B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6321/2019
law/rep
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Dezember 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 22. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt. Am 27. März 2018 hörte ihn das SEM einge-
hend zu seinen Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie und stamme aus C._______. Er habe die Schule bis zur
8. Klasse besucht und habe diese anschliessend wegen einer Herzerkran-
kung seines Vaters abgebrochen. Er sei dann zusammen mit seinen Ange-
hörigen nach Damaskus gezogen und schliesslich – im Jahr 2009 – in den
Libanon gegangen, wo er zwei Monate in einer Bäckerei gearbeitet habe.
Anschliessend sei er wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Aufgrund der
Demonstrationen an ihrem Wohnort in Damaskus sei er zwei Monate nach
dem Ausbruch der Revolution in Syrien im Jahr 2011 mit den Eltern und
Geschwistern in den Libanon gegangen. Er sei danach nicht mehr nach
Syrien zurückgekehrt. In Syrien sei er im Jahr 2013 jedoch mittels eines
Aufgebots, welches an die Adresse seines Grossvaters in C._______ zu-
gestellt worden sei, aufgefordert worden, sich ein Militärdienstbüchlein
ausstellen zu lassen. Seine Grossmutter D._______ und sein Onkel
E._______ hätten ihn telefonisch über das Aufgebot unterrichtet. Weil er
keinen Militärdienst habe leisten wollen und er wegen des Militärdienstes
gesucht worden sei, habe er nicht mehr nach Syrien zurückkehren können.
Im Libanon sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Zudem sei er anlässlich
einer Personenkontrolle von der Hisbollah festgenommen und inhaftiert
worden, nachdem sie festgestellt hätten, dass er in Syrien wegen des Mili-
tärdienstes gesucht werde. Er sei in Haft gefoltert und geschlagen worden.
Nach zwei Tagen habe sein Vater gegen Bezahlung seine Freilassung be-
wirken können. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder mit-
tels eines Visums am 13. Dezember 2016 in die Schweiz gereist. Sein Va-
ter sei bereits zuvor in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syri-
sche Identitätskarte und ein Aufgebot zur Aushebung in den Militärdienst
zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (eröffnet am 30. Oktober 2019) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2019 (Datum Poststempel: 29. November
2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantrage er zudem, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 lehnte der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Dezember 2019 zu Guns-
ten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überwei-
sen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht einge-
treten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht be-
zahlt werde.
F.
Am 20. Dezember 2019 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
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nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert an-
gesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte
es unter Angabe der jeweiligen Protokollstelle aus, er habe einerseits an-
gegeben, die Verhaftung durch die Hisbollah sei im Jahr 2014 erfolgt, an-
dererseits habe er angegeben, dies sei am 2. Oktober 2013 gewesen und
er sei am vierten beziehungsweise fünften Oktober freigelassen worden.
Weiter habe er auf die Frage, wann er letztmals zum Haus seines Gross-
vaters gegangen sei, erklärt, dies sei zwei Monate nach Zustellung des
schriftlichen Aufgebots, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, ge-
wesen, in derselben Anhörung jedoch gesagt, er sei nach 2011 nicht mehr
nach Syrien zurückgekehrt. Diese Widersprüche habe er nicht zu erklären
vermocht. Das von ihm eingereichte Aushebungsaufgebot weise nicht die
erforderlichen Merkmale auf. Zudem könnten solche Dokumente auch
leicht käuflich erworben werden, weshalb ihnen kein grosser Beweiswert
beigemessen werden könne.
5.2 Ungeachtet dessen, ob das SEM das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Aufgebot für die Aushebung für den Militärdienst zu Recht als
unglaubhaft beurteilt hat oder nicht, ist – wie schon in der Zwischenverfü-
gung vom 5. Dezember 2019 festgehalten – festzustellen, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion (beziehungsweise wie vorliegend das
Nichtbefolgen eines Aufgebots für die Aushebung für den Militärdienst) für
sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
mag. Solches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien
könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder
Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
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Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im Falle des Beschwer-
deführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche spezielle Situation
vorliegt, weshalb der behaupteten Nichtbefolgung eines militärischen Auf-
gebots und einer allfällig daraus resultierenden Bestrafung asylrechtlich
keine Bedeutung zukommt – dies auch dann nicht, wenn das eingereichte
Aufgebot authentisch sein sollte.
5.2.1 Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG „im Land, in dem sie zuletzt
wohnten“ bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur
auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungs-
situation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers – vor-
liegend Syrien – bestehen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Prob-
leme, die er im Libanon erlitten habe (Inbrandsetzen seines Hauses, Inhaf-
tierung durch die Hisbollah) haben sich somit in einem Drittstaat, nicht aber
in seinem Heimatstaat verwirklicht. Diese sind mithin entgegen der anders-
lautenden Ansicht in der Beschwerde und übereinstimmend mit den dies-
bezüglichen Erwägungen des SEM asylrechtlich ebenfalls nicht von Be-
deutung (vgl. BVGE 2014/26 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) – auch dann
nicht, wenn die entsprechenden Vorfälle sich tatsächlich zugetragen haben
sollten.
5.2.2 Im Übrigen ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend festgestellt und/oder abgeklärt oder erhebliche
Parteivorbringen nicht gewürdigt oder den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf das rechtliche Gehör verletzt oder anderweitig verfahrensrechtli-
che Fehler begangen haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es die
Vorbringen des Beschwerdeführers anders gewürdigt hat, als von ihm er-
hofft, lässt sich nicht ableiten, der Sachverhalt sei falsch oder unvollständig
erhoben beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt worden. In den
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der materiellen Beurteilung des
Asylgesuches vermischt. Es besteht jedoch kein Grund, die Sache – ent-
sprechend dem Hauptantrag in der Beschwerde – an das SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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5.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Ein-
schätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Es hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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