B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6325/2017
law/rep/plo
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erstmals am 6. Juli 2011 um
Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar
2015: SEM) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 16. April 2014 ablehnte,
die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil D-2794/2014 vom 23. Juni 2014 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1742/2015 vom 27. März
2015 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2015 ein Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers vom 17. März 2015 abwies, die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 16. April 2014 feststellte und
festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht auf die gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-3066/2015 vom 30. Juni 2015
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 15. Juli 2015 in sein Heimat-
land zurückgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 4. September
2017 (Eingang beim SEM: 7. September 2017) ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz stellte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass ihm von Polen ein vom 31. August 2017 bis am 14. September
2017 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das SEM die polnischen Behörden am 11. Oktober 2017 gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die polnischen Behörden dieses Ersuchen am 24. Oktober 2017 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 – eröffnet am 2. No-
vember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
9. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Ermes-
sensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner beantragt wurde, der vorlie-
genden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vor-
instanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen, und dem Beschwerdeführer sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Per-
son, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 26. Oktober 2017 zutreffend erwo-
gen hat, angesichts der Tatsache, dass Polen dem Beschwerdeführer ein
Visum ausgestellt und dem Übernahmegesuch der Schweizer Behörden
zugestimmt habe, liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Polen,
dass der Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Polens im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene einwendet, sein
Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weshalb es auch sein
Wunsch sei, dass die Schweiz sein Asylgesuch materiell prüfe,
dass der Umstand, in die Schweiz weitergereist zu sein, ohne in Polen ein
Asylgesuch gestellt zu haben, aus polnischer Sicht im Rahmen der Prüfung
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seines Asylverfahrens als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass er
hauptsächlich an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation und
nicht am wirklichen Schutz vor Verfolgung interessiert sei,
dass zusätzlich darauf hinzuweisen sei, dass er sich in der Schweiz zufolge
durch Folter in der Heimat erlittener Verletzungen an einem Finger nach
wie vor in medizinischer Behandlung befinde,
dass diese Vorbringen in Bezug auf die Zuständigkeit Polens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus den nachfolgenden
Gründen zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass Polen an die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben, gebunden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-8011/2016 vom 5. Ja-
nuar 2017 S. 7; E-3901/2016 vom 19. Juli 2016 S. 8, je mit weiteren Hin-
weisen),
dass diese Einschätzung durch Berichte zur Situation von Asylsuchenden
in Polen gestützt wird (vgl. AIDA Asylum Information Database, Country
Reports: Poland, Januar 2015 und November 2015; US Department of
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State: Country Report on Human Rights Practices 2014 – Poland, 25. Juni
2015, S. 14 f.),
dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten und insbesondere auch den Vorbringen in der Beschwerde
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde vorliegend
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerde-
führer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Polen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die polnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den angeblich durch Folter
erlittenen Verletzungen an einem Finger – keinerlei gesundheitliche Prob-
leme geltend machte,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die Praxis des EGMR) und diese hohe Schwelle vorliegend beim Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht erreicht ist,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern jeweils die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
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dass Polen über medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsu-
chenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfs-
fall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige
medizinische Fachpersonal wenden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung tragen und die polnischen Behörden im Be-
darfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert infor-
mieren würden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ebenso als gegenstandslos erweist wie jener auf Erlass vollzugshemmen-
der vorsorglicher Massnahmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nach-
dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: