Abtei lung IV
D-6322/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Kroatien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Oktober 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. März 1998 zusammen mit seiner Mutter und
seiner Schwester in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfü-
gung vom 21. September 1998 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1998 Beschwerde bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche
diese mit Urteil vom 11. Februar 2002 abwies.
B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 1998 ein. Der
Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: drei Berichte der Psychiatrischen
Privatklinik A._______ vom 12. Dezember 2001, 28. Februar 2002 und 10. Juni
2002, ein ärztliches Zeugnis von Dr. C._______ vom 7. März 2002, ein ärztliches
Zeugnis vom 27. Februar 2002 von Dr. D._______, ein Bericht der Klinik für Psy-
chiatrie und Psychotherapie B._______ vom 4. April 2001 und ein Bericht des
Kreisspitals C._______ vom 27. März 2001.
Das Bundesamt setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom
11. Juli 2002 aus.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 forderte das Bundesamt den Beschwerdefüh-
rer auf, einige Fragen zu seiner Erkrankung beziehungsweise deren Behandlung
zu beantworten.
Dr. D._______ beantwortete mit Schreiben vom 20. Februar 2003 auf Bitte des Be-
schwerdeführers die gestellten Fragen.
Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September
2003 weitere Fragen zu seiner Erkrankung.
Dr. D._______ reichte am 8. Oktober 2003 einen ergänzenden ärztlichen Bericht
ein. Diesem lagen ein vorläufiger Austrittsbericht vom 24. Juni 2003 und ein Aus-
trittsbericht vom 28. Juli 2003 der Psychiatrischen Privatklinik A._______, eine An-
meldung vom 9. Juli 2003 sowie Teilnahmebestätigung der Asyl-Organisation
D._______ vom 3. Oktober 2003 und ein Urteil des Bezirksgerichts E._______
vom 24. Juni 2003 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung bei.
C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 - eröffnet am 3. November 2003 - wies das
Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom
21. September 1998 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 an die damals zuständige ARK liess der Be-
schwerdeführer durch seine Vertreterin (seine Schwester) gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sowie im Voll-
zugspunkt auch die Verfügung vom 21. September 1998 seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und der Aufenthalt sei
3nach Art. 14a Abs. 1 ANAG zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
zudem beantragen, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und die
Vollzugsbehörden seien entsprechend anzuweisen, es sei ihm die Bezahlung des
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und das Verfahren
sei mit demjenigen seiner Mutter und seiner Schwester koordiniert zu behandeln.
Der Eingabe lagen ein ärztliches Zeugnis von Dr. F. R. vom 26. November 2003
sowie zwei bereits bei der Vorinstanz eingereichte ärztliche Berichte bei.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 19. Dezember 2003
wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet; über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Dem Bundesamt wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehm-
lassung gewährt.
F. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2004 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer von der ARK am 23. Januar
2004 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
G. Am 21. August 2006 gingen bei der ARK die Kopie eines Berichts der F._______
vom 14. August 2006 und ein Internetauszug ein.
H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 setzte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuali-
sierten ärztlichen Berichts an.
I. Am 9. Juli 2007 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht ein ärztliches Zeugnis der G._______ vom 12. Juni 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise - was
vorliegend von Interesse ist - seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7
E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn le-
diglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten gel-
tend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2B S. 104).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde geltend gemacht, für den Beschwerdeführer
sei eine Rückkehr nach Kroatien unvorstellbar. Er sei aufgrund der Kriegserlebnis-
se gesundheitlich angeschlagen und habe sich dreimal in einer Psychiatrischen
Klinik behandeln lassen müssen. Im Falle einer Rückkehr würde er in die Armee
eingezogen; es sei ihm aber aufgrund seiner Erkrankung unmöglich, Militärdienst
zu leisten. Serben, die nach Kroatien zurückkehrten, würden immer noch inhaftiert.
Eine Rückkehr würde zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
führen. Er sei nicht sicher, ob er seine Mutter und seine Schwester in Kroatien be-
schützen könne. Die Erinnerungen an den Krieg seien bei ihm immer noch sehr
stark, weshalb er oft unruhig und ängstlich sei. Er habe sich in der Schweiz gut in-
tegriert und habe auch gearbeitet.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die kroatischen Behörden
den Beschwerdeführer mit Sicherheit ausmustern würden, zumal er medizinische
Atteste aus der Schweiz vorlegen könne. Es sei zu bezweifeln, dass er an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Im ausführlichen ärztlichen
Bericht vom 28. Februar 2002 sei festgehalten worden, dass er Symptome aufwei-
se, die sowohl bei einer akuten psychotischen Episode als auch bei einer PTBS
auftreten könnten. Es sei die Vornahme weiterer Abklärungen empfohlen worden.
