Abtei lung IV
D-6327/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
alias B._______, geboren (...),
Eritrea,
alias C._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6327/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 11. April 2003 und gelangte am 25. September 2006
illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
30. Oktober 2006 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt,
am 23. April 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
(...), und am 26. August 2008 fand eine ergänzende Anhörung durch
das BFM statt. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen
geltend, sie sei in (...), Äthiopien, geboren und habe dort mit ihren
Eltern und vier älteren Geschwister bis im Jahr 1994 gemäss
äthiopischer Zeitrechnung (2001/2002 gemäss europäischem
Kalender) gelebt. Weil ihr Vater ethnischer Tigrinya aus Eritrea sei,
hätten die äthiopischen Behörden ihn, die Beschwerdeführerin und
ihre Geschwister aus Äthiopien ausgewiesen und aufgefordert, nach
Eritrea zu gehen. Die Familie sei nach (...) gezogen, während die
Mutter in (...) zurückgeblieben sei. Nach einigen Monaten seien die
vier Geschwister der Beschwerdeführerin in den Militärdienst
eingezogen worden. Sie und ihr Vater seien in (...) bei einem
Bekannten des Vaters geblieben. Dieser habe ihrem Vater mitgeteilt,
dass er gesucht werde. Der Vater habe auch Vorladungen der örtlichen
Verwaltung erhalten, denen er jedoch nie nachgekommen sei.
Schliesslich habe der Vater entschieden, dass sie das Land verlassen
müsse, da es für sie zu gefährlich werde. Er habe ihre Ausreise
organisiert, und im April 2003 habe sie in Begleitung von Bekannten
ihres Vaters Eritrea in Richtung (...) verlassen. Im Jahr 2006 sei sie
(...) auf dem Landweg weiter nach (...) gereist und sei von dort via (...)
in die Schweiz gekommen.
A.b Gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) errichtete die Vormundschaftsbehörde (...) mit
Beschluss vom 15. Februar 2007 eine Beistandschaft gemäss Art. 392
Ziffer 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) zugunsten der Beschwerdeführerin.
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B.
B.a Mit Verfügung vom 2. September 2008 - eröffnet am 4. September
2008 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, so dass sie die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug.
B.b Das BFM machte dabei geltend, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin würden sich in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft erwei-
sen. Bereits während den ersten beiden Befragungen (A1; A13) habe
sie nur rudimentäre Angaben zu den geschilderten Ereignissen ge-
macht, sei oft nicht in der Lage gewesen, vertiefende Fragen zu beant-
worten, habe situativ korrigierend geantwortet und unrealistische An-
gaben gemacht. So seien ihre Angaben auf die Frage, was mit ihren
Geschwistern passiert sei, seltsam emotionslos und stereotyp (A13,
S.3/9). Auch sei es befremdend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
in (...) verbliebenen Mutter keinerlei Kontakt habe und insbesondere
auch nach ihrer Ausreise aus Eritrea nie versucht habe, mit ihrer
notabene kranken Mutter Kontakt aufzunehmen (A1, S. 4; A13, S. 5).
Ihre Angaben, wonach sie mit der Mutter nicht in Kontakt treten könne
(A13, S. 5), seien angesichts der Tatsache, dass die Mutter nach der
Ausweisung der übrigen Familie an der bisherigen Adresse in (...)
zurückgeblieben sei, unglaubwürdig. Schliesslich würden auch die An-
gaben der Beschwerdeführerin zur Trennung vom Vater, nachdem die-
ser in Eritrea Probleme gehabt habe, jeglicher persönlicher Anteilnah-
me entbehren (A1, S. 4/5; A13, S. 6-9). Ihre diesbezüglichen Schilde-
rungen seien kurz und allgemein gehalten und würden nicht den Ein-
druck erwecken, dass eine im Zentrum des Geschehens stehende
Person von jenen einschneidenden Ereignissen und Erlebnissen be-
richte, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als die Flucht au-
sser Landes und die Trennung von ihrer gesamten Familie.
B.c Die Vorinstanz brachte darüber hinaus vor, die Beschwerdeführe-
rin habe zu einigen Ereignissen auch widersprüchliche Angaben ge-
macht. So habe sie das Ausweisungsdatum ihrer Familie aus Äthiopien
auf den 11. Megabit 1994 (20. März 2002) datiert und angegeben, sie
habe dann ein Jahr und fünf Monate in Eritrea gelebt, wohingegen sie
als Ausreisedatum aus Eritrea den 4. Miyazya 1995 (12. April 2003)
angegeben habe (A1, S. 1; A13, S. 2/3). Die genannten Daten würden
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jedoch zwischen Einreise und Ausreise nur ein Jahr und einen Monat
betragen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie wenig
überzeugend darauf beharrt, eineinhalb Jahre in Eritrea gelebt zu
haben. Vielleicht habe sie die Daten verwechselt (A19, S. 8). Zu ihrem
Aufenthalt (...) und (...) habe sie bei der Erstbefragung angegeben,
zwei Jahre (...) und etwa eineinhalb Monate in (...) gelebt zu haben,
dann sei sie via (...), wo sie sich etwa vier Tage aufgehalten habe, in
die Schweiz gekommen (A1, S. 2). Aufgrund des angegebenen
Ausreisedatums aus Eritrea (12. April 2003) hätte die
Beschwerdeführerin eigentlich irgendwann im Juni 2005 in die
Schweiz einreisen müssen. Sie habe sich jedoch erst im September
2006 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in (...) gemeldet.
Aufgrund der Zeitangaben fehle somit mehr als ein Jahr, wofür sie
keine plausible Erklärung habe geben können (A1, S. 5). Bei der
kantonalen Befragung habe sie neu vorgebracht, zwei Jahre und vier
Monate (...) gewesen zu sein (A13, S. 3). Diese Korrektur ihrer
früheren Angaben schliesse die bestehende Lücke in ihren
Zeitangaben indes auch nicht, ganz abgesehen, dass dieses
nachträglich korrigierende Verhalten insgesamt wenig überzeugend
gewirkt habe. Auf ihre widersprüchlichen Angaben zur
Aufenthaltsdauer (...) angesprochen, habe die Beschwerdeführerin
zuerst darauf beharrt, sie habe zweieinhalb Jahre (...) gelebt, um
später auf Nachfrage hin anzugeben, sie habe (...) am 15.11.1998 (22.
Juli 2006) verlassen (A19, S. 8). Darauf aufmerksam gemacht, dass
sich somit ein dreijähriger Aufenthalt (...) ergeben würde, habe sie
erwidert, sie sei zwei Jahre und sechs Monate (...) gewesen. Im
Übrigen habe sie geltend gemacht, in (...) habe es
Verständigungsprobleme gegeben, da die Dolmetscherin sich
geweigert habe, die von ihr genannten Daten zu übersetzen, und bei
der kantonalen Anhörung habe sie von zwei Jahren und sechs
Monaten gesprochen (A 19, S. 8). Da die Beschwerdeführerin
anlässlich dieser Befragungen jedoch zu Protokoll gegeben habe, die
dolmetschende Person gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu
haben (A1, S. 6; A13, S. 6), vermöchten diese nachträglich
vorgebrachten Verständigungsprobleme nicht zu überzeugen.
Abgesehen davon könnten all diese Erklärungsversuche nichts daran
ändern, dass im Sachvortrag der Beschwerdeführerin eine zeitliche
Lücke klaffe.
B.d Im Weiteren führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
aus, anlässlich der am 26. August 2008 erfolgten ergänzenden Anhö-
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rung sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Reise von
(...) nach (...), (...) und ihr dortiges Leben sowie die Reise von (...)
ausführlich zu beschreiben (A19). Die Vorinstanz stellte hierzu fest,
dass die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen sei, zu diesen
Ereignissen substanziiert Auskunft zu geben. Sie habe vielmehr vage,
unrealistische, teils auch tatsachenwidrige Angaben gemacht und
habe wiederum ausweichend geantwortet. So habe sie auf die Frage
hin, wie die Deportation nach Eritrea verlaufen sei, lediglich erwidert,
im Jahr 2002 habe die äthiopische Regierung alle Eritreer
aufgefordert, das Land zu verlassen, sie sei gemeinsam mit dem Vater
und den Geschwistern nach Eritrea gegangen, während die Mutter in
Äthiopien geblieben sei (A19, S. 3). Aufgefordert, diese Ereignisse
ausführlicher zu schildern, sei die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen (A19, S. 3). Ausserdem
würden ihre Angaben, wonach die äthiopische Regierung im Jahr 2002
alle Eritreer aufgefordert habe, Äthiopien zu verlassen, nicht stimmen.
Die Beschwerdeführerin sei in der Folge auch auf Nachfrage hin nicht
in der Lage gewesen, die Reise von (...) nach (...) anschaulich zu
beschreiben, sondern habe lediglich vage Angaben zum Reiseweg
(...)-(...)-(...)-(...) gemacht (A19, S. 4). Ihre Angaben, wonach man mit
dem Bus über die Umgebung von (...) nach (...) gelangt sei (A19, S. 4),
seien angesichts der tatsächlichen geografischen Gegebenheiten und
Strassenverbindungen und -verhältnisse unrealistisch. Der direkteste
Weg von (...) ins nur ungefähr 120 km entfernte Eritrea würde
nordwärts führen, entlang der Hauptstrasse Richtung (...), während
der von der Beschwerdeführerin genannte Weg einen Umweg von
mehr als 500 km süd- und ostwärts bedeuten würde. Zudem werde die
Strecke zwischen (...) und (...) normalerweise per Schiff (...)-(...) und
Strasse (...)-(...) zurückgelegt, da die Strasseninfrastruktur in der
Region zwischen (...) und (...) ungenügend sei. Im Weiteren habe die
Beschwerdeführerin behauptet, die Familie habe bei der Deportation
die erste Nacht in Eritrea in (...) verbracht (A19, S. 9), was angesichts
der von ihr genannten Reisestrecke, die mehrere Tage in Anspruch
genommen hätte, nicht stimmen könne. Auch ihre Angaben zur
Ankunft in Eritrea seien sehr rudimentär ausgefallen und hätten weder
Realkennzeichen noch eine subjektiv geprägte Wahrnehmung
enthalten (A19, S. 5). Auf die Frage nach ihrem Leben in (...) habe sie
auch auf Nachfrage hin keine subjektivgeprägten Angaben machen
können und habe lediglich angegeben, sie könne über (...) gar nichts
sagen, da ihr Vater ihr befohlen habe, das Haus nicht zu verlassen
(A19, S. 5/6). Von einer Person, die auf dem Landweg nach (...)
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eingereist und auch wieder ausgereist sei sowie sich zwischendurch
eineinhalb Jahre dort aufgehalten habe, wäre jedoch zu erwarten
gewesen, dass sie zumindest einige Angaben zu dieser Stadt und
ihrem dortigen Leben hätte machen können. Die kategorische
Erklärung der Beschwerdeführerin, sie könne nichts zu (...) sagen,
wirke unglaubhaft und verstärke den Eindruck, dass sie dort nie gelebt
habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch auf mehrmaliges
Nachfragen hin keinerlei detaillierte und anschauliche Angaben zur
geltend gemachten Ausreise aus (...) machen können (A19, S. 6-8).
Sie habe ihre Ausführungen auf die Wiederholung beschränkt, mit
wem sie gereist sei, ohne jedoch in der Lage gewesen zu sein, die
eigentliche Reise zu beschreiben. Im Übrigen seien ihre Angaben zur
Reisedauer - am gleichen Tag, an dem man vormittags oder mittags in
(...) losgefahren sei, sei man abends in (...) angekommen (A19, S. 7/8)
- angesichts der Wegstrecke (...)-(...) von mehr als 1'200 km sowie der
lokalen Strassenverhältnisse vollkommen unrealistisch.
B.e Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die rudimentä-
ren, allgemein gehaltenen, teilweise widersprüchlichen, unrealisti-
schen oder tatsachenwidrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin
durchwegs jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung, die vertiefende
Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzäh-
lung vermissen liessen.
In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung könnten
der Beschwerdeführerin weder die ethnische Herkunft aus Eritrea
noch die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien, der Aufenthalt
in (...), die Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete
eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Dem-
zufolge könne ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht zuerkannt werden.
Aufgrund der bisherigen Angaben sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige
Äthiopiens sei, wo sie ihren Angaben zufolge geboren worden und auf-
gewachsen sei. Vor diesem Hintergrund sei zu erwähnen, dass die Be-
schwerdeführerin auf dem von ihr selber ausgefüllten Personalienblatt
als letzte Adresse bezeichnenderweise “(...)“, also (...), Äthiopien, nicht
jedoch eine Adresse in (...) angegeben habe, und als Erklärung hierfür
geltend gemacht habe, sie sei dort geboren und aufgewachsen (A2;
A19, S. 3).
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C.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Ent-
scheid mit dem Wegweisungsvollzug zuzuwarten. Ausserdem seien ihr
die Verfahrenskosten zu erlassen.
D.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung des (...) zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde-
führerin zur beabsichtigten Motivsubstitution (äthiopische Staatsange-
hörigkeit) das rechtliche Gehör, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Oktober 2008 fristgemäss einbe-
zahlt.
G.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur
beabsichtigen Motivsubstitution Stellung und ersuchte die Rechtsmit-
telinstanz, weitere Nachforschungen (Anhörung mit einer Eritrea-Spe-
zialistin oder Anfrage an das eritreische Konsulat) vorzunehmen, damit
die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit bestätigt werden kön-
ne.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe sucht die Beschwerdeführerin ihre un-
glaubhaften Vorbringen zur Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea, ihrem
Aufenthalt in (...) und der späteren Flucht (...) mit ihrem damals noch
minderjährigen Alter sowie ihrer geringen Schulbildung zu
rechtfertigen. Sie macht insbesondere geltend, sie sei alleine als 17-
Jährige in die Schweiz eingereist. Bei der Erstbefragung sei sie aufs
Äusserste verunsichert gewesen, so dass sie nicht fähig gewesen sei,
eine richtige Angabe zu machen. Demgegenüber seien die bei der
kantonalen Anhörung zur Aufenthaltsdauer in (...) gemachten Angaben
korrekt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der
geschilderte Reiseweg von (...) nach (...) nicht der damaligen Realität
entspreche. Unter Druck, eine Antwort liefern zu können, habe sie
diese Route genannt. Was die undetaillierte Beschreibung der Stadt
(...) betreffe, führte sie aus, als muslimisches Mädchen und Tochter
eines streng Gläubigen sowie aus Angst, ihr könnte etwas zustossen,
habe ihr Vater ihr verboten, das Haus zu verlassen. Sie könne daher
einzig das nahe Umfeld, mithin die Nachbarinnen, beschreiben. Mehr
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habe sie von der Stadt nicht mitbekommen. Die unrealistischen
Angaben zur Reisedauer (...) begründete die Beschwerdeführerin mit
der im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea verspürten Angst. Von einem
minderjährigen Mädchen mit sieben Jahren Schulbildung könne nicht
verlangt werden, alle Daten detailgetreu wiederzugeben. Sie habe
Schwieriges überstanden und sei in Angst gereist. Unter diesen
Umständen „rückten“ reale Zeiten relativ.
5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht realistisch,
von einem zwölfjährigen, traumatisierten Mädchen zu erwarten, dass
es die angeblich erzwungene Reise von (...) nach (...) detailliert mit
korrekten Daten wiedergeben könne, kann nicht gehört werden, zumal
gerade wegen der unfreiwilligen Natur der Ausreise davon auszugehen
ist, diese habe sich selbst der damals noch minderjährigen
Beschwerdeführerin derart eingeprägt, dass sie durchaus hätte
imstande sein müssen, wahrheits- und detailgetreu darüber zu berich-
ten. Dies umso mehr als sie in der Beschwerdeschrift selbst geltend
machte, die geschilderte Reisestrecke entspreche nicht der damaligen
Realität. Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Rei-
seweg lassen indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ei-
ner geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 17 E. 4b S. 150), so dass die Ausreise von Äthiopien nach Eritrea
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren
ist, was folgerichtig auch die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen zum
Aufenthalt in (...) sowie zur Flucht aus Eritrea nach sich zieht. Gemäss
Art. 3 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
23. Dezember 2003 (StAG) ist für den Erwerb der äthiopischen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Abstammung massgeblich (vgl.
zur Frage der Staatsangehörigkeit: Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, begründet von
ALEXANDER BERGMANN, fortgeführt von MURAD FERID, herausgegeben von
DIETER HENRICH, Frankfurt a.M. und Berlin, 159. Lieferung, Dezember
2004, S. 11 ff.). Infolgedessen wird äthiopischer Staatsangehöriger
durch Abstammung, wessen Eltern oder wessen Elternteil äthiopischer
Staatsangehöriger ist. Im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (...) brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre
Mutter sei äthiopische Staatsangehörige (vgl. Befragungsprotokoll vom
30. Oktober 2006; A1/8, S. 2). Darüber hinaus gab sie auf dem eigens
ausgefüllten Personalienblatt "(...)", also (...), Äthiopien, als letzte
Adresse an, mithin keine Adresse in (...), Eritrea (vgl. A2/2).
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Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist, mithin es sich
erübrigt, die in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 beantragten
Abklärungen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund ihrer äthiopischen
Staatsangehörigkeit ist die behauptete Vertreibung aus Äthiopien als
unglaubhaft zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
allfällige weitere Ausführungen, und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung in der
angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht erfüllt, da es ihr misslang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
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wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die mittlerweile erwachsene und
offenbar gesunde Beschwerdeführerin dort einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eige-
nen Angaben zufolge ist sie in (...), Äthiopien, geboren und aufge-
wachsen (A 19/11, S. 3). Ausserdem verfügt sie über eine siebenjähri-
ge Schulbildung (A 13/14, S. 6). Es ist ihr daher zuzumuten, sich er-
neut in ihrem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz auf-
zubauen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden
Verfahren zusätzliche Abklärungen zur Ermittlung allfälliger Wegwei-
sungsvollzugshindernisse erübrigen, umso mehr, als die Untersu-
chungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Die Beschwerdeführerin ist indes aufgrund des unglaubhaften
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Sachvortrags ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, mithin es nicht Aufgabe
der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwer-
deführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Da
sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea als unglaubhaft erwiesen haben
und sie aus (...) stammt, ist davon auszugehen, dass sie dort nach wie
vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls er-
leichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe er-
sichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könn-
te, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumut-
bar zu bezeichnen ist.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Perso-
nen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedes-
sen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Oktober 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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