B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6327/2014
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Kathrin Dietrich;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
D-6327/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. September 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am
1. Oktober 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch
zu ihren Asylgründen befragt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im
Jahre 1991 in der im heutigen Staat Eritrea gelegenen Hafenstadt
C._______ geboren, jedoch ein Jahr später mit ihrer Familie ins heute äthi-
opische Staatsgebiet gezogen. Während rund drei Jahren habe sie – die
Beschwerdeführerin – in Addis Abeba die Schule besucht. Im Jahre 2000
sei die Familie aus Äthiopien in den mittlerweile unabhängigen Staat Erit-
rea deportiert worden. Nach kurzem Aufenthalt in einem Camp seien sie
nach C._______ zurückgekehrt. Ihr Vater habe dort ein Restaurant eröff-
net, in dem hauptsächlich Soldaten und andere Angehörige der eritrei-
schen Armee eingekehrt seien. Bereits im folgenden Jahr sei ihr Vater von
Militärangehörigen entführt worden; er werde nach wie vor vermisst. Da ihr
älterer Bruder geistig behindert sei und ihre Mutter ihre Mitarbeit im Res-
taurant benötigt habe, habe sie in C.______ nicht weiter die Schule besu-
chen können. Im Jahre 2007 sei sie insgesamt dreimal mündlich zur Ein-
rückung in den Militärdienst aufgefordert worden. Weil sie der Aufforderung
nicht nachgekommen sei, seien ein Jahr später Soldaten ins Restaurant
gekommen und hätten sie sexuell missbraucht. Am 15. Juni 2010 habe sie
Eritrea verlassen und sei auf dem Seeweg nach Dschibuti gelangt. Rund
eineinhalb Monate später sei sie in einem Lastwagen nach Addis Abeba
gereist. Ihr in den USA wohnhafter Onkel habe für sie die Reise nach Eu-
ropa organisiert, weshalb sie – obwohl sie zwischenzeitlich in Addis Abeba
ihren Lebenspartner kennengelernt und mit ihm dort zusammengelebt
habe – am 23. September 2012 Äthiopien auf dem Luftweg in Richtung
Italien verlassen habe. Am 24. September 2014 sei sie von Italien her unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin reichte lediglich die Kopie einer am 4. Dezember
2010 ausgestellten Identitätskarte zu den Akten. Das Original der Identi-
tätskarte befinde sich bei ihrer Mutter in C._______. Sie habe auch nie die
Möglichkeit gehabt, den ihr nicht zustehenden Reisepass, mit dem sie nach
Europa gelangt sei, in ihrer Hand zu halten.
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A.b Eine vom BFM (neu: SEM) beauftragte sachverständige Person führte
am 9. Oktober 2012 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, auf-
grund dessen sie am 29. Oktober 2012 eine LINGUA-Herkunftsanalyse er-
stellte. Danach deute das sehr begrenzte Wissen der Beschwerdeführerin
zur Stadt C._______ darauf hin, dass sie nicht – wie behauptet – zehn
Jahre dort gelebt habe. Aufgrund ihrer Angaben während des ganzen tele-
fonischen Interviews sowie aufgrund ihrer sprachlichen Fähigkeiten müsse
der Schluss gezogen werden, dass die Sozialisation der Beschwerdefüh-
rerin sehr wahrscheinlich nicht in Eritrea, sondern in Äthiopien erfolgt sei
(vgl. im Folgenden Bst. A.e).
A.c Die Beschwerdeführerin wurde für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens am 5. November 2012 dem Kanton D._______ zuge-
wiesen.
A.d Am 19. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM in
E._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
Anlässlich dieser Anhörung wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der
Erstbefragung vom 1. Oktober 2012 gemachten Aussagen und brachte im
Weiteren vor, sie wisse nicht, von wem ihr Vater im Jahre 2001 entführt
worden sei; es sei deshalb auch nicht möglich, seinen Aufenthaltsort in Er-
fahrung zu bringen. Nach dessen Verschwinden habe sie zusammen mit
ihrer Mutter das Restaurant im Quartier F._______ in C._______ weiterge-
führt. Im Jahre 2007 habe sie die Aufforderung erhalten, nach G._______
in den Militärdienst einzurücken. Ihre Mutter habe die mündlichen Auffor-
derungen der Militärpersonen für sie entgegengenommen und sei auch be-
schimpft worden. Ein Jahr später sei sie von drei vermeintlichen Gästen
vergewaltigt worden. Ihre Mutter, die sich zu jenem Zeitpunkt ausser Haus
befunden habe, habe die Vermutung geäussert, dass der sexuelle Übergriff
im Zusammenhang mit ihrem Nichteinrücken in den Militärdienst gestan-
den habe. Sie habe sich in der Folge vor weiteren Übergriffen gefürchtet.
Aus diesem Grund sowie wegen des unerklärlichen Verschwindens ihres
Vaters und des Umstandes, dass sie selber gegen die Politik der eritrei-
schen Regierung sei, habe sie sich schliesslich im Jahre 2010 zur Ausreise
entschlossen. Ihre Mutter habe Angehörigen des Volks der H._______ für
die Einreise nach Dschibuti eine grössere Geldsumme gezahlt.
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Der äthiopische Staatsangehörige L.G., mit dem sie seit dem 19. Septem-
ber 2011 nach Brauch verheiratet sei, sei der Sohn ihres Vermieters gewe-
sen. Er lebe nach wie vor in Addis Abeba und sie habe vor rund drei Mo-
naten letztmals mit ihm telefoniert.
A.e Mit Schreiben vom 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts vom 29. Oktober
2012 gewährt.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 23. September 2014
Stellung, wobei sie an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit festhielt. In
C._______ habe sie gearbeitet und nicht die Schule besucht; für Freizeit-
aktivitäten habe sie keine Zeit gehabt. Die Stadt C._______ habe früher zu
Äthiopien gehört, weshalb viele Leute dort immer noch Amharisch spre-
chen würden; ihre Eltern sprächen sowohl Tigrinya als auch Amharisch.
Bei den festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich der Währung müsse es
sich um ein Missverständnis handeln; weil sie mehrheitlich in der Küche
gearbeitet habe, seien ihr auch nicht alle Preise für Mahlzeiten geläufig
gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 29. September 2014
– lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Nachdem der unabhängige Experte
zum Schluss gelangt sei, die Identität der Beschwerdeführerin und insbe-
sondere ihre angebliche Herkunft seien nicht glaubhaft, mangle es den vor-
gebrachten Asyl- und Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubwürdigkeit.
Diese Einschätzung werde durch realitätsfremde, widersprüchliche und un-
substanziierte Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt.
Sodann ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz an und stellte fest, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit habe. Während das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea ausschloss, erachtete es den Wegweisungsvollzug in den mut-
masslichen Heimatstaat Äthiopien insgesamt als zulässig, zumutbar und
möglich.
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Seite 5
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre neu bestellte Rechtsvertre-
terin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 –
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sie sei in der
Folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden das Original der bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Ko-
pie eingereichten eritreischen Identitätskarte sowie ein DHL-Umschlag und
ein weiteres Couvert zu den Akten gegeben.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, ihre
Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, bis zum 18. November 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde vom 29. Oktober
2014 nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde vorbehält-
lich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
gutgeheissen.
D.b Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2014 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel
an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Deportation
aus Äthiopien nach Eritrea im Jahre 2000 in der Hafenstadt C._______
gelebt und im Restaurant ihrer Familie gearbeitet, bevor sie zehn Jahre
später nach Äthiopien zurückgekehrt sei.
4.1 Dabei stützte es sich insbesondere auf das Ergebnis des am 9. Oktober
2012 durchgeführten Telefongesprächs, in welchem der Beschwerdeführe-
rin von einer sachverständigen Person unter anderem Fragen zur Stadt
C._______ und zum Quartier F._______, zu Märkten und Kirchen in Assab,
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zum Restaurant ihrer Familie sowie zum Prozedere für den Erhalt einer
Identitätskarte gestellt worden waren.
Es falle auf, dass sie keine genauen Angaben zu Quartieren und Kirchen
in C._______ habe machen können und keinen einzigen Strand und kein
Freizeitzentrum kenne. Sodann erstaunten die Aussagen bezüglich der
Ausstellung ihrer Identitätskarte sowie die Tatsache, dass sie bei der Frage
nach Preisen für Mahlzeiten zu tiefe Preise angegeben habe und die Höhe
dieser Preise fälschlicherweise mehrmals mit "Nafqa" statt der eritreische
Währung "Nakfa" angegeben habe. Schliesslich falle auf, dass die Be-
schwerdeführerin über fast gar keine Tigrinya-Kenntnisse verfüge, so dass
das Interview auf Amharisch, welche Sprache sie auf Muttersprachