Abtei lung IV
D-6321/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 30. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6321/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Mutter und ihre drei Kinder), ethni-
sche Albaner aus dem Kosovo, eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 28. Mai 2009 verliessen, über Österreich und ansonsten
unbekannte Länder am 29. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkont-
rolle in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten,
dass am 23. Juni 2009 die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Transit-
zentrum F._______ befragt und am 30. Juli beziehungsweise 3. Sep-
tember 2009 die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 in G._______ vom
BFM angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor der Ausreise in
H._______ gewohnt,
dass im Jahre 2006 die Frau des Buchhalters in das Büro der Be-
schwerdeführenden 1 gekommen sei und von ihr verlangt habe, ihren
Mann zu entlassen,
dass die Frau des Buchhalters der Beschwerdeführenden 1 mit einer
Flasche auf den Kopf geschlagen habe, da letztere sich dem Ansinnen
widersetzt habe, worauf die Frau von der Polizei festgenommen wor-
den sei,
dass zwei unbekannte Männer aus unbekannten Gründen versucht
hätten, die Beschwerdeführende 1 auf dem Parkplatz vor ihrem Büro
zu entführen, wobei sie mit einem Messer am Oberarm verletzt worden
sei,
dass sie habe entkommen können und den Vorfall der Polizei gemeldet
habe, woraufhin die beiden Männer am folgenden Tag festgenommen,
verhört und anschliessend wieder freigelassen worden seien,
dass das diesbezüglich eingeleitete Verfahren noch immer beim Ge-
richt hängig sei,
dass sie in der Folge mehrmals von den beiden Männern verfolgt, be-
schimpft und bedroht worden sei,
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dass im März 2008 die Beschwerdeführende 2 von zwei unbekannten
Männern mit einem Auto entführt worden sei,
dass sie von einem der beiden Männer im Fahrzeug sexuell belästigt
und nach eineinhalb Stunden aus dem Auto geworfen worden sei,
dass sie bezüglich dieses Vorfalls anschliessend bei der Polizei Anzei-
ge erstattet habe, die Täter jedoch bis heute nicht hätten festgenom-
men werden können,
dass ungefähr eine Woche vor der Ausreise die beiden Männer, die die
Beschwerdeführende 1 im Jahre 2006 auf dem Parkplatz angegriffen
hätten, erneut vor dem Haus der Familie aufgetaucht seien und sie be-
droht hätten,
dass sie deshalb befürchtet habe, die beiden Männer könnten ihren
Kindern etwas antun, weshalb sie sich zur Ausreise aus dem Kosovo
entschlossen habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Laufe des Asylverfahrens unter an-
derem Geburtsscheine, einen Führerausweis der Beschwerdeführen-
den 1, eine Wohnsitzbestätigung sowie zwei Polizeirapporte in Kopie,
datiert vom 3. Oktober beziehungsweise 17. Oktober 2008, zu den Ak-
ten reichten.
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2009 - eröffnet am
folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Ein-
sicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
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dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentli-
chen Punkten massive Widersprüche aufweisen würden,
dass die Beschwerdeführende 1 beispielsweise bei der Erstbefragung
angegeben habe, der Angriff der Frau in ihrem Büro im Jahre 2006
habe sich nach dem Entführungsversuch durch die beiden Männer auf
dem Parkplatz vor ihrem Büro ereignet, wohingegen sie bei der Anhö-
rung geltend gemacht habe, der Vorfall im Büro habe sich zuerst zuge-
tragen,
dass die in den eingereichten Polizeirapporten enthaltenen Daten nicht
mit den Schilderungen der Beschwerdeführenden übereinstimmen
würden,
dass die Beschwerdeführende 1 bei der Erstbefragung zu Protokoll ge-
geben habe, die Frau, die sie im Büro angegriffen habe, würde mit den
beiden Männern, die sie auf dem Parkplatz zu entführen versucht hät-
ten, zusammenarbeiten, demgegenüber sie anlässlich der Anhörung
ausgesagt habe, sie wisse nicht, ob die Frau mit diesen Männern zu-
sammenarbeite,
dass die Beschwerdeführende 2 bei der Erstbefragung angegeben
habe, sie sei auf dem Polizeiposten während drei bis vier Stunden be-
fragt worden und es sei auch eine Person des Sozialamtes sowie ein
Arzt anwesend gewesen, wohingegen sie anlässlich der Anhörung gel-
tend gemacht habe, die Befragung habe zirka zweieinhalb Stunden
gedauert und sie sei ausschliesslich von Polizisten befragt worden,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Oktober 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; zudem
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre-
tung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel-
len und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ein-
gereichten Polizeirapporte (in Kopie), eine Entbindungserklärung der
Beschwerdeführenden 1 vom 5. Oktober 2009 sowie ein ärztliches At-
test der psychiatrischen Dienste der (...) Spitäler AG vom 25.
September 2009 (in Kopie) beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdeführende 1 in einem Schreiben vom 6. Oktober
2009 an das Bundesverwaltungsgericht die Einreichung weiterer Do-
kumente in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Poststempel: 13. Oktober
2009) die Beschwerdeführenden den "richtiggestellten Fax" einreich-
ten, aus dem hervorgehe, dass der Übergriff am 10. März 2008 statt-
gefunden habe,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
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zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt
keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Er-
wägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen wird,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfäl-
lig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungs-
vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erken-
nen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aus-
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sagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und Un-
gereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2
die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten,
dass der Einwand, die Angaben in den Polizeirapporten würden des-
halb nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführenden überein-
stimmen, da durch die neusten Umstellungen in der Software bei ver-
schiedenen Dokumenten Fehler aufgetreten seien, allenfalls auf den
Polizeirapport betreffend die Beschwerdeführende 2 zutreffen würde,
dass jedoch abgesehen vom Ereignisdatum (10. März 2008) die Be-
schwerdeführende 2 insbesondere den Ablauf der Anzeige auf dem
Polizeiposten unterschiedlich vorbrachte, weshalb Zweifel an den Vor-
bringen bestehen bleiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ers-
ten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung
weiterer in Aussicht gestellte Dokumente abzuwarten, zumal von
vornherein gewiss ist, dass diese an der rechtlichen Überzeugung
nichts zu ändern vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden im Kosovo droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Kosovo nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen
lässt,
dass in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führende 1 sei psychisch sehr angeschlagen, weswegen sie in ärztli-
cher Behandlung stehe,
dass aus dem eingereichten ärztlichen Attest vom 25. September 2009
lediglich hervorgeht, dass die Beschwerdeführende 1 in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung stehe, ohne dass der Grund für
ihre Behandlung aufgeführt wird,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
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dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass aus dem eingereichten ärztlichen Attest nicht hervorgeht, die
Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 in den Kosovo würde aufgrund
ungenügender Weiterbehandlung zu einer drastischen und lebensbe-
drohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass es die Beschwerdeführende 1 vorliegend - trotz Zumutbarkeit -
unterlassen hat, einen ärztlichen Bericht einzureichen, der ausführlich
Auskunft über ihren Gesundheitszustand gibt, weshalb sie die Folgen
ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden vorliegend keine medizinischen
Gründe ihrer Rückkehr in den Kosovo entgegen stehen,
dass die Beschwerdeführende 1 - sollte eine weitere Behandlung not-
wendig sein - in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach
Kenntnis des Gerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizini-
schen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann,
dass die Beschwerdeführende 1 gemäss eigenen Angaben Inhaberin
zweier im Kosovo domizilierter Firmen ist, von deren Einkünften die
Familie vor ihrer Ausreise sehr gut leben konnte, weshalb davon aus-
gegangen werden kann, die Beschwerdeführende 1 werde - trotz der
geltend gemachen gesundheitlichen Probleme - bei einer Rückkehr in
der Lage sein, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen,
dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben überdies über
ein grosses soziales Beziehungsnetz im Kosovo verfügen und ange-
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sichts der im Kosovo traditionellerweise engen sozialen Familienbande
davon auszugehen ist, diese werde sie nötigenfalls unterstützen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe beantra-
gen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Daten-
transfer zu unterlassen,
dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird
und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich
der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind oh-
nehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als ge-
genstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-
begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwer-
deführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, man-
gels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht ein-
zutreten ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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