B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6326/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (…)
oder (…) 2013 ohne Reisepapiere auf dem Luftweg in Richtung
B._______ verliess und von dort am (…) 2013 (…) illegal in die Schweiz
gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte und dort am (…) 2013 summarisch be-
fragt wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten,
dass er, ebenfalls am (…) 2013 und im EVZ, in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______
und habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er homosexuell sei und ihm
bewusst geworden sei, dass ihm deswegen eine hohe Gefängnisstrafe
drohen könnte beziehungsweise weil er sich wegen seiner Homosexuali-
tät geschämt habe,
dass er einerseits von seinem vermögenden Liebhaber E._______ be-
reits während seiner Schulzeit unterstützt worden sei und nach Abbruch
des Studiums zu E._______ nach D._______ gezogen sei, wo er in des-
sen Geschäft habe aushelfen dürfen und auch sonst von E._______ für-
sorglich versorgt worden sei,
dass ihn E._______ anderseits finanziell abhängig gemacht und die Tat-
sache ausgenützt habe, dass er nicht von seiner Familie unterstützt wor-
den sei,
dass E._______ ihn so in ein Leben eingeführt habe, dass er nicht habe
leben wollen, und ihn zum Sklaven gemacht habe,
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dass es zwischen ihm, E._______ und auch dessen Familie oft Streit ge-
geben habe und er, als er habe ausreisen wollen, von E._______ mit dem
Tod bedroht worden sei (Version bei der Erstbefragung) beziehungsweise
E._______ ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, da er
ihn an einen Ort bringen werde, wo er mit Respekt behandelt würde (Ver-
sion bei der Anhörung),
dass er auch von einem (…) wegen seiner Homosexualität gehänselt
worden sei und seine Familie wegen seiner sexuellen Neigung den Kon-
takt zu ihm abgebrochen habe,
dass er diesbezüglich allerdings weder von der nigerianischen Polizei
noch von den Behörden verfolgt worden sei, und auch sonst keinerlei
Probleme im Heimatstaat gehabt habe,
dass er der Aufforderung des BFM zur Einreichung von Reise- oder Iden-
titätspapieren nicht nachkam,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. November
2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die Vorbringen, wonach er aus finanziellen Gründen keinen Reise-
pass habe beantragen können, in D._______ mit Hilfe eines (…) unbe-
merkt ins Flugzeug gebracht worden sei, wo er sich als regulärer Passa-
gier ausgegeben habe, und bei der Einreise in B._______ durch die
Passkontrolle gewunken worden sei, ohne dass er Dokumente habe vor-
weisen müssen, weil der Kontrolleur mit einem (…) gewesen sei, völlig
realitätsfremd seien,
dass an internationalen Flughäfen Europas gemäss den Einwanderungs-
bestimmungen der Europäischen Union (EU) strenge Visa- und Perso-
nenkontrollen durchgeführt würden,
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dass folglich nahe liege, dass er mit einem regulären Reisedokument
eingereist sei und dieses dem BFM vorenthalte, um seine Identität zu
verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren
oder zu verhindern,
dass er diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und seine
Erklärungen betreffend das Nichtbeibringen von Identitäts- beziehungs-
weise Reisepapieren zuhanden des BFM darum als Schutzbehauptungen
zu qualifizieren seien,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfül-
le,
dass seine Ausführungen bezüglich seiner Homosexualität unsubstanzi-
iert und unplausibel seien, weshalb ihnen kein Glauben geschenkt wer-
den könne,
dass er sich zudem bezüglich seiner Gesuchsgründe in eine Vielzahl von
Widersprüchen verstrickt habe, indem er etwa seine Beziehung zu
E._______ nicht widerspruchsfrei darzulegen vermocht habe und auch
die Schilderung der Gründe für seine Ausreise aus Nigeria widersprüch-
lich sei, weshalb es sich bei seinen Vorbringen offensichtlich um ein Kon-
strukt handle,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub-
haft erweisen würden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2013 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei – unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft – der angefochtene Entscheid aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2013 per Fax beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehält-
lich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf
Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass die Beschwerde bezüglich Identitäts- beziehungsweise Reispapiere
(vgl. zum Begriff BVGE 2007/7 E. 4-6) keinerlei Ausführungen enthält,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit auch auf Rekursebene nicht glaub-
haft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende
Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert wor-
den (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe im Zusammen-
hang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie unterlassen habe zu begrün-
den, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Homo-
sexualität unsubstanziiert und unplausibel und die Ausreisegründe wider-
sprüchlich geschildert worden seien,
dass sich diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist,
dass die Widersprüchlichkeit sowie die fehlende Plausibilität und Sub-
stanzialität der Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Homosexualität bereits aus der Wiedergabe der diesbezüglichen Schilde-
rungen des Beschwerdeführers im Sachverhalt der angefochtenen Verfü-
gung hervorgeht, auf welchen an dieser Stelle zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
auch begründet, weshalb die Vorbringen als Konstrukt zu qualifizieren
sind,
dass sich diese Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutref-
fend erweisen,
dass deshalb die Einwände in der Beschwerde, wonach eine entspre-
chende Begründung fehle beziehungsweise diese nicht nachvollziehbar
sei und sich die Vorinstanz mit den Vorbringen nicht ernsthaft auseinan-
dergesetzt habe, unbegründet sind,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführun-
gen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen aufgrund der un-
substanziierten, unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen unglaub-
haft beziehungsweise als Konstrukt erscheinen und den Anforderungen
von Art. 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
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in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie
vor in Nigeria wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz
besitzt (…),
dass er eigenen Angaben zufolge die (…) abgeschlossen und an der Uni-
versität während (…) Jahre (…) studiert hat und auch erwerbstätig war,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
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welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe)
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: