2 betraf. Im Weiteren
wurde angeführt, dass von psychiatrischer Seite her nur mit einer
engmaschigen ambulanten Betreuung eine Hospitalisation verhindert
werden könne.
Der aktuellsten Eingabe vom 29. Juni 2007 ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, der Beschwerdeführer 1 leide an einer leichten bis mittel-
schweren Depression (F32.1) sowie einer posttraumatischen Belas-
Seite 22
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tungsstörung (F43.1) und die Beschwerdeführerin 2 befinde sich in ei-
ner mittelschweren depressiven Episode (F32.1). Demgegenüber habe
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 seit den Jah-
ren 2003 und 2004 deutlich verbessert. Ergänzende medizinische Ab-
klärungen seien nicht erforderlich. Was den psychischen Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers 1 anbelange, sei es dank der Thera-
pie möglich gewesen, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Allerdings sei
es nicht zu einer Remission der Symptomatik gekommen. Gegenüber
den Vorberichten aus den Jahren 2001 und 2003 sei neuerdings auch
die Beschwerdeführerin 2 an einer Depression erkrankt, welche ihre
Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Familie (...) sei seit Februar 2003
kontinuierlich durch das Psychiatriezentrum (...) betreut worden, und
zwar anfänglich ein- bis zweimal wöchentlich, im Verlauf des Jahres
2003 durchschnittlich einmal pro Woche, ab dem Jahre 2004 einmal
monatlich und seit dem Jahre 2005 ungefähr alle fünf bis sechs
Wochen. Der Beschwerdeführer 1 sei bereits in den Jahren 2001 so-
wie 2002 und erneut seit Februar 2003 kontinuierlich pharmakologisch
behandelt worden. Auch die Beschwerdeführerin 2 stehe seit dem Jah-
re 2003 unter pharmakologischer Behandlung mit einem Antidepressi-
vum. Die Behandlung mit Antidepressiva sowie die stützenden Paar-
und Familiengespräche müssten bis auf weiteres fortgeführt werden.
Alleine aufgrund der medikamentösen Behandlungen seien regelmäs-
sige Kontrolluntersuchungen angezeigt. Zur Gewährleistung von aus-
reichend günstigen Entwicklungsbedingungen für die Beschwerdefüh-
rerin 3 und zur Verhinderung einer Verschlechterung der psychischen
Erkrankung der Eltern sei die Fortführung der Therapie notwendig.
4.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte {EGMR} hat in
seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schwe-
den (Beschwerde Nr. 46/1990/237/307) entschieden, dass der Vollzug
der „Ausweisung“ von Personen, die an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, grund-
sätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46,
insbesondere 77 - 86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzuläs-
sigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die post-
traumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen
Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8 - 11 {englischer Text}).
4.6 Zwar wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 suizid-
gefährdet sei. Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität des Be-
Seite 23
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schwerdeführers 1 betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche
bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Aus-
schaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verlet-
zung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts
vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der
Ausschaffungshaft nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangs-
massnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Tho-
mas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 315 mit Hinweis auf das
Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7).
Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung in Bezug auf eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers
1 drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beur-
teilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des
Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht ver-
pflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin-
dern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu ver-
stossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die
Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den
deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und
ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behörd-
lich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der
davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hin-
reichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit
nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3
EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg-
oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit
Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung
setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzuläs-
sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und
andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer 1 - 3 unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Voll-
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zugshindernis darstellen würden, falls in der Türkei der medizinische
Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6
E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom
30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du
canton de Vaud, E. 2.3 {SZIER 3/2003, S. 308}). Diese nationale
Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Or-
gane, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizini-
schen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteil-
haft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Ur-
teil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes
Königreich {Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Ent-
scheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Be-
schwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, „The
Law“, Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 -
3, welche in der Schweiz medizinisch lediglich ambulant betreut wer-
den, in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis
der ARK als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behand-
lungsinstitutionen zurückgreifen können (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c
S. 33). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer 1 - 3 in Beachtung der massgeblichen völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem
Gesagten bildet selbst eine allfällige Suizidalität des Beschwerdefüh-
rers 1 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit kein
völkerrechtliches Vollzugshindernis. Eine sich allfällig aufdrängende
Dämpfung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 1, der
bereits in medikamentöser Behandlung steht, könnte in Anwendung ei-
ner adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2; SR 142.312]), wel-
che allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten
Ausschaffung verbunden sein müsste, auch bei der Rückführung des
Beschwerdeführers 1 in sein Heimatland weiterhin gewährleistet wer-
den. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass gemäss Be-
richt des (...) vom 19. September 2003 zum „jetzigen“ Zeitpunkt die
Reisefähigkeit bei einer allfälligen Ausschaffung nicht gegeben sei.
Nach EMARK 2002 Nr. 18 E. 4aa S. 145 f., kann der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts nur verneint werden, falls konkrete Indizien vorlie-
gen, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichts in Zweifel
zu ziehen. In casu ist diese Voraussetzung erfüllt, zumal nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb bei einer lediglich ambulanten Betreuung die
Reisefähigkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 nicht gegeben sein sollte.
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Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit im vorliegenden Ver-
fahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret
überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Be-
schwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liegt je-
denfalls bis heute nicht vor. Somit bildet auch eine allfällige Suizidalität
des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
4.7 Zu prüfen bleibt, ob angesichts der diagnostizierten posttraumati-
schen Belastungsstörung (PTBS) der Beschwerdeführer 1 bei einer
Rückkehr in sein Heimatland mit Folter, unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK durch An-
gehörige der türkischen Sicherheitskräfte rechnen müsste. In Bezug
auf die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung hat die
ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994
(auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4 S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft
gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttrau-
matischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein
traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände
dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entschei-
dender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfah-
ren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabge-
setzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungs-
grundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Fol-
gen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wer-
den." Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Dieser Beurtei-
lung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist somit auch im
vorliegenden Verfahren zuzustimmen. Das Vorliegen eines schweren,
tatsächlichen Traumas ist die "conditio sine qua non" einer Diagnose
der PTBS (vgl. Dr. med. Jürg Häfliger, Die Posttraumatische Belas-
tungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Äussere Traumen
können, müssen aber nicht psychische Folgen haben; dies gilt auch
für extreme lebensbedrohliche Traumen. Auch nach solchen Traumen
muss eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zwangsläufig
auftreten, es kann auch eine Anpassungsstörung auftreten oder die
Verarbeitung gelingt ohne psychische beziehungsweise psychopatho-
logische, überdauernde Symptomatik. Die Symptomatik einer posttrau-
matischen Belastungsstörung kann auch als Reaktion auf eine nicht
besonders extreme Belastung auftreten, d.h. aus dem Vorliegen des
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psychopathologischen Bildes einer posttraumatischen Belastungs-
störung darf nicht auf die Existenz eines entsprechend schweren
Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und Schwere
des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. Prof. Dr. med. Dieter
Ebert/Prof. Dr. med. Hildburg Kindt, Die posttraumatische Belastungs-
störung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für
Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; Dr. med. Martin Leonhardt/Prof.
Dr. med. Klaus Foerster, Probleme bei der Begutachtung der post-
traumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische
Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.; Klaus Foerster, Die
Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen nach
Unfällen, in: Erwin Murer {Hrsg.}, Psychische Störungen und die
Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002,
S. 122; Fulvio Haefeli, Asylverfahren und posttraumatische Belas-
tungsstörung {PTBS}, in: SJZ 96 {2000}, S. 238). Da psychische
Symptome bezüglich ihrer Verursachung somit nicht spezifisch sind,
erlaubt die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite
des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Martin Leonhardt, Psychiatri-
sche Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in
Ulrich Venzlaff/Klaus Foerster {Hrsg.}, Psychiatrische Begutachtung, 4.
Aufl., München und Jena 2004, S. 752). Bei dieser Sachlage vermag
die beim Beschwerdeführer 1 gestellte Diagnose einer PTBS nicht die
behauptete erlittene Verfolgung in der Türkei zu belegen. Folglich kann
gleichermassen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR auf eine dem Beschwerdeführer 1 bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei real drohende Gefahr von Folter, un-
menschlicher oder erniedrigender Handlung oder Strafe im Sinne von
Art. 3 EMRK geschlossen werden.
4.8 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weite-
rer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr.
15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von
Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise ab-
zunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (an-
tizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund be-
reits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für
genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme
getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weite-
Seite 27
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re Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S.
84; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hin-
weis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Angesichts des Umstandes,
dass nach dem Gesagten der Sachverhalt in Bezug auf den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführer 1 - 3 als erstellt gilt und unbestrit-
ten ist, erübrigt sich diesbezüglich die Abnahme weiterer Beweise; der
Antrag auf medizinische Begutachtung der Beschwerdeführer 1 - 3
und auf Erstellung eines Obergutachtens wird abgewiesen. Im Übrigen
brachte denn auch der allerneueste Arztbericht vom 28. Juni 2007 kei-
nerlei neue, erhebliche Erkenntnis. Dies liegt vor allem an der beson-
deren Situation, in der die Beschwerdeführer psychisch krank sind. Im
Falle einer allfälligen Gesundung droht ihnen bekanntlich der Vollzug
der Wegweisung beziehungsweise der Verlust des Krankheitsgewinns:
darunter versteht man den Wegfall des (objektiven) Vorteils, den der
kranke Mensch davon hat, dass er krank ist (vgl. auch Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 905). Dieser Vorteil –
in casu die Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz – steht ange-
sichts des ungewissen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und trotz
allen Bemühungen der Aerzte, einer Gesundung der Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 in der Schweiz entgegen, was sich wenig überraschend so-
wohl im Krankheitsverlauf als auch im ärztlichen Gutachten vom
28. Juni 2007 spiegelt (vgl. a.a.O. Ziff. 3.2 S. 4, Ziff. 5.4 S. 4 und 5).
4.9 Was die geltend gemachte „Reflexverfolgung“ des Beschwerdefüh-
rers 1 betrifft, ist vorab festzustellen, dass in der Türkei keine eigentli-
che Sippenhaft im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Haftung einer
ganzen Familie für Delikte einzelner ihrer Angehöriger existiert. In der
türkischen Praxis werden zwar manchmal staatliche Repressalien ge-
gen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, die nach
Kenntnis der ARK in Einzelfällen als so genannte Reflexverfolgung
durchaus asylrechtlich relevante und folglich auch unter dem Blickwin-
kel von Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Intensität annehmen kön-
nen (zur Kommissionspraxis betreffend Reflexverfolgung siehe
EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 ff.,1994 Nr. 17 S. 132 ff.; 1994 Nr. 5 S. 39
ff.; 1993 Nr. 39 S. 283 ff.; 1993 Nr. 37 S. 263 ff.; 1993 Nr. 6 S. 36 ff.).
Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr allfälliger Repres-
salien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
(beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer
von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppie-
rungen nicht ausschliessen. Zwar ist die Anzahl der Fälle, in denen Fa-
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D-6316/2006
milienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wor-
den sind, im Zuge der Annäherung der Türkei an die Europäische Uni-
on zurückgegangen. Dagegen müssen Familienangehörige auch ge-
genwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen
rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind.
Ein eigentliches Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich je-
doch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass be-
sonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind,
welche sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, etwa als
Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Be-
schwerde an den Europäischen Menschengerichtshof. Ausserdem
kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die ge-
samte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder die
Angehörigen einzuschüchtern. In casu könnte der Beschwerdeführer 1
selbst bei Wahrunterstellung sämtlicher in diesem Zusammenhang auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen jedoch daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie in der Beschwerdeeingabe
vom 9. März 2005 ausgeführt wird, haben sich nicht alle Mitglieder der
Familie (...) ins Ausland abgesetzt, weshalb bei dieser Sachlage nicht
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK mit
„Reflexverfolgung“ zu rechnen hätte, zumal auch bereits im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung die ARK
das Vorliegen von „Reflexverfolgung“ verneint hatte (vgl. Urteil der
ARK vom 26. Januar 2001, S. 11 ff.) und sich diesbezüglich aus den im
vorliegenden Verfahren als Beweismittel eingereichten Dokumenten
nichts ergibt, was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine „Reflex-
verfolgung“ schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts da-
für, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land wegen seiner Familie mit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung zu rechnen hätte.
4.10 Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) ist bei allen Mass-
nahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von öffentlichen oder priva-
ten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungs-
behörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl
des Kindes "ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist".
Das Wohl des Kindes ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen
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Recht bekannt. Als dem Kindesrecht zugrunde liegende bundesrechtli-
che Maxime ist das Kindeswohl bei der Rechtsanwendung im Bereiche
des Familienrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Kindes-
wohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist jedoch umfassender als der ent-
sprechende Begriff des schweizerischen Rechts; es ist nämlich gene-
rell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten - ob sie
nun von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. Bot-
schaft, BBl 1994 V 26 f.). Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit
des in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerten Grundsatzes der vorrangigen Be-
rücksichtigung des Kindeswohls im Asyl- und Wegweisungsverfahren
hat die Schweizerische Asylrekurskommission offen gelassen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 93). Diese Frage kann auch vom Bundesver-
waltungsgericht offen gelassen werden, zumal sich im Rahmen der
Prüfung von allfälligen landesrechtlichen Vollzugshindernissen eine am
Kindeswohl und somit völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 6; 2006 Nr. 11 E.
7.2.3. f. S. 126 ff.; 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 ff.).
4.11 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - zum Beispiel
Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerli-
che und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) - ge-
hen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. EMARK
2002 Nr. 22, S. 180, E. 4d.aa mit Hinweis auf BGE 124 I 235 f., E. 2a).
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegwei-
sung sind somit unter dem Blickwinkel der völkerrechtlichen Normen
als zulässig zu bezeichnen.
5.
5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung bezie-
hungsweise auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen an-
gesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4
AuG). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer 1 - 3 als
Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich indes-
Seite 30
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sen aufgrund der heutigen Situation in ihrem Heimatstaat nicht beja-
hen (siehe auch EMARK 2004 Nr. 8, S. 54 ff.).
5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführer 1 - 3 ein individuelles Vollzugshindernis bilden könn-
ten. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein
den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E.
5d). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführer 1 - 3 nicht
erfüllt, zumal es ihnen zumutbar ist, für die Behandlung ihrer Leiden
auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen,
was, wie oben unter Ziffer 4.6 der Erwägungen angeführt wurde, mög-
lich ist. Zudem können die Beschwerdeführer 1 - 3 bei der Vorinstanz
unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rück-
kehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV
2). Dass die psychischen Probleme den Beschwerdeführer 1 in seinem
Alltagsleben nicht gravierend einschränken ergibt sich auch aus der
Tatsache, dass er am 28. Juni 2006 eine Arbeitsstelle antreten konnte.
5.3 Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie na-
mentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die
ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr.
19 E. 6b S. 149). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die wirt-
schaftliche Reintegration der Beschwerdeführer 1 - 3 in ihrem Heimat-
land mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In diesem Zu-
sammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittli-
chen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Stan-
dards. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers 1
ist es ihm zumutbar, für sich und seine Familie eine Existenz in seinem
Heimatland aufzubauen. Im Weiteren hat ihnen die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung wirtschaftliche Rückkehrhilfe angeboten.
5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. zumal im Rahmen der Prü-
fung von allfälligen landesrechtlichen Vollzugshindernissen eine am
Seite 31
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Kindeswohl und somit völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG geboten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 6; 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. f.
S. 126 ff.; 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 ff.). Unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen
werden sollten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichti-
gen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die vorrangige
Berücksichtigung des Kindeswohl verleiht jedoch nicht einen Anspruch
auf vorläufige Aufnahme. So bleibt gemäss den von der Schweiz ange-
brachten Vorbehalten und Erklärungen zu Art. 10 Abs. 1 KRK die
Schweizerische Gesetzgebung vorbehalten, die bestimmten Katego-
rien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug ge-
währt. Demnach ist auch das Kindeswohl in die oben erwähnte Güter-
abwägung miteinzubeziehen. Der Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me steht deshalb der bisherige Schulbesuch der Beschwerdeführerin
3 in der Schweiz nicht entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin 3 sich mit ihren Eltern in ihrer Heimat-
sprache unterhält und sie deshalb bei einer Rückkehr in sprachlicher
Hinsicht mit Sicherheit nicht vor unüberwindbaren Hindernissen stün-
de. Durch die Rückkehr in die Türkei mag sie zwar vorübergehend in
eine schwierige Schulsituation geraten, wie dies auch der Fall wäre,
wenn sie innerhalb der Schweiz den Wohnsitz wechseln müsste und
plötzlich mit einem neuen Umfeld, einem anderen Lehrplan, neuen
Lehrern und Mitschülern konfrontiert wäre. Doch ist aufgrund der er-
höhten Anpassungsfähigkeit bei jungen Menschen davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin 3, welche bei den Eltern in einem kurdi-
schen Milieu aufwuchs und zwangsläufig stark in der Kultur des Hei-
matstaats verwurzelt ist, sich auch in der neuen Situation zurechtfin-
Seite 32
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den wird. Immerhin ist zu betonen, dass der bisherige Besuch der
Schule in der Schweiz allein noch nicht eine starke und dauerhafte
Verankerung im kulturellen und sozialen Milieu der Schweiz zur Folge
hat, wie es etwa der Fall wäre, wenn sie die gesamte Schulzeit und die
berufliche Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen hätte. Dem-
zufolge steht auch der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer 1
– 3 der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen, welche
als verhältnismässig zu bezeichnen ist. Diese Beurteilung rechtfertigt
sich im Übrigen umso mehr als eine „Härtefallprüfung“ selbst gemäss
der mittlerweile aufgehobenen Norm von Art. 44 Abs. 3 AsylG
ausgeschlossen gewesen wäre. Gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG läge nur
dann kein rechtskräftiger Entscheid vor, wenn bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs die Rechtskraft noch nicht ein-
getreten wäre oder wenn diese durch die Gutheissung eines
Revisionsgesuches beziehungsweise eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit
rückwirkend aufgehoben und der Asylsuchende wieder ins ordentliche
(erst- oder zweitinstanzliche) Verfahren zurückversetzt worden wäre
(vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.ff S. 158). Durch das Urteil der ARK
vom 26. Januar 2001 wurde die Verfügung vom 21. Januar 1999
bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs rechtskräftig. In
casu wurde zwar die Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 am 8.
August 2001 wiedererwägungsweise teilweise aufgehoben, dabei han-
delte es sich aber nicht um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch,
welches sich gleichermassen wie das Revisionsbegehren allein auf die
in Art. 66 VwVG genannten Gründe stützt. Die rechtskräftige Verfügung
des BFF vom 21. Januar 1999 wurde nicht wegen ursprünglicher
Fehlerhaftigkeit teilweise aufgehoben, sondern weil sich nach
Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers 1 verschlechtert hatte
und somit ein nachträglich veränderter Sachverhalt vorlag. Folglich
wäre im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der schwerwiegenden
persönlichen Lage nach Art. 44 Abs. 3 AsylG ausgeschlossen
gewesen (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 20 E. 4a S. 167). Mit der
aktuellen Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche Notlagenprüfung
indessen gänzlich weggefallen (vgl. AsylG, Änderungen vom 16.
Dezember 2005, 5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und
Ersatzmassnahmen, AS 2006 4751, in Kraft seit 1. Januar 2007).
Soweit die Beschwerdeführer 1 – 3 die Durchführung einer Härtefall-
prüfung beantragen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im
Weiteren hat die Einleitung eines Verfahrens zwecks Erteilung einer
Seite 33
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kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Einfluss auf das vorliegende
Verfahren, zumal diesbezüglich keine wiedererwägungsrechtliche Er-
heblichkeit vorliegt.
5.5 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich somit unter
Berücksichtigung aller entscheidrelevanter Beurteilungspunkte als zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.6 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob als
Folge der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführer 1 - 3 in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur
wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus tech-
nischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich
ist, stellt die ARK dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an,
anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft in
casu nicht zu.
5.7 Die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht daher in
Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu
bestätigen. Die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer 1 - 3 zu Recht aufgehoben, weshalb
kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei
dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Be-
schwerdevorbringen und zu den als Beweismittel eingereichten Doku-
menten, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermö-
gen. Desgleichen ist ein weiterer Schriftenwechsel entbehrlich; der
entsprechende Antrag wird abgewiesen und der Sistierungsantrag er-
weist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
den Beschwerdeführern 1 - 3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 34
D-6316/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwer-
deführern 1 – 3 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 35