Abtei lung IV
D-6316/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 25. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6316/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Mai
2007 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein
Asylgesuch stellte, das er mit der ihm drohenden staatlichen Ver-
folgung wegen seines mannhaften beziehungsweise gewalttätigen
Einsatzes zugunsten eines von einem Polizisten misshandelten
Mädchens begründete,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2009
wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es
gleichzeitig die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2010 eine
dagegen erhobene Beschwerde abwies,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2010
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 2. August 2010 an-
setzte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 2. August
2010 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch zu den
Akten reichte, verbunden mit dem Antrag, es sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er zur Begründung dieser Eingabe im Wesentlichen geltend
machte, seit der Ablehnung seiner Beschwerde durch das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2010 sei er weiterhin un-
unterbrochen exilpolitisch aktiv gewesen, weshalb er den syrischen
Behörden als syrisch-kurdischer Aktivist der illegalen PYD (Demo-
kratische Unionspartei) bekannt sei,
dass er in der Zwischenzeit ferner erfahren habe, sein Elternhaus
werde regelmässig von Agenten der syrischen Sicherheitskräfte, ins-
besondere der Geheimdienste, aufgesucht, wobei es immer wieder
auch zu Übergriffen auf Personen gekommen sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Bestätigung der
"Human Rights Organization in Syria – MAF" vom 27. Juli 2010 sowie
ein Arztzeugnis eines Kardiologen vom 21. Juli 2010, welches sich auf
den Vater des Beschwerdeführers bezieht, zu den Akten reichen liess,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 – eröffnet am
30. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am
21. Mai 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 1. Juli 2010
rechtskräftig abgeschlossen,
dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach
nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines ersten Asylver-
fahrens exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht habe, weshalb sein
Vorbringen, wonach er nach der rechtskräftigen Ablehnung des ersten
Gesuchs – d.h. also nach dem 1. Juli 2010 – erfahren habe, seine
Familienangehörigen würden regelmässig von der Staatssicherheit
aufgesucht, als offensichtlich konstruiert eingestuft werden müsse,
weil ihn die Familienangehörigen über "regelmässige" Besuche seitens
der Staatssicherheit schon längst informiert hätten, wenn diese den
Tatsachen entsprächen,
dass diese Einschätzung insofern bestätigt werde, als die Vorbringen
des Beschwerdeführers insoweit ausgesprochen vage und un-
substanziiert ausgefallen seien, als seine exilpolitischen Aktivitäten
weder in der Eingabe vom 2. August 2010 noch in der Bestätigung der
HRO vom 27. Juli 2010 näher umschrieben würden,
dass lediglich die Rede von "ununterbrochenen exilpolitischen" Tätig-
keiten respektive von "verschiedenen Aktivitäten gegen die syrische
Regierung" die Rede gewesen sei, doch seien solche vagen Be-
schreibungen unvereinbar mit exponierten Aktivitäten in führender
Stellung,
dass zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungs-
interesse seitens syrischer Sicherheitsorgane ausgeschlossen werden
könne, wenn es lediglich um niederschwellige exilpolitische Aktivitäten
gehe,
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dass schliesslich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über
angebliche Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinen Familien-
angehörigen völlig unsubstanziiert geblieben seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei unter anderem die Kassation der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
beantragen liess, wobei eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2010
zwei den Vater des Beschwerdeführers betreffende Berichte zu einer
Bypass-Operation nebst Übersetzungen zu den Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit ein-
getretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites
(oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaub-
haftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt,
dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vorn-
herein haltlos sind (vgl. [BVGE] Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 17),
dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und
E. 5.6 S. 771),
dass in der Beschwerde vom 6. Dezember 2010 unter anderem
geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer
gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG den Nichteintretensentscheid ankünden
und ihm dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen,
dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen grundsätzlich
nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche
Würdigung desselben bezieht (vgl. PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen
2008, Art. 29 N 12 S. 424),
dass sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt nach Belieben
äussern konnte, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
keine Rede sein kann,
dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Vorinstanz
habe von sich aus keinerlei Abklärungen zur Feststellung des mass-
gebenden Sachverhalts veranlasst und es somit unterlassen, ihren
Kenntnisstand durch Anordnung eines Gutachtens von Sachver-
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ständigen, durch Befragungen von Drittpersonen oder durch weiter-
führende Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG zu ergänzen, wes-
halb die Vorinstanz ihren Verpflichtungen aus Art. 12 VwVG nicht
nachgekommen sei,
dass die Vorinstanz indessen, hätte sie derartige Abklärungen vor-
genommen, einen Kassationsgrund gesetzt hätte, weil sie im Falle von
Hinweisen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen materiellen
Asylentscheid hätte treffen müssen,
dass demnach die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt,
wenn sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind),
dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, ins-
besondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische
Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und
allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet,
dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten
wäre,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzu-
führen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezi-
fischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu
prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6),
dass in casu die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exil-
politischen Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit des
Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische
Tätigkeit,
dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers,
der ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes
rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen ist,
weshalb den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit ein-
getretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5357/2010 vom 27. August 2010 E. 5.4),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich
zum Referenzschreiben der HRO vom 27. Juli 2010 überhaupt nicht
materiell geäussert, tatsachenwidrig ist,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, sein Vater
habe aufgrund rüpelhaften und respektlosen Verhaltens syrischer Be-
amter einen Herzinfarkt erlitten,
dass die von ihm eingereichten Operationsberichte indessen kein Indiz
für diese Behauptung darstellen, weshalb er aus diesen Dokumenten
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
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heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf ein soziales Netz
abstützen kann (A1/10 Ziff. 12 S. 3) und wie vor seiner Ausreise einer
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Erwerbstätigkeit als Elektriker oder Traktorfahrer nachgehen kann
(A13/24 S. 6), weshalb er nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht
mit einer existenziellen Gefährdung zu rechnen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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