Im ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2002 sei plötzlich das Bestehen einer PTBS at-
testiert worden, ohne dass die vorgängig empfohlenen Abklärungen gemacht wor-
den seien. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, welche neuen Erkenntnisse zum
anderen Befund geführt hätten. Bezeichnenderweise werde im aktuellsten ärztli-
5chen Bericht vom 8. Oktober 2003 eine chronisch-paranoide Schizophrenie diag-
nostiziert. Bei Einnahme des Medikamentes "Zyprexa" habe sich die psychiatri-
sche Symptomatik jeweils normalisiert. Durch die Einnahme des betreffenden Me-
dikamentes könne das Auftreten von Krankheitsschüben, die von einer Selbstge-
fährdung begleitet seien, verhindert werden. Aus den eingereichten ärztlichen Be-
richten gehe hervor, dass er die Medikamente wiederholt abgesetzt habe. Eine ad-
äquate ärztliche Behandlung könne in Kroatien sichergestellt werden, da "Zyprexa"
dort erhältlich sei. Der Verschreibung müsse auf Antrag des behandelnden Arztes
seitens der kroatischen Gesundheitsbehörde im Einzelfall zugestimmt werden,
welches Vorgehen sicherstelle, dass der Patient begleitet und beaufsichtigt werde.
Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu Handen der kroatischen Ärzte
eine Behandlungsempfehlung ausstellen zu lassen, in der die positiven Erfahrun-
gen mit "Zyprexa" festgestellt würden.
4.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer schwer krank sei. Sein Gesundheitszustand habe sich unter dem Druck einer
bevorstehenden Wegweisung in den letzten Jahren verschlechtert. Er habe mehr-
fach stationär behandelt werden müssen und sei aufgrund von akuter Selbst- und
Fremdgefährdung auch per fürsorgerischen Freiheitsentzug in Kliniken eingewie-
sen worden. Zwischen Ende Februar und Juni 2002 habe er stationär behandelt
werden müssen. Die nicht deckungsgleichen Diagnosen in den Berichten vom 28.
Februar und 10. Juni 2002 seien vor dem Hintergrund des fortschreitenden ärztli-
chen Untersuchungsprozesses zu sehen. Es spreche für die Seriosität der behan-
delnden Ärztin, dass sie nicht sofort eine PTBS diagnostiziert habe. Mit den zu-
sätzlichen, vom Sanatorium A._______ selbst durchgeführten Untersuchungen,
habe schliesslich eine klare Diagnose gestellt werden können. Es sei demnach
nicht so, dass die Ärztin "plötzlich" und "ohne dass sie die vorgängig empfohlenen
Abklärungen habe durchführen lassen", eine PTBS "attestiert" habe. Aus dem Be-
richt vom 10. Juni 2002 gehe hervor, dass eine ausführliche Exploration vom
10. April 2002 zum definitiven Befund geführt habe. Die panischen und traumabe-
dingten Ängste vor einer Rückführung nach Kroatien stünden einer erfolgverspre-
chenden Behandlung im Heimatland von vornherein entgegen. Die Ängste seien
auch deshalb nicht ganz unbegründet, als dass in Kroatien die meisten Serben
vertrieben worden seien. Vor diesem Hintergrund müsse mit grosser Wahrschein-
lichkeit vom Risiko einer weiteren Exazerbation des psychischen Zustands mit
akuten Selbst- und Fremdgefährdungsrisiken ausgegangen werden, zumal der Be-
schwerdeführer mehrfach habe stationär eingeliefert müssen.
Die Schwester (und Vertreterin) des Beschwerdeführers schreibt in einer persönli-
chen Begründung der Beschwerde, sie und ihre Familie versuchten, sich seit
sechs Jahren über die Runden zu bringen. Seit ihr Bruder das erste Mal wegen ei-
nes Selbstmordversuchs in eine psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden
müssen, seien die Zeiten noch schwerer geworden. Das Leben mit einer pflegebe-
dürftigen Person sei nicht leicht, zumal, wenn die Person so starke Stimmungs-
schwankungen und Schlafstörungen habe und sich nichts sagen lasse. Eine Rück-
kehr nach Kroatien wäre ohne Geld und Perspektiven sehr schwierig. Sie müssten
von dem Geld leben, das nicht einmal für ihre Angehörigen in Kroatien ausreiche,
und wüssten nicht, wie lange diese ihren Bruder "aushalten" würden. Die medizini-
sche Versorgung in Kroatien möge wohl gut sein, sie hätten aber kein Geld, um
6sich diese leisten zu können.
4.4 Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Privatklinik A._______ vom 28. Februar
2002 wurde beim Beschwerdeführer eine akut polymorphe psychotische Störung
mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei erst-
mals im Mai 2000 mit dieser Diagnose hospitalisiert worden. Im März 2001 habe er
erneut hospitalisiert werden müssen. Nach sechs Monaten habe er die Medikation
mit "Zyprexa" abgesetzt. Vor erneutem Eintritt in die Klinik im Dezember 2001
habe er über Angstzustände geklagt, den Eindruck gehabt, bestraft zu werden,
und Stimmen erwähnt, die ihm befohlen hätten, sich umzubringen. Zudem leide er
unter Schuldgefühlen, da er sich als ethnischer Serbe für die Kriegsereignisse ver-
antwortlich fühle. Im Verlauf der erneuten Medikation habe er sich von seinen pa-
ranoiden Ideen distanzieren können. Er habe über ein ausgeprägtes Gefühl der
Entwurzelung berichtet. Eine Fortführung der medikamentösen Therapie sei wich-
tig und es müsse ihm eine gesicherte Tagesstruktur gegeben werden. Auf starke
Stressoren sollte verzichtet werden. Eine medikamentöse Behandlung sollte auch
in Kroatien möglich sein. Eine Rückkehr dorthin wäre aber ein schwer wiegender
Stressor, der eine mögliche neue Krankheitsepisode auslösen könne. Das Gefühl
der Entwurzelung und der mangelnden Integration in der Schweiz stelle auch eine
Belastung dar, die ebenfalls neue Krankheitsphasen auslösen könne. Würde eine
bisher noch nicht diagnostizierte PTBS vorliegen, wäre aus psychiatrischer Sicht
dringend von einer Rückkehr nach Kroatien abzuraten.
4.5 Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Privatklinik A._______ vom 10. Juni 2002
wird ausgeführt, im Rahmen des Krieges seien 1995 die ethnischen Serben ver-
haftet und in ein Fussballstadion getrieben worden, wo man gedroht habe, die Sol-
daten würden erschossen. Der Beschwerdeführer sei damals mit seiner Mutter und
seiner Schwester zusammen gewesen. Da UNO-Truppen gekommen seien, seien
die Drohungen nicht in die Tat umgesetzt worden. Gemäss Auskünften der Mutter
habe er etwa einen Monat später angefangen, von diesem Zwischenfall zu träu-
men. Er sei gereizter geworden, bisweilen verbal-aggressiv, habe mit Suizid ge-
droht, sich sozial zurückgezogen und sei schreckhafter geworden. Manchmal sei
es auch tagsüber zu Rückhall-Erinnerungen gekommen. Nach der Einreise in die
Schweiz habe sich sein Zustand verbessert, seit 2001 aber wieder verschlechtert.
Die Erinnerungen an das Ereignis von 1995 könne er nicht vermeiden, obwohl er
sich dies wünsche. Die erhobenen Befunde seien charakteristisch für eine PTBS.
Dem Beschwerdeführer sei die Erfassung des traumatischen Erlebnisses er-
schwert gewesen, da es sprachliche Schwierigkeiten gegeben habe und es ihm
schwer gefallen sei, Frauen gegenüber von seinen Problemen zu berichten. Die
Behandlung der PTBS umfasse die Aufklärung des Beschwerdeführers über die
Störung und die Gewährung eines sicheren Umfeldes. Eine Rückkehr in die Ver-
hältnisse, in der das Trauma erlebt worden sei, sei kontraindiziert und könnte ins-
besondere mit der Verschlimmerung der Suizidialität einhergehen. Daher erschei-
ne die Gewährung eines Aufenthaltsrechts aus medizinisch-psychiatrischen Grün-
den dringend gegeben.
Im ärztlichen Bericht der F._______ vom 14. August 2006 wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe wiederholt unter ausgeprägten Angstzuständen sowie Verfol-
gungswahn mit Wahnvorstellungen gelitten. Eine ambulant psychiatrische Behand-
lung sei aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich gewesen, woraufhin er
7seine antipsychotischen Medikamente immer wieder abgesetzt habe.
Fremdanamnetisch habe man erfahren, dass sein Zustand zunehmend prekärer
geworden sei. Er habe kaum noch die banalsten täglichen Handlungen selbständig
ausführen können und sei mehrheitlich stumm dagesessen. Im Mai 2006 sei er in
psychotischem Zustand von der Polizei aufgegriffen und in die G._______ (Klinik)
gebracht worden. Er sei kaum ansprechbar gewesen, habe nicht sprechen können
und Halluzinationen gehabt. Es sei nicht möglich gewesen, mit ihm zu kommuni-
zieren. Unter Aufdosierung einer antipsychotischen Medikation sowie einer ganz-
heitlichen Therapie sei es sehr langsam zu einer Besserung gekommen. Der Be-
schwerdeführer leide unter einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit Erkran-
kungsbeginn um das 20. Lebensjahr. Zu Beginn seiner Erkrankung hätten wahn-
hafte Symptome mit Verfolgungswahn im Vordergrund gestanden, aktuell leide er
vor allem unter ausgeprägten formalen Denkstörungen mit vorübergehend annä-
hernd vollständigem Sprachzerfall. Es erscheine essentiell, dass nach seiner Ent-
lassung nach Hause eine engmaschige ambulante Betreuung erfolge. Die regel-
mässige Einnahme der neuroleptischen Medikamente müsse gewährleistet sein
und es müsse ihm eine geregelte Tagesstruktur ausserhalb seiner Wohnung orga-
nisiert werden. In Anbetracht des schweren Verlaufs der paranoiden Schizophrenie
seien auch bei engmaschiger ambulanter Betreuung weitere Dekompensationen
mit anschliessendem Klinikaufenthalt durchaus möglich.
Im neusten ärztlichen Bericht der G._______ vom 12. Juni 2007 wird bestätigt,
dass der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2006 bis zum 10. Oktober 2006 stationär
behandelt worden sei. Seit dem 16. Oktober 2006 sei er in ambulanter und teilsta-
tionärer Nachbehandlung. Er erscheine alle 10 bis 14 Tage zu ärztlichen Einzelge-
sprächen und zur Medikamentenabgabe. Ausserdem besuche er dreimal in der
Woche halbtags das Tageszentrum, wo eine Gruppentherapie mit Training von All-
tagsfertigkeiten stattfinde. Seine schwere psychische Erkrankung bedürfe einer
dauerhaften therapeutischen und medikamentösen Begleitung.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen und
nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, insbesondere
dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung
darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände
im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung -
aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegwei-
sungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen
als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für
die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini-
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
8öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Ent-
sprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Be-
urteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezo-
gen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
5.2 Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers war offensichtlich im Zeitpunkt
des Urteils der ARK vom 11. Februar 2002 noch nicht bekannt beziehungsweise
die bereits vorhandenen Symptome (vgl. den ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2002)
wurden noch nicht als solche wahrgenommen. Insoweit wird vorliegend eine im
Vergleich zu dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt
veränderte Sachlage geltend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Vorinstanz vertritt indes die Auffassung,
der Beschwerdeführer könne nach Kroatien zurückkehren und dort ärztliche Hilfe
in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der Rechtsmitteleingabe bestrit-
ten.
5.3 Angesichts der eingereichten ärztlichen Zeugnisse und Berichte steht fest, dass
der Beschwerdeführer an sehr schweren psychischen Problemen leidet, mindes-
tens einen Suizidversuch begangen hat und deswegen seit Mai 2000 mindestens
fünfmal in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Zwischen den einzelnen
Klinikaufenthalten war er teilweise in ambulanter Behandlung, ebenso seit der letz-
ten Entlassung aus der stationären Behandlung im Oktober 2006.
Aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der ärztlich aufgeführten Anamnesen ist
die genaue Ursache der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht ein-
deutig. Fest steht, dass der Beschwerdeführer unter einer chronisch paranoiden
Schizophrenie leidet. Ob er zusätzlich auch an einer PTBS leidet, wie im ärztlichen
Bericht vom 10. Juni 2002 ausgeführt, in den neueren Arztberichten aber nicht
mehr diagnostiziert wird, kann vorliegend offen gelassen werden. Aufgrund der
langjährigen Behandlung des Beschwerdeführers sowie der fundierten und über-
zeugenden fachärztlichen Ausführungen besteht keine Veranlassung, an der
Seriosität der medizinischen Abklärungen zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer
auf unbestimmte Zeit regelmässiger psychiatrischer Behandlung, Therapierung
und Betreuung bedarf und namentlich auf ein für ihn stabilisierendes Umfeld ange-
wiesen ist, ansonsten ihm ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit (auch Selbst-
und Fremdgefährdung) droht. Zwar ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesu-
che abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Auf-
enthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen und bei einem
entsprechenden Persönlichkeitsprofil auch suizidale Gedanken entwickeln können;
vorliegend kann angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs sowie des aufge-
zeigten Krankheitsbilds aber nicht davon ausgegangen werden, beim Beschwerde-
führer liege "lediglich" eine psychische Reaktion auf den ablehnenden Asylent-
scheid vor. Wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung richtigerweise
festgestellt hat und auch in den ärztlichen Berichten bestätigt wird, ist die Betreu-
9ung, Therapierung und Behandlung von Patienten mit dem beim Beschwerdeführer
diagnostizierten Krankheitsbild in Kroatien grundsätzlich möglich. Aufgrund der
Arztberichte steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer sich vor einer Rückkehr
in sein Heimatland panisch fürchtet. Ob diese Furcht in direktem Zusammenhang
mit seinen Erlebnissen während des Balkankrieges - was auf das Vorliegen einer
PTBS hindeuten würde - oder ob diese auf der wahnhaften Idee, er und seine An-
gehörigen seien in Kroatien an Leib und Leben gefährdet, steht, ist für die sich
stellende Rechtsfrage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von unterge-
ordneter Bedeutung. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers ist derma-
ssen angeschlagen, dass ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung auf ihn der-
art bedrohlich und belastend wirken würde, dass die Gefahr einer Selbst- und/oder
Fremdgefährdung als massiv erhöht zu bewerten ist. Solche Handlungen können
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche
Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise
nach Kroatien, spätestens aber bei der Rückkehr dekompensiert. Zudem würde er
in Kroatien nicht auf das für ihn notwendige, stabilisierende Umfeld stossen. Ge-
mäss den glaubhaften Ausführungen seiner Schwester besteht nur ein loser Kon-
takt zu den noch in Kroatien lebenden Verwandten. Angesichts der Schwere der
Erkrankung darf auch bezweifelt werden, dass seine Verwandten willens oder
auch nur in der Lage wären, ihm ein stabilisierendes Umfeld zu schaffen, stossen
doch bereits seine Mutter und seine Schwester begreiflicherweise an ihre Gren-
zen. Die Schwester des Beschwerdeführers, die im vorliegenden Beschwerdever-
fahren die Interessen ihres Bruders wahrgenommen hat, hat aufgrund der Heirat
eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers mittlerweile eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung erhalten und wird nicht nach Kroatien zurückkeh-
ren. Der Beschwerdeführer hätte somit als engere Bezugsperson nur noch seine
gesundheitlich ebenfalls angeschlagene Mutter, die mit seiner Betreuung bald
überfordert sein dürfte. Das aufgezeigte psychische Krankheits- und Persönlich-
keitsprofil sowie insbesondere auch der Umstand, dass der psychische Zustand
des Beschwerdeführers gemäss den beiden letzten Arztberichten nur langsam sta-
bilisiert werden konnte, lassen im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach
Kroatien insgesamt als nicht zumutbar erscheinen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von einer seit dem Urteil der
ARK vom 11. Februar 2002 wesentlich veränderten Sachlage auszugehen ist. Die-
ser erscheint aus heutiger Sicht für den Beschwerdeführer in Berücksichtigung der
erwähnten Gesichtspunkte insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Aus-
schlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist die Beschwerde folge-
richtig gutzuheissen.
Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 31. Oktober 2003 sowie die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 1998 sind dem-
nach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerde-
führers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG).
10
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren von seiner Schwester vertreten
wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus der Vertretung Kosten erwach-
sen sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 31. Oktober 2003 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 21. September 1998 werden aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: