Abtei lung IV
D-6325/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A.________, eigenen Angaben zufolge geboren (...)
angeblich Eritrea,
vertreten durch Christoph von Blarer,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6325/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 20. Sep-
tember 2006 in einem Personenwagen unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und noch gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
das die Beschwerdeführerin dort am 26. September 2006 zu ihren Per-
sonalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen
befragt wurde,
dass der Beschwerdeführerin ebenfalls noch im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ - nachdem eine am 28. September 2006
durchgeführte ärztliche Knochenaltersbestimmung ein Alter von 18
Jahren oder mehr ergeben hatte - am 3. Oktober 2006 das rechtliche
Gehör gewährt und ihr aufgrund des nicht genau bestimmbaren Alters
eine Vertrauensperson zur Seite gestellt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens am 6. Oktober 2006 dem Kanton C._______
zuwies,
dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin - im
Beisein der ernannten Vertrauensperson - am 2. November 2006 ein-
gehend zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin am 27. August 2008 - im Beisein eine
(anderen) Vertrauensperson - durch eine Mitarbeiterin des BFM in
Bern-Wabern in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei als Kind ethnischer Tigrinya aus Eritrea in
Addis Abeba (Äthiopien) geboren und habe dort zusammen mit ihren
Eltern und ihrem älteren Bruder die ersten Jahre ihres Lebens ge-
wohnt,
dass ihre Familie im Jahre 1994 gemäss äthiopischer Zeitrechnung
(2001/2002 gemäss europäischem Kalender) von den äthiopischen
Behörden ausgewiesen und aufgefordert worden sei, nach Eritrea zu-
rückzukehren,
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dass ihre Familie in der Folge nach D._______ (Eritrea) gezogen sei
und dort Landwirtschaft betrieben habe,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin in Eritrea in den Militärdienst
eingezogen worden und dort ums Leben gekommen sei,
dass ihre Mutter wenig später aus Kummer gestorben sei,
dass die Beschwerdeführerin - aus Angst, auch in den Militärdienst
eingezogen zu werden - Mitte Juni 2006 (europäische Zeitrechnung)
D._______ verlassen und in Begleitung eines Bekannten ihres Vaters
nach Khartum (Sudan) und - nach rund zweimonatigem Aufenthalt in
der sudanesischen Hauptstadt - via Libyen und Italien in die Schweiz
gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. September 2008
- der Vertrauensperson eröffnet am 3. September 2008 - ablehnte und
die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren neu bestellten Vertreter mit
Eingabe vom 3. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung - um Rückweisung des Asylgesuches zur Neubeurteilung durch
das BFM, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme, weil sich der Vollzug der Wegweisung als "unzulässig,
unzumutbar oder undurchführbar" erweise, ersuchte,
dass gleichzeitig - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begrün-
dung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird - eine am 1. Oktober 2008 von der
E._______ beziehungsweise vom F._______ in G._______ aus-
gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober 2008 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten
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und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwer-
deführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 28. Oktober 2008 ansetzte, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom
16. Oktober 2008 erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte und dabei im Wesentlichen rügte, der Minder-
jährigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht genügend Rechnung getra-
gen worden, indem es das Bundesamt unterlassen habe, in Äthiopien
oder Eritrea Nachforschungen zu tätigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfü-
gung vom 23. Oktober 2008 - für deren Begründung wiederum auf die
Akten verwiesen wird - das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses erneut abwies und die Beschwerdeführerin
nochmals - und wiederum mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zah-
lung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - aufforderte, bis zum
28. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. Oktober 2008 bezahlt wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtenen Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigen-
den, sehr ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung
vom 2. September 2008 sowie auf die Ausführungen in den Zwischen-
verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008
und vom 23. Oktober 2008 verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht fest-
stellte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen nur
sehr rudimentäre und unklare Aussagen zu ihrem angeblichen Wohn-
ort D._______, zum Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter oder zu ihrer
Ausreise aus Eritrea gemacht,
dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann,
die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ortschaft D._______ und de-
ren Umgebung seien in den wesentlichen Punkten auch tatsachenwid-
rig ausgefallen, so dass nicht geglaubt werden könne, dass diese wäh-
rend mehrerer Jahre dort gelebt und die Schule besucht habe,
dass das BFM schliesslich auch zutreffend bemerkte, die Beschwer-
deführerin sei - obwohl angeblich ethnische Tigrinya - nicht in der Lage
gewesen sei, sich in der eritreischen Landessprache differenziert zu
verständigen, weshalb die Befragungen in Amharisch, mithin in einer
Sprache, welche in Eritrea nicht mehr gesprochen und - als Sprache
des Feindes - an den Schulen auch nicht mehr gelehrt werde, hätten
weitergeführt werden müssen,
dass in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2008 (vgl. S. 2 ff.) gel-
tend gemacht wird, aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdefüh-
rerin seien die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht und an die
Substanziierungslast niedriger anzusetzen als bei einer volljährigen
Person,
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dass diesem Hinweis entgegenzuhalten ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Befragungen im Jahre 2006 zwar als ihr
Geburtsdatum den (...) nannte, was dem (...) nach europäischem
Kalender entspricht, gleichzeitig aber erklärte, dieses Datum habe ihr
ihre verstorbene Mutter genannt, sie selber würde sich auf 19 oder 20
Jahre alt schätzen (vgl. A14, S. 4),
dass aufgrund dieses Umstandes sowie aufgrund des Resultates der
ärztlichen Knochenaltersbestimmung vom 28. September 2006 (Alter
bei 18 Jahren oder mehr, vgl. A7/1) davon ausgegangen werden muss,
dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise
gemäss Schweizer Recht volljährig gewesen ist,
dass sodann auch die in der Beschwerdeschrift gemachten Darlegun-
gen zur Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Herkunft mit ent-
sprechenden Dokumenten zu belegen, da der Kontakt zum Vater nur
schwer herstellbar sei, oder der Hinweis, Amharisch werde in Eritrea
noch von in Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren Men-
schen gesprochen, welche die äthiopische Besatzungsmacht erlebt
hätten, nicht geeignet sind, die Zweifel am geltend gemachten Sach-
verhalt und insbesondere auch an der behaupteten eritreischen Her-
kunft zu beseitigen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens zugewiesen wurde (C.______), keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwer-
deführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die
Beschwerdeführerin sei äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere
Heimat- oder Herkunftsländer nicht völlig ausgeschlossen werden kön-
nen,
dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht
kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt
Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
geboren worden ist und die ersten etwa zehn Jahre gelebt hat - unter
den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2008
(vgl. S. 3 ff.) und insbesondere auch in der Eingabe vom 16. Oktober
2008 angebrachte Rüge, das Bundesamt habe es unterlassen, die ins-
besondere bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erforderlichen Abklärungen in Äthiopien oder auch in
Eritrea zu tätigen, darauf hinzuweisen ist, dass - wie vorstehend (S. 6
f.) dargelegt wurde - bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesu-
ches vor mehr als zwei Jahren Zweifel an der Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin angebracht werden mussten, und es daher erst recht
nicht glaubhaft erscheint, dass sie im jetzigen Zeitpunkt noch keine 18
Jahre alt sein könnte,
dass dessen ungeachtet festzuhalten ist, dass sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft erwiesen haben, weshalb auch
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Her-
kunftsstaat (vermutlich Äthiopien) noch über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz,
dass - entgegen der von der Beschwerdeführerin beziehungsweise von
deren Vertreter geäusserten Auffassung - die Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung in Übereinstimmung mit den im Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) enthalte-
nen Bestimmungen steht,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig
gesunden und über eine gute Schulbildung und vielfältige Sprach-
kenntnisse (nebst der Muttersprache Amharisch auch Arabisch und
Englisch) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen
lassen könnten,
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dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat
Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei
der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2008 geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: kei-
ne)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) C._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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