Abtei lung IV
D-6324/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, gemäss eigenen Angaben am ... geboren,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6324/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 15. April 2008 auf dem Landweg und gelangte am 15. Mai
2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 22. Mai 2008 liess das BFM eine ärztliche Knochenaltersbestim-
mung durchführen. Im entsprechenden Bericht wurde aufgrund der ra-
diologischen Untersuchung ein Skelettalter des Beschwerdeführers
von 19 Jahren vermerkt.
C.
Am 28. Mai 2008 sandte das BFM die vom Beschwerdeführer einge-
reichte irakische Identitätskarte sowie den irakischen Nationalitäten-
ausweis an das Urkundenlabor der Kantonspolizei ... zwecks Überprü-
fung. Im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2008 wurde betreffend Identi -
tätskarte als Untersuchungsergebnis festgehalten, es ergäben sich
Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Hinsichtlich des Natio-
nalitätenausweises wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale
festgestellt.
D.
Am 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in ... summarisch
befragt. Dabei gab er zu Protokoll, am 6. Juni 1991 in Kirkuk geboren
worden und dort aufgewachsen zu sein. Er sei Kurde und sunni tischen
Glaubens. Sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und im
Jahre 2007 in Kirkuk durch unbekannte Täter umgebracht worden. Im
Januar 2008 sei auch sein Bruder getötet worden. Da er befürchtet
habe, dasselbe Schicksal zu erleiden, sei er ausser Landes geflohen.
E.
Am 9. Juni 2008 führte das BFM im Zusammenhang mit der durchge-
führten Knochenaltersanalyse die sogenannte Anamnese durch. Glei-
chentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum ent-
sprechenden Abklärungsergebnis wie auch zum Ergebnis der Doku-
mentenüberprüfung gegeben. Dabei hielt er an der geltend gemachten
Minderjährigkeit und der Echtheit der eingereichten Ausweise fest. Das
BFM gab ihm zu verstehen, dass er fortan als volljährig angesehen
und ihm für die Anhörung respektive weitere Verfahrensschritte keine
Vertrauensperson zugeordnet werde.
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D-6324/2008
F.
Am 20. Juni 2008 gelangte das BFM wegen des eingereichten Natio-
nalitätenausweises des Beschwerdeführers, welcher gemäss Überprü-
fung keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, zum Schluss,
dass er im Jahre 1991 geboren sei (vgl. A 23/2). Entsprechend wurde
sein Geburtsdatum auf den 6. Juni 1991 im Sinne seiner Angaben bei
der Summarbefragung geändert. Besagte Erkenntnisse wurden in der
erwähnten Aktennotiz festgehalten. In der Folge wurde dem Beschwer-
deführer für die geplante Anhörung eine Vertrauensperson beigeord-
net.
G.
Am 30. Juni 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Beisein
der Vertrauensperson an. Dabei konkretisierte er die anlässlich der
Summarbefragung vorgebrachten Fluchtgründe. Ferner wurden ihm
Fragen zu den eingereichten Dokumenten, seinem Alter und zu Belan-
gen des angegebenen Herkunftsorts gestellt.
H.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 17. Juli 2008 gab
der Beschwerdeführer ein Telefax-Dokument (Sterbeurkunde von Vater
und Bruder) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er aufgrund seiner
Mittellosigkeit um Übersetzung des Beweismittels von Amtes wegen.
Die Nachreichung des Originals stellte er in Aussicht. Ferner ersuchte
er um Akteneinsicht spätestens bei Entscheidreife.
I.
Am 30. Juli 2008 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM bei ihr
eingegangene Beweismittel des Beschwerdeführers.
J.
Mit Eingabe vom 1. September 2008 ersuchte die (vormalige) Ver-
trauensperson und aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
das BFM um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. Das BFM teilte ihr am
3. September 2008 mit, dass der Entscheid bereits gefällt worden sei
und am 4. September 2008 der Post übergeben werde.
K.
Mit Verfügung vom 4. September 2008 – eröffnet am 5. September
2008 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, er habe die angebliche Minder-
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jährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die Echtheit der eingereich-
ten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises müssten erheblich
bezweifelt werden. Seine angebliche Herkunft aus Kirkuk sei ebenfalls
nicht glaubhaft. Ferner seien die Schilderungen der Fluchtgründe mit
Unstimmigkeiten behaftet, was gegen die angebliche Verfolgung spre-
che. Im Vollzugspunkt hielt das BFM fest, im Lichte vorstehender Er-
wägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
wahre Herkunft aus einer der nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
oder Suleimania zu verschleiern versuche. Die Rückkehr in die drei
Provinzen sei praxisgemäss zumutbar.
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2008 (Datum des
Poststempels) focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4
und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und entsprechend die vorläufige Aufnahme sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Ferner ersuchte er um Ein-
sicht in die vorinstanzliche Akte A 15/7. Zur Begründung machte er
unter anderem eine unkorrekte Verfahrensführung des BFM im Zusam-
menhang mit der Nachbefragung vom 9. Juni 2008, dem Gesuch sei-
ner Rechtsvertretung um Akteneinsicht sowie der Entscheideröffnung
geltend. Ihm respektive seiner Vertrauensperson sei die Einsicht in die
Akte A 15/7 (Analyse der eingereichten Identitätsdokumente) nicht ge-
währt worden. Das BFM sei zu Unrecht von seiner Volljährigkeit aus-
gegangen. Im Weiteren werde ein Vollzug der Wegweisung nach Kir-
kuk gemäss Praxis der Asylbehörden für unzumutbar erachtet. Der
Auffassung des BFM, er versuche seine tatsächliche Herkunft aus ei -
ner nordirakischen Provinz zu verheimlichen, sei zu widersprechen. Er
sei durchaus in der Lage gewesen, zu Belangen des geltend gemach-
ten Herkunftsorts Kirkuk fundierte Angaben zu machen. Diese Anga-
ben seien durch eine Fachperson mit Kenntnissen der Situation vor
Ort bestätigt worden. Der Eingabe lagen unter anderem eine Wohn-
sitzbestätigung des Beschwerdeführers, die Identitätskarte seiner Mut-
ter (beide Dokumente als Fax-Kopien) und zwei E-Mails der erwähnten
Fachperson bei. Die Nachreichung des Originals der Wohnsitzbestäti-
gung wurde in Aussicht gestellt.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend der in
Aussicht gestellten Nachreichung eines Beweismittels verwies sie auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG. Die Akten wurden an die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung sowie zur beantragten Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs (Akte A 15/7) überwiesen.
N.
Am 27. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original sei-
ner irakischen Wohnsitzbestätigung nach.
O.
Am 13. November 2008 gewährte das BFM das beantragte rechtliche
Gehör (Akte A 15/7).
P.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zur Akte A 15/7. Diese sei ihm nicht als solche, sondern nur
unter Angabe des Inhalts ediert worden. Der zusammengefasste Inhalt
des Analyseberichts sei nicht geeignet, eine Dokumentenfälschung zu
belegen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Die nachgereichte Wohnsitz-
bestätigung weise gemäss vorgenommener Übersetzung offensichtlich
Mängel auf (fehlende Einträge von Daten), weshalb sie nicht näher
überprüft worden sei.
R.
In seiner Replik vom 15. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer
an den bisherigen Darlegungen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Der Beschwerdeführer gab bei der Summarbefragung an, am 6. Juni
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1991 geboren worden zu sein. Das BFM glaubte ihm die angebliche
Minderjährigkeit jedoch nicht und ging im angefochtenen Entscheid
davon aus, er sei am 1. Januar 1990 geboren worden. Dies würde be-
deuten, dass er bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig
gewesen wäre. Da seine Minderjährigkeit aber selbst unter der Annah-
me, seine Aussagen betreffend Alter seien zutreffend, im aktuellen
Zeitpunkt nicht mehr gegeben wäre, ist auf die diesbezüglichen Fest-
stellungen des BFM und die Gegenargumente im Beschwerdeverfah-
ren mangels Relevanz nicht mehr einzugehen. Dies umso weniger, als
dem Beschwerdeführer – worauf in den untenstehenden Erwägungen
zurückzukommen sein wird – gleichwohl eine Vertrauensperson zuge-
ordnet wurde, welche in der Folge an seiner Anhörung teilnahm, wes-
halb das entsprechende Protokoll unter Berücksichtigung der allfällig
zu beachtenden Verfahrensvorschriften bei Minderjährigen zustande
gekommen ist. Eine detailliertere Auseinandersetzung mit der Alters-
frage erübrigt sich sodann auch deshalb, weil der Entscheid aus den
nachfolgenden Gründen ohnehin aufzuheben ist.
4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz ihrer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.
Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Be-
schwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regio-
nalregierung kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimania). Die
Herkunft aus Kirkuk erachtete sie für unglaubhaft.
6.1 Aus den Akten ergeben sich in der Tat gewisse Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stammen könnte oder
zumindest nicht zeitlebens dort ansässig war. So wurden bei der von
ihm eingereichten Identitätskarte, welche in Kirkuk ausgestellt worden
sein soll, Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung festgestellt. Im
Weiteren spricht er offenbar – entgegen seinen Aussagen anlässlich
der ersten Anhörung – gar kein Arabisch, wofür er aber immerhin ei -
nen Erklärungsansatz vorbrachte (A 27/14 Antwort 47; vgl. auch S. 7
der Beschwerdeschrift).
Demgegenüber sind beispielsweise seine Angaben zum Amt in Kirkuk,
wo er seinerzeit Dokumente habe ausstellen lassen, entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht ohne Gehalt und vermochten der
Überprüfung durch eine Person, welche die dortigen Verhältnisse
kennt, offenbar standzuhalten (A 27/14 Antworten 11 ff. und 115; Be-
schwerdebeilagen 4 und 5). Ins Gewicht fällt sodann, dass beim einge-
reichten Nationalitätenausweis, welcher durch ein fachkundiges Labor
überprüft wurde, keine objektiven Fälschungsmerkmale auszumachen
waren. Gestützt auf diese Einschätzung wurde das Alter des Be-
schwerdeführers vom BFM im Sinne seiner Angaben wieder für glaub-
haft erachtet (vgl. Bst. F. vorstehend). Anzufügen ist dabei, dass der
Vorhalt der Befragungsperson anlässlich der Befragung vom 9. Juni
2008, die von ihm eingereichten Dokumente seien gefälscht, in dieser
pauschalen Form aktenwidrig war (A 17/7 S. 3). Da der Nationalitäten-
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ausweis dazu führte, dass der Beschwerdeführer entgegen der Andro-
hung in der erwähnten Befragung wieder (vorübergehend) als minder-
jährig angesehen wurde, ist sein Beweiswert offensichtlich erheblich.
Zwar wurden auch bei diesem Dokument bei der Überprüfung Zweifel
an der Echtheit formuliert; die im BFM-Entscheid festgehaltene Unge-
reimtheit bei der Nummerierung fällt aber schon insofern nicht ent-
scheidend ins Gewicht, als der Nachweis der Fälschung eben nicht er-
bracht werden konnte (vgl. dazu auch A 28/1, wo die Vorinstanz fest -
hielt, es bestünden beim Dokument keine konkreten Fälschungsmerk-
male). Als grundsätzlich taugliches Beweismittel stellt es mithin auch
ein nicht zu unterschätzendes Indiz für die geltend gemachte Herkunft
des Beschwerdeführers dar. Dieser hatte bereits bei der Summarbefra-
gung Kirkuk als seinen Geburts- und Herkunftsort bezeichnet und teil -
weise detaillierte Angaben zu Belangen vor Ort gemacht (A 1/14
S. 1 f.). Bei der Anhörung beantwortet er in diesem Zusammenhang
wiederum mehrere ihm gestellte Fragen (A 27/14 Antworten 31 ff.);
dass seine Aussagen nicht zuträfen, wird im angefochtenen Entscheid
nicht erwogen. Der ihm vom BFM angelastete offensichtliche Täu-
schungsversuch betreffend Herkunft steht somit in keiner Weise fest.
Vielmehr bestehen nach dem Gesagten mehrere Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der angegebenen Region
stammt respektive zumindest zeitweise dort ansässig war. Auffallend
ist ferner, dass das BFM die eingereichten Sterbeurkunden übersetzte
und dabei Kirkuk als Geburtsort der Opfer festhielt. Ohne auf den Be-
weiswert dieser Dokumente einzugehen ist zu rügen, dass sie im an-
gefochtenen Entscheid nicht gewürdigt wurden beziehungsweise gänz-
lich unerwähnt blieben. Schliesslich wird auch in der nachgereichten
Wohnsitzbestätigung Bezug auf Kirkuk genommen. Die Sichtweise des
BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht aus dem angegebenen Her-
kunftsgebiet stammt, entbehrt mithin einer stringenten Begründung re-
spektive basiert auf einem nicht hinreichend abgeklärten Sachverhalt.
Die Vorinstanz wäre aufgrund der gegebenen Aktenlage vielmehr ge-
halten gewesen, eine LINGUA-Analyse durchzuführen. In diesem Zu-
sammenhang ist anzufügen, dass die Vorinstanz am 28. Mai 2008 an
ihre Fachstelle Lingua ein Ersuchen um Durchführung einer Herkunfts-
analyse stellte. Eine solche fand dann in der Folge aber offenbar aus
Kapazitätsgründen nicht statt (vgl. A 13/3 und A 14/1).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt nicht hinreichend abgeklärt und dadurch den Anspruch des Be-
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schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung
dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Rekursverfahrens ausge-
schlossen erscheint, ist der angefochtene Entscheid im Umfang der
Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Erhebung des massgebli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch da-
rauf hat, Einsicht in von Amtes wegen erstellte Übersetzungen von ein-
gereichten Beweismitteln zu erhalten.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. September 2008
ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in
der Sache neu zu entscheiden. Bei dieser Sachlage kann mangels Re-
levanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen,
Beschwerdeanträge und die Beweismittel im Detail einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kos-
tennote wurde bis anhin nicht zu den Akten gereicht. Zwar wurde da-
rum ersucht, eine solche sei einzufordern, darauf kann jedoch verzich-
tet werden, da sich der Aufwand von Amtes wegen abschätzen lässt.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. September 2008 wird beschränkt auf
den Vollzug der Wegweisung aufgehoben. Die Akten werden dem BFM
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und allfällige
MWST) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. N _______ und dem Be-
schwerdedossier (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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