B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-632/2017
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
D-632/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat im April 2014 und gelangte via B._______ und diverse andere Länder,
wo sie sich jeweils einige Zeit aufgehalten habe, am 9. Juli 2015 in die
Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
vom 17. Juli 2015, bei der der Beschwerdeführerin unter anderem das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D._______ für die Prü-
fung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 23. Juli 2015
die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO)
um Übernahme der Beschwerdeführerin.
C.
Die D._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am
21. September 2015 ab, da die Beschwerdeführerin in D._______ nicht
bekannt sei.
D.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober
2015 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in
der Schweiz geprüft.
E.
Am 14. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren
Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen
(BzP und Anhörung) geltend, sie gehöre der Ethnie der Tigrinya an und
stamme aus A.H. (Sub Zoba A.Q.). Die Schule habe sie bis zur (Anzahl)
Klasse, welche sie dreimal habe wiederholen müssen, besucht. Im April
2014 habe sie erfahren, dass sie aufgrund (ihres Alters) nicht mehr länger
habe zur Schule gehen können. Zudem habe sie erfahren, dass in der
Schule eine Liste mit Namen von Personen aufgehängt worden sei, die in
D-632/2017
Seite 3
den Militärdienst hätten gehen sollen. Unter anderem habe auch ihr Name
auf der Liste gestanden. Sie sei damals aber in der Schule nicht anwesend
gewesen. Ungefähr im April 2014 habe sie mit zwei anderen Mädchen Erit-
rea illegal Richtung B._______ verlassen. Auf der Reise durch diverse an-
dere Länder habe sie in L. einen Autounfall gehabt. Sie sei am Fuss verletzt
worden. Dort seien Frauen auch sexuell missbraucht worden, was bei ihr
eine Traumatisierung hervorgerufen habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Taufscheins
und der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
F.
Mit Schreiben des SEM vom 17. November 2016 wurde der Beschwerde-
führerin die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen, ob und wie der
von ihr erwähnte Autounfall und die sexuellen Übergriffe auf Frauen in L.
Einfluss auf ihr Asylgesuch habe. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewie-
sen, gegebenenfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In ihrer Antwort
vom 30. November 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, bei diesem Unfall seien – nebst einem Todesfall – mehrere Leute ver-
letzt worden. Ihr Bein sei verletzt worden und sie habe hilflos für drei Tage
in L. unterernährt festgesessen. Eines Abends hätten dort Männer vor ihren
Augen zahlreiche Frauen vergewaltigt. Den verletzten Leuten habe man
nichts angetan. Wenn sie über die diesbezüglichen Ereignisse spreche,
verspüre sie immer wieder den damaligen Schock und die Angst, was bei
ihr jeweils ein Weinen bewirke.
G.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am
31. Dezember 2016 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug er-
setzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Hin-
sichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Erlebnisse auf der
Reise ausserhalb Eritreas hielt das SEM vorab fest, diese Vorkommnisse
seien zwar bedauerlich, sie würden sich aber vor dem Hintergrund der Be-
urteilung ihrer Asylgründe im Hinblick auf ihre eritreische Staatsangehörig-
keit als nicht asylrelevant erweisen, weshalb darauf nicht einzugehen sei.
D-632/2017
Seite 4
Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP A 4 ge-
mäss Aktenverzeichnis SEM und Anhörung A 18) wurde ausgeführt, ihre
Aussagen zu den wesentlichen Asylgründen seien widersprüchlich ausge-
fallen (Angaben rund um die Umstände der Kenntnisnahme, wonach die
Beschwerdeführerin mit anderen Personen auf einer Liste in der Schule
aufgeführt worden sei, die sich für den Militärdienst hätten melden müs-
sen). Ebenso würden sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit der an-
geblichen Einberufung in den Militärdienst als wenig substanziiert erweisen
(keine Angaben zum Einrückungszeitpunkt oder zur Rekrutierungsrunde).
Ferner habe sie keinerlei Vorbereitungen für die Ausreise getroffen, was
insbesondere erstaune, stelle doch eine illegale Ausreise aus Eritrea ein
erhebliches Risiko dar, da an der Grenze bewaffnete Soldaten patrouillie-
ren würden. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der Darlegungen im Zusammen-
hang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen
Ausreise einzugehen, erachtete das SEM unter Verweis auf seine Publika-
tion (Sektion Analysen SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und il-
legale Ausreise, 22.06.2016, Kapitel 5.5) eine solche als asylrechtlich un-
beachtlich. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
H.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantra-
gen. Die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen, insbesondere sei ihr ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
D-632/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führerin ersetzt. Obwohl nur die Anerkennung als Flüchtling beantragt wird,
bildet auch die Frage der Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens, da die Beschwerdeführerin laut Beschwerdebegründung
eine Verfolgung wegen Dienstverweigerung befürchtet, ein Umstand, der
allenfalls zur Erteilung von Asyl führen könnte. Aus prozessökonomischen
Gründen wird darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin zur Nachreichung
D-632/2017
Seite 6
eines diesbezüglichen Antrags aufzufordern. Im Weiteren sind die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise aus Eritrea
sowie die Frage der Wegweisung an sich zu prüfen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweige-
rung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie
D-632/2017
Seite 7
Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deser-
teure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht ha-
ben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im
Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzu-
erkennen.
5.1.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist – entgegen der vertretenen
Ansicht in der Rechtsmitteleingabe – zunächst festzuhalten, dass die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerde-
führerin unter anderem im Zusammenhang mit der angeblichen Einberu-
fung in den Militärdienst (aufgehängte Namensliste in der Schule) als we-
nig substanziiert ausgefallen bezeichnete, mithin aufgrund der zahlreichen
aufgezeigten Ungereimtheiten ihre Asylgründe insgesamt als unglaubhaft
wertete und eine asylrelevante Verfolgungssituation damit in Abrede stellte.
Die in den Akten Stütze findenden Feststellungen und vom SEM gezoge-
nen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auch muss im Sinne
der Rechtsprechung eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Aussagen verneint
werden. So gab sie anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll, nie
Kontakt mit den Behörden wegen der Liste gehabt zu haben. Auch stellte
sie ausdrücklich irgendwelche Probleme mit irgendeiner heimatlichen Be-
hörde (Polizei, Militär) oder sonst irgendeiner Organisation in Abrede.
Ebenfalls erklärte sie, in Eritrea weder politisch aktiv gewesen, noch ver-
haftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein (vgl. A 4 S. 8). Diese Ant-
worten erfahren grundsätzlich eine Bestätigung anlässlich der Anhörung
(vgl. A 18 S. 9). Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend kon-
kreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11) ist ohnehin zu verneinen, zumal die Beschwer-
deführerin – auch wenn sie im dienstfähigen Alter sein sollte – lediglich vom
Hörensagen erfahren habe, dass ihr Name auf der Liste gestanden habe.
Zudem erfüllt die allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu
D-632/2017
Seite 8
werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.10).
5.1.3 Das SEM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
5.2
5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging
davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch
Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich
waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte,
das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der ge-
setzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen
gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche
mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden.
5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden
Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten
legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand
auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaub-
haftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit
einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis-
beziehungsweise Substanziierungslast statt.
5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt,
nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund ei-
D-632/2017
Seite 9
ner eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea il-
legal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren
könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-
rea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusam-
menhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Ge-
richt zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es
hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann
auf das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen wer-
den.
5.2.4 Wie vorstehend unter E. 5.1.2 ausgeführt, ergeben sich im Falle der
Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ge-
eignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der ak-
tuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich
bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea redu-
zieren. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
5.3 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz
vollzogenen Praxisänderung, welche nicht den in BVGE 2010/54 festge-
legten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abweichen von der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, zu keiner
anderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Beurteilung
führen. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Me-
dienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Nieder-
schlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die
Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger,
Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016).
Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellung-
nahme unter dem Titel „Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt“ vom
27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016
D-632/2017
Seite 10
und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxis-
änderung. Mit dem erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM mittler-
weile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbe-
sondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraus-
setzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte
und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine
solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung
in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverän-
dert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit
nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten
entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wie-
dergutzumachenden Nachteile.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-632/2017
Seite 11
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 29. De-
zember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich wei-
tere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewie-
sen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige
Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
9.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der eingereich-
ten Kostennote vom 30. Januar 2017 einen Aufwand für die Beschwerde
von Fr. 900.– (5 Stunden à Fr. 180.–) und einen zusätzlichen Aufwand von
Fr. 50.– (Spesenpauschale) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwen-
dungen auf Fr. 1022.–. Ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– (E. 9.1 hiervor) bemisst sich das Honorar auf Fr. 750.–. Der Zu-
satzaufwand von Fr. 50.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) erscheint ange-
messen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 860.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-632/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 860.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: