Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-63/2011
Urteil vom 10. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – von Italien her kommend – am
6. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. November 2010 im
Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland vor drei Monaten
verlassen, da die Taliban vor acht Monaten zu ihm nach Hause
gekommen seien und von ihm verlangt hätten, für sie zu kämpfen,
dass er von der Türkei aus mit dem Schiff nach Italien gereist sei, wo
man jedoch kein gutes Leben habe, weshalb er in die Schweiz
weitergereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten der Vorinstanz A1 i.V.m. A6),
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und
dessen Daktyloskopierung in Italien am 6. Dezember 2010 ein
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches
unbeantwortet blieb,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 28. Dezember 2010 – eröffnet am 29. Dezember 2010 – nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
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(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 21. Juni 2011 zu
erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass dem Beschwerdeführer am 22. November 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei, und dass aus seiner pauschalen Aussage, in
Italien habe man kein gutes Leben, keine konkreten
Wegweisungshindernisse zu entnehmen seien,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 5. Januar 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Eintreten
auf das Asylgesuch und um Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung
des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs sowohl nach Afghanistan als auch nach Italien und
um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. Januar 2011 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb
auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden,
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dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt -
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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