B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6317/2011
law/bah
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz
im Distrikt Jaffna, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am
21. November 2008 und gelangte am 9. Dezember 2008 in die Schweiz,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 16. Dezember 2008 erklärte er, er habe während der Frie-
denszeit von 2002 bis 2006 in einem auf einem Theaterstück basierenden
Film mitgewirkt, der auf Tamil Television Network (TTN) gezeigt worden
sei. B._______, der auch mitgespielt habe, sei am 4. April 2007 erschos-
sen worden. Ihm unbekannte Soldaten seien Ende Dezember 2007 zu
ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Ende Februar
2008 hätten sie eine Nachricht hinterlassen, wonach er sich im Camp
melden solle. Am 29. April 2008 sei C._______, ein weiterer Schauspie-
ler, erschossen worden. Im Januar 2007 sei er von der Armee festge-
nommen und drei Tage lang festgehalten worden; während dieser Zeit sei
er gefoltert worden. Er hätte gestehen sollen, den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, habe sich aber geweigert, dies zu un-
terschreiben. Er fürchte sich davor, ebenfalls erschossen zu werden.
A.c. Am 21. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
er habe zusammen mit zwei Kollegen, B._______ und C._______, einen
Kurzfilm mit dem Titel D._______ über die Probleme Sri Lankas gemacht.
Ausserdem habe er während der Friedenszeit die Märtyrer- und die Fest-
tage der LTTE mitorganisiert. Einer der Kollegen habe gute Beziehungen
zur LTTE-Propagandaabteilung gehabt und seinen anderen Kollegen und
ihn gefragt, ob sie mitspielen wollten. Der Film sei dreimal im Fernsehen
gezeigt worden. Er sei in dem 30-minütigen Film, in dem über die Untaten
von militanten Gruppierungen (namentlich der Eelam People's Democra-
tic Party [EDPD]) berichtet werde, etwa dreimal zu sehen. Nach der Frie-
denszeit hätten die militanten Gruppen, die mit der Armee zusammenge-
arbeitet hätten, Rache an den LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten ge-
nommen. Beide Kollegen seien von militanten Gruppen erschossen wor-
den. Er selbst sei im März 2007 und im Mai 2007 zu Hause von zwei un-
bekannten Personen gesucht worden. Sie hätten seine Mutter drohend
nach seinem Aufenthaltsort gefragt, und hätten ihr gesagt, sie müssten
ihn unbedingt sehen, weil sie etwas mit ihm abzurechnen hätten. Von Ita-
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lien aus habe er seine Mutter angerufen; sie habe ihm gesagt, die Leute
seien nochmals gekommen und hätten ihr gesagt, man werde ihn finden
und ihn erschiessen. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass er da-
nach weiterhin gesucht worden sei. Seine Mutter sei psychisch ange-
schlagen und längere Zeit im Spital gewesen.
A.d. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 zeigte der Rechtsvertreter
seine Mandatsübernahme an. Dem Schreiben lagen eine Todesanzeige
von C._______ in der Tageszeitung E._______ vom 1. Mai 2008 sowie
ein Bericht über die Ermordung von B._______ in derselben Tageszeitung
vom 15. April 2007 bei.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am 21. Oktober 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren; andernfalls sei er vor-
läufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2011 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Dezember 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Dieser wurde am 30. November 2011 eingezahlt.
E.
Am 8. Dezember 2011 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses beantragte am
9. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgereicht geleistet wurde, ist auf Beschwerde einzutre-
ten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hält in seiner Verfügung einleitend fest, bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen. Alsdann führt es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
müssten vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage während des Bürger-
kriegs betrachtet werden. Der Krieg zwischen der Regierung und den
LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen und das Land stehe wieder un-
ter der Kontrolle der Regierung. Die LTTE stelle für ihn somit keine unmit-
telbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen
habe seit Beendigung des Krieges stark abgenommen. Es bestünden
keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten
Organisationen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller
Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden von den Behörden geahn-
det. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, ein aktives oder
führendes LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Nach der Festnahme vom Ja-
nuar 2007 sei er nach drei Tagen freigelassen worden und im November
2008 habe er Sri Lanka legal verlassen. Dies mache deutlich, dass er be-
reits zu diesem Zeitpunkt nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne,
die LTTE aktiv zu unterstützen. In seinen Schilderungen fänden sich kei-
ne Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden ein Interesse haben
sollten, ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils
sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
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von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Den beiden eingereich-
ten Zeitungsartikeln seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er
heute von den heimatlichen Behörden verfolgt würde.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, in dem
Theaterstück, in dem der Beschwerdeführer mitgespielt habe, seien die
militanten Gruppierungen hart kritisiert worden. Er habe deshalb in erster
Linie Verfolgungsmassnahmen durch diese Gruppierungen zu befürchten.
Seine Mitwirkung an den Festtagen der LTTE wiege weniger schwer. Die
Ermordung zweier Mitschauspieler belege die Gezieltheit und Intensität
der Verfolgungshandlungen. Die Feststellungen der Vorinstanz hinsicht-
lich des Einflusses der bewaffneten Gruppierungen nach dem Bürgerkrieg
widersprächen denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem
Leiturteil zur Situation in Sri Lanka. Die paramilitärischen Gruppen hätten
zwar an Bedeutung verloren, was aber nicht bedeute, dass sie keine Ge-
fahr mehr für Kritiker darstellten. Sie seien immer noch für Verbrechen
verantwortlich und genössen weitgehend Straffreiheit. Die Verfolgung des
Beschwerdeführers sei somit grundsätzlich asylrelevant. Da er in erster
Linie Verfolgung durch paramilitärische Gruppen zu befürchten habe, er-
staune nicht, dass er Sri Lanka unter seinem eigenen Namen verlassen
habe.
5.
5.1. Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas ta-
milischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Oktober 2011
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht
kein Zweifel daran, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
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5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.3. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen
abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Be-
schwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen. An
der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein
schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde
zugleich gegenstandslos geworden.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeb-
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lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: