B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6320/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Magda Burkhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 24. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person sowie dem Reiseweg befragt. Gleichzeitig wurde
ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuches zuständig sei.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 – eröffnet am 30. September 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein. Weiter ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerden gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank habe ergeben, dass er am 6. August 2015 in Ungarn um
Asyl ersucht habe. Da die ungarischen Behörden innerhalb der festgeleg-
ten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen
hätten, sei gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, am 15. September 2015 an Ungarn übergegangen. Es
lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf
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Art. 29a Abs. 3 der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Da weder
die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen eine Zu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen würden, sei der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn zumutbar und
ausserdem technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei materiell-
rechtlich die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Anwei-
sung an das SEM, sich „des Selbsteintrittes“ für zuständig zu erklären. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
dass er von drei ungarischen Polizisten unter Gewaltanwendung mit
Schlagstöcken zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei.
Die Beamten hätten ihm weiter sein gesamtes Geld im Umfang von
EUR 100.– abgenommen und ihm eine Wegweisung erteilt, Ungarn inner-
halb von 72 Stunden zu verlassen. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er
kein Vertrauen in die ungarischen Behörden und bezweifle, dass seine
Rechte als Asylsuchender in Ungarn gewahrt würden. Ausserdem fürchte
er, dass er in Ungarn inhaftiert oder zurück nach Serbien abgeschoben
werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2015 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Faxkopie seiner Tazkira zu den Akten und kündigte an, das Original nach
Erhalt nachzureichen.
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Seite 4
G.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2016)
hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 im Wesentli-
chen fest, dass der Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin-
Rückkehrer auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 ge-
währleistet sei. Es bestehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde dem
Beschwerdeführer die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten oder dass er wegen den zu erwartenden Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen verwies
das SEM auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 17. September
2015, an denen weiterhin vollumfänglich festgehalten werde.
H.
Mit Eingabe seiner neu mandatierten Vertreterin vom 4. Juli 2016 replizierte
der Beschwerdeführer und führte aus, dass vollumfänglich an den in der
Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Un-
zulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und fest-
gestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämt-
liche laufenden Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Ver-
schärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Un-
sicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht
mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende die nach Ungarn über-
stellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und
deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob
sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den
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Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherhei-
ten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und
der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesver-
waltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich,
das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der
Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O.
E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Angesichts der Be-
schwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
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solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Umfang der Replik vom 4. Juli
2016 von ca. zwei Seiten ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 100.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 17. September 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 100.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann
Versand: