Abtei lung IV
D-6319/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Nigeria,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. August 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6319/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 29. Dezember 2006 verliess und auf dem Luftweg nach Ita-
lien gelangte, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlief,
dass er im Mai 2007 auf dem Luftweg von E._______ nach F._______
gelangt sei, wo er ein weiteres Mal erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen habe,
dass ihn die G._______ Behörden im Juli 2007 nach Italien zurückge-
wiesen hätten, wo er in H._______ gelandet sei und in I._______
erneut ein Asylgesuch eingereicht habe, welches von den italienischen
Behörden im Oktober 2007 ebenfalls negativ beantwortet worden sei,
dass er sich bis im Juli 2010 in Italien aufgehalten habe, worauf er am
4. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
J._______ ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer von den G._______ Behörden am 18. Mai
2007 und von den italienischen Behörden am 18. Juli 2007 daktylo-
skopisch erfasst wurde,
dass er am 15. Juli 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen
befragt wurde, wobei er darlegte, er sei seit 2001 Mitglied der
K._______, habe als deren Wortführer viel Propaganda gemacht und
werde deswegen vom L._______ gesucht,
dass er im Jahre 2005 vom Sekretär der K._______ erfahren habe,
dass die L._______ nach ihm sowie weiteren Mitgliedern suche,
dass die L._______ bereits viele Personen getötet habe, weshalb er
sich im Dezember 2006 zur Flucht entschlossen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 das rechtliche Gehör
unter anderem zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu ei-
nem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM die italienischen Behörden am 22. Juli 2010 um Über -
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den italienischen Behörden keine Antwort einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2010 - eröffnet am
30. August 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde ge-
gen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, aus dem Fingerabdruckver-
gleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor, dass der Beschwer-
deführer am 18. Juli 2007 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1
Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 6. Februar 2011 zu erfolgen ha-
be,
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dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt
worden sei, wobei er erklärt habe, die Zuständigkeit Italiens für das
Dublinverfahren verstanden zu haben, er in Italien keine Papiere und
keine Arbeit gehabt habe und dort zudem viele Ausländer zwar Papie-
re, aber ebensowenig eine Arbeit hätten,
dass er keine weiteren Gründe zu Protokoll gegeben habe,
dass er in Italien um Schutz ersuchen könne und Arbeitsmarktbelange
kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2010
(Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
sein Asylverfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher
Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll -
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde
entschieden habe,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in einer weiteren, vom 3. September 2010
datierenden, an das BFM gerichteten Eingabe (Poststempel: 6. Sep-
tember 2010), die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde, im Wesentlichen um Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges und um Gewährung von Rückkehrhilfe ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Telefax vom 7. September 2010 der Vollzug der Wegweisung
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aus-
gesetzt wurde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwer-
deführer auch nicht bestritten wird, dass er am 18. Juli 2007 in Italien
ein Asylgesuch einreichte und von den italienischen Behörden daktylo-
skopisch erfasst wurde,
dass sich der Beschwerdeführer während insgesamt dreieinhalb Jah-
ren in Italien aufhielt, bevor er in die Schweiz weiterreiste,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 22. Juli
2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet
liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht
(vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien ha-
be den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Italien drohe ihm eine
unzulässige Abschiebung nach M._______, womit er einen Verstoss
gegen das Non-Refoulement-Gebot und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass
Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Verweis des Beschwerdeführers auf ein Rückschiebeabkom-
men zwischen Italien und M._______, aufgrund dessen er eine
Rückschiebung nach M._______ zu befürchten habe, mit keinem
fairen Asylverfahren rechnen könne und unmenschlicher Behandlung
unterworfen sei, vorliegend unbehelflich ist, da der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhielt
und sein Asylgesuch geprüft wurde,
dass darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, der in Italien gestellte Asylantrag sei nicht in einem rechtsstaat -
lich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen dreieinhalb Jahre in
Italien lebte und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er
hätte nach M._______ zurückgeführt werden sollen, weshalb auf die
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diesbezüglichen Ausführungen zu einer befürchteten Rückführung
nach M._______ nicht weiter einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen kann, die die Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der
Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass das nicht näher substanziierte Vorbringen in der Beschwerde,
wonach sich der Beschwerdeführer einer Operation {.......} zu unterzie-
hen habe, als nachgeschoben zu qualifizieren ist, da er im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens keine medizinischen Probleme gel-
tend machte (vgl. A 2/1),
dass ohnehin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei
Bedarf auch in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in An-
spruch nehmen kann, weshalb der Eingang der in Aussicht gestellten
Bestätigung nicht abzuwarten ist,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in -
dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
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zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches,
wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Be-
trachtungsweise zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos werden,
dass es Sache der Vorinstanz ist, über das Gesuch um Gewährung
von Rückkehrhilfe zu befinden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das N._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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