Abtei lung IV
D-6325/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley.
A._______, geboren (...), Afghanistan, alias B._______,
geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6325/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, damals minderjähriger afghanischer
Staatsangehöriger der Ethnie Panshiri aus Z._______, Provinz
Panshir, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende August 2005
verliess, am 7. September 2005 in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 13. September 2005, der Nachbefragung vom 11. Oktober 2005
und der kantonalen Anhörung vom 27. Oktober 2005 im Wesentlichen
geltend machte, sein Vater, ein Kommandant, habe die wegen seiner
Spielsucht entstandenen Schulden bei anderen Kommandanten nicht
bezahlen können und sei deshalb geflüchtet,
dass er ungefähr 15 Tage nach Untertauchen seines Vaters von zwei
uniformierten Gefolgsleuten der Gläubiger, beziehungsweise den Kom-
mandanten selbst, festgenommen und in einem Keller festgehalten
worden sei, wobei er geschlagen, malträtiert und über seinen Vater be-
fragt worden sei,
dass ihm nach 22-tägiger Haft die Flucht aus dem Fenster der Toilette
gelungen sei, worauf er sich nach Hause begeben und von einem
Nachbarn erfahren habe, seine Mutter befände sich in einem Spital,
dass er nach einem kurzen Aufenthalt bei seinem Onkel väterlicher-
seits in Z._______ und Kabul sein Heimatland verlassen und über
Pakistan, Iran und die Türkei in die Schweiz gereist sei,
dass eine durch die Fachstelle Lingua am 22. September 2005 durch-
geführte landeskundlich-kulturelle Sprachanalyse (Expertise vom
3. Oktober 2005) ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in
Afghanistan sozialisiert worden sei,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 12. Dezember 2005
auf Anfrage hin mitteilten, der Beschwerdeführer sei bei der Auslän-
derbehörde der Stadtverwaltung Y._______ unter den Personalien
B._______, geboren (...) aus Panshir, Afghanistan, erfasst,
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dass der Beschwerdeführer am 23. April 2003 nach Deutschland ein-
gereist und sein Asylgesuch am 24. November 2004 rechtskräftig ab-
gelehnt worden sei,
dass er indessen im Besitze einer bis zum 24. September 2005 gülti-
gen Duldung gewesen sei,
dass aus den zur Verfügung stehenden Akten aus Deutschland hervor-
geht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu-
ches dort im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er sei mit seiner
Geliebten nach Kabul geflohen, weil deren Vater, ein Mullah, ihnen die
Heirat nicht erlaubt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen in seiner Stellungnahme
vom 5. September 2007 bestätigte, Afghanistan im April 2003 verlas-
sen, in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben
und direkt aus Deutschland in die Schweiz gereist zu sein, um hier um
Asyl nachzusuchen,
dass er dabei den Schweizerischen Behörden seine richtigen Perso-
nalien angegeben und seine tatsächlichen fluchtauslösenden Proble-
me genannt habe, er indessen entgegen seinen ursprünglichen Anga-
ben im Besitze einer afghanischen Identitätskarte (Taskira) sei, die er
in rund drei Wochen im Original zu den Akten reichen werde,
dass das BFM mit am 13. September 2007 eröffneter Verfügung vom
12. September 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ste-
he fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe,
dass zudem aufgrund der Aktenlage erstellt sei, dass der Beschwerde-
führer seither nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass demnach keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
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lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines Nichtein-
tretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiel-
len Prüfung des Asylgesuches, sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass
der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht sowie das Einreichen
von Beweismitteln in Aussicht gestellt wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem vorgebracht wird, die
im Rahmen des Schweizerischen Asylverfahrens geltend gemachte
Verfolgung habe sich vor der tatsächlichen Ausreise im April 2003 wie
geschildert zugetragen; einzig die diesbezüglichen zeitlichen Angaben
seien nicht korrekt ausgefallen,
dass deswegen jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich
die fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich ereignet hätten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren nunmehr seine Identität be-
weisen könne,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zwei Fax-
kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten reichte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit vorab per Telefax
zugestellter Eingabe vom 21. September 2007 erläuterte, bei der er-
sten Seite der der Beschwerde beigefügten Faxkopien handle es sich
um die Taskira seines Mandanten und bei der zweiten um die Bestäti-
gung seiner Inhaftierung in Panshir,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit in
der Regel (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1) darauf
beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
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scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchen-
de in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid er-
halten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29
und 30 AsylG vorab durchgeführt und der damals noch minderjährige
Beschwerdeführer von seinem Vormund begleitet worden ist
(vgl. A23/11),
dass der Beschwerdeführer nach ablehnendem, in Rechtskraft er-
wachsenem Entscheid der deutschen Behörden vom 24. Juni 2003
nach eigenen Angaben nicht in seinen Heimatstaat zurückkehrte,
sondern von Deutschland direkt in die Schweiz reiste, um ein
Asylgesuch zu stellen,
dass somit nach dem ablehnenden Entscheid der deutschen Asylbe-
hörden unbestrittenermassen keine Ereignisse eingetreten sind, die
für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass zwar nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) auf das Asylgesuch einer Per-
son, welche einen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der EU
oder des EWR erhalten hat, einzutreten ist, wenn diese die auf dem
ablehnenden Entscheid beruhende Vermutung, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann,
auch wenn sie keine in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Ereignisse anführen kann (vgl. EMARK
2006 Nr. 33),
dass allein daraus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum, in
welchem sich die von ihm behauptete Verfolgung in Afghanistan ereig-
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net haben soll, tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat, zwar nicht
zwingend der Schluss gezogen werden kann, es habe gar keine sol-
che Verfolgung gegeben,
dass allerdings eine solche Diskrepanz einer überzeugenderen Erklä-
rung bedarf, als der Beschwerdeführer zu liefern vermag,
dass vorab der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, den
deutschen Asylbehörden gegenüber (im Gegensatz zu den Schwei-
zerischen) falsche Angaben zu seiner Identität und Asylgründen ge-
macht zu haben, als unplausibel und nicht nachvollziehbar zu werten
ist, was seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert und
als starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen zu werten ist,
dass ferner weder logisch noch menschlich nachvollziehbar ist,
weshalb sich der Beschwerdeführer erst nachdem ihm das rechtliche
Gehör zu seinem Asylverfahren in Deutschland gewährt wurde, um
Identitätspapiere und Beweismittel bemüht hat,
dass er überdies auch mit keinem Wort erwähnt, auf welchem Weg
und über welche Verwandte oder Bekannte er die besagten
Beweismittel zu erlangen versucht, welche zurzeit einzig als wenig
beweistaugliche Faxkopien ohne Absenderangaben vorliegen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach im vorliegenden Verfahren
nicht gelungen ist, die auf dem ablehnenden Entscheid der deutschen
Behörden beruhende Vermutung, wonach er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, umzustossen,
dass mithin aufgrund des Gesagten die Vorbringen des
Beschwerdeführers in keiner Weise als „ernsthaft und gewichtig
genug“ bezeichnet werden können, „um mit einiger Wahrscheinlichkeit
annehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt“ (vgl.
EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5 S. 372 f.),
dass bei dieser eindeutigen Sachlage auf eine nähere Prüfung der bei-
den mit der Beschwerdeschrift eingereichten, fremdsprachigen Doku-
mente – angeblich eine Identitätskarte und eine Haftbestätigung – ver-
zichtet werden kann und auch das Nachreichen der in Aussicht
gestellten Originale nicht abgewartet werden muss,
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dass schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich weitere Erörterungen zu den Vorbringen in der Beschwerde
erübrigen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer nach dem vorstehend Gesagten keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine
Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs.
3 ANAG),
dass die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil auf-
grund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes
im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach
EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach Afghanistan prüfte,
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dass die ARK in diesem Urteil zum Schluss kam, dass der Vollzug der
Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht,
dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Sa-
mangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsge-
biet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes fallen,
dass der Vollzug der Wegweisung im Weiteren nur für Personen als
zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglich-
keiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b
S. 193 f.),
dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverhei-
rateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitli-
che Probleme zumutbar ist,
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug nach Panshir, die
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als nicht zumutbar zu erach-
ten ist,
dass indessen abzuklären bleibt, ob es dem Beschwerdeführer zuzu-
muten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen oben
genannten Provinzen niederzulassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, mitt-
lerweile erwachsenen, jungen und gemäss Akten gesunden Mann han-
delt, der nach eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehun-
gen in Kabul verfügt (namentlich die Tante A.M. väterlicherseits, vgl. A
23/9),
dass die Vorinstanz im Weiteren auf Grund der gesamten Aktenlage zu
Recht ausführt, es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme,
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dass aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere der
erschütteten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vielmehr davon
auszugehen ist, dass dieser in Kabul über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt und somit konkrete Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen,
womit der Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu erachten
ist,
dass in diesem Zusammenhang ferner ausdrücklich auf die
zutreffenden Erwägungen des BFM hinsichtlich des Ergebnisses der
LINGUA-Expertise zu verweisen ist (Ziff. II/2 S. 4),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher im vereinfachten Ver-
fahren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Erlass der Kos-
tenvorschussleistungspflicht gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der obigen Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N (...), vorab per Telefax)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
Versand:
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