B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6317/2016
s
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
D-6317/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ um Asyl nach.
B.
Am 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekre-
tariat für Migration (SEM) zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. Au-
gust 2016 durch das SEM statt. Mit Verfügung vom 29. August 2014 leitete
das SEM ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren ein.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und in C._______ geboren worden. Dort habe er bis zur
8. Klasse auch gelebt. In der Folge sei er zu seiner Grossmutter nach Adi
Keyih gezogen, um sie im Alltag zu unterstützen. Seit der 6. oder 7. Klasse
habe es in der Schule Razzien gegeben. In der 10. Klasse hätten diese
Razzien zugenommen, auch Freunde von ihm seien bei Razzien mitge-
nommen worden. Er habe keine Ruhe mehr gehabt und die Situation sei
stets schlimmer und unerträglicher geworden. Eines Tages habe er be-
obachten müssen, wie ein junger Mann bei der Flucht vor Militärangehöri-
gen einen Verkehrsunfall ausgelöst habe. Dies sei das schlimmste Ereignis
gewesen, das er je gesehen habe. Aus Angst vor Razzien und weil er keine
Ruhe mehr gehabt habe, sei er am 18. Februar 2014 illegal aus Eritrea
ausgereist.
C.
Mit am 20. September 2016 eröffneter Verfügung vom 15. September 2016
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2016 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in der Sache beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen
D-6317/2016
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und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass die Ab-
lehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen war.
Gleichzeitig erwog das Bundesverwaltungsgericht betreffend die subjekti-
ven Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise eine Motivsubstitution. Der
Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche
Gehör.
H.
Innerhalb der gewährten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stel-
lungnahme zur allfälligen Motivsubstitution ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführerer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundes-
verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung
der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Be-
schwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abwei-
sen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 398, Rz. 1136).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG
sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
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Seite 5
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.).
D-6317/2016
Seite 6
4.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asyl-
relevant. In Bezug auf die geschilderten Razzien habe der Beschwerdefüh-
rer keine persönliche Betroffenheit nachweisen können. Zwar habe er zu
Protokoll gegeben, anlässlich von Razzien befragt worden zu sein, ansons-
ten sei er aber nie von den eritreischen Behörden kontaktiert worden. Die
Beobachtung einer Razzia und der Verfolgung einer Person seien zwar
prägende Erlebnisse, stellten aber keine direkte Benachteiligung für den
Beschwerdeführer dar und begründeten auch keine zukünftige Verfol-
gungsgefahr. Die blosse Angst vor zukünftigen Razzien ohne bisherige
persönliche Betroffenheit erfülle die in Art. 3 AsylG statuierten Vorausset-
zungen nicht.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
gemäss Vorinstanz vor allem davon abhängig, ob die Rückkehr durch
Zwang oder freiwillig erfolge, sowie vom jeweiligen Nationaldienststatus
der Rückkehrenden. Personen könnten dann straffrei nach Eritrea zurück-
kehren, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden
erfüllten. Dazu zählten die Bezahlung einer Diasporasteuer und die Unter-
zeichnung eines Reueformulars. Von diesen Massnahmen befreit seien
Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem
Nationaldienst entlassen oder von diesem befreit worden seien. Bei
zwangsweiser Rückführung nach Eritrea werde der Nationaldienststatus
überprüft, ähnlich wie dies auch im Inland oder an der Grenze geschehe.
Der Nationaldienststatus sei demnach das wichtigste Kriterium der eritrei-
schen Behörden im Umgang mit Personen, die zwangsweise nach Eritrea
zurückkehrten. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete
Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss Akten weder den National-
dienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Folglich
sei davon auszugehen, dass er auch nicht gegen die «Proclamation on
National Service» von 1995 verstossen habe. Die Anforderungen für die
Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien so-
mit nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asyl-
rechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.
Wie mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 festgestellt wurde, ist
die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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Seite 7
6.
Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe macht der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM verstosse mit seiner Pra-
xis gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte gemäss dessen Rechtspre-
chung als subjektiver Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz dürfe zwar im Rah-
men von Pilotverfahren von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab-
weichen, müsse dies aber zwingend deklarieren. Die Praxisänderung der
Vorinstanz sei auch deshalb unzulässig, weil keine neuen Herkunftsländer-
informationen vorliegen würden. Zwar habe das SEM nach einer Fact-Fin-
ding Mission im Jahr 2016 einen Bericht erstellt, daraus gehe aber nicht
hervor, dass Personen, welche nicht für den Nationaldienst aufgeboten,
davon befreit oder daraus entlassen worden seien, bei einer Rückkehr
nach illegaler Ausreise nicht durch die eritreischen Behörden bestraft wür-
den. Die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten COI-Standards
seien analog auch für die Beurteilung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung bei Rückkehr nach illegaler Ausreise anzuwenden.
Eine verbindliche Einhaltung von Qualitätsstandards bei Herkunftsländer-
informationen gehe auch aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3
EMRK, verschiedenen EU-Richtlinien sowie aus allgemeinen Verfahrens-
prinzipien hervor. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sei
grundsätzlich problematisch. Die vom UNO-Menschenrechtsrat einge-
setzte Untersuchungskommission habe aufgezeigt, dass sich entgegen
den Beteuerungen des eritreischen Regimes keine Verbesserung der Men-
schenrechtssituation ergeben habe, und empfehle deshalb Menschen aus
Eritrea als Flüchtlinge anzuerkennen. Abzustellen sei nicht auf das Krite-
rium der Gewissheit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt zu sein, bereits ein solches Risiko stelle ein Wegweisungs-
hindernis dar. Die von der Vorinstanz genannte Diasporasteuer und die Un-
terzeichnung eines Reueformulars würden einem unerlaubten Diskretions-
erfordernis gleichkommen. Die Tatsache, dass eine Person durch solche
Massnahmen gezwungen werde, ihre politische Einstellung zu unterdrü-
cken, spreche gerade für die Annahme einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung. Diskretionserfordernisse seien denn auch von verschiedenen Ge-
richtshöfen als nicht zulässig erachtet worden. Dem Beschwerdeführer sei
die Erfüllung solcher Forderungen gegenüber einem Regime, das nach-
weislich für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, bei
einer Rückkehr nicht zuzumuten. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass er seine oppositionelle Einstellung im Falle einer Rückkehr in irgend-
einer Weise zum Ausdruck bringen werde.
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Seite 8
7.
7.1 Der Beschwerdeführer äusserte die Befürchtung, durch die eritreischen
Behörden verfolgt zu werden, weil er illegal aus Eritrea ausgereist sei, und
machte damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis
anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale
Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des
BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil
publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständi-
ger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umstän-
den nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Es bleibt bei der
Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb
nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird;
die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der
Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil
D-4787/2013, E. 9). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit be-
gründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer
Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil
D-4787/2013, E. 9).
7.1.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen
sind. Seine Vorbringen müssen im Lichte des Erinnerungsvermögens so-
wie seines Alters und seiner persönlichen Reife zum Zeitpunkt des Ge-
schehens gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer dürfte nach Einschät-
zung des Gerichts trotz seines tiefen Bildungsstands (vgl. Akte A4/14, Ziff.
1.17.04) im Stande gewesen sein, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu ver-
orten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern.
7.1.3 Obwohl dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP mehrere
Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abziel-
ten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. Akte A4/14, Ziff. 5.01). Obschon
es ihm möglich sein musste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der
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Seite 9
Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, was er und seine Fluchtge-
fährten während der Ausreise erlebt hätten, enthielten seine Schilderungen
keinerlei Realkennzeichen.
Der Beschwerdeführer konnte, abgesehen von der Nennung einiger Ort-
schaften und des Umstands, dass er einen Fluss habe überqueren müssen
und Soldaten gesehen habe (vgl. Akte A18/16, F112-131), keine besonde-
ren Ereignisse erwähnen. Das ausdrückliche Nachfragen nach Besonder-
heiten von Städten und Ortschaften auf seinem Fluchtweg wurde auch auf
mehrmaliges Nachfragen hin lediglich mit kurzen, ausweichenden und ste-
reotypen Ausführungen beantwortet (vgl. Akte A18/16, F102-106). Auch die
Hilfswerkvertretung, welche an der Bundesanhörung vom 17. August 2016
zugegen war, vermerkte auf dem Unterschriftenblatt, dass der Beschwer-
deführer sehr unsicher und unkonzentriert gewesen sei und inhaltsarme
Antworten gegeben habe. Dies alles erstaunt, denn ein einschneidendes
Erlebnis wie die Ausreise aus Eritrea sollte erfahrungsgemäss bei einem
jungen Erwachsenen zumindest gewisse Erinnerungen hinterlassen, zu-
mal sich die Ausreise aus Eritrea für gewöhnlich als schwierig erweist. Er-
schwerend kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwi-
schen Kurzbefragung und Bundesanhörung in Punkten, in welchen sich
der Beschwerdeführer klar erinnern müsste, auch widersprüchlich sind,
etwa bei der Frage, welche Freunde ihn bei der illegalen Ausreise begleitet
hätten oder wie er die Reiseroute absolviert habe. So hat der Beschwerde-
führer an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei zusammen mit seinen
Freunden D._______, E._______ und F._______ (vgl. Akte A4/14, Ziff.
5.01) aus Eritrea ausgereist. An der Bundesanhörung sagte er hingegen
aus, seine Fluchtgefährten seien D._______, E._______ und G._______
(vgl. Akte A18/16, F116) gewesen. Betreffend die Reiseroute sagte der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP, er sei nach dem Grenzübertritt von den
äthiopischen Behörden nach Endabaguna gebracht worden (vgl. Akte
A4/14, Ziff. 5.01). An der Bundesanhörung gab er hingegen zu Protokoll,
er und seine Fluchtgefährten seien zu Fuss von Adi Keyih nach End-
abaguna gelangt (vgl. Akte
A18/16, F121-125).
7.1.4 Daraus ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen
hat, wie der Beschwerdeführer es schildert, womit von deren Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist. Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise noch nicht
mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, muss
er doch die Folgen der Unglaubhaftigkeit tragen.
D-6317/2016
Seite 10
7.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im
Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzutun, zumal der Beschwerdeführer
an seinen Vorfluchtgründen nicht festhält und von einer Stellungnahme zu
den summarisch festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen absieht. Bei
dieser Sachlage erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur Behandlung illegal ausgereister Rückkehrer als unbehelflich. Wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz das Vorlie-
gen der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe im Er-
gebnis – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung zutreffend ist – zu
Recht verneint.
8.
Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung und keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, kann auch die vom SEM ver-
fügte Wegweisung nicht aufgehoben werden. Nachfolgend ist der ange-
fochtene Entscheid des SEM antragsgemäss in Hinblick auf die Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprü-
fen.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
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Seite 11
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in
Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür
vor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbe-
sondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung
von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben
festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden
konnte.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in seinem
Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug
vorliegend unzumutbar erscheinen. Zwar gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, gelegentlich an Symptomen von Malaria zu leiden, sonst hat er
aber keine Beschwerden (vgl. Akte A4/14, Ziff. 8.02). Der Beschwerdefüh-
rer hat im Heimatstaat die reguläre Schule besucht. Es spricht nichts da-
gegen, dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wieder aufnehmen
kann, zumal auch seine (…), die noch bei der (…) in Eritrea leben, noch in
schulpflichtigem Alter sind (vgl. Akte A18/16, F35). Neben seiner (…) und
(…) leben auch seine (…) und seine (…) in Eritrea. Zu seiner (…) und zu
seinen (…) pflegt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch
regelmässigen Kontakt (vgl. Akte A18/16, F15-F18 und F32-F33). Demzu-
folge ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen zu
bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5–10.8), weshalb nicht da-
von auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Lage geraten würde, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12).
D-6317/2016
Seite 12
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer
aber die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine
Kosten zu erheben.
12.
Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 an-
geordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist dieser ein entsprechendes Hono-
rar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen, wobei nur der nötige
Parteiaufwand zu entschädigen ist (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE)
ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen und Rechtsanwältin Jana Maletic, Zürich, zu Lasten der Ge-
richtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6317/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 500.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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