Abtei lung IV
D-6321/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6321/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Anfang Januar 2007 und gelangte am 5. Februar 2007 illegal
in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 22. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ befragt und am 18. September 2007 vom BFM in
C._______ angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf
D._______ (Provinz E._______). Im Jahre 1999 sei er für die HADEP
(Demokratische Volkspartei) Wahlhelfer in E._______ gewesen, wes-
halb er innert kurzer Zeit von der Polizei dreimal festgenommen und
misshandelt worden sei. Wegen dieser Unterdrückung habe er
E._______ verlassen und sei nach F._______ gegangen, wo er sich
selbständig gemacht und im rechtsgerichteten Quartier G._______
einen Kleiderladen eröffnet habe. Aufgrund seiner kurdischen Volks-
zugehörigkeit sei er dort von den Nationalisten sowie der Polizei mit
dem Tod bedroht, sein Laden mit Parolen beschmiert und von der
Polizei um Schutzgeld erpresst worden. Deshalb habe er sich Ende
2005 dazu entschlossen, seinen Kleiderladen in F._______
aufzugeben und sei im April 2006 - nachdem er seinen Laden
aufgelöst habe - nach E._______ in sein Dorf zurückgekehrt. Im Mai
2006 sei er Mitglied der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft)
geworden und habe sich im August 2006 an einer Spendenaktion
dieser Partei für Flutopfer beteiligt. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei
der DTP sei er im Juni 2006 zum ersten Mal nach seiner Rückkehr
nach E._______ von der Polizei angehalten und zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden. Zudem habe er häufig Telefondrohungen
erhalten, in denen ihm seine Mitgliedschaft bei der DTP und die
Tätigkeit seines Schwagers bei der PKK vorgeworfen worden sei. Im
August oder September 2006 sei er von der Polizei dreimal
festgenommen und von ihr in den Wald beziehungsweise in die Berge
gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, Informationen über
die DTP preiszugeben. Beim letzten Mal habe die Polizei ihm eine
Waffe an den Kopf gehalten und ihn aufgefordert, für sie als Spitzel
tätig zu sein. Sie habe ihm zwei Wochen Zeit gegeben, sich zur
Zusammenarbeit zu entschliessen. Nach seiner Rückkehr in sein Dorf
habe er sich aufgrund der Drohungen nicht mehr aus dem Haus
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getraut und sei deshalb im November 2006 zu seinem Bruder nach
F._______ gegangen. Am 5. beziehungsweise 10. November 2006
habe er die Türkei mit der Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen
verlassen.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte, seinen Führerschein, ein Bestätigungsschreiben
der IHD (türkischer Menschenrechtsverein), ein Bestätigungsschreiben
der DTP, Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, der Steuerb-
ehörden sowie ein undatiertes Schreiben des Familienanwaltes
H._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2008 - eröffnet am 3. September
2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2008 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem sei ihm Asyl zu gewähren
und ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Weg-
weisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Bestätigung der Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers vom 24. September 2008, sechs
Referenzschreiben sowie Ausdrucke von zwei Internetbeiträgen
bezüglich der Türkei eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stel-
lungnahme bis zum 27. Oktober 2008 ein.
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E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober
2008, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde, die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben des türkischen Rechtanwaltes I._______ vom 31. Oktober
2008 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz unter
anderem aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien als
unsubstanziiert und ausweichend zu qualifizieren. Er sei in der Regel
nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen auf Nachfrage hin aus-
führlicher darzulegen. So seien seine Schilderungen hinsichtlich der
Probleme mit der Polizei in E._______ sowie über die Mitnahmen un-
substanziiert und auf Nachfrage wiederhole er sich nur. Auch die
Probleme in F._______ könne der Beschwerdeführer kaum zeit lich
präzise einordnen, er beschränke sich lediglich auf die Jahresangaben
2004 bis 2005. Im Weiteren stimme auch das politische Profil des Be-
schwerdeführers nur bedingt mit den geltend gemachten Bedrohungen
und Nachteilen überein, da er nur ein einfaches Mitglied der HADEP
und der DTP gewesen sei, ohne klare politische Funktionen oder
Aktivitäten. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht zu überzeugen vermögen, insbesondere was die Häufigkeit und
Intensität der Behelligungen anbelange. So könne nicht geglaubt
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werden, dass der Beschwerdeführer in F._______ von der Polizei mit
dem Tode bedroht und in E._______ in den Wald respektive in die
Berge geführt und dort aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu
sein.
Zu Art. 3 AsylG hielt das BFM hauptsächlich fest, aufgrund der Tätig -
keiten des Beschwerdeführers für die HADEP und die DTP könne
nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Kontrollen und
Einschüchterungen gekommen sei, auch wenn die heutige DTP eine
legale Partei sei [Die DTP wurde durch Entscheid des Verfassungs-
gerichts am 11. Dezember 2009 verboten; Anmerkung des Gerichts].
Ebenso sei es denkbar, dass er wegen seines Schwagers bei der PKK
befragt und schikaniert werde. Darüber hinaus seien die geltend ge-
machten weitergehenden Behelligungen jedoch nicht glaubhaft. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten
Tätigkeiten für die DTP ausgeführt habe und die Behörden deswegen
an seiner Person interessiert gewesen seien, genüge nicht, um be-
gründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung an-
zunehmen, zumal die geltend gemachten weitergehenden Behelli-
gungen nicht glaubhaft seien. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben
nichts zu ändern, handle es sich doch dabei um Gefälligkeitsschrei-
ben, die auf seinen Angaben beruhten, oder um reine Mitglied-
schaftsbestätigungen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den
türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt werde, sei festzu-
halten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmögli-
chen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation,
in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich alleine
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei jahrelang in den Reihen der kurdischen Parteien
HADEP, DEHAP und auch später bei der DTP politisch aktiv gewesen.
Durch seine Aktivitäten sei er immer mehr ins Visier der Sicherheits-
kräfte, allen voran der Zivilpolizei geraten. Dies sei nicht nur wegen
seiner eigenen politischen Aktivitäten geschehen, sondern auch des-
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wegen, weil sein Schwager bei der Guerilla sei. Es sei eine bekannte
Tatsache, dass der Staat im Heimatland des Beschwerdeführers mit
allen Mitteln versuche, den Kampf der Kurden für die Freiheit zu
unterbinden. Diesbezüglich schrecke der Staat vor nichts zurück. Eine
Methode sei die Einschleusung von Agenten beziehungsweise Spitzel
in die erwähnten Parteien. Genau diese Rolle habe man in E._______
ihm übertragen wollen. Es sei zudem eine bekannte Tatsache, dass
die Verwandten derer, die als Guerilla gegen den türkischen Staat
kämpften, unter ständigem Druck der Behörden stehen und als
"potenzielle Terroristen" angesehen würden. Es müsse daher bei der
Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden, dass im
vorliegenden Fall zumindest im Sinne von Art. 3 AsylG eine Reflex-
verfolgung vorliege. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Vor-
bringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, treffe nicht zu.
Seine übereinstimmenden Vorbringen vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit zu genügen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Festnahmen durch die Polizei im Jahre 1999, den Drohungen durch
die Polizei beziehungsweise die Nationalisten in Istanbul sowie seiner
Schilderung, wonach er in E._______ von der Polizei in den Wald be-
ziehungsweise in die Berge geführt und zu Spitzeltätigkeiten auf-
gefordert worden sei, in Berücksichtigung seines politischen Profils die
Glaubhaftigkeit abgesprochen. Ebenso hat das BFM die Telefondro-
hungen, die der Beschwerdeführer im Jahre 2006 in E._______ er -
halten haben will, implizit als unglaubhaft erachtet. Nachfolgend ist
daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG beurteilt hat.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
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haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weite-
ren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden
Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des
summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits bei er Befragung im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen durch
die Polizei beziehungsweise die Nationalisten in F._______ äusserst
unsubstanziiert ausgefallen sind. Das Gleiche gilt für die
Schilderungen bezüglich der angeblichen Entführungen in E._______
durch die Polizei im Jahre 2006. So machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung beispielsweise geltend, er sei in Istanbul von
der Polizei drei bis vier Mal bedroht worden, wobei er nicht in der Lage
war, die verschiedenen Drohungen datumsmässig einigermassen zu
konkretisieren (Akten BFM A 24/19, S. 8 f.). Zudem vermochte er den
konkreten Inhalt dieser durch die Polizei gegen ihn ausgesprochenen
Drohungen nicht wiederzugeben (Akten BFM A 24/19, S. 9). Auch
bezüglich der angeblichen Drohungen durch die Nationalisten konnte
der Beschwerdeführer keine genauen zeitlichen Angaben machen,
obwohl sie ihm sogar gedroht haben sollen, sein Geschäft in die Luft
zu sprengen (Akten BFM A 24/19, S. 8).
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Desgleichen ist bezüglich der Entführungen durch die Polizei in
E.________ im Jahre 2006 sowie der Telefondrohungen, die der Be-
schwerdeführer im selben Jahr in E._______ erhalten haben will, fest-
zustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen sehr vage aus-
gefallen sind. So schilderte der Beschwerdeführer beispielsweise die
Entführung durch die Polizei derart detailarm und ohne Realkenn-
zeichen, dass der Schluss zu ziehen ist, er habe das Geschilderte er-
funden und nicht selbst erlebt (vgl. Akten BFM A 24/19, S. 11). Zudem
war er bei der Anhörung insbesondere nicht in der Lage anzugeben,
wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen er die angeblichen
Telefondrohungen erhalten haben will (Akten BFM A 24/19, S. 10).
Auch seine Aussagen hinsichtlich des Inhalts dieser Drohungen sind
knapp und einsilbig ausgefallen (Akten BFM A 24/19, S. 10).
Bezüglich der geltend gemachten Festnahmen im Jahre 1999 er-
scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tä-
tigkeit als Wahlhelfer innerhalb kurzer Zeit dreimal nur für wenige Tage
festgehalten worden sein soll. Dies auch deshalb, weil er keine Gründe
dafür nennen konnte, weshalb er nach seiner ersten Festnahme noch
ein zweites und drittes Mal festgenommen worden sei (Akten BFM A
24/19, S. 14).
Im Weiteren ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in
F._______ einzig aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit von
der Polizei beziehungsweise den Nationalisten in der geltend
gemachten Art und Weise bedroht beziehungsweise erpresst worden
sein soll, da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers weder
die Polizei noch die Nationalisten über seine frühere Tätigkeit für die
HADEP Bescheid wussten (Akten BFM A 24/19, S. 7). Unplausibel
erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die
Polizei in F._______ zwar sehr viel Geld von ihm verlangt haben soll,
ansonsten sie gedroht hätten, ihn zu töten, jedoch kein Datum
betreffend die Geldübergabe nannten (Akten BFM A 24/19, S. 7 f.).
Zweifel an den behaupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers erweckt auch die Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung
erhebliche Mühe bekundete, die geltend gemachten Mitnahmen in den
Wald beziehungsweise in die Berge durch die Polizei im Jahre 2006
zeitlich einzuordnen (Akten BFM A 24/19, S. 11). Da es sich bei diesen
Ereignissen um sehr einschneidende Erlebnisse handelt, wäre zu er-
warten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein
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müssen, diese Geschehnisse zumindest auf den Monat bezogen
zeitlich einzuordnen. Dies umso mehr, als zum Zeitpunkt der Anhörung
lediglich zirka ein Jahr seit diesen behaupteten Entführungen ver-
gangen war. In diesem Zusammenhang ist ebenso wenig nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung keine Auskunft
darüber geben konnte, an welchem Datum das angebliche Ultimatum,
welches ihm von der Polizei in E._______ bezüglich der Zusammen-
arbeit gesetzt worden sei, abgelaufen wäre (Akten BFM A 24/19, S.
12).
Als unplausibel erscheint zudem das Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er sich nach den Entführungen durch die Polizei im
Jahre 2006 noch monatelang in seinem Heimatdorf aufgehalten haben
will (Akten BFM A 24/19, S. 12). Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass er nach diesen für ihn einschneidenden Ereignissen das Dorf
unverzüglich verlassen hätte.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind.
Beispielsweise führte er anlässlich der Befragung aus, er habe sein
Heimatland am 5. Januar 2007 verlassen (Akten BFM A 1/11, S. 7).
Bei der Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe die Türkei erst
am 10. Januar 2007 verlassen (Akten BFM A 24/19, S. 11). Zudem gab
er bei der Befragung zu Protokoll, er sei im Jahre 1999 jeweils für zwei
Tage von der Polizei festgehalten worden (Akten BFM A 1/11, S. 5),
hingegen führte er bei der Anhörung aus, er sei drei Tage lang fest-
gehalten worden (Akten BFM A 24/19, S. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der ge-
samten Akten und in Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Beweismittel in Übereinstimmung mit dem BFM zur Auf-
fassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von
ihm geltend gemachten Festnahmen im Jahre 1999 sowie die Dro-
hungen durch die Polizei beziehungsweise die Nationalisten in
F._______ glaubhaft zu machen. Ebenso wenig kann seiner
Schilderung, wonach er in E._______ von der Polizei in den Wald
beziehungsweise in die Berge geführt und zu Spitzeltätigkeiten
aufgefordert worden sei, und seiner Behauptung, er sei im Jahre 2006
in E._______ die ganze Zeit per Telefon bedroht worden, geglaubt
werden. An dieser Einschätzung ändern auch die vom
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten
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Beweismittel nichts. Den Internetausdrucken fehlt, abgesehen von der
Mitgliedschaft bei der DTP, die konkrete Betroffenheit des
Beschwerdeführers und das Anwaltsschreiben sowie die
Referenzschreiben weisen wegen ihres allgemeinen und unverbind-
lichen Inhalts lediglich Gefälligkeitscharakter auf, so dass ihnen kein
Beweiswert zukommt. Auffallend ist im Übrigen, dass die Schreiben
der Anwälte H._______ und I.________ identische Unterschriften
aufweisen.
5.5 Aufgrund der Akten und der eingereichten Beweismittel ist dem-
gegenüber nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 1999 für die HADEP als Wahlhelfer tätig war;
ebenso wenig, dass er im Jahre 2006 Mitglied der DTP war und in
dieser Funktion an einer Spendenaktion teilnahm. Es ist daher mög-
lich, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeiten von der
Polizei tatsächlich kontrolliert und eingeschüchtert wurde. Ebenso ist
denkbar, dass er wegen der geltend gemachten Mitgliedschaft seines
Schwagers bei der PKK von der Polizei Schikanen ausgesetzt war. Im
Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich dabei um asylrechtlich be-
achtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG handelt.
5.6 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach -
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art.
3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
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Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi -
tierte Urteile).
5.7 Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Tätigkeiten für die HADEP beziehungsweise die DTP von
der Polizei kontrolliert und eingeschüchtert wurde, handelt es sich da-
bei nicht um Nachteile, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG begründen, da sie zu wenig intensiv sind. Übereinstim-
mend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die DTP tätig war.
Gemäss eigenen Aussagen war er erst seit Mai 2006 Mitglied dieser
Partei und zudem nur im August für die DTP tätig, indem er Spenden-
gelder für kurdische Flutopfer sammelte (act. A 24/19, S. 5 f.). Allein
aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DTP ge-
wesen ist und für diese Partei Spendengelder gesammelt hat, kann im
heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig
im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes aus-
gesetzt zu werden. Die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sym-
pathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzu-
leiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die
HADEP beziehungsweise die DTP erfolgten Aktivitäten Nachteile im
heutigen Zeitpunkt erwachsen würden, sind insgesamt keine Anhalts-
punkte ersichtlich, dies obwohl die DTP im Dezember 2009 verboten
wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
5.8 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zudem geltend ge-
macht, wegen der Mitgliedschaft seines Schwagers bei der PKK liege
eine Reflexverfolgung vor. Sofern der Schwager des Beschwerde-
führers tatsächlich für die PKK tätig ist, was nicht belegt ist, ist ein
gewisser behördlicher Druck nicht auszuschliessen. Dieser Druck ist
indessen nicht intensiv genug, um von einer Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers auszugehen; die von ihm geltend gemachte Ver-
folgung durch die türkischen Behörden sowie die geltend gemachten
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Telefondrohungen wurden nicht glaubhaft gemacht. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers, die gemäss seinen Aussagen ebenfalls Adressatin von Tele-
fondrohungen wegen der Mitgliedschaft ihres Bruders in der PKK war,
noch immer im Heimatdorf wohnt.
5.9 Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er werde in
der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türki-
schen Behörden schikaniert und benachteiligt, ist festzuhalten, dass
für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer ge-
zielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht aus-
reicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Her-
kunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volks-
gruppe hinzuweisen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kol-
lektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für
das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu
EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in
der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei;
EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK
2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asyl-
praxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel
einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend ge-
machter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem be-
stimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der be-
gründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind
dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich ge-
gen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck
erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges
Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation
nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Über-
griffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass
jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen
zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits auf-
grund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die
Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt
beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu be-
rücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer gan-
zen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger
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des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn
zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete
Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt
wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen;
EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.).
Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden reichen die all-
gemeinen Benachteiligungen, denen die Kurden in der Türkei aus-
gesetzt sind, nicht aus, um als Verfolgung eingestuft zu werden (vgl.
EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a S. 130). Wie oben dargelegt, genügen zu -
dem auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen - soweit sie überhaupt glaubhaft sind - den
gesetzlichen Anforderungen nicht, um als asylrelevante Verfolgung
gelten zu können.
5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen ein-
gereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat
sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
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Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde
(vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8).
Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern, seine Ehefrau und sein
Sohn in seinem Heimatdorf sowie sieben seiner Geschwister in Dör-
fern in der Provinz E._______. Der Beschwerdeführer verfügt folglich
in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für
die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie
zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe
ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
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eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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