Abtei lung IV
D-6327/2009
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6327/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya, am 18. Novem-
ber 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 25. November 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte und ihn am 9. Juni 2009 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe als Taxifahrer in der Nacht
einen Mann angefahren, welcher später im Spital seinen Verletzungen
erlegen sei,
dass dessen Angehörige ihm nach einem Schmerzensgeld von
USD 4'000 aber verziehen hätten,
dass er von der Polizei im Spital festgenommen und am 20. Februar
2008 vom Richter zu sechs Monaten Haft verurteilt worden sei,
dass er nach der Haftentlassung am 23. August 2008 von drei Ange-
hörigen des Verstorbenen zwei Mal bedroht worden sei,
dass sein Bruder, der Offizier bei der Asaisch sei, am 12. September
2008 Anzeige gegen diese eingereicht habe und noch am gleichen Tag
einer dieser Angehörigen festgenommen worden sei,
dass er sich trotzdem gezwungen gesehen habe, am 15. September
2008 den Irak Richtung Iran zu verlassen, er sich aber auch dort nicht
mehr sicher gefühlt habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such vom 18. November 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum
30. Oktober 2009 zu verlassen,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem angeblichen Unfall,
bei dem er einen Fussgänger angefahren habe, und den nachfolgen-
den Geschehnissen widersprüchliche Angaben gemacht,
dass er an der Empfangsstelle erklärt habe, er sei bis im Jahr 2005
Plattenleger und danach Taxichauffeur gewesen, während er bei der
Anhörung angegeben habe, bis Ende 2006 Plattenleger und danach
Taxichauffeur gewesen zu sein,
dass er an der Empfangsstelle angegeben habe, er sei in der Nacht
vom 16. auf den 17. Januar 2008 bzw. Februar 2008 mit Fahrgästen
unterwegs gewesen, als zwei Fussgänger aufgetaucht seien, während
er bei der Anhörung die Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2008
nannte und allein im Taxi unterwegs gewesen sein soll, als ein Fuss-
gänger aufgetaucht sei, den er angefahren habe,
dass er an der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben habe, er sei am
20. Februar 2008 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verur-
teilt worden, während er bei der Anhörung den 18. Februar 2008 als
Tag der Verurteilung bezeichnete,
dass er an der Empfangsstelle ausgeführt habe, er sei nach der Frei-
lassung aus dem Gefängnis von zwei Brüdern und einem Cousin des
Verunfallten bedroht worden, erstmals in der Nacht, als diese Männer
mit einem Fahrzeug auf ihn zugekommen seien, während gemäss
seiner Version in der Anhörung er von einem Bruder und zwei Cousins
bedroht worden sei und zwar erstmals gegen Mittag, als diese zu Fuss
auf ihn zugekommen seien,
dass das BFM weiter erklärte, abgesehen von diesen Widersprüchlich-
keiten sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer nie irgendwel-
che schriftliche Dokumente wie z.B. Gerichtsurteile zugestellt erhalten
habe, und er es trotz diebezüglicher Versprechen unterlassen habe,
eine Haftbestätigung einzureichen, da er, wenn er tatsächlich von
einem Gericht zu sechs Monaten Haft verurteilt worden wäre, in der
Lage sein sollte, dies mit Dokumenten zu belegen,
dass somit die in der Verfügung nicht abschliessend aufgezählten Un-
gereimtheiten in zentralen Bereichen (vgl. act. A4/10; A10/21) zum
Schluss führen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen
würden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Post-
stempel) mittels seiner Rechtvertreterin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
es sei der negative Entscheid vom 4. September 2009 teilweise aufzu-
heben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie
die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer könne nicht verstehen und erklären, wie es zu den
Ungereimtheiten in seinen Aussagen gekommen sei, bei welchen es
sich jedoch ohnehin nicht um wesentliche Punkte in der Asylbegrün-
dung handle,
dass bei Vorhandensein eines Widerspruchs nicht auf die generelle
Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen
werden könne, die Angaben des Beschwerdeführers detailliert, präzise
und übereinstimmend genug seien, um den Anforderungen der Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen
habe und seine Familie um das Nachsenden von diversen Dokumen-
ten gebeten habe, er das Entlassungsschreiben per Fax leider erst
nach der negativen Verfügung des BFM erhalten habe und die
Originaldokumente auf dem Weg in die Schweiz seien,
dass der Beschwerdeführer durch die Familie des Verstorbenen be-
droht, verfolgt und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und die iraki-
schen Behörden, auch wenn sie wollten, nicht fähig und in der Lage
wären, ihm Tag und Nacht Schutz zu gewähren, er keine inländische
Fluchtalternative und er bereits versucht habe, sich im Iran zu ver-
stecken, er aber erfahren habe, dass die verfeindete Familie über
seinen Aufenthalt im Iran informiert worden sei und Leute in den Iran
geschickt habe,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 14. Oktober 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 4. November 2009 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. November
2009 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am
2. November 2009 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem
Verkehrsunfall und der Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haft-
strafe um einen asylrechtlich nicht relevanten Sachverhalt handelt, da
die Behörden aus rechsstaatlich legitimen Gründen gehandelt haben
und der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen auch wäh-
rend der Haft keine asylrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat,
dass der Beschwerdeführer zudem angab, keine Probleme mit den Be-
hörden gehabt zu haben (vgl. act. A4/10 S. 6),
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, der durch den
Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung beson-
ders qualifizierten Quasi-Staat, allenfalls auch durch internationale
Organisationen gewährt werden kann,
dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die be-
treffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effi-
zienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merk-
malen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder
religiösen Minderheit, und die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch einzig mit der Furcht vor
den Angehörigen des verstorbenen Unfallopfers begründete,
dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya die Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind,
Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5
und 6.6.8) und dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
dass der Beschwerdeführer aus Suleimaniya stammt, den grössten
Teil seines Lebens dort verbrachte (vgl. act. A4/10 S. 1), er dort ge-
mäss seinen Aussagen über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl.
act. A4/10 S. 3), weshalb er als Kurde, sunnitischen Glaubens dort ef-
fektiven Schutz vor Übergriffen durch die Angehörigen des Verstorbe-
nen erlangen kann und die Behörden bereits mit der Festnahme eines
Verfolgers auf eine Anzeige reagiert haben,
dass unter diesen Umständen unabhängig von der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen zur Asylbegründung das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers auszuschliessen ist,
dass somit das BFM in der Verfügung vom 4. September 2009 das
Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen, damit begründete, die allgemein herrschende
Lage im Irak sei, wenn es auch im Norden etwas besser sei als im
Süden, immer noch prekär und instabil, weshalb der Wegweisungs-
vollzug unzulässig und unzumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Irak droht,
dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht
generell unzumutbar ist, da – wie bereits erwähnt – dort aktuell keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
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dass im Weiteren in der Regel die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus der KRG-Region ("Kurdistan Regional Government"
[KRG]) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge, ledige und - soweit
bekannt - gesunde Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvoll-
zugs nach Suleimaniya, wo seine Eltern und fünf Geschwister wohnen
(vgl. act. A10/21 S. 4 F:24), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten soll,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung
in seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter
diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2009 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: zwei Fax-Schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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