Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D63/2010
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
B.______,
C.______,
D.______,
E.______
F.______,
Sudan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / (…).
D63/2010
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am (…) in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom (…) lehnte das BFM diese Asylgesuche
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am (…) abgewiesen.
B.
Am (…) reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein,
welches am (…) abgelehnt wurde. In der dagegen am (…) erhobenen
Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens an die
Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit
Zwischenverfügung vom (…) teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden mit, dass mit dem Antrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe, welcher
zuständigkeitshalber als neues Asylgesuch beim BFM zu stellen wäre,
der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der
angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus
erweitert werde, weshalb darauf nicht einzutreten wäre, und setzte Frist
zur Mitteilung betreffend Festhalten an beziehungsweise Rückzug der
Beschwerde. Mit Schreiben vom (…) verzichteten die
Beschwerdeführenden auf den erwähnten Antrag, woraufhin das
Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am (…) infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
II.
C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 an das BFM suchten die
Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf ihre Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht erneut um Asyl nach. Mit Schreiben vom
27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer (Ehemann
beziehungsweise Vater) vom BFM unter Fristansetzung aufgefordert,
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seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz chronologisch aufzulisten
und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Seine Stellungnahme
datiert vom 6. November 2009. Zudem wurde er am 1. Dezember 2009
durch das BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 41 Abs. 1 AsylG angehört.
Daraus ergeben sich im Wesentlichen folgende Vorbringen:
Der Beschwerdeführer sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre der
ethnischen Gruppe Fur an, stamme aus der Umgebung von G._______
(Süddarfur) und habe an den Universitäten von Khartoum und
Omdurman studiert. Da er sich für die Anliegen seiner ethnischen Gruppe
eingesetzt habe, sei er im (…) festgenommen und für (…) Jahre in Haft
genommen worden. In der Schweiz unterhalte er enge Beziehungen zu
regimekritischen Kreisen sudanesischer Staatsangehöriger, habe an
zahlreichen Kundgebungen gegen die Regierung Al Bashirs
teilgenommen und sei Mitglied des Exekutivkomitees des Sudan
Liberation Movement/Unity (SLM/U) Schweiz geworden. Am (…) habe er
an (…) teilgenommen. Dazu reichte er (…) zu den Akten. Am (…) habe er
sich an (…) beteiligt, wobei es sich auch um (…) gehandelt habe. Am (…)
habe ein von ihm zusammen mit H._______, (…), organisiertes (…)
stattgefunden. Dazu reichte er (…) ein. Am (…) habe er anlässlich (…) an
(…) teilgenommen, (…). Bezüglich seiner SLM/UMitgliedschaft reichte er
zwei Bestätigungsschreiben von H._______ und einen Mitgliederausweis
zu den Akten, wobei es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben handle, da
die Aufnahme, der politische Werdegang sowie die Biografie der
Mitglieder des SLM/U Schweiz vor einer Aufnahme in diese Organisation
genau überprüft würden. Gesamthaft betrachtet handle es sich beim
Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft im Exekutivkomitee des
SLM/U Schweiz und der erwähnten Tätigkeiten um einen hochprofilierten
DarfurExilpolitiker.
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien sowohl vom BFM
als auch vom Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden vom (…)
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und (…) unabhängig voneinander als unglaubhaft eingeschätzt worden.
Demnach hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem
Sudan als unbescholtene Bürger gegolten. Sodann stünde die vom
Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachte Herkunft
aus Darfur und ethnische Zugehörigkeit nicht fest. Zum einen habe er
diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht, zum andern sei das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten in
den Vorbringen in seinem Urteil vom (…) zum selben Schluss gelangt.
Unter diesen Umständen sei der Einwand, wonach H.______ die
Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur bestätigen könne, als blosse
Parteibehauptung zu werten. Damit entspreche auch der geltend
gemachte letzte Aufenthaltsort im Sudan, in der Krisenregion Darfur, nicht
der Wahrheit. Sodann habe der Beschwerdeführer unterschiedliche
Angaben über die Anzahl, den Zeitpunkt und den Inhalt seiner
exilpolitischen Tätigkeiten gemacht. Ähnliches gelte in Bezug auf die
Umstände und den Zeitpunkt der Mitgliedschaft beim SLM/U sowie die
Tätigkeit als Exekutivmitglied. Er erwecke den Eindruck eines blossen
Mitläufers des SLM/U, was er zuweilen explizit eingestanden habe.
Bereits aus diesen Gründen sei ihm eine hochprofilierte exilpolitische
Tätigkeit abzusprechen. Der Beweiswert des eingereichten SLM/U
Mitgliederausweises sei gering. Daraus und aus den weiteren Tätigkeiten
des Beschwerdeführers vermöchte dieser keine spezielle Gefährdung
abzuleiten, welche zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führen
würde. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien
unterschwellig, lokal begrenzt, und keinem breiten internationalen
Publikum bekannt geworden. Zudem weise der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Vorgeschichte und Biografie kein spezielles Risikoprofil
auf. Demnach sei eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter
Verfolgung zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Namentlich sei es den Beschwerdeführenden
zuzumuten, nach Khartoum zurückzukehren, wo sich der
Beschwerdeführer bereits zuvor aufgehalten habe.
E.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und ihnen Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
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prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Gleichzeitig wurden eine Wohnsitz und Aufenthaltsbestätigung sowie ein
Heimatschein als Faxkopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die
weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben
und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, lehnte die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihnen
je eine Frist zur Bezahlung eines solchen und zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel. Der Kostenvorschuss wurde am
23. Januar 2010 geleistet.
G.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden
die Wohnsitz und Aufenthaltsbestätigung sowie die Heimaturkunde im
Original samt Übersetzungen ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2010 schloss das Bundesamt auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten.
So könnten einzig Reisepässe, Identitätskarten oder
Nationalitätenausweise den zweifelsfreien Nachweis einer Herkunft aus
Darfur erbringen. Solche Dokumente hätten die Beschwerdeführenden
nicht eingereicht, obwohl sie sich bereits seit (…) in der Schweiz
befänden. Sodann könnten im Sudan praktisch jegliche Art von
Dokumenten käuflich erworben werden. Dazu gehöre auch die
eingereichte "Heimaturkunde und Aufenthaltsbestätigung", weshalb der
Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering sei. Zudem ergäben sich
Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt dieser Dokumente und den
Aussagen des Beschwerdeführers, womit dessen behaupteten
unterbruchlosen Aufenthalt in Darfur von Geburt bis zur Ausreise
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vollständig die Grundlage entzogen sei. Auch sprächen die
Beschwerdeführenden (Eltern) kein Fur, was mit dem behaupteten
langjährigen Aufenthalt in Darfur ebenfalls nicht vereinbar sei, zumal es
sich um eine der wichtigsten dortigen Verkehrs und Umgangssprachen
handle. Schliesslich vermöchte auch die vom Beschwerdeführer als Fur
geltend gemachte Zugehörigkeit zum Stamm der "ZagehewaNouba"
nicht zu überzeugen, zumal Nuba, Fur und Zaghewa drei
unterschiedliche Stämme, Ethnien und Sprachen im Sudan darstellten,
die keine Gemeinsamkeiten miteinander aufwiesen.
I.
In ihrer Replik vom 26. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes.
J.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden (…)
zu den Akten.
K.
Am (…) wurde in I._______ F.______ der Beschwerdeführenden (Eltern)
geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 7
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführenden – mit Ausnahme des Kindes Duha, welches in das
Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist – haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation
zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft,
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dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation
geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind
diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden halten an der von ihnen geltend
gemachten Herkunft aus Darfur fest. In diesem Zusammenhang wird in
der Beschwerde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, aus
J._______ in Süddarfur eine Wohnsitzbestätigung und einen
Heimatschein erhältlich zu machen. Die beiden Originaldokumente
würden sich auf dem Weg in die Schweiz befinden. Damit könnte auch
die Wahrheit ihrer diesbezüglichen Vorbringen dargetan werden. In der
Folge reichten sie am 18. Februar 2010 eine Wohnsitz und
Aufenthaltsbestätigung im Original ein, welche den Verwandten des
Beschwerdeführers vor Ort ausgestellt worden sei. Da sich dieser bei den
Heimatbehörden nie abgemeldet habe, sei er nach wie vor als Bürger der
Einheitsverwaltung J._______, (…), eingetragen. Zusammen mit den
übrigen Beweisen sei nunmehr nachgewiesen, dass die
Beschwerdeführenden aus Darfur stammten und der dortigen Ethnie der
Fur angehörten.
4.2. Diese Ausführungen und Dokumente vermögen die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte Ethnie und Herkunft aus Darfur
nicht glaubhaft darzutun. Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in der
Vernehmlassung des BFM (vgl. Sachverhalt Bst. H) zu verweisen, welche
sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Daran
vermögen auch die Einwendungen in der Stellungnahme der
Beschwerdeführenden vom 26. März 2010 nichts zu ändern. So sind für
die Einschätzung des Beweiswerts der eingereichten Dokumente auch
die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden heranzuziehen.
Selbst unter der Annahme eines nicht unterbruchslosen, jedoch
langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Darfur sind diese
nicht in der Lage, plausible Gründe dafür anzugeben, weshalb sie einzig
(…) und keine der in ihrer angeblichen Herkunftsregion heimischen
Sprache sprechen. Weiter wendet der Beschwerdeführer insbesondere
ein, er sei über seine Verwandten, welchen die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Originaldokumente vor Ort ausgestellt worden seien, in den
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Besitz dieser Beweismittel gekommen. Der Umstand, dass diesbezüglich
kein Zustellcouvert eingereicht wurde, verstärkt jedoch die Zweifel an
deren Beweiskraft. Dasselbe gilt für das am (…) in K._______
ausgestellte (…), welches sowohl die geltend gemachte Herkunft des
Beschwerdeführers als auch dessen Vorfluchtgründe bestätigt. Von
diesem Dokument ist nichts darüber bekannt, wie es in den Besitz der
Beschwerdeführenden gelangt ist. Unter den gegebenen Umständen ist
es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
4.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Würdigung aller Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von
ihnen behauptete ethnische Zugehörigkeit und ihre Herkunft aus Darfur
sowie ihren letzten Aufenthaltsort in der dortigen Krisenregion glaubhaft
dazutun. Unter diesen Umständen ist den darauf aufbauenden
Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Mithin ist eine
asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen.
5.
5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch die Ausreise
aus dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei
einer Rückkehr befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber
bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
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5.3. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen
Erwägungen auch in Bezug auf die Verneinung subjektiver
Nachfluchtgründe als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Zwar
wird in der Beschwerde erneut darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer Gründungs und Exekutivmitglied des SLM/U in der
Schweiz sei und dabei auch als Verantwortlicher für die Region I._______
die Mitglieder und Sympathisanten über anstehende Demonstrationen
und Aktionen informiere; zudem fungiere er dank seiner (…) Bildung und
seines umfassenden Allgemeinwissens als Berater des (…), H.______.
So habe er anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009 explizit unter
anderem darauf hingewiesen, dass der Bürochef manchmal von ihm
verlange, über ein Thema zu schreiben; dann verfasse er einen
entsprechenden Artikel und gebe ihn ab. Daraufhin würde dieser unter
dem Namen des Büros, nicht unter demjenigen des Beschwerdeführers
publiziert.
5.4. Bei diesen Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich im
Wesentlichen um eine zusammenfassende Wiederholung der Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009.
Indes gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht des
entsprechenden Protokolls und in Würdigung der diesbezüglichen
Beweismittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer nicht das Bild eines engagierten hochprofilierten
Exilpolitikers für Darfur zu vermitteln vermag, welcher seitens der
sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder
wahrgenommen wird. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass die
angeblich von ihm verfassten Artikel nicht unter seinem Namen publiziert
werden. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen
von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Bei dieser
Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als
unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.
6.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der
Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
können und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren
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Seite 11
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die
(zweiten) Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Seite 12
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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8.3.1. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, ihre Herkunft
aus der Region Darfur glaubhaft darzutun. Den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der
erwähnten Region keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb
derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in den Sudan einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt
wären. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als
generell zumutbar zu qualifizieren.
8.3.2. Ferner sind auch keine individuellen, in der Person der
Beschwerdeführenden gelegenen Gründe ersichtlich, die den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) ausgeführt
wurde, hat der Beschwerdeführer seine Studien in der Region
Khartoum absolviert, wo auch sein Geburtsschein ausgestellt wurde,
so dass darauf zu schliessen ist, dass er aus dieser Gegend stammt;
auch die Beschwerdeführerin hat sich bereits in dieser Stadt
aufgehalten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Aufgrund dieser Umstände
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dort über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen. Der Beschwerdeführer besitzt
einen (…) Abschluss und war in seinem Heimatstaat als (…)
erwerbstätig. Nebst seiner (…) Muttersprache verfügt er auch über
gute (…). Demnach liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren
Heimatsstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würden. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ist im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zudem das
Kindeswohl mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. ;
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]). Zwei der minderjährigen Kinder der
Beschwerdeführenden sind nicht unbegleitet in die Schweiz gelangt,
sondern zusammen mit ihren Eltern eingereist, während die beiden
jüngsten – nunmehr (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewordenen –
Kinder hier geboren sind. Obwohl die beiden älteren Kinder
mittlerweile (…) beziehungsweise (…) Jahre alt sind, ist davon
auszugehen, dass sie sich bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den
Eltern zusammen mit den beiden jüngeren Geschwistern im Schosse
der Familie im Heimatstaat werden (re)integrieren können, zumal
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Seite 14
aufgrund der Aktenlage (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4. am
Schluss sowie E. 7.3. und insbesondere 7.4. des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom (…) nicht auf eine aussergewöhnliche
Verwurzelung sowohl der Kinder als auch der Eltern in der Schweiz
geschlossen werden kann.
8.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
Würdigung der gesamten Umstände auch als zumutbar.
8.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs.
4bis ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 35 AsylG) wurden mit der
Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei
"Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. In casu halten sich die Beschwerdeführenden – mit
Ausnahme des letztgeborenen Kindes – zwar bereits seit mehr als fünf
Jahren in der Schweiz auf, womit die zeitlichen Anforderungen für die
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG an sich gegeben wären. Indes ist
gemäss der Aktenlage seitens des Kantons bisher kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet
worden beziehungsweise müssten die Beschwerdeführenden
diesbezüglich selbst bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.–
festzusetzen (vgl. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 23. Januar 2010 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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