B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6316/2011/was
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 / N (…).
D-6316/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen sein Heimat-
land am 2. Mai 2009 und reiste über B._______ und C._______ Länder
am 16. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 26.
März 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme, dies mit der Begründung, die Rückkehr in den Norden und
Osten Sri Lankas sei aufgrund der Entspannung der Sicherheitslage seit
Mai 2009 und der Verbesserung der Lebensbedingungen grundsätzlich
wieder zumutbar. Das BFM legte zudem dar, gestützt auf die Akten sprä-
chen keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Es
wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, und er wurde auf die
Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 nahm der inzwischen vertretene Be-
schwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Stellung. Insbesondere brachte er vor, dass es fraglich sei, ob das ihm
gewährte rechtliche Gehör den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu genügen vermöge. Unter das rechtliche Gehör falle
auch die Begründungspflicht, was bedeute, dass ein Entscheid transpa-
rent zu begründen sei, damit er nachvollziehbar erscheine und angemes-
sen angefochten werden könne. Vorliegend seien jedoch die Herkunfts-
länderinformationen nicht offengelegt worden, weshalb es für den Be-
schwerdeführer nicht möglich sei, diese nachzuvollziehen und zu über-
prüfen. Insbesondere sei sehr pauschalisierend von Verbesserungen der
Sicherheitslage und der Lebensbedingungen im Norden und Osten von
Sri Lanka die Rede, und das BFM schreibe auch vom Beizug von Exper-
ten für die revidierte Lagebeurteilung, ohne diese jedoch offenzulegen.
Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel dar. Zudem fal-
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le vorliegend ins Gewicht, dass die Lageeinschätzung des BFM stark von
jener namhafter Menschenrechtsorganisationen abweiche. Die sri-
lankische Regierung versuche, kritische Stimmen in den tamilischen
Siedlungsgebieten zu verschleiern, eine unabhängige internationale Un-
tersuchung der Kriegsverbrechen zu verhindern und den fortdauernden
genozidalen Krieg gegen die tamilische Minderheit zu verstecken. Es sei
deshalb zu vermuten, dass das BFM den Propagandabemühungen der
sri-lankischen Regierung auf den Leim gekrochen sei. Es wäre deshalb
aufschlussreich zu erfahren, welche Personen die BFM-Rundreise im
September 2010 organisiert hätten und wer auf sri-lankischer Seite die
Kontaktpersonen gewesen seien. Eine Rundreise im Norden und Osten
des Landes sei nur mit einer – bloss wenigen Personen gewährten –
Spezialbewilligung der sri-lankischen Regierung möglich. Journalisten sei
der Zugang in diese Gebiete verwehrt worden, und auch das Internatio-
nale Rote Kreuz (IKRK) habe dort seine Tätigkeit weitgehend einstellen
müssen. Es stelle sich deshalb die Frage, wie und zu welchem Preis das
BFM zu seiner Bewilligung gelangt sei. Infolge der pauschalen und nicht
überprüfbaren Behauptungen des BFM, welche eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellten, sei es vorliegend nicht möglich, vertieft
und detailliert Stellung zu nehmen. Es werde deshalb um Transparenz
der Beurteilungsgrundlagen ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 – eröffnet am 21. Oktober 2011 –
hob das BFM seine Verfügung vom 26. März 2010 auf und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu ver-
lassen. Zur Begründung legte es dar, dass es aufgrund der Verbesserung
der Situation in Sri Lanka beschlossen habe, per 1. März 2011 die Weg-
weisungspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende anzupassen.
Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich wieder zumutbar. Ab 1. Juni
2011 habe das BFM begonnen, den Status von in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen sri-lankischen Staatsangehörigen zu überprüfen. Der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, was rechtskräf-
tig festgestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergäben sich zudem nicht.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs legte das BFM dar, dass allgemeine Län-
derinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienten, gemäss
ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und
folglich auch nicht offenzulegen seien. Das beantragte Akteneinsichts-
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recht erübrige sich somit. Ferner arbeite das BFM im Bereich der Länder-
analyse gemäss den Leitlinien der Europäischen Union (EU) für die Be-
arbeitung von Informationen über Herkunftsländer und kommuniziere sei-
ne Lageeinschätzungen offen in Medienmitteilungen sowie in seinen ent-
sprechenden Verfügungen. Vorliegend sei im Schreiben vom 7. Juli 2011
dargelegt worden, aus welchen Gründen der Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka zumutbar sei, und dem Beschwerdeführer sei auch die Mög-
lichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Somit sei es für ihn
möglich gewesen, Gegenbeweise einzureichen und eine persönliche Ein-
schätzung darzulegen sowie individuelle Gründe vorzubringen, welche al-
lenfalls gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Von diesen
Möglichkeiten sei in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
18. Juli 2011 nicht Gebrauch gemacht worden, weshalb die blosse Be-
hauptung, das rechtliche Gehör sei vom BFM verletzt worden, nicht zu
überzeugen vermöge. Der aus der D._______ stammende Beschwerde-
führer könne in sein Heimatland weggewiesen werden, weil er nicht aus
dem Vanni-Gebiet stamme, jung und gesund sei, eine gute Schulbildung
abgeschlossen und als Schreiner beziehungsweise in der Schweiz als
Reinigungsmitarbeiter gearbeitet habe sowie mit seinen Eltern und Ge-
schwistern an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz
verfüge, das ihm bei der Reintegration im Heimatland behilflich sein kön-
ne.
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 19. Oktober 2011 erheben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen vorgebracht, dass sich die Situation im Norden und Osten von
Sri Lanka entgegen der Behauptungen des BFM nicht entspannt habe,
wie zahlreiche Medienberichte belegen würden. Tendenziell habe sie sich
eher noch verschlimmert, da die Armee und Geheimdienste grosse An-
strengungen unternähmen, alle Sympathisanten der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) und regierungskritische Personen herauszufiltern und
unschädlich zu machen. Dabei komme es zu willkürlichen Verhaftungen
und Folterungen von Verdächtigen. Die Bevölkerung werde terrorisiert. Es
würden Entführungen und extralegale Hinrichtungen stattfinden, für wel-
che regierungsfreundliche tamilische Milizen verantwortlich seien. Seit
der physischen Liquidation der LTTE und der Inhaftierung der überleben-
den Mitglieder habe sich das Interesse des sri-lankischen Militärs auf das
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Aufspüren der mit Tamil Eelam sympathisierenden tamilischen Bevölke-
rung konzentriert. Dabei seien Personen, die früher schon einmal in den
Fokus der Sicherheitsdienste geraten oder welche in der Endphase des
Krieges ins Ausland geflohen seien, gefährdet. Dies treffe für den Be-
schwerdeführer, der infolge seiner aktiven Teilnahme an Veranstaltungen
und Kundgebungen zu erkennen gegeben habe, dass er auf der Seite
von Tamil Eelam stehe, und der vor seiner Ausreise mehrmals kurzzeitig
unter dem Verdacht der LTTE-Tätigkeit festgenommen worden sei, zu. Er
müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bereits am Flugha-
fen festgenommen und vom Geheimdienst befragt zu werden. Es bestün-
den deshalb triftige Gründe zur Annahme, dass er den Schutz der
Schweiz weiterhin benötige und der Vollzug der Wegweisung weder zu-
mutbar noch zulässig sei. Ferner wurde auf Berichte von internationalen
Organisationen hingewiesen und geltend gemacht, diese würden die vom
BFM dargelegte Verbesserung der allgemeinen Situation für die tamili-
sche Bevölkerung relativeren. Mit Verweis auf das vom Bundesverwal-
tungsgericht ergangene Grundsatzurteil sei zu hoffen, dass die im Urteil
erwähnte notwendige Einzelfallprüfung vorgenommen und nicht einfach
die vom BFM festgelegte "Alles-OK-Beurteilung" übernommen werde.
Schliesslich wurde festgehalten, dass mindestens ein Monitoring für zu-
rückkehrende Asylbewerber und Asylbewerberinnen eingeführt werden
müsse, welches während einer befristeten Zeit überwache, wie Rückkeh-
rer und Rückkehrerinnen am Flughafen behandelt würden und welches in
Erfahrung zu bringen versuche, ob diese in ihrem angestammten Wohn-
gebiet tatsachlich in Ruhe gelassen würden. Berichte über Verhaftungen
und Folter von abgewiesenen Asylsuchenden würden sich nämlich meh-
ren.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. November 2011
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde
er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihm angesetzten
Frist aufgefordert.
G.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt.
D-6316/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
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liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Nachdem die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegen–
stand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch haben die Feststel-
lungen des BFM in der erwähnten Verfügung, nämlich dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe teilweise den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen vermögen, in die nachfolgenden Erwägungen
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs miteinzufliessen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das
Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem die Vorinstanz es un-
terlassen habe, die Länderinformationen, auf welche sie ihren Entscheid
stütze, offenzulegen. Ausserdem sei sie der gebotenen Begründungs-
pflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die
relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.
Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begrün-
dung in genügender Weise nachzukommen.
D-6316/2011
Seite 8
5.4 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erho-
bene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerecht-
fertigt ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob durch die man-
gelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen
Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich weder in der angefochtenen Ver-
fügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete
Länderberichte oder –informationen über die Situation im Heimatland des
Beschwerdeführers befinden, in welche das BFM dem Beschwerdeführer
hätte Einsicht gewähren können. Zudem handelt es sich bei den aus
Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines
Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden muss.
Diesbezüglich ist die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
vertretene Argumentation vollumfänglich zu bestätigen. Schliesslich ist
davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 1. April 2010 und vom 26. Oktober 2011 alle entscheidwesentlichen
Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im
Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge gestellt wurde. Insbe-
sondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich ein-
zelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Do-
kumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vor, und der sinngemäss gestellte Antrag, das BFM
sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es
seinen Entscheid stützte, offenzulegen, ist abzuweisen.
5.4.2 Angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage vor
Ort in der Beschwerdeschrift ist zudem der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er habe sich mangels Offenlegung der Länderberichte, auf welche
sich das BFM bei seiner Entscheidung gestützt habe, nicht sachgerecht
Stellung nehmen können, unbegründet.
5.4.3 Auch seine Rüge, das BFM habe mangels Offenlegung der Informa-
tionsquellen die Begründungspflicht verletzt, vermag nicht zu überzeu-
gen. Vielmehr hat sich das BFM zwar mit etwas knappen Ausführungen,
aber mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwick-
lung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt
zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert. Der angefochtenen
Verfügung können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche den
Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt.
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Seite 9
In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzuhalten, dass das
BFM weder das Recht auf Akteneinsicht noch seine Begründungspflicht
verletzt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verlet-
zung formellen Rechts aufzuheben. Das BFM war nicht gehalten, die
verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantrag-
ten Ausmass detailliert offenzulegen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus–
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Gestützt
auf die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 ist die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Person im Zu-
sammenhang mit den dargelegten Tätigkeiten für die LTTE nicht glaub-
haft ausgefallen, was rechtskräftig feststeht, da die erwähnte Verfügung
des BFM nicht angefochten wurde. Ebenso ist – gestützt auf die gleiche
D-6316/2011
Seite 11
Verfügung – davon auszugehen, dass die von ihm vorgebrachten unter-
geordneten Tätigkeiten für die LTTE keine begründete Furcht vor einer
zukünftigen Verfolgung auszulösen vermögen. Somit steht – in Berück-
sichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
(…)) – fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit
rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri–lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt da-
rauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde
aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung dro-
hen. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweis-
mittel noch die Einwände in der Beschwerde etwas zu ändern. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht im obgenannten Urteil zur Situation in Sri Lanka
geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz in-
folge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit
dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die
Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
D-6316/2011
Seite 12
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung
mit dem BFM – zur Zeit als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser
Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen
worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb
für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2 Der aus E._______ in der D._______ stammende junge, gemäss
Aktenlage gesunde und ungebundene Beschwerdeführer verfügt zufolge
seiner Aussagen in seinem Herkunftsgebiet über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), so dass er im Fall einer Rück-
kehr darauf zurückgreifen kann und nicht auf sich allein gestellt ist. Somit
ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
bei der sozialen Reintegration unterstützt wird. Zudem hat er eine gute
Schulbildung und Berufserfahrungen als Schreiner sowie als Reinigungs-
angestellter, was ihm die berufliche Wiedereingliederung in seinem Hei-
matland erleichtern wird. Folglich sind auch diesbezüglich die Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend zu erachten.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hat das BFM bei
der Prüfung des Wegweisungsvollzugs den persönlichen Hintergrund des
Beschwerdeführers konkret und individuell berücksichtigt, weshalb die
ihm zu Unrecht vorgeworfene „pauschale Alles-OK-Beurteilung“ zurück-
zuweisen ist.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
D-6316/2011
Seite 13
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde–
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 6. Dezember 2011 bezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6316/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 6. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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