B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6323/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...], sowie die Kinder
C._______, geboren [...], und
D._______, geboren [...],
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (die Ehegatten und das ältere Kind
C._______), libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tripolis,
gemäss eigenen Angaben am 14. August 2013 unkontrolliert in die
Schweiz einreisten, worauf sie am 19. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche stellten,
dass am [...] 2013 das Kind D._______ geboren wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2013 summarisch zu
ihren Asylgründen befragt wurden,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführenden an-
lässlich dieser Befragungen mitteilte, angesichts des Umstands, dass sie
mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den
Schengenraum aus Libyen kommend in Italien eingereist seien, werde
entweder Italien oder Malta als zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig
erachtet,
dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2013 für die Dauer
der Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) am 23. September 2013 an die
zuständige maltesische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die
einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Malta als zur Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 25. Oktober
2013 mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zuge-
stimmt,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegwei-
sung nach Malta sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 6. November 2013 (Datum des Poststempels:
7. November 2013) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, beziehungs-
weise eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, das Selbstein-
trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, der Vollzug der
Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, und es seien ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutref-
fenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorinstanzlichen Aktendossier keine Angaben dazu enthalten
sind, zu welchem Zeitpunkt die vom 28. Oktober 2013 datierende Verfü-
gung des BFM den Beschwerdeführenden eröffnet wurde,
dass die Kopie der angefochtenen Verfügung in den vorinstanzlichen Ak-
ten allerdings einen Ausgangsstempel vom 30. Oktober 2013 trägt, womit
die Verfügung den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren
Rechtsvertretung frühestens am 31. Oktober 2013 zugestellt und mithin
eröffnet worden sein kann,
dass die Beschwerde folglich innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2
AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde,
dass die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf
die genannte Bestimmung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien im Besitz gültiger mal-
tesischer Visa für den Schengenraum, womit die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Be-
schwerdeführenden gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestim-
mungen bei Malta liege,
dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herr-
schende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beurteilung des BFM insofern zu folgen ist, als angesichts des
Umstands, dass die Beschwerdeführenden über gültige maltesische Visa
für den Schengenraum verfügen, im vorliegenden Fall gestützt auf die
anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb.
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den mit Mitteilung an das BFM vom 25. Oktober 2013 auch zugestimmt
haben,
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden 2012/27 E. 6.2 ff.),
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dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die An-
ordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind,
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abwei-
chen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid
(2012/27 insb. E. 7.4) unter Berücksichtigung der asylverfahrensmässi-
gen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in
Malta zur Einschätzung gelangte, die Vermutung, dieser Staat beachte
die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäi-
scher Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen
C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011,
Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden,
dass dies zwar noch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel in
Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung mit sich bringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhielt, es sei im Einzelfall
zu prüfen, ob die betroffene Person beziehungsweise die betroffenen
Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Ver-
letzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden,
wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin-
gungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung in keiner Wei-
se auf die in Malta herrschende Situation eingegangen ist,
dass die Vorinstanz insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort erwähnt hat,
dass die Beschwerdeführenden zwei Kinder im Kleinkindalter haben –
wobei das jüngere im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwei Mona-
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te alt war – und entsprechend offensichtlich einer Personenkategorie mit
spezifischer Verletzlichkeit zuzurechnen sind,
dass das Bundesamt somit der geltenden und publizierten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und of-
fensichtlich auch seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuge-
sprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) und die in der Beschwerdeschrift (S. 12) erwähnte, an-
gesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Honorarforde-
rung der Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden Fr. 1 180.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen
sind,
dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrich-
ten ist,
dass sich nach dem Gesagten die mit der Beschwerdeschrift gestellten
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1 180.– zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: