B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6318/2016
lan
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Anfang
Dezember 2014 nach Äthiopien und gelangte über den Sudan, Libyen und
Italien in die Schweiz, wo er am 30. August 2015 registriert wurde. Am
31. August 2015 stellte er ein Asylgesuch. Am 4. September 2014 wurde
er summarisch befragt, wobei die Befragung gemäss Weisung der Vo-
rinstanz aufgrund der hohen Gesucheingänge verkürzt durchgeführt wur-
de. Am 8. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe mit seiner Familie in
B._______ in der Zubzoba C._______ in der Zoba D._______, nahe der
Grenze zu Äthiopien, gelebt. Wegen familiärer Probleme habe er Ende
2013 in der 7. Klasse die Schule abgebrochen und ein Jahr lang zu Hause
geholfen, die Ackerflächen zu bestellen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe
Ende 2014 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, der zufolge er sich
am nächsten Tag nach C._______ hätte begeben sollen. Er habe sich da-
raufhin zur Ausreise entschieden. Zusammen mit drei Freunden sei er am
nächsten Tag illegal zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt.
Seine Mutter habe er zuvor nicht über den Inhalt des Schreibens informiert.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die
Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und
weiter eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 machte die Vorinstanz
weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers sowie zu ihrer Praxisänderung betreffend die Be-
urteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea. Im Übrigen hielt sie vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
F.
In der Replik vom 9. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung, wiederholte im Wesentlichen sein
Beschwerdevorbringen und kritisierte insbesondere die Erarbeitung des
Berichts der Vorinstanz, auf den sie ihre Praxisänderung stützte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 4
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung zunächst fest, das Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Missachtung der militärischen Vorladung sei
nicht glaubhaft gemacht. So sei es unwahrscheinlich, dass er sich während
eines Jahres unbehelligt zu Hause habe aufhalten können, sich jedoch
nach Erhalt der Vorladung mit nur einem Tag Meldefrist nach C._______
hätte begeben sollen. Auf die Frage, ob sich nach seiner Ausreise etwas
im Heimatland zugetragen habe, habe er lediglich erwähnt, seiner Mutter
sei seine Flucht vorgeworfen worden. Erst auf Nachfrage habe er angege-
ben, ihr sei gesagt worden, er habe die Vorladung erhalten und sich nicht
gemeldet. Dies erhärte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer ohne
eine vorangehende Vorladung ausgereist sei. Bezeichnenderweise habe
er zudem erklärt, die Mutter habe auf die Anschuldigungen gesagt, sie
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wisse von dem Schreiben nichts, obwohl sie es selber zuvor entgegenge-
nommen haben soll. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer in der Be-
fragung zur Person (BzP) eine Vorladung vom Militär verneinte. Seine Aus-
sagen in der späteren Anhörung stünden dazu im Widerspruch und liessen
das Vorbringen zusätzlich als unglaubhaft erscheinen. Die (damalige) Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers vermöge nichts an dieser Einschät-
zung zu ändern. Auf die Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens könne
daher verzichtet werden.
Auch sei die illegale Ausreise nicht asylrelevant. Nach der neuen Praxis
des SEM zur Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea vom Juni 2016
könnten illegal ausgereiste Personen, welche ihre nationale Dienstpflicht
noch nicht erfüllt hätten, auf freiwilliger Basis nach Eritrea zurückkehren,
wenn sie die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer) bezahlt und ein
Reueformular unterzeichnet hätten. Davon befreit seien insbesondere Per-
sonen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Bei
Zwangsrückgeführten werde der Nationaldienststatus überprüft und ent-
sprechend verfahren. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Aus-
reise noch minderjährig gewesen und habe bis anhin keine – glaubhaft ge-
machte – Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Damit habe er weder
den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert und habe mithin nicht
gegen eritreische Straftatbestände verstossen. Ebenso könne den Akten
nichts entnommen werden, wonach er bei Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Mangels Asylrelevanz seines Vorbrin-
gens zur illegalen Ausreise ging das SEM auf deren Glaubhaftmachung
nicht ein, sondern hielt sich deren Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt
vor.
4.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wurde ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Die Vo-
rinstanz führe nicht aus, weshalb die Vorladung nach einem Jahr unbehel-
ligten Aufenthalts daheim und mit nur einem Tag Meldefrist unwahrschein-
lich sein solle. Weiter sei nachvollziehbar, dass die Mutter gegenüber den
Behörden aussagte, sie wisse nichts von dem Schreiben. Der Beschwer-
deführer habe in der Anhörung erwähnt, seine Mutter sei des Lesens nicht
kundig und er habe sie nicht über den Inhalt des Schreibens informiert.
Insofern treffe es zu, dass sie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers
keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens gehabt habe. Abgesehen davon
könne ihre Aussage angesichts der Furcht vor den Behörden auch als na-
heliegende und nachvollziehbare Ausrede bewertet werden. Die Vernei-
nung der Frage zum Militäraufgebot in der BzP wurde damit begründet,
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dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylge-
such gestellt habe, sich erst neu in der Schweiz befunden und das Asylver-
fahren nicht gekannt habe. Zudem sei ihm ausdrücklich gesagt worden,
dass er – angesichts der verkürzten Befragung – noch nicht zu seinen Asyl-
gründen befragt würde. Dies sei ihm vom Dolmetscher erneut bestätigt
worden, als er doch zu den Gesuchgründen befragt worden sei. Vor diesem
Hintergrund habe er sämtliche Fragen verneint. Zudem sei er angesichts
des gehetzten Tempos der Befragung und unter dem Eindruck seiner
Fluchterfahrungen entsprechend eingeschüchtert gewesen und habe sich
bemüht, die Fragen so kurz und rasch wie möglich zu beantworten. Dies
werde auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu
seiner schlechten physischen und psychischen Verfassung bei Ankunft in
der Schweiz deutlich. Zwar habe er in der BzP angegeben, er sei gesund.
Trotz der anders lautenden Aussagen in der Anhörung sei ihm aber keine
Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Eine umfassende
Abklärung des Sachverhalts hätte weitere Fragen zum damaligen Gesund-
heitszustand vorausgesetzt, umso mehr, wenn der Asylentscheid auf Aus-
sagen in der BzP zur Begründung mangelnder Glaubhaftigkeit gestützt
werden sollte.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch asylrelevant. Dem
Beschwerdeführer drohten in doppelter Hinsicht drakonische Strafen, ei-
nerseits, weil er sich der Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken,
verweigert habe, und andererseits, weil er zur Vermeidung der Dienstpflicht
illegal aus Eritrea ausgereist sei. Bei der angefochtenen Verfügung handle
es sich um eine illegale Abweichung von der bisherigen Praxis der Vo-
rinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die illegale Aus-
reise aus Eritrea. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers basiere die
Länderanalyse der Vorinstanz nicht nur auf ungesicherten Quellen, son-
dern liefere auch kaum Informationen zum relevanten strittigen Sachver-
halt. Vielmehr enthielten die Analyse sowie weitere Quellen zahlreiche Hin-
weise, die gegen eine Praxisänderung sprächen. Die Vorinstanz hätte da-
nach die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur illega-
len Ausreise aus Eritrea prüfen müssen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der Vorinstanz
(Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise) vom 22. Juni
2016 sowie zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu Eritrea (Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise vom
3. August 2016 und Bestrafung von illegaler Ausreise vom 22. September
2016) zu den Akten.
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4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an der fehlenden Glaub-
haftigkeit der militärischen Vorladung fest. So habe der Beschwerdeführer
in der Bundesanhörung angegeben, er habe sich das Jahr über, in dem er
zu Hause auf den Ackerflächen half, beobachtet gefühlt, dies auch von den
Soldaten, und damit gerechnet, aufgegriffen und eingezogen zu werden.
Den Erhalt des Schreibens habe er sich damit erklärt, dass er auf den
Ackerflächen gesehen worden sei. In der Stadt habe er sich nicht aufge-
halten, weshalb er nicht bei Razzien aufgegriffen worden sei. Soweit tat-
sächlich ein Interesse der Behörden am Beschwerdeführer bestanden
hätte, wovon bei einer eintägigen Meldefrist auszugehen sei, wäre es nach
Auffassung der Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich gewesen, er wäre
direkt auf den Ackerflächen aufgesucht und eingezogen worden. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Aufgebot seien zudem
zu wenig substanziiert ausgefallen. Die Angaben etwa, er habe das Schrei-
ben gelesen, er hätte danach zu denen gehen sollen und sie hätten mit ihm
sprechen wollen, er habe das Schreiben dann liegengelassen und sei am
gleichen Abend ausgereist, seien insgesamt als vage und pauschal einzu-
stufen und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Weiter wiege die
Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Vorladung in
der BzP schwer. Auch von einer minderjährigen Person habe erwartet wer-
den können, die klar und kurz formulierte Frage, ob er jemals im Militär-
dienst gewesen sei oder eine militärische Vorladung erhalten habe, wahr-
heitsgemäss zu beantworten, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der
BzP darauf aufmerksam gemacht worden sei, nach bestem Wissen zu ant-
worten, und er mit der Unterzeichnung der rückübersetzten Aussagen de-
ren Richtigkeit bestätigt habe. Er habe aber die angebliche Vorladung nicht
nur unerwähnt gelassen, sondern jegliche Ereignisse dieser Art verneint.
Ihn als kindlichen, ja beinahe naiven Knaben darzustellen, vermöge die
widersprüchlichen Aussagen ebenso wenig zu erklären wie der Hinweis auf
die Mitteilung, der Beschwerdeführer werde erst anlässlich der Anhörung
zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Asylrelevanz der Vorbringen wiederholte die Vorinstanz im Wesentli-
chen ihre Ausführungen im Asylentscheid. Eine bloss entfernte Möglichkeit
der Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen. Die
militärische Vorladung sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf sie nicht
abzustellen sei. Die illegale Ausreise allein sei nach der Praxisänderung
und auch im Lichte neuerer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht
asylrelevant. Ihre Glaubhaftmachung habe daher nicht geprüft werden
müssen und bleibe im Übrigen – wie im Entscheid festgehalten – für einen
späteren Zeitpunkt vorbehalten.
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4.5 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
Beschwerdevorbringen und hielt an diesen explizit fest. Zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz führte er aus, diese habe seine Angaben zur militäri-
schen Vorladung stark verkürzt wiedergegeben. So habe er mehrmals be-
tont, nicht genau zu wissen, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt gekommen
sei. Dass er sich beobachtet gefühlt habe, sei noch kein Beweis dafür, dies
sei tatsächlich geschehen. Die Annahme der Vorinstanz, es sei wahr-
scheinlich, dass er auf den Ackerflächen aufgesucht worden wäre, stelle
reine Spekulation dar. Vielleicht könne die Zeitspanne zwischen Schulab-
bruch und Vorladung doch damit begründet werden, dass die Behörden
aufgrund seines Alters noch ein Jahr gewartet hätten. Wenngleich die Mel-
defrist von einem Tag sehr kurzfristig sei, erscheine sie dennoch nicht un-
glaubhaft. Zur Unsubstanziiertheit der Vorbringen sei im Entscheid nichts
ausgeführt worden. Die „geringen“ Aussagen in der Anhörung seien aber
nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer kaum Fragen zum eigentlichen
Inhalt des Schreibens gestellt worden seien. Er habe daher davon ausge-
hen können, dass die Angaben zur Vorladung zur Zufriedenheit der Vo-
rinstanz ausgefallen seien. Weiter verwahrte sich der Beschwerdeführer
gegen die Darstellung als kindlichen, naiven Knaben. Er kritisierte, dass
die Vorinstanz stattdessen nicht auf seinen in der Beschwerdeschrift gel-
tend gemachten gesundheitlichen und psychischen Zustand eingegangen
sei. An seiner bereits in der Beschwerde geäusserten Kritik zur Praxisän-
derung hielt der Beschwerdeführer weiter fest und ergänzte sie zusammen-
gefasst um Einwände zur Einhaltung von Standards der Beschaffung, Auf-
bereitung und Präsentation von Country of Origin Information (COI).
5.
Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
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hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-
verhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E.
6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur militärischen Vorladung des
Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend verneint hat. Die Ausführungen
zum Erhalt der militärischen Vorladung als wesentlichem Umstand des
Asylvorbringens vermochte der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu-
treffend festhält, nicht widerspruchsfrei und stimmig darzulegen. So fällt
insbesondere auf, dass er die Vorladung in der BzP nicht erwähnt hatte,
während er in der Anhörung umfassend auf sie einging. Von Bedeutung ist
dabei, dass die Information in der BzP nicht einfach unterblieb, was ange-
sichts der verkürzten Befragung und dem Hinweis, dass eine Befragung zu
den Asylgründen erst später erfolgen würde, noch eingeleuchtet hätte. Der
Beschwerdeführer hat eine Vorladung zur Leistung des Militärdienstes viel-
mehr ausdrücklich verneint. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war die
Frage, ob er jemals im Militärdienst gewesen sei oder eine militärische Vor-
ladung erhalten habe, jedoch klar und kurz formuliert. Auch ein Jugendli-
cher von (…) Jahren hätte sie danach wahrheitsgemäss beantworten kön-
nen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu
Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht wurde, nach bestem Wissen
zu antworten, und er mit der Unterzeichnung der rückübersetzten Aussa-
gen deren Richtigkeit bestätigt hat. Das Vorbringen, eine Befragung zu den
Asylgründen sollte nicht durchgeführt werden und deshalb habe der Be-
schwerdeführer alles verneint, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu
überzeugen. Ebenso sind die Hinweise auf das junge Alter des Beschwer-
deführers und seine Fluchterfahrungen nicht geeignet, den Widerspruch
auszuräumen. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass
die Bezeichnung als kindlichen, ja beinahe naiven Jungen sich so nicht aus
der Beschwerdeschrift ergibt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
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Seite 10
tragen vielmehr den Fluchterfahrungen und der besonderen Belastungssi-
tuation junger Menschen Rechnung, wie er sie angeblich erfahren musste,
und sollten als solche gewürdigt werden. Selbst unter Berücksichtigung
dieser Umstände ist aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorladung nicht
zumindest im Grunde erwähnt wurde. Es trifft auch zu, dass in der Anhö-
rung kein Vorhalt der sich widersprechenden Angaben aus der BzP er-
folgte, obwohl der Entscheid auch auf diesen Widerspruch abgestützt
wurde. Ebenso ging die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht darauf ein.
Dies ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Gesuchstellende Personen
sind von der Vorinstanz möglichst mit Widersprüchen in ihren Vorbringen
zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklä-
ren. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; er stellt aber keinen
eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs dar (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b; siehe auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.1.2 [als Refe-
renzurteil publiziert]). Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer die Gelegen-
heit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Widersprüchen
zu äussern. Darauf stützt das Gericht seine eigene Beurteilung des rele-
vanten Sachverhalts auch, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Er-
gänzend dazu sei bemerkt, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz war und
ist, die gesundheitliche und psychische Situation des Beschwerdeführers
näher zu überprüfen, zumal er selber keine Nachweise, wie etwa Arztbe-
richte, zu den Akten reichte, welche Anlass dazu gegeben hätten.
5.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Aufgebot
blieben zudem, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, zu wenig sub-
stanziiert. Unerheblich ist dabei, dass die Vorinstanz erst in der Vernehm-
lassung darauf einging. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der
Replik ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den Erwägungen der Vo-
rinstanz Stellung zu nehmen. Entgegen seinen dortigen Ausführungen
wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich aufgefordert,
„so viele Informationen wie möglich über dieses Schreiben“ zu geben
(A19/12 F57). Seine Angaben dazu blieben allerdings, auch auf weitere
Nachfragen, relativ vage und pauschal. Der Beschwerdeführer ging
ebenso nicht auf den Hinweis der Vorinstanz ein, dass solche Schreiben
normalerweise vom Militär am Computer oder der Schreibmaschine erstellt
werden, und nicht handschriftlich, wie von ihm vorgetragen. Schliesslich
konnte der Beschwerdeführer das angebliche Schreiben nicht zu den Ak-
ten reichen. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht
darauf vertrauen, seine Aussagen würden der Vorinstanz genügen.
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Seite 11
5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unbehelligt ein Jahr
daheim gelebt und auf den Ackerflächen gearbeitet, dann aber eine militä-
rische Vorladung mit einer Meldefrist von nur einem Tag erhalten, erschei-
nen grundsätzlich zwar möglich, auch wenn es erstaunt, dass die Behör-
den ihn unter diesen Umständen nicht persönlich aufgesucht und mitge-
nommen haben. Es ist aber jedenfalls nicht plausibel, dass ein so schwie-
riges Unterfangen wie die Flucht über eine Grenze in einem hochgesicher-
ten Gebiet, zumal von einem zum damaligen Zeitpunkt (…) Jahre alten Ju-
gendlichen, von einem Tag auf den anderen erfolgt sein soll und nicht län-
ger vorbereitet wurde. Dies umso mehr, als er mit drei Freunden ausgereist
sein will. Zweifel hierzu entstehen auch deshalb, weil sich der Beschwer-
deführer bereits seit längerem, auch von Soldaten, beobachtet fühlte und
damit rechnete, eingezogen zu werden. Auch sind die Aussagen in der An-
hörung zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kind-
heit Schüsse an der Grenze hörte, Angst hatte und sich nicht sicher fühlte.
Mithin wusste der Beschwerdeführer um die Gefährlichkeit eines Aufent-
halts, geschweige denn einer Flucht, in dem Gebiet. Aus der Anhörung er-
geben sich aber keine weiteren Angaben von persönlich Erlebtem, die ver-
deutlichen könnten, dass der Beschwerdeführer trotz der Ängste bereit ge-
wesen wäre, mit drei anderen Personen, noch dazu von einem Tag auf den
anderen, über die Grenze zu fliehen.
5.5 Auch die Angaben zur Reaktion der Mutter sind nicht geeignet, die
Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit auszuräumen. Zwar ist es nicht
unwahrscheinlich, dass sie etwa gegenüber Vertretenden der Militärbehör-
den angab, sie wisse von dem Schreiben nichts. Hingegen ist schwer nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter nichts über die Vor-
ladung und seine anstehende Flucht berichtet haben will. Seine Angaben
zum Vorfall zwischen seiner Mutter und den Behörden blieben in ihrer Ge-
samtheit zudem pauschal und erfolgten teilweise erst auf nähere Nach-
frage.
5.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spre-
chen, er habe eine militärische Vorladung erhalten. Mithin konnte er sein
entsprechendes Vorbringen nicht glaubhaft machen. Die Vorinstanz konnte
danach zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens ab-
sehen.
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Seite 12
5.7 Auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur illegalen Ausreise brauchte
die Vorinstanz, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 6), mangels Asylrele-
vanz berechtigterweise ebenfalls nicht einzugehen.
6.
Im Weiteren ist auf die Asylrelevanz der geltend gemachten illegalen Aus-
reise des Beschwerdeführers aus Eritrea einzugehen.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
Verfolgung aufgrund sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht
jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1
und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Mit dem vorgenannten Koordina-
tionsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von
der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin
umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt.
6.3 Auf dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Kritik des Beschwerdeführers an der Erarbeitung der
Länderinformationen, der darauf aufbauenden Lageanalyse und der sich
daran anschliessenden Praxisänderung.
D-6318/2016
Seite 13
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag
nach der erwähnten Rechtsprechung keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche An-
knüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Be-
schwerdeführer verliess Eritrea als Minderjähriger und konnte – wie oben
dargelegt (E. 5) – vor seiner Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen
Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaub-
haft geltend machen. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren er-
sichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Vorinstanz
hat das Vorbringen zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers damit zu
Recht als nicht asylrelevant erachtet.
7.
Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. September 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit
erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesent-
lichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung vom 13. Oktober 2016 mit Verfügung vom 27. Oktober
2016 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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