Abtei lung IV
D-6316/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6316/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass eine durch das BFM am 17. Juli 2009 durchgeführte Abfrage der
Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am
16. Juni 2009 bereits ein Gesuch in Österreich eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung durch das
BFM vom 27. Juli 2009 unter anderem angab, er habe seine Heimat
am 28. November 2008 verlassen, sei durch die Türkei nach Ungarn
gereist, wo er sich sechs Monate aufgehalten und am 20. Dezem-
ber 2008 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden
sei, und sei dann nach Österreich gereist, wo er sich einen Monat auf-
gehalten und am 16. Juni 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, nachdem sie in
ihrem Haus ihnen unbekannte verletzte Personen aufgenommen hät-
ten, sei sein Vater der Unterstützung von Partisanen angeklagt worden
und auch er werde gesucht,
dass ihm anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit ver-
bundenen Wegweisung nach Österreich oder Ungarn gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, Österreich habe ihn nach
Ungarn zurückschicken wollen, wo die Verhältnisse und insbesondere
das Essen miserabel seien, er nicht einmal Geld für den Kauf von Zi-
garetten erhalten habe und sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, so-
dass er eine Rückschaffung nach Georgien befürchte,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2009 für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 17. August 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
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II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an
die zuständige österreichische Behörde sandte,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 18. Au-
gust 2009 mitteilten, nachdem Ungarn ihrem Wiederaufnahmeersu-
chen vom 19. Juni 2009 am 30. Juni 2009 zugestimmt hätten, sei die
Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdefüh-
rers auf Ungarn übergegangen,
dass das BFM am 24. August 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers an die zuständige ungarische Behörde sandte, welchem am
27. August 2009 zugestimmt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei es fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
zuständigen kantonalen Behörde mit Schreiben vom 29. Septem-
ber 2009 am 1. Oktober 2009 eröffnet wurde und er gleichzeitig unter
Androhung der Anordnung einer Ausschaffungshaft aufgefordert wur-
de, unverzüglich auf dem kantonalen Migrationsamt vorzusprechen,
dass gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 (vorab per Telefax)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass er gleichzeitig um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie um Anordnung vollzugshemmender
Massnahmen ersuchte,
dass die Akten am 7. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin, nachdem sie mit Verfügung
vom 6. Oktober 2009 den Vollzug der Wegweisung provisorisch ausge-
setzt hatte, mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 davon absah,
der Beschwerde in Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, in der Schweiz ein Zu-
stelldomizil zu bezeichnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyl entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO])
Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu er-
achten ist,
dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Ungarn somit für die Prüfung seines Asylgesuchs
staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar schwerwiegende
Fehler im ungarischen Asylverfahren bemängelte und geltend machte,
er befürchte eine baldige Abschiebung nach Georgien, ohne dass sein
Asylgesuch in Ungarn näher überprüft worden sei,
dass jedoch in keiner Weise konkretisiert wird, inwiefern das Asylver-
fahren in Ungarn mangelhaft gewesen sei,
dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Ungarn werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtli-
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chen Bestimmungen insbesondere an das Refoulementverbot sowie
die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) halten,
dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch im
Übrigen keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den
Drittstaat entgegenstünden,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat
gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Sinne der FK, der EMRK oder
FoK ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhaltende Per-
sonen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar,
dass insbesondere auch der Einwand des Beschwerdeführers anläss-
lich der Kurzbefragung, die Verhältnisse und insbesondere das Essen
in Ungarn seien miserabel und er habe nicht einmal Geld für den Kauf
von Zigaretten erhalten, nicht als Hinweis auf eine Gefährdung zu wer-
ten ist,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Un-
garn faktisch möglich ist, weil Ungarn zur Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser am
27. August 2009 auch zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.- Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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