B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6327/2013/mel
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Februar 2012 bewilligte das BFM die Einreise der beiden minder-
jährigen Beschwerdeführenden, welche sich im Moment des Gesuchs
C._______ aufgehalten hätten, in die Schweiz, nachdem deren in der
Schweiz lebender Bruder für sie am 8. November 2011 ein Familienzu-
sammenführungsgesuch eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 23. März
2012 wurden die Einreisekosten übernommen.
B.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführerin ihr Heimatland am 10. Oktober 2011 beziehungsweise
reisten mit einem Schlepper an diesem Tag in C._______, wo sie vorü-
bergehend bei einer Familie gelebt hätten, bis ihr Gesuch um Einreise in
die Schweiz entschieden worden sei. Am 10. Juli 2012 seien sie auf dem
Luftweg in die Schweiz gereist. Am 13. Juli 2012 stellten sie die Asylge-
suche. Am 18. Juli 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ die Befragung zur Person statt und am gleichen Tag erging
der Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._______ zur Übernahme
der Beistandschaft infolge Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden.
Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 4. März 2013 zu ihren Asyl-
gründen an und am 13. Juni 2013 wurde ein Lingua-Gutachten erstellt,
welches die angegebene Herkunft bestätigt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Vater befinde sich seit dem
Jahr 2001 im Gefängnis und ihr älterer Bruder, der sich bereits in der
Schweiz befinde, habe vor drei oder vier Jahren einen Einberufungsbe-
fehl für das Militär erhalten. Um sich nach dem Verbleib dieses Bruders
zu erkundigen, seien Angehörige der Militärbehörden etwa drei oder vier
Mal am Wohnort der Familie vorbeigekommen. Da sie den Bruder nicht
vorgefunden hätten, seien sie jeweils wieder gegangen. Im Jahr 2011 sei
ein Regierungsvertreter bei der Mutter vorbeigekommen und habe diese
aufgefordert, den ältesten Sohn ins Militär zu bringen. Sollte sie dieser
Aufforderung nicht nachkommen, müsse eine Busse bezahlt werden; an-
sonsten werde sie mit den beiden andern Kindern (Anmerkung des Ge-
richts: mit den Beschwerdeführenden) verhaftet. Kurze Zeit später habe
der Onkel die Ausreise der Beschwerdeführenden organisiert und deren
Kosten bezahlt.
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Seite 3
C.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte erhalten.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am fol-
genden Tag – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den
Wegweisungsvollzug erachtete es als unzumutbar und gewährte deshalb
die vorläufige Aufnahme. Den Kanton E._______ beauftragte es mit des-
sen Umsetzung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Anga-
ben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermöchten. Sie habe zuerst angegeben, die Militär-
dienstaufforderung des Bruders gesehen und gelesen zu haben, während
sie kurze Zeit später diese Aussagen dementiert habe. Auch das Datum
der Ausreise aus C._______ und die Beziehung zur Tante in F._______
seien widersprüchlich wiedergegeben worden. Ferner habe sie zuerst
angegeben, bei der Ausreise aus Eritrea seien nur der Schlepper, der
Chauffeur und sie anwesend gewesen, um später noch ihren jüngeren
Bruder beizufügen. Ausserdem würden ihre Angaben über die Umstände
der Ausreise in C._______ konstruiert wirken, wobei insbesondere die
Aussage, sie hätten erst C._______ erfahren, dass sich der ältere Bruder
in der Schweiz befinde, unglaubhaft erscheine, da sie C._______ bei der
gleichen Familie wie früher ihr älterer Bruder anlässlich dessen Ausreise
gewesen seien. Nicht mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns zu vereinbaren seien auch die Aussagen über die Reise in
C._______ selbst. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass sie
während acht Tagen keiner einzigen Person begegnet seien, zumal die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen jeweils tagsüber unterwegs
gewesen sei und somit Menschen bei der täglichen Arbeit hätte begeg-
nen müssen. Überdies sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
konkrete Details zur Ausreise in C._______ preiszugeben, obwohl diese
Reise für sie ein prägendes Ereignis gewesen sein müsste und sie somit
hätte in der Lage sein müssen, konkretere Angaben zu Protokoll zu ge-
ben. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als unzumut-
bar, weshalb es die Gewährung der vorläufigen Aufnahme anordnete.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte sich das
BFM nicht konkret; vielmehr stellte es bloss fest, dass sich für den Fall
einer Rückkehr ins Heimatland aus den Akten keine Anhaltspunkte für ei-
ne durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ergäben.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die beiden minderjährigen Beschwerdeführenden die vorinstanzli-
che Verfügung vom 9. Oktober 2013 anfechten. Sie ersuchten um Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie
in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Erstbefragung 14-jährig und im Zeitpunkt der Anhörung 15-jäh-
rig gewesen sei. Hinsichtlich des Schreibens der Militärbehörden an den
älteren Bruder handle es sich nicht um einen Widerspruch. Vielmehr habe
sich die Unklarheit aus der doppelten Bedeutung des Ausdrucks "gese-
hen" ergeben: Die Beschwerdeführerin habe das Schreiben zwar gese-
hen, aber dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen. Entgegen der Ar-
gumentation in der angefochtenen Verfügung habe sie vor der Frage 88
des Protokolls nicht ausgesagt, das Schreiben gesehen und gelesen zu
haben, sondern nur Ersteres. Vom Inhalt des Schreibens sei sie durch ih-
re Mutter in Kenntnis gesetzt worden. Damit seien ihre Aussagen diesbe-
züglich stimmig ausgefallen. Bezüglich der unterschiedlichen Daten,
wann die Beschwerdeführenden das Heimatland verlassen beziehungs-
weise in C._______ eingereist seien, handle es sich um eine unwesentli-
che Ungenauigkeit. Zudem habe die Beschwerdeführerin gar nicht ge-
wusst, wann sie aus dem Heimatland ausgereist sei, weshalb sie einfach
das Datum der Ankunft bei der Familie C._______ genannt habe. Auch
der im Zusammenhang mit dem Kontakt zur Tante in F._______ vorge-
worfene Widerspruch sei erklärbar: Während die Beschwerdeführerin zu-
nächst in der Ich-Form dargelegt habe, sie selber habe keinen Kontakt zu
dieser Tante, brachte sie später in der Wir-Form vor, dass dieser Kontakt
bestanden habe, wobei damit die Familie gemeint sei. Da die Beschwer-
deführerin noch ein Kind sei, müsse es als normal betrachtet werden,
dass der Kontakt zur Tante nicht durch sie persönlich, sondern durch an-
dere Familienmitglieder hergestellt worden sei. Ihre Erklärung anlässlich
der Konfrontation mit den verschiedenen Widersprüchen, nämlich sie ha-
be Angst gehabt, sei als normale Reaktion auf eine Verunsicherung zu
sehen. Dass die Beschwerdeführerin ferner den kleinen Bruder nicht ex-
tra erwähnt habe auf die Frage nach den Personen, welche bei der Aus-
reise im Auto gewesen sein, erscheine ebenfalls nachvollziehbar. Zudem
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habe auch das BFM in seiner Fragestellung einmal von "du" und dann
wieder von "ihr" gesprochen. Das Argument des BFM, es widerspreche
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr jüngerer Bruder zufällig bei der gleichen Familie
wie ihr zuvor ausgereister älterer Bruder C._______ untergekommen sei-
en, weshalb dieser Sachverhalt konstruiert wirke, vermöge nicht zu über-
zeugen: Alle drei Geschwister seien vom gleichen, durch den Onkel or-
ganisierten Schlepper von Eritrea in C._______ geführt worden. Der älte-
re Bruder habe sodann die Familie C._______ gebeten, ihn zu kontaktie-
ren, wenn seine Geschwister zu ihnen gelangen sollten. Es sei somit
nachvollziehbar, dass der Schlepper die gleiche Familie als Aufnahmesta-
tion C._______ benutzt habe. Der Argumentation des BFM, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während der Flucht in
C._______ keinem Menschen begegnet sei, obwohl sie tagsüber gelau-
fen seien, sei entgegenzuhalten, dass die Strecke in C._______ nachts
zu gefährlich sei, um von Kindern bewältigt zu werden, und sich der er-
fahrene Schlepper mit ihnen nicht in belebte Ortschaften oder Zonen be-
geben habe. Unter diesen Umständen sei es erklärbar, dass sie keine
Menschen angetroffen hätten. Die Einschätzung des BFM, die Schilde-
rung der Ausreise durch die Beschwerdeführerin sei ohne Details erfolgt,
könne nicht geteilt werden. Vielmehr seien auch diese Angaben der
Flucht normal detailliert. Zudem müsse beachtet werden, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht 14-jährig gewesen sei, diese
ferner im Zeitpunkt der Anhörung bereits eineinhalb Jahre zurückgelegen
und sie selber die Führung dem Schlepper überlassen habe. Folglich sei-
en die Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen der Argumentati-
on in der angefochtenen Verfügung weder widersprüchlich noch der Logik
des Handelns zuwiderlaufend oder zu wenig detailliert. Der Beschwerde-
führerin und ihrem jüngeren Bruder drohten ernsthafte Nachteile im Sinne
des Gesetzes, weil sich ihr Vater im Gefängnis befinde, sich ihr älterer
Bruder dem Militärdienst entzogen habe und die Mutter nach der Entlas-
sung aus dem Gefängnis, in welches sie wegen des Bruders gekommen
sei, ebenfalls aus dem Land geflohen sei. Folglich sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Darüber hinaus seien sie illegal aus Eritrea ausgereist. Für eine
legale Ausreise hätten sie Reisepapiere und ein Visum benötigt, deren
Erhalt angesichts ihrer Vorgeschichte nicht denkbar sei. Gemäss ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Fall einer il-
legalen Ausreise aus Eritrea von subjektiven Nachfluchtgründen auszu-
gehen, was die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe.
D-6327/2013
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, sie seien nicht
bedürftig im Sinne des Gesetzes. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführenden wurden aufge-
fordert, innert Frist eine Vollmacht der Rechtsvertretung nachzureichen.
Das BFM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 (Datum Poststempel: 27. November
2013) wurden zwei Fürsorgebestätigungen und die Kopie einer Vollmacht
nachgereicht mit dem Hinweis, dass sich deren Original in den Akten des
BFM befinde.
H.
Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 fest,
dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen,
welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Es
verwies auf seine Erwägungen und hielt vollumfänglich an diesen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 ist den Be-
schwerdeführenden bislang noch nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wird sie ihnen zusammen mit
dem Urteil zur Kenntnis gebracht.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-6327/2013
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM geht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin nicht glaubhaft ausgefallen seien, wobei es sich – mit einer Ausnahme
– in der angefochtenen Verfügung überwiegend darauf beschränkt hat,
diese in Bezug auf die Ausreise aus dem Heimatland und die Reise in
C._______ festzustellen.
5.2 Hinsichtlich der Ereignisse im Heimatland vor der Ausreise in
C._______ legte das BFM dar, die Beschwerdeführerin wolle die für den
älteren Bruder bestimmte Militärdienstaufforderung zunächst gesehen
und gelesen haben, um kurz darauf zu behaupten, dem sei nicht so ge-
wesen, was widersprüchlich sei. Den Widerspruch habe sie nicht auflö-
sen können. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Be-
schwerdeführerin zuerst aussagte, sie habe das erwähnte Dokument ge-
sehen; es stehe darin, dass der Bruder Militärdienst leisten und sich im
gleichen Monat melden müsse (vgl. Akte C15/19 S. 7). Aus diesen Anga-
ben ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beschwerdeführerin das Dokument
selber gelesen oder dessen Inhalt von einer Drittperson – vorliegend von
ihrer Mutter – erfahren hat. Die Argumentation des BFM, wonach sie zu-
erst angegeben habe, das Schreiben gesehen und gelesen zu haben,
überzeugt folglich nicht. Zudem stehen diese Aussagen nicht ohne Zwei-
fel im Widerspruch zu ihren späteren Angaben, wonach sie das Schrei-
ben nur kurz erblickt und dann ihre Mutter nach dessen Inhalt gefragt ha-
be (vgl. Akte C15/19 S. 8), obwohl sich Ungereimtheiten ergeben in Be-
zug auf die Sprache, in welcher es verfasst worden sein soll, weshalb
man als Leser des Protokolls zunächst dazu neigt, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Schreiben generell als
unglaubhaft zu betrachten. Diese Sichtweise ist indessen nicht gerecht-
fertigt, weil der Begriff "gesehen" mehrdeutig verstanden werden kann,
wie in der Beschwerdeschrift zu Recht dargelegt wurde. Auch wenn die
Beschwerdeführerin einmal erwähnte, sie habe das Schreiben der Mili-
tärbehörden "gesehen" und kurz darauf angab, sie habe dieses nicht "ge-
sehen", was zwar tatsächlich auf den ersten Blick als widersprüchlich er-
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scheint, ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass der Beg-
riff "gesehen" zuerst im Sinne von "erblickt" oder "einen Blick darauf ge-
worfen" und danach im Sinne von "gelesen" zu betrachten ist, woraus
sich zwar eine Ungereimtheit, aber nicht zwingend ein Widerspruch er-
gibt. Vielmehr ist diese Ungereimtheit vorliegend zugunsten der noch
minderjährigen Beschwerdeführerin als geringfügig und somit als nicht re-
levant für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten.
5.3 Weitere Argumente, welche aus der Sicht des BFM gegen das Vorlie-
gen der Flüchtlingseigenschaft sprechen könnten, sind der angefochte-
nen Verfügung nicht zu entnehmen. Zwar wirft das BFM der Beschwerde-
führerin auch vor, sie habe widersprüchlich dargelegt, ob sie mit der Tante
in F._______ Kontakt gehabt habe oder nicht, indem sie ihre zuerst zu
Protokoll gegebene Version später wieder korrigiert habe. Indessen be-
zieht sich dieses Argument nicht auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft.
Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zunächst
verneinte, mit dieser Tante Kontakt gehabt zu haben; ausserdem ergänz-
te sie diesen Sachverhalt, indem sie angab, sie wisse nicht, ob die Fami-
lie mit der Tante Kontakt gehabt habe, weil sie nichts davon erfahren ha-
be (vgl. Akte C15/19 S. 11). Kurz danach hingegen gab sie zu, dass "sie"
– womit die Familie gemeint ist – die Tante jeweils kontaktiert habe (vgl.
Akte C15/19 S. 11 unten). Damit räumt die Beschwerdeführerin nachträg-
lich ein, dass sie Kenntnis von der Kontaktnahme mit der Tante durch die
Familie hatte, was im Widerspruch zu ihrer ersteren Angabe, sie wisse
nicht, ob die Familie diese Tante kontaktiert habe, steht. Die Einwände in
der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, da sich der Wider-
spruch nicht daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin einmal von sich
persönlich und damit von "ich" und das andere Mal von der Familie als
Ganzes und damit von "wir" sprach. Vielmehr ist ihre Aussage darüber, ob
die Familie mit der Tante in F._______ Kontakt hatte oder nicht, wider-
sprüchlich ausgefallen. Indessen kann aus diesem für die Beurteilung ei-
ner im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden asylerheblichen Gefährdung
wenig gewichtigen Widerspruch nicht abgeleitet werden, die Angaben der
Beschwerdeführerin über ihre Asylgründe seien nicht glaubhaft.
5.4 Weitere Argumente, welche gegen eine asylrelevante Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea sprechen,
wurden vom BFM nicht angeführt. Vielmehr beschränkt es sich bei der
restlichen Argumentation auf die Frage, ob die geltend gemachte illegale
Ausreise aus Eritrea als glaubhaft gelten kann oder nicht. Damit hat sich
das BFM bei der Prüfung des für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
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schaft relevanten Sachverhaltes auf ein einziges Argument – nämlich die
Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mi-
litärdienstaufforderung zu Protokoll gegebenen Aussagen glaubhaft seien
oder nicht – beschränkt, wobei sich herausgestellt hat, dass die diesbe-
zügliche Argumentation des BFM nicht überzeugt. Folglich hat das BFM
die Frage, ob die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft seien oder
nicht, mit keinem stichhaltigen Argument beantwortet. Damit hat es eine
allfällige Gefährdung im Sinne des Gesetzes nur ungenügend abgeklärt,
weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt.
6.
6.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im
Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung
von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mit-
wirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben.
Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die er-
forderliche Mitwirkung verweigert.
6.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM
zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die
sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sach-
verhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die
asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das BFM gesetzlich
verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzuneh-
men (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Not-
wendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund
der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten
oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver-
halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes we-
gen beseitigt werden können.
6.3 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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Seite 11
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung
der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes beziehungsweise der Begründungspflicht aus der Argumen-
tation in der vorinstanzlichen Verfügung. Das BFM ging von der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus, beschränkte sich in seiner Argumen-
tation jedoch fast ausschliesslich auf Sachverhaltselemente, welche im
Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Heimatland stehen. Die Be-
schwerdeführerin machte geltend, ihr Vater befinde sich im Gefängnis
(vgl. Akte C15/19 S. 4); dennoch nahm das BFM dazu keine Stellung,
obwohl nicht auszuschliessen ist, dass Kindern, deren Vater sich im Ge-
fängnis befindet, möglicherweise eine Reflexverfolgung drohen könnte.
Dies wäre – sei es unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen oder demjenigen der Flüchtlingseigenschaft – näher zu prüfen ge-
wesen. Zu einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden als
Folge des wegen des drohenden Militärdienstes geflohenen älteren Bru-
ders äusserte sich das BFM nur indirekt und nur in einem einzigen Argu-
ment, nämlich hinsichtlich der Militärdienstvorladung, wobei es diesbe-
züglich die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft betrach-
tete, was – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden
kann – zu Unrecht erfolgt ist. Damit ist auch dieser Teil des Sachverhalts
offen geblieben. Eine weitere mögliche Gefährdung aufgrund des Vor-
bringens, die Mutter der Beschwerdeführenden habe die von den Behör-
den verlangte Geldsumme nicht bezahlt und sei selber aus dem Land ge-
flohen, blieb gänzlich unerwähnt, obwohl auch zu prüfen wäre, ob sich
daraus eine Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführenden ergä-
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Seite 12
be. Damit erscheint der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht ge-
klärt. Das BFM hat sich damit begnügt, aus denjenigen Aussagen der Be-
schwerdeführerin, welche sich überwiegend auf die Ausreise aus Eritrea
und die Einreise in C._______ beziehen, auf die Unglaubhaftigkeit sämtli-
cher Aussagen zu schliessen, während wesentliche Sachverhaltselemen-
te – insbesondere eine allfällige Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise
und im Zeitpunkt des Entscheides – weder aus der Sicht der Glaubhaftig-
keit der Aussagen noch aus derjenigen der Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft geprüft wurden. Das BFM wäre indessen gestützt auf den ihm
obliegenden Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, diejenigen
Aussagen der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Flücht-
lingseigenschaft oder der Glaubhaftigkeit näher zu prüfen, welche nicht in
erster Linie die Ausreise betreffen, sondern eine allfällige Gefährdung im
Sinne des Asylgesetzes beschlagen und somit für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Mit nur einem einzigen Argument,
welches sich – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – als
nicht stichhaltig erweist, ist es dieser Pflicht nicht nachgekommen. Dabei
hat es nicht nur den Untersuchungsgrundsatz, sondern auch die Begrün-
dungspflicht verletzt, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, dass aus
der festgestellten Unglaubhaftigkeit der die Ausreise betreffenden Aussa-
gen auch auf eine allfällig fehlende Gefährdung zu schliessen wäre.
7.2 Da der Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren an die Grenzen der
Mitwirkungspflicht, welche den Beschwerdeführenden obliegt, stösst,
stellt sich vorliegend noch die Frage, ob die minderjährige Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung den Sachverhalt von sich aus hätte ein-
gehender darstellen müssen. Hinsichtlich der Ausreiseumstände wird
auch das vom BFM in der angefochtenen Verfügung gerügt (vgl. II./3. der
angefochtenen Verfügung, S. 3). Indessen ist dabei zu berücksichtigen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Zeitpunkt der Anhö-
rung erst 15-jährige Jugendliche handelt, von der in der Regel nicht ver-
langt werden kann, dass sie das BFM von sich aus auf das Vorliegen ei-
ner Gefährdung aufmerksam zu machen hat. Somit kann die Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM auch nicht mit der den
Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
erklärt werden. Indessen kann die Frage, ob das BFM die Beschwerde-
führerin beziehungsweise die Beschwerdeführenden hätte eingehender
anhören müssen, um hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Sinne
des Gesetzes zu einem Schluss zu gelangen, an dieser Stelle offen ge-
lassen werden, weil der Vorinstanz nicht vorzugreifen ist, allfällige zusätz-
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Seite 13
liche Untersuchungsmassnahmen wie beispielsweise eine weitere Anhö-
rung durchzuführen.
7.3 Folglich hat das BFM im vorliegenden Fall den Untersuchungsgrund-
satz und die Begründungspflicht, welche Teil des rechtlichen Gehörs dar-
stellen, verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätz-
lich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhe-
bung des daraufhin ergangenen Entscheides.
7.4 Zwar haben Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die
Verweigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatori-
schen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entschei-
dungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere
eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter
fällt, was vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht
der Fall ist.
7.5 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Grün-
den auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
7.6 Vorliegend hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezem-
ber 2013 festgestellt, dass es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest-
halten will, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten,
vorlägen. Damit hat es die Versäumnisse nicht nachgeholt, womit der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt wor-
den ist. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine voll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen,
wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklä-
rungen unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht
nicht als einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm dies-
bezüglich unter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbe-
fugnis zukommt. Ebensowenig kann das Bundesverwaltungsgericht die
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festgestellte Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM im Be-
schwerdeverfahren heilen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als
das BFM in seiner Vernehmlassung keine ergänzende Begründung an-
brachte. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene
nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht
ferner auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls
eine Instanz verloren ginge.
7.7 Weil das BFM vorliegend die Frage einer allfälligen Gefährdung der
Beschwerdeführenden nur mit einem einzigen und – wie sich gezeigt hat
– nicht stichhaltigen Argument, das die Unglaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Aussagen hätte belegen sollen, geprüft hat, ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM hat im Sinne
obenstehender Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern es die geltend ge-
machten Gefährdungselemente der Beschwerdeführenden als glaubhaft
und/oder als für die Flüchtlingseigenschaft relevant erachtet und welche
Folgen daraus zu ziehen sind. Dazu ist der Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären und entsprechend zu begründen. Das BFM hat die Sache im
Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen
Würdigung zu unterziehen. Die Beschwerde ist infolgedessen im Sinne
der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 VwVG), weshalb die mit Eingabe vom 11. November 2013 ge-
stellten Gesuche um Befreiung von Verfahrenskosten und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstands-
los geworden sind.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der
Kassation. Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Auf-
grund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet wer-
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den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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