B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6326/2014/mel
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger der Côte
d'Ivoire, verliess gemäss seinen Angaben seinen letzten Aufenthaltsort im
Heimatland am 19. April 2013 und reiste mit einem (…) Reisepass, lautend
auf den Namen einer anderen Person, auf dem Luftweg von B._______
nach C._______ und von dort nach D._______, wo er am gleichen Tag in
die Schweiz einreiste. Am folgenden Tag stellte er in E._______, wohin er
mit dem Zug fuhr, ein Asylgesuch. Am 24. April 2013 fand in F._______ die
summarische Befragung zur Person statt, und am 7. März 2014 führte das
SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
der Gemeinde G._______ in B._______. Sein Vater habe sich bei den
Wahlen im Jahr 2010 für den Kandidaten Gbagbo eingesetzt. Während der
Unruhen seien am 15. April 2011 Gegner von Gbagbo an seinem Wohnort
erschienen und hätten den damals abwesenden Vater gesucht. An dessen
Stelle sei die ältere Schwester des Beschwerdeführers als Geisel mitge-
nommen und an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Am 20. Mai
2011 hätten die Gegner von Gbagbo erneut den Wohnort des Beschwer-
deführers aufgesucht und nach seiner abwesenden Mutter gefragt. An de-
ren Stelle sei der Beschwerdeführer mitgenommen und an einem unbe-
kannten Ort festgehalten worden. Ein paar Tage später habe ein Bekannter
des Vaters den Beschwerdeführer aufgesucht und ihm die Befreiung ver-
sprochen. Nach einer Woche habe er ihn befreit und anschliessend bei sich
zuhause versteckt. Während etwa zwei Jahren sei der Beschwerdeführer
bei diesem Bekannten geblieben und habe in dieser Zeit einige Male mit
seiner Mutter sprechen können. Danach habe er sein Heimatland verlas-
sen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er keinen Kontakt zu den
Angehörigen.
Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2014 – eröffnet am 29.
September 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Den
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Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des
Sachverhalts, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh-
rung von Asyl, sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen Stellung genommen.
Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine
Vollmacht, die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2014,
eine Honorarnote, die Kopie eines Suchauftrags beim Schweizerischen
Roten Kreuz (SRK) und eine Stellungnahme (…) bezüglich Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 wurde eine Kopie des Berichts der
Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) vom
(…) zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass gemäss diesem Bericht die
Angaben des Beschwerdeführers durch die Partnerorganisation des SSI
weitgehend hätten verifiziert werden können. Man habe indessen die Mut-
ter des Beschwerdeführers noch nicht finden können und werde darüber
hinaus bei den Direktorinnen der von ihm besuchten Schulen weitere
Nachforschungen anstrengen. Weitere Ergebnisse würden mitgeteilt, so-
bald diese vorlägen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kos-
tenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 wurde bemängelt, dass der ausführ-
liche Bericht des SSI vom (…) nicht in die Zwischenverfügung vom 20. No-
vember 2014 eingeflossen sei, weil er dort mit keinem Wort erwähnt wor-
den sei. Nunmehr werde das Original dieses Berichts vorgelegt. Das Ge-
richt werde gebeten, auf die Zwischenverfügung vom 20. November 2014
zurückzukommen, den erwähnten Bericht zu den Akten zu erkennen und
in die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung miteinzubeziehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass der Bericht des SSI vom (…) an den widersprüchli-
chen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Aussagen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern vermögen dürfte, weil sich dieser Bericht
vollumfänglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stütze. Die von
ihm geltend gemachte Identität dürfte sich mangels Abgabe eines rechts-
genüglichen Identitätspapiers als unglaubhaft erweisen. Folglich ändere
der Bericht des SSI an der in der Zwischenverfügung vom 20. November
2014 vorgenommenen Schlussfolgerung nichts. Dem Beschwerdeführer
wurde zur Bezahlung des bereits verlangten Kostenvorschusses eine Not-
frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung gewährt.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 wurde das Bundesverwaltungsge-
richt vom Beschwerdeführer gebeten, die Auskunft des Suchdienstes be-
treffend seiner Mutter abzuwarten, bevor ein Entscheid gefällt werde.
J.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 wurde nochmals auf die immer noch
laufende Suche nach der Mutter des Beschwerdeführers hingewiesen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung vom 26. September
2014 wie folgt: Gemäss Praxis der Asylbehörden trage der Beschwerde-
führer die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, wobei diese min-
destens glaubhaft sein müsse. Vorliegend würden indessen zahlreiche un-
gereimte Aussagen des Beschwerdeführers sowie die fehlende Abgabe
von Identitätsdokumenten dagegen sprechen, dass er minderjährig sei.
Insbesondere habe er sich über sein verwandtschaftliches Umfeld, seine
Biografie und seinen Lebenslauf in Ungereimtheiten verstrickt. Beispiels-
weise habe er unterschiedlich vorgetragen, ob er weitere Familienangehö-
rige habe und diese kenne oder nicht. Ungereimt habe er auch seine Woh-
nadresse angegeben. Nicht übereinstimmend seien ferner seine Aussagen
darüber, warum und wann er die Schule abgebrochen habe, ausgefallen.
Schliesslich habe er den in Aussicht gestellten Geburtsregisterauszug nicht
nachgereicht, und auf die erneute schriftliche Aufforderung des SEM, Iden-
titätsdokumente abzugeben, habe er nicht einmal reagiert. Mangels Real-
kennzeichen könne zudem die geltend gemachte Razzia an seinem Woh-
nort nicht geglaubt werden. Überdies habe er einmal ausgesagt, sein Vater
habe noch nicht lange Politik gemacht, während dies gemäss einer ande-
ren Version schon seit langem der Fall gewesen sei. Unterschiedliche Aus-
sagen habe er auch über den Ort, wo er vom Fluchthelfer versteckt worden
sei, zu Protokoll gegeben: Während dies einerseits in H._______ gewesen
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sei, soll er sich andererseits in I._______ in der Gemeinde J._______ ver-
steckt aufgehalten haben. Folglich könnten auch seine Fluchtgründe nicht
geglaubt werden.
5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
29. Oktober 2014 dar, die von ihm im gesamten Verfahren zu Protokoll ge-
gebenen Angaben über sein Alter und sein Geburtsdatum seien sehr ko-
härent ausgefallen. So habe er angegeben, von 2003 bis 2009 die Primar-
schule besucht und am 27. Dezember 2012 seinen 15. Geburtstag gefeiert
zu haben. Auch das Alter seiner Schwester habe er kohärent angegeben.
Zudem habe er ausgesagt, im Alter von 12 Jahren eine Lehre angefangen
zu haben, was im Anschluss an die drei Monate, während derer er die Se-
kundarschule besucht habe, geschehen sei. Diese Angaben seien kohä-
rent. Darüber hinaus liessen sich die vom SEM aufgeführten Ungereimt-
heiten erklären. So habe er die Frage nach den Tanten und Onkeln dahin-
gehend verstanden, ob er zu ihnen Kontakt habe, was er verneint habe.
Ferner sei die Angabe "(…)" keine Adresse, sondern ein Referenzpunkt wie
beispielsweise "Bern Bahnhof". Die Sekundarschule habe er nur während
dreier Monate, nämlich ab Oktober 2009, besucht, was dem Schuljahr
2009/2010 entspreche. Schliesslich habe er sich um den Geburtsregister-
auszug bemüht, diesen aber nicht beschaffen können. Die ihm nach Zivil-
recht beigeordnete Beiständin habe zudem keine Zweifel an seiner Alters-
angabe. Da die Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis –
auch Raum offenlasse für gewisse Zweifel und vorliegend kohärente An-
gaben zum Alter vorlägen, würden die von der Vorinstanz angebrachten
Ungereimtheiten bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht ins Gewicht
fallen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bis am 25. Dezember
2015 minderjährig sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe legte der Beschwerde-
führer dar, er sei im Zeitpunkt der Razzia an seinem Wohnort erst (…) alt
gewesen, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden könne, dass er
nicht alle Details wisse. Zudem würden Menschen, denen ein traumati-
sches Ereignis widerfahren sei, oft ein Vermeidungshalten an den Tag le-
gen. Ferner habe er zu seinem Vater keinen engen Kontakt gehabt und sei
im Zeitpunkt dessen Verschwindens erst (…) alt gewesen, weshalb die Un-
gereimtheit hinsichtlich der Dauer des politischen Engagements nicht ins
Gewicht falle. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse könnten keine allzu hohen An-
forderungen an die Substanziertheit der Vorbringen gestellt werden. Der
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Seite 8
Beschwerdeführer sei im Heimatland Opfer einer gezielten Reflexverfol-
gung wegen seines Vaters, welcher im Jahr 2010 bei den Wahlen den un-
terlegenen Kandidaten unterstützt habe, geworden. Auch wenn er erst
etwa zwei Jahre nach den fluchtauslösenden Ereignissen sein Heimatland
verlassen habe, sei vom Bestehen der Kausalität zwischen den Ereignis-
sen im Frühjahr 2011 und der Flucht im Jahr 2013 auszugehen. Angesichts
dessen, dass sich der Beschwerdeführer während zwei Jahren versteckt
habe aufhalten müssen, sei nicht von einer Schutzalternative auszugehen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren
sei.
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine rechts-
genüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab, weshalb die von ihm be-
hauptete Identität nicht feststeht. Damit ist hinsichtlich der geltend gemach-
ten Minderjährigkeit, welche ein Bestandteil der Identität ist (vgl. Art. 1a Ziff.
a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]), und aus welcher der
Beschwerdeführer für sich im Asylverfahren besondere Rechte, insbeson-
dere hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit, zu seinen Guns-
ten ableiten will, auf seine Aussagen abzustellen. Diese müssen glaubhaft
sein, damit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden kann.
5.4 Wie das SEM indessen zutreffend festgestellt hat, haben sich die Aus-
sagen des Beschwerdeführers insgesamt als ungereimt erwiesen, was be-
reits in den Zwischenverfügungen vom 20. November 2014 und vom 3. De-
zember 2014 festgehalten wurde. Um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden, sei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung und diejenigen in den vorangehend erwähnten Zwischenverfügungen
verwiesen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und Er-
klärungen vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.
5.4.1 So ist die Fragestellung anlässlich der Befragung zur Person eindeu-
tig: Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er andere Familienmitglieder
in seinem Heimatland habe, worauf er antwortete, er wisse es nicht, viel-
leicht, aber er kenne sie nicht (vgl. Akte A4/11 S. 5). Die Erklärung in der
Beschwerde, wonach er die Frage dahingehend verstanden habe, ob er
Kontakt zu Tanten und Onkeln habe, was er verneint habe, ergibt sich nicht
einmal sinngemäss aus der Frage und der Antwort anlässlich der Befra-
gung zur Person, zumal an dieser Stelle weder von Tanten und Onkeln
noch von Kontakten zu diesen die Rede ist. Angesichts der Aussage, er
wisse nicht, ob er noch weitere Angehörige im Heimatland habe und er
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Seite 9
kenne sie nicht, sind die späteren, anlässlich der Anhörung dargelegten,
konkreten Angaben über die Anzahl Tanten und Onkel, deren konkrete Na-
men und Wohnorte deutlich widersprüchlich zu den früheren Aussagen,
weshalb die Erklärung im Beschwerdeverfahren nicht überzeugt.
5.4.2 Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung über die unter-
schiedlichen Angaben seines Wohnortes vermag ebenfalls nicht überwie-
gend zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass es sich bei seiner späteren
Angabe anlässlich der Anhörung, nämlich "(…)", nicht um eine genaue
Wohnadresse handelt, wie sie üblicherweise gebräuchlich ist. Ob diese An-
gabe – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – in der Tat nur einen Re-
ferenzpunkt darstellt oder ob damit allenfalls ein Quartier gemeint ist, kann
offen bleiben, weil diese Unterscheidung im vorliegenden Zusammenhang
keine Rolle spielt. Wesentlich ist, dass diese Aussage nicht übereinstimmt
mit derjenigen anlässlich der Befragung zur Person, nämlich "(…)". Zudem
entspricht seine Aussage, in B._______ beziehungsweise in G._______
gebe es weder Strassennamen noch Hausnummern, nicht den Tatsachen
(vgl. Akte A4/11 S. 4). Zwar haben nicht alle Strassen in B._______ Namen,
indessen verfügen sie dann über Nummernbezeichnungen, um identifizier-
bar zu sein. Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sei-
nen letzten offiziellen Wohnort von Anfang an genauer, wenn auch nicht
mit Strassennamen und mit Hausnummern, angeben zu können. Mit den
beiden – nicht übereinstimmenden – Adressangaben weicht er einer über-
prüfbaren Wohnsitzangabe aus, womit seine Aussagen auch der notwen-
digen Substanz entbehren und somit auch aus diesem Grund zweifelhaft
erscheinen.
5.4.3 Nicht überzeugend ist sodann die Erklärung des Beschwerdeführers
hinsichtlich der nicht übereinstimmenden Gründe, wann und warum er die
Schule verlassen haben will. So legte er im Beschwerdeverfahren dar, er
habe die Sekundarschule während dreier Monate seit Oktober 2009 be-
sucht und sie danach abgebrochen, weil er dem Unterricht nicht weiter
habe folgen wollen (vgl. act. 1 S. 4 der Beschwerdeakten). Diese Angaben
lassen sich zwar mit seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vereinba-
ren (vgl. Akte A19/13), widersprechen indessen denjenigen der Befragung
zur Person, wo er darlegte, er habe die Sekundarschule zu Beginn des
Jahres 2009 aus finanziellen Gründen abgebrochen (vgl. Akte A4/11 S. 4).
Zudem sind diese Angaben nicht zu vereinbaren mit denjenigen im Bericht
des SSI, wonach der Beschwerdeführer die Sekundarschule während etwa
sechs Monaten besucht haben soll.
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5.4.4 Überdies legte der Beschwerdeführer einerseits dar, er habe den
Kontakt zu seinem Vater, seiner Mutter und seiner grossen Schwester seit
der Krise verloren (vgl. Akte A4/11 S. 5). Da der Zeitpunkt der "Krise" in
seinem Fall aufgrund seiner Aussagen ins Jahr 2011 beziehungsweise in
den Monat Mai 2011 zu setzen ist, als er mitgenommen worden sein soll,
lässt sich diese Aussage nicht vereinbaren mit seinen späteren Vorbringen,
wonach ihn seine Mutter an seinem Geburtstag am 27. Dezember 2012 in
seinem Versteck besucht und er in der Folge mit ihr bis zu seiner Ausreise
am 19. April 2013 mehrmals telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. Akte
A4/11 S. 8 und Akte A19/13 S. 7).
5.4.5 Der Beschwerdeführer legte ausserdem dar, er habe von seiner
Schwester, welche ebenfalls mitgenommen worden sei, nichts mehr gehört
(vgl. Akte A4/11 S. 8 und Akte A19/13 S. 9). Dem am (…) ausgestellten
Bericht des SSI ist indessen zu entnehmen, dass der ehemalige Nachbar
der Familie von der Schwester des Beschwerdeführers letztmals etwa vor
einem Jahr besucht worden sei, nachdem sie und ihre Mutter im Jahr 2012
umgezogen seien. Somit muss die Schwester spätestens im Jahr 2012 auf
freiem Fuss gewesen sein, da sie ansonsten nicht mit ihrer Mutter hätte
umziehen und später den ehemaligen Nachbar hätte besuchen können.
Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen am 19. April 2013 sein
Heimatland verlassen und davor – wie vorangehend erwähnt wurde – mit
seiner Mutter in telefonischem Kontakt gestanden haben will, ist davon
auszugehen, dass er von der Freilassung seiner Schwester und vom Um-
zug der Mutter und der Schwester erfahren hätte, sollte sich dieser tatsäch-
lich ereignet haben. Seine Angaben, er habe seit der Festnahme der
Schwester nichts mehr von ihr gehört und seit der Krise (im Mai 2011) kei-
nen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen, sind somit in sich nicht logisch
und lassen sich nicht in den von ihm sonst dargestellten zeitlichen Rahmen
einbinden. Folglich bestätigen sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen über sein Beziehungsnetz.
5.4.6 Darüber hinaus machte er zunächst geltend, er spreche nur seine
Muttersprache, nämlich Französisch; andere Sprachkenntnisse habe er
nicht (vgl. Akte A4/11 S. 3). Dies lässt sich nicht vereinbaren mit seinen
späteren Aussagen, wonach er neben der französischen Sprache auch
"K._______" spreche (vgl. Akte A19/13 S. 6). Sein Einwand anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, er habe nur gesagt, er verstehe
"K._______", er spreche das nicht (vgl. Akte A19/13 S. 11), vermag indes-
sen nicht zu überzeugen, zumal er zuvor klar dargelegt hatte, dass er die-
sen Dialekt rede, wenn auch nicht gern.
D-6326/2014
Seite 11
5.4.7 Schliesslich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nen Identitätsdokumenten nicht übereinstimmend ausgefallen. Während er
einerseits vorbrachte, die Geburtsurkunde beziehungsweise den Auszug
aus dem Geburtsregister habe er bei der Einschreibung in der Schule hin-
terlegt (vgl. Akte A4/11 S. 5), sagte er später aus, dieser befinde sich bei
seiner Mutter (vgl. Akte A19/13 S. 11), was sich nicht miteinander in Ein-
klang bringen lässt.
5.5 Insgesamt sind somit die Aussagen des Beschwerdeführers über seine
Angehörigen, sein persönliches Umfeld und seinen Lebenslauf mehrfach
ungereimt, teilweise widersprüchlich, substanzlos und nicht logisch ausge-
fallen, wie das SEM zutreffend festhielt. Unter diesen Umständen ist es ihm
nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Ebenso wenig kann ihm geglaubt werden, dass er seine Angehörigen im
Heimatland aus den Augen verloren hat. An dieser Einschätzung vermag
der mit der Beschwerde eingereichte Bericht (…), in welchem die Verfas-
serin von der Glaubhaftigkeit der Altersangabe ausgeht, nichts zu ändern,
zumal es den Asylbehörden obliegt, darüber zu befinden, ob die Aussagen
des Beschwerdeführers als glaubhaft gelten können oder nicht. Auch der
Bericht des SSI vermag die vorliegende Einschätzung nicht in ein anderes
Licht zu rücken. Einerseits stützt er sich vollumfänglich auf die Aussagen
des Beschwerdeführers, welche sich – wie bereits erwähnt – bezüglich sei-
ner Identität und seines Umfeldes als unglaubhaft erwiesen haben; ande-
rerseits gab der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdo-
kumente zu den Akten, womit die im Bericht enthaltene Identität – aufgrund
der unglaubhaften Aussagen – nicht ohne überwiegende Zweifel seiner
Person zugeordnet werden können. Angesichts der zahlreichen Unge-
reimtheiten überwiegen diejenigen Elemente des Sachvortrags des Be-
schwerdeführers, welche gegen die dargelegte Minderjährigkeit sprechen.
5.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe ist
Folgendes festzuhalten:
5.6.1 Das SEM stellte mit zutreffender Begründung fest, dass die geltend
gemachte Razzia am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ange-
hörigen nicht mit der nötigen Detailfülle und Differenziertheit vorgetragen
wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbe-
züglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Der
Einwand im Beschwerdeverfahren, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt
dieser Razzia erst (…) alt gewesen, überzeugt demgegenüber nicht. Un-
abhängig davon, dass das angegebene Alter nicht glaubhaft ist, vermag
D-6326/2014
Seite 12
sich ein Teenager an Ereignisse, welche letztendlich seine Ausreise moti-
viert haben sollen und somit als zentral im Leben zu betrachten sind, soweit
zu erinnern, dass er Details preisgeben kann, welche darauf hinweisen,
dass er das Erzählte auch tatsächlich erlebt haben kann, was indessen
beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Die Substanzlosigkeit seiner Aus-
sagen zieht sich wie ein roter Faden durch diesen Teil des Anhörungspro-
tokolls. Selbst der Aufforderung, ausführlich zu schildern, was er damals
erlebt habe (vgl. Akte A19/13 S. 8), leistete er keine Folge; vielmehr be-
schränkte er sich auf die Antwort, das sei, was er erklärt habe, sie seien
gekommen, sie hätten die Sachen mitgenommen und er wisse nicht, wie
viele es gewesen seien. Auch die Antwort auf die Frage, woran er sich noch
erinnere, als am 15. April und am 20. Mai Leute bei ihm eingedrungen
seien, fiel substanzlos aus mit den Worten, was er sagen solle, er sei zer-
stört gewesen, sie seien nervös und aggressiv gewesen, sie hätten sie an-
geschrien (vgl. Akte A19/13 S. 9). Diese knappen Darstellungen des Be-
schwerdeführers lassen sich nicht – wie im Beschwerdeverfahren versucht
– mit einer allfälligen Traumatisierung und auch nicht mit dem Alter des
Beschwerdeführers erklären. Vielmehr sind sie klare Hinweise dafür, dass
er etwas erzählt, das er nicht selber erlebt haben kann.
5.6.2 Wie das SEM auch zutreffend darlegte, verstrickte sich der Be-
schwerdeführer in weitere ungereimte Aussagen. Während sein Vater ge-
mäss der einen Version noch nicht lange Politik gemacht habe, sondern
davor Bäcker gewesen sei (vgl. Akte A4/11 S. 8), soll dieser gestützt auf
eine andere Version schon lange in der Politik gewesen sein (vgl. Akte
A19/13 S. 11). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vater nicht in
engem Kontakt gestanden haben will, weil sich dieser oft auswärts aufge-
halten habe, wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, dürfte
er als Teenager gewusst haben, ob sich dieser erst seit kurzem oder schon
seit langem mit der Politik befasst hat. Bezeichnenderweise wird im Bericht
des SSI erwähnt, der Vater des Beschwerdeführers sei "Militaire" gewesen,
was weder mit der einen noch mit der andern Variante übereinstimmt.
5.6.3 Ungereimt ist schliesslich auch die Angabe des Beschwerdeführers,
wo er sich nach der Flucht aufgehalten haben will. Während dies gemäss
der einen Variante H._______ gewesen sei (vgl. Akte A4(13 S. 8), soll er
sich gemäss einer weiteren Variante in I._______ in der Gemeinde
J._______ versteckt haben (vgl. Akte A19/13 S. 3). Seine Erklärung an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, es sei immer I._______
gewesen (vgl. Akte A19/13 S. 12), vermag den Widerspruch nicht zu ent-
kräften, wie das SEM zutreffend feststellte.
D-6326/2014
Seite 13
5.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit auch nicht geglaubt wer-
den, dass er in seinem Heimatland aufgrund der politischen Aktivitäten sei-
nes Vaters einer gezielten asylrelevanten (Reflex)-Verfolgung ausgesetzt
war. Seine dazu zu Protokoll gegebenen Aussagen sind – wie den voran-
gehenden Erwägungen zu entnehmen ist – insgesamt nicht glaubhaft.
5.8 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem
volljährigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht.
5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der voran-
gehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
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gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im publizierten Urteil BVGE 2009/41 zu verweisen: Das
Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagado-
ugou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden
können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und
Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.).
Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr
von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der
dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar
sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative
im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten,
bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Ge-
sundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der
Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung
trifft grundsätzlich nach wie vor zu, obwohl es im Zusammenhang mit den
Präsidentschaftswahlen vom November 2010 in der Côte d'Ivoire zu ge-
waltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des ehemali-
gen Präsidenten Laurent Gbagbo und dessen Herausforderers Alassane
Ouattara gekommen ist, welche zu einer humanitären Krise geführt haben.
Insbesondere waren dabei auch in Abidjan sexuelle Übergriffe auf Frauen
zu verzeichnen und sind weiterhin Racheakte an Getreuen und Sympathi-
santen des Ex-Präsidenten festzustellen. Inzwischen hat sich die Situation
wieder etwas beruhigt.
7.4.2 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus
B._______, wobei er im Stadtteil L._______ geboren und dort die Schulen
besucht habe, indessen im Stadtteil G._______ offiziell Wohnsitz gehabt
habe. Da seine Aussagen über die Fluchtgründe, über seine Identität, über
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sein familiäres Umfeld und seinen letzten Aufenthalt im Heimatland nicht
geglaubt werden können und keine entsprechenden überzeugenden Be-
weismittel vorliegen, steht nicht fest, wo und unter welchen Umständen er
in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus dem Heimatland gelebt hat.
Abgesehen von einer mehrmonatigen Ausbildung im Baugewerbe nach
dem Abschluss der Primarschule will er nicht über eine Ausbildung verfü-
gen. Angeblich soll er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen haben. Indes-
sen haben sich auch diese Angaben als unglaubhaft erwiesen. Folglich hat
das SEM zu Recht festgestellt, dass den Asylbehörden aufgrund der un-
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Möglichkeit verwehrt
bleibt, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Situation zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äus-
sern. Auch wenn die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätz-
lich von Amtes wegen zu prüfen wäre, findet diese Pflicht ihre Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8
AsylG). Diese ist vom Beschwerdeführer vorliegend mit seinen unglaub-
haften Aussagen verletzt worden. Unter diesen Umständen kann es pra-
xisgemäss nicht die Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen. Vielmehr ist in diesem Fall die An-
nahme zu treffen, dem Beschwerdeführer drohten im Fall einer Rückreise
in sein Heimatland keine Gründe nach Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: