B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-632/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
D-632/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie wandte sich mit einem auf
den 1. März 2010 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben
an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens:
5. März 2010) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Er machte dabei geltend, er sei im Jahre 1994 in seinem Heimatdorf
B._______ ((…) C._______) knapp einer Verhaftung durch Leute des CID
("Criminal Investigation Department") entgangen. Nach seiner Heirat im
darauffolgenden Jahr sei er nach D._______ (E._______) umgezogen,
später mit seiner Familie aber wieder nach B._______ zurückgekehrt. Sein
Heimatdorf sei am 26. Dezember 2004 schwer vom Tsunami getroffen wor-
den. Am 10. Dezember 2006 sei seine Schwiegermutter von einer Bombe
tödlich verletzt worden; er selber habe auch Verletzungen erlitten. Ab 2007
sei er von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gezwungen wor-
den, in verschiedenen Spitälern zu arbeiten. Kurz vor Ende des Kriegs im
Vanni-Gebiet (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) habe er mit seiner Familie
F._______ (G._______) verlassen. Unterwegs sei seine Ehefrau bei einem
Bombenanschlag schwer verletzt worden, doch sei es ihnen gelungen, das
Spital von H._______ zu erreichen, wo seine Frau behandelt worden sei.
Er habe dann im I._______ in H._______ und später in J._______
(K._______) gearbeitet. An beiden Orten und – anlässlich eines Besuches
bei seiner Familie – auch in D._______ sei er vom CID befragt und der
Zugehörigkeit zu den LTTE beschuldigt worden.
Zusammen mit seinem Asylgesuch gab der Beschwerdeführer – jeweils in
Kopie – seine Geburtsurkunde sowie seine Identitätskarte zu den Akten
und stellte die Einreichung weiterer wichtiger Dokumente in Aussicht.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
8. März 2010 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Be-
schwerdeführer mit, falls er das mit Einreichung des Schreibens vom
1. März 2010 angehobene Asylverfahren fortführen wolle, habe er bis zum
18. April 2010 seine Vorbringen näher zu begründen beziehungsweise ver-
schiedene konkrete Fragen zu beantworten und zur Untermauerung der-
selben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die engli-
sche Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapie-
ren einzureichen.
D-632/2015
Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 15. April 2010 (Eingang des
Schreibens auf der Schweizerischen Botschaft: 20. April 2010) vernehmen.
Dabei verwies er vorab auf seine in der Eingabe vom 1. März 2010 ge-
machten Angaben und machte im Weiteren geltend, aufgrund der Tatsa-
che, dass er von den LTTE gezwungen worden sei, in dem von ihnen kon-
trollierten Gebiet zu bleiben und dort zu arbeiten, sei er vom CID überwacht
und wiederholt befragt worden. Weil er dadurch seine Freiheit und seinen
inneren Frieden verloren habe, wolle er Sri Lanka verlassen. Seine Prob-
leme habe er bereits der Menschenrechtskommission gemeldet. Es gebe
für ihn keine Möglichkeit, diesen Schwierigkeiten durch Wegzug in eine an-
dere Gegend Sri Lankas zu entkommen.
A.d Mit Brief vom 15. August 2013 teilte die Schweizerische Botschaft in
Colombo dem Beschwerdeführer mit, er werde demnächst zu einem Inter-
view aufgeboten, und forderte ihn auf, allfällige neue Vorbringen mittels
entsprechender, in eine Schweizer Landessprache oder ins Englische
übersetzter Unterlagen zu dokumentieren.
A.e Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. Sep-
tember 2013 (Eingang auf der Schweizerischen Botschaft: 25. September
2013). Er brachte vor, nach wie vor bedroht und beobachtet und schliess-
lich von L._______ (E._______) ins M._______ in B._______ überführt
worden zu sein, wo er zur Zeit unter grosser Furcht arbeite. Zur Stützung
seiner Vorbringen legte er drei Transfer-Bestätigungen samt englischen
Übersetzungen ein.
Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Februar 2014 (Eingang auf der
Schweizerischen Vertretung: 26. Februar 2014) ersuchte der Beschwerde-
führer sinngemäss um baldige Durchführung eines Interviews.
A.f Am 26. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich angehört. Dabei er-
gänzte er seine bisher gemachten Aussagen folgendermassen: Er wohne
nach wie vor in seinem Heimatdorf B._______ und arbeite im dortigen
M._______. Alle seine Familienangehörigen lebten in Sri Lanka, doch habe
er einige Freunde, die in London wohnten.
Im Jahre 1993 sei er für eine Woche festgenommen worden. Sechs Jahre
später seien zahlreiche nahe Verwandte unter dem Verdacht der LTTE-
Mitgliedschaft in Haft genommen worden. Ende Januar 2012 sei er erneut
von Leuten des CID befragt worden. Im Oktober 2012 sei er von seinem
D-632/2015
Seite 4
Vorgesetzten von D._______ nach L._______ versetzt worden. Bereits
zwei Tage nach seiner Ankunft sei er auf dem Arbeitsweg beinahe von ei-
nem weissen Lieferwagen überfahren worden. Nachdem er sich bei sei-
nem Arbeitgeber darüber beschwert habe, sei er im November 2012 nach
B._______ versetzt worden. Dort sei er im Dezember 2013 von Unbekann-
ten auf der Strasse mit dem Tod bedroht worden. Vermutlich habe es sich
bei den Unbekannten um Mitglieder der Karuna-Gruppe gehandelt, welche
ihn wegen seiner Unterstützung der "Tamil National Alliance" (TNA) im
Jahre 2004 verfolgen würden. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet,
doch habe diese – da er die Täter nicht habe identifizieren können – nichts
unternehmen können. Im Januar 2014 sei er vom CID zu Hause zu seinem
Aufenthalt in Vanni-Gebiet einvernommen und rund zwei Wochen später
von einem Unbekannten auf einem Motorrad verfolgt worden. Erneut habe
er sich bei der Polizei und anderen Stellen beschwert, doch habe wiederum
niemand dagegen etwas unternehmen können. Er gehe weiterhin zur Ar-
beit, doch verzichte er darauf, abends auszugehen.
Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer
– jeweils in Kopie – eine am 18. Oktober 2008 vom N._______ ausgestellte
Arbeitsbestätigung sowie ein auf den 30. Januar 2014 datiertes Beschwer-
deschreiben samt englischer Übersetzung ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 5. Januar 2015 (Eingang bei der Schweizerischen Vertre-
tung: 13. Januar 2015) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung
des Asyls.
Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geschilderten Probleme und machte im Weiteren geltend, mittlerweile be-
finde sich seine Heimatregion vollständig unter Kontrolle der sri-lankischen
Behörden, weshalb er befürchten müsse, weiterhin von Leuten des CID
verhört zu werden. Diese hätten ihm gegenüber auch schwere Drohungen
ausgesprochen, falls sie von Verbindungen zu ehemaligen Rebellen
Kenntnis erlangen würden.
D-632/2015
Seite 5
Zusammen mit der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer eine Ko-
pie seines Führerausweises zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31]; Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende –
im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung gelten.
2.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 14. Novem-
ber 2014 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass das
BFM die angefochtene Verfügung zwecks Zustellung an den Beschwerde-
führer gleichentags der Schweizerischen Vertretung in Colombo übermit-
telte. Angesichts des Umstandes, dass die Übermittlung nach Sri Lanka
erfahrungsgemäss mindestens eine Woche in Anspruch nimmt und für die
Behandlung auf der Schweizerischen Vertretung sowie die Zustellung an
den Beschwerdeführer jeweils wiederum mit rund 7-10 Tagen zu rechnen
ist, kann davon ausgegangen werden, dass die BFM-Verfügung dem Be-
schwerdeführer nicht vor Mitte Dezember 2014 zugestellt wurde. Es ist da-
her – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und im Sinne einer effizienten
Abwicklung des Beschwerdeverfahrens (die Tätigung weiterer Abklärun-
gen betreffend Zustelldatum wäre mit erheblichem zeitlichem Aufwand ver-
bunden) – zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die
D-632/2015
Seite 6
am 13. Januar 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangene
Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der
vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das SEM (zuvor: BFM) kann ein im Ausland gestelltes oder ein von
einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
D-632/2015
Seite 7
4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in
der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 auf der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich dieser Be-
fragung hatte er Gelegenheit, weitere Angaben zu seiner Verfolgungssitu-
ation zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
D-632/2015
Seite 8
5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. Novem-
ber 2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis
für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Per-
son im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfol-
gung ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete
Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig
staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs um
Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls geltend, er sei wäh-
rend vieler Jahre von den LTTE gezwungen worden, für sie zu arbeiten.
Deswegen sei er im Januar 2012 und im Januar 2014 zweimal vom CID
verhört worden. Überdies sei er von unbekannten Männern, vermutlich
Leuten der Karuna-Gruppe, bedroht worden.
5.3.2 Das BFM stellte den Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Vorfälle grundsätzlich nicht in Frage, wies jedoch gleichzeitig
darauf hin, die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch; ge-
mäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine sol-
che Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei ei-
nem weiteren Verbleib im Ausland ausgegangen werden müsse. Vorlie-
gend gelange es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – bei einer ob-
jektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei, weshalb den von
ihm geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeu-
tung zukommen könne.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den
LTTE befand das BFM, diese seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asyl-
relevant. Es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der
Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand, dass er
zweimal vom CID befragt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass
er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitskräfte sich we-
gen seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet nach ihm erkundigt und ihn beo-
bachtet hätten. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der
D-632/2015
Seite 9
allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lanki-
schen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder
Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behör-
den überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise
eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staats darstellen würde,
wäre er nicht bloss aufgesucht und befragt, sondern inhaftiert worden,
werde doch gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes in Sri Lanka gegen
Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden, die LTTE zu unterstützen be-
ziehungsweise unterstützt zu haben, konsequent vorgegangen. Schliess-
lich genüge allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftigen Bedro-
hung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen.
Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschlies-
sen, zumal die knappen Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 5. Januar 2015 (Eingang bei der Schweizerischen Vertre-
tung) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Befragungen
durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise durch den CID zu füh-
ren.
5.3.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, bei
den geltend gemachten Übergriffen durch Unbekannte, vermutlich durch
Angehörige der Karuna-Gruppe, handle es sich um Übergriffe Dritter.
Das BFM wies dabei zutreffend darauf hin, der Einfluss der bewaffneten
Gruppierungen in Sri Lanka habe seit Ende der Kriegshandlungen im Mai
2009 stark abgenommen. Es bestünden keine Hinweise mehr auf eine all-
gemeine Unterstützung bewaffneter Gruppierungen durch die sri-lankische
Armee oder den Staat. Es komme zwar vor, dass sich frühere Angehörige
solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevöl-
kerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten,
wobei auch nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass einzelne An-
gehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an solchen Vorkommnissen
beteiligt seien. Unabhängig davon handle es sich bei den besagten Über-
griffen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiteten und denen sich der Beschwerdeführer
durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen
könne.
Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
D-632/2015
Seite 10
5.3.4 Schliesslich wies das BFM zutreffend darauf hin, die sri-lankischen
Behörden hätten dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 einen neuen
Reisepass ausgestellt (vgl. Vorakten A11 S. 2 Mitte), was gegen ein allfäl-
liges Verfolgungsinteresse spreche.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend – entgegen der von
ihm auch in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – keine kon-
kreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar dro-
hende Gefährdung akut zu befürchten.
5.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
kannten des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten auch
sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen
sind.
5.6 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) in indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-632/2015
Seite 11
D-632/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: