Abtei lung IV
D-6321/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Kroatien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Oktober 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 4. März 1998 zusammen mit ihrer damals noch
minderjährigen Tochter (B._______) und ihrem bereits volljährigen Sohn
(C._______) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung
vom 21. September 1998 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese
Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 1998 Beschwerde bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, wel-
che diese mit Urteil vom 11. Februar 2002 abwies.
B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 1998 ein.
Das Bundesamt setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom
11. Juli 2002 aus.
C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 - eröffnet am 3. November 2003 - wies das
Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom
21. September 1998 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 an die damals zuständige ARK liess die Be-
schwerdeführerin durch ihre Vertreterin (ihre Tochter) gegen diese Verfügung Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sowie im Voll-
zugspunkt auch die Verfügung vom 21. September 1998 seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und der Aufenthalt sei
nach Art. 14a Abs. 1 ANAG zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie
zudem beantragen, es sei ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestat-
ten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und die Vollzugsbe-
hörden seien entsprechend anzuweisen, es sei ihr die Bezahlung des Kostenvor-
schusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und das Verfahren sei mit dem-
jenigen ihres Sohnes bzw. ihrer Tochter koordiniert zu behandeln. Der Eingabe lag
ein Schreiben von Herrn T. H. und Frau A. B. bei.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 19. Dezember 2003
wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet; über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Dem Bundesamt wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehm-
lassung gewährt.
F. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 (recte:
2004) die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwer-
deführerin von der ARK am 23. Januar 2004 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht
zugestellt.
G. Frau N. V. reichte ein Empfehlungsschreiben vom 16. April 2007 ein.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise - was
vorliegend von Interesse ist - seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7
E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn le-
diglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten gel-
tend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde geltend gemacht, für die Beschwerdeführerin
sei eine Rückkehr nach Kroatien unvorstellbar. Es gehe ihr gesundheitlich nicht
gut und sie sei depressiv. Sie habe den Krieg miterlebt und für die Verwaltung der
"Republika Srpska Krajina" gearbeitet. Zudem sei ihr Sohn (C._______) schwer
krank und bedürfe der medizinischen Behandlung in der Schweiz.
44.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, das Vorbringen, gemäss dem
die Beschwerdeführerin in Kroatien mit Verfolgung zu rechnen habe, könne nicht
als neue Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG qualifiziert werden. Es
sei auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid des Bundesamtes vom
21. September 1998 und jene im Urteil der ARK vom 11. Februar 2002 zu verwei-
sen. Zu den geltend gemachten psychischen Problemen sei festzuhalten, dass
eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung im Heimatland sichergestellt wer-
den könne.
4.3 In der Beschwerde wird vorab auf den schlechten Gesundheitszustand des Soh-
nes der Beschwerdeführerin hingewiesen. Aufgrund der besonderen familiären Si-
tuation (Handlungsunfähigkeit und anhaltende Depression der Beschwerdeführe-
rin, psychische Krankheit ihres Sohnes) und dem völlig fehlenden Beziehungsnetz
der serbischstämmigen Familie in Kroatien bestünden zusätzliche erhebliche Hin-
dernisse, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
Die Tochter (und Vertreterin) der Beschwerdeführerin schreibt in einer persönli-
chen Begründung der Beschwerde, sie und ihre Familie versuchten, sich seit
sechs Jahren über die Runden zu bringen. Seit ihr Bruder das erste Mal wegen ei-
nes Selbstmordversuches in eine psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden
müssen, seien die Zeiten noch schwerer geworden. Das Leben mit einer pflegebe-
dürftigen Person sei nicht leicht, zumal, wenn die Person so starke Stimmungs-
schwankungen und Schlafstörungen habe und sich nichts sagen lasse. Eine Rück-
kehr nach Kroatien wäre ohne Geld und Perspektiven sehr schwierig. Sie müssten
von dem Geld leben, das nicht einmal für ihre Angehörigen in Kroatien ausreiche,
und wüssten nicht, wie lange diese ihren Bruder "aushalten" würden. Die medizini-
sche Versorgung in Kroatien möge wohl gut sein, sie hätten aber kein Geld, um
sich diese leisten zu können.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen und
nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, insbesondere
dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung
darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände
im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung -
aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegwei-
sungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen
als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für
die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini-
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Ent-
5sprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Be-
urteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezo-
gen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
5.2 Die psychische Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin (C._______) war
offensichtlich im Zeitpunkt des Urteils der ARK vom 11. Februar 2002 noch nicht
bekannt beziehungsweise die bereits vorhandenen Symptome wurden noch nicht
als solche wahrgenommen. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage
geltend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsge-
such eingetreten. Die Vorinstanz vertritt indes die Auffassung, die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Sohn könnten nach Kroatien zurückkehren und dort ärztliche Hilfe in
Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der Beschwerde bestritten.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen
Tag aufgrund des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme des an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (und allenfalls an
einer Posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS]) leidenden volljährigen Sohnes
der Beschwerdeführerin (C._______) angeordnet hat. Die Tochter der Beschwer-
deführerin (B._______) hat mittlerweile aufgrund der Heirat eines in der Schweiz
niedergelassenen Ausländers eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung er-
halten. Somit steht fest, dass die beiden erwachsenen Kinder der Beschwerdefüh-
rerin, mit denen sie den Akten gemäss eine enge Familien- und Lebensgemein-
schaft bildet, nicht nach Kroatien zurückkehren werden.
Die Beschwerdeführerin müsste im Falle einer Bestätigung des angeordneten
Wegweisungsvollzugs als einziges Familienmitglied nach Kroatien zurückkehren.
Ihr Sohn und ihre Tochter, die aufgrund der Ereignisse im Heimatland und der sich
erst in der Schweiz erheblich manifestierenden Erkrankung des Sohnes in einer
Schicksalsgemeinschaft zusammen leben, dürfen in der Schweiz bleiben. Sie ver-
fügt in Kroatien über keinen Wohnraum und zu den dort noch lebenden Verwand-
ten pflegen sie und ihre Kinder gemäss glaubhaften Angaben nur noch einen losen
Kontakt. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Kroatien - die Arbeits-
losenquote beträgt zirka 18 % -, ihrer serbischen Ethnie und der mittlerweile neun-
einhalbjährigen Landesabwesenheit dürfte sie nur geringe Chancen haben, eine
Arbeitsstelle zu finden. Angesichts der Aktenlage dürfte es ihr sehr schwer fallen,
sich in Kroatien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und sich gesellschaftlich
zu integrieren, zumal sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz für relativ kurze Zeit an
verschiedenen Orten lebte und somit an keinem Ort im Heimatland dauerhaft Fuss
fassen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die im Heimatland lebenden
Verwandten in ausreichendem Mass Hilfe leisten können, zumal sich aus den Ak-
ten keinerlei derartige Anhaltspunkte ergeben. Des Weiteren erscheint eine Tren-
nung der Familie aufgrund der gemeinsamen Kriegserlebnisse im Heimatland als
unangemessen, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin angesichts des schweren
Krankheitsbildes der Unterstützung durch seine Mutter und seine Schwester be-
darf. In den im Beschwerdeverfahren ihres Sohnes eingereichten ärztlichen Zeug-
nissen und Berichten wird betont, dass dieser eines stabilisierenden Umfeldes be-
6darf; zu diesem stabilisierenden Umfeld gehören zweifelsohne die ihm vertrauten
engsten Verwandten. Es ist davon auszugehen, dass eine Trennung der Familie
sowohl auf den Gesundheitszustand des schwer kranken Sohnes als auch auf
denjenigen der depressiven Beschwerdeführerin negative Auswirkungen haben
würde. Aufgrund der schweren Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin
muss angenommen werden, dass dieser zur Bewältigung seiner schwierigen Le-
benssituation der Unterstützung seiner Mutter bedarf; es kann von einem spezifi-
schen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn im Sinne
der Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24, 2000 Nrn. 4
und 21, 1994 Nr. 7). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden
Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass betreffend
die familiäre Situation der Beschwerdeführerin von einer seit Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der
Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt namentlich aus humanitären Grün-
den als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. Da
sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im
Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist die Beschwerde folgerichtig gutzu-
heissen.
Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 31. Oktober 2003 sowie die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 1998 sind dem-
nach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerde-
führerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren von ihrer Tochter vertreten
wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus der Vertretung Kosten erwachsen
sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 31. Oktober 2003 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 21. September 1998 werden aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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