Abtei lung IV
D-6317/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Guinea,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. September 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6317/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. November 2008 in Beglei-
tung eines in der Schweiz lebenden E._______ auf dem Luftweg ver-
liess und via F._______ oder G._______ am nächsten Tag illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 8. November 2008 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 12. November 2008 im H._______ befragt und am
7. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er stamme aus einer Familie moslemischen Glaubens,
weshalb sein Vater seine Konvertierung zum Christentum abgelehnt
und ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er Christ bleiben sollte,
dass er schon lange zum Christentum habe wechseln wollen und er ei-
nen sehr guten Freund gehabt habe, der Christ gewesen sei,
dass ihm die islamische Religion nicht gefallen habe und die christli-
che Religion viel einfacher sei, da man beispielsweise nicht am Mor-
gen früh zu beten brauche und auch nicht auf eine Mahlzeit verzichten
müsse, wenn man nicht gebetet habe,
dass er erst seit seiner Konvertierung über die christliche Religion Be-
scheid wisse und ihm sein Freund erklärt habe, im Gegensatz zum Is-
lam könne man als Christ machen, was man wolle, und könne bei-
spielsweise mit einem Mädchen befreundet sein, ohne sie heiraten zu
müssen,
dass er aufgrund der Todesdrohungen seitens seines Vaters am
16. August 2008 nach I._______ zur Familie seines Freundes
geflüchtet sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 5. November 2008
aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2009 - eröffnet am
25. September 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden weder inner-
halb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden noch bis zum
Entscheiddatum Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll
gegeben habe, nie eine Identitätskarte beantragt und besessen zu ha-
ben und es in Guinea normal sei, keine Identitätsdokumente zu haben,
dass er demgegenüber bei der Bundesanhörung erklärt habe, im Be-
sitz einer "Personal-Identitätskarte" gewesen zu sein, welche sich aber
bei seinem Vater befunden habe und, da er sich von ihm nicht verab-
schiedet habe, er dieses Dokument nicht habe mitnehmen können,
dass aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Papierlosigkeit seinen
Ausführungen kein Glaube geschenkt werden könne, weshalb keine
entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asyl-
begründenden Vorbringen zahlreiche Widersprüche feststellte, so habe
der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Guinea zum Christentum
konvertiert und deshalb von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden
sei, jedoch anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, Moslem zu
sein,
dass sich ein weiterer Widerspruch aus dem Umstand ergebe, dass er
in der Kurzbefragung angegeben habe, seine Familie habe ihn - nach-
dem er sie über seine Konvertierung zum Christentum informiert ge-
habt habe - bereits in J._______ gesucht, in der Direktbefragung
hingegen geltend gemacht habe, er sei von seinem Vater in I._______
gesucht worden,
dass der Beschwerdeführer zur eigentlichen Konversion keine Anga-
ben gemacht habe und die diesbezüglichen Aussagen allgemein und
stereotyp ausgefallen seien,
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dass die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich seiner Be-
weggründe für die Konvertierung zum Christentum insgesamt wenig
begründet sei und deshalb nicht überzeugen könne, weshalb nicht da-
von ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer habe das Ge-
schilderte tatsächlich erlebt und werde aus diesen Gründen von sei-
nem Vater mit dem Tod bedroht,
dass die widersprüchlichen und nicht hinreichend begründeten Vor-
bringen des Beschwerdeführs deshalb nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
1. Oktober 2009 (Poststempel), welche zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Faxeingang Bundes-
verwaltungsgericht: 6. Oktober 2009), gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in
ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er bis zum
Ende des Verfahrens in der Schweiz bleiben könne, es sei zudem sei-
ne Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und er vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht ein-
zutreten ist,
dass keine vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland verfügt wurde,
weshalb auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche
Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er habe nie ei-
nen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl.
A 4/10, S. 3 f.),
dass er in Widerspruch zu dieser Aussage anlässlich der Direktbefra-
gung angab, eine "Personal-Identitätskarte" zu haben, welche sich bei
seinem Vater befinde,
dass er die Identitätskarte nicht beschaffen könne, da er sich mit ihm
gestritten habe und nun von ihm gesucht werde, zudem habe er zu
niemandem in Guinea Kontakt (vgl. A 12/10, S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Be-
urteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsaus-
weisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit den Ausführungen
des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in
seinen Aussage auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits
aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt sowie in pauschaler
Weise auf die politische Situation in Guinea hinweist und angibt, in sei-
nem Heimatland Guinea aufgrund der aktuellen Lage gefährdet zu
sein,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geeig-
net sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu
führen,
dass daran auch der Hinweis auf die allgemeine Lage in Guinea nichts
zu ändern vermag, insbesondere da sich daraus keine individuell kon-
krete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Vorkommnisse vom 28. Sep-
tember 2009 in I._______ - Tötung von Teilnehmern einer verbotenen
Demonstration durch Armee-Einheiten - zwar eine gewaltsame Nieder-
schlagung eines Bürgerprotests darstellen,
dass zudem im Anschluss an diese Ereignisse über weitere Men-
schenrechtsverletzungen berichtet wurde,
dass indessen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer
konkret davon betroffen sein sollte, zumal sich diese Übergriffe örtlich
auf I._______ zu beschränken scheinen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da nicht von einer in ganz Gui-
nea herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist und
der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in
seinem Heimatland ein soziales Beziehungsnetz hat,
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dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Guinea schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdefüh-
rer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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