B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6322/2018
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
Rechtsberatung & - Vertretung, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers vom (…) 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen am 16. Juli
2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 ab.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2018 liess der Ge-
suchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch erheben
und in der Sache die revisionsweise Aufhebung des rubrizierten Urteils und
die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der drohende
Vollzug der Wegweisung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu
sistieren. Ferner sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung wei-
terer Beweismittel und zur Ergänzung des Gesuchs zu gewähren.
Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege verbunden mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der un-
terzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen.
C.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 6. November 2018.
D.
Mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter eine Kopie eines auf seinen Vater lauten-
den Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk, Auto-
nome Region Kurdistan im Irak [ARK]) vom (…) 2002 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR
142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1).
2.
2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneu-
bühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl.,
2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Günge-
rich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher
gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren
Entscheids beantragt wird.
2.4. Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 6. November
2018 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
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3.2. Der Gesuchsteller reicht mit dem Revisionsgesuch eine Kopie eines
auf ihn lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz
Dohuk, ARK) vom (…) 2015 sowie eine Kopie eines anwaltlichen Schrei-
bens vom (…) 2018 ein (Revisionsgesuch, S. 4). Gemäss der deutschen
Übersetzung des Haftbefehls sei der Gesuchsteller in der ARK gestützt auf
die Bestimmung von Art. 119 des irakischen Strafgesetzbuches zur Haft
ausgeschrieben, weil er einer dem Gericht gegenüber abgegebenen Ver-
pflichtungserklärung vom (…) 2014 betreffend Auslieferung seines wegen
Staatsverrats beschuldigten Vaters an die Justiz nicht nachgekommen sei.
Das anwaltliche Schreiben wiederholt im Wesentlichen den Inhalt des Haft-
befehls. Ferner reicht der Gesuchsteller eine Kopie eines auf seinen Vater
lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk,
ARK) vom (…) 2002 ein. Gemäss der deutschen Übersetzung des Haftbe-
fehls sei der Vater des Gesuchstellers in der ARK gestützt auf die Bestim-
mung von Art. 164 des irakischen Strafgesetzbuches wegen Staatsverrats
zur Haft ausgeschrieben.
3.3. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht darzulegen, weshalb er die mit dem
Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel nicht bereits im früheren Ver-
fahren hat beibringen können. Seit Einreichung seines Asylgesuchs am
(…) 2015 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober
2018 hätte er hierzu fast drei Jahre Zeit gehabt. In seinem Revisionsge-
such führt er hierzu lediglich aus, dass ihm durch die juristische Hilfe des
rubrizierten Rechtsvertreters nach Erhalt der Zwischenverfügung vom
23. Juli 2018 bewusst geworden sei, dass die von ihm bis dahin eingereich-
ten Unterlagen nicht geeignet seien, die behördliche Suche nach seiner
Person zu belegen. Dies habe ihn dazu veranlasst, in der ARK Rechtsan-
walt (…) mit der Suche allfälliger Beweismittel zu beauftragen. Letzterer
habe ihm die neu eingereichten Beweismittel erst jetzt zugestellt, weshalb
er keine Möglichkeit gehabt habe, diese früher beziehungsweise im Rah-
men des ordentlichen Verfahrens einzubringen. Mit dieser Begründung
kann der Gesuchsteller jedoch nicht erklären, warum er während des ge-
samten vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens
keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, um die geltend ge-
machte Verfolgung zu belegen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG indes gehalten gewesen wäre, es ihm aber nur we-
nige Wochen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Wei-
teres gelang, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen. Seine Aus-
führungen sind nicht geeignet, die verspätete Vorlage der mit dem Revisi-
onsgesuch eingereichten Beweismittel zu erklären und damit den erhöhten
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prozessualen Anforderungen an ein ausserordentliches Verfahren zu ge-
nügen. Der Antrag auf Fristansetzung für die Nachreichung weiterer Be-
weismittel und zur Ergänzung des Gesuchs ist abzuweisen.
3.4. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die mit dem Re-
visionsgesuch eingereichten Beweismittel im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens als Teil des ordentlichen Verfahrens hätten beschafft werden kön-
nen. Aus diesem Grund sind sie aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet
vorgebracht im Sinne von Art. 46 VGG zu erachten.
3.5. Im Hinblick auf die als verspätet qualifizierten Beweismittel bleibt zu
prüfen, ob diese allenfalls geeignet sind, ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis zu belegen.
3.6. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine
drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK respektive Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die be-
achtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr viel-
mehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweis-
massstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen
materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsa-
chen und Beweismittel muss sich indes ergeben, dass die genannten völ-
kerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Ent-
scheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
3.7. Aus den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen können
keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse
abgeleitet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen ledig-
lich um Kopien handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipula-
tionsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Bei den angeblichen
Haftbefehlen soll es sich sodann um behördeninterne Dokumente handeln,
welche allerdings als solche dem Rechtsanwalt des Gesuchstellers nicht
zugänglich wären. Es stellt sich daher die Frage, wie der Rechtsanwalt des
Gesuchstellers legal in deren Besitz gelangen konnte. Betreffend das an-
waltliche Schreiben ist anzufügen, dass dieses alle Voraussetzungen eines
Gefälligkeitsschreibens erfüllt. Angesichts obiger Ausführungen ist die in
Aussicht gestellte Nachreichung der Originale in antizipierter Beweiswürdi-
gung nicht abzuwarten. Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers
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wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 aus-
führlich und rechtskräftig geprüft (E. 7); auf dieses ist zu verweisen. Die mit
dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, hieran
etwas zu ändern.
3.8. Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vor-
liegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht
glaubhaft darzulegen vermochte.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4134/2018 vom
8. Oktober 2018 abzuweisen ist.
Hiermit ist der Antrag betreffend vorsorglicher Massnahme beziehungs-
weise Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden.
5.
5.1. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG
und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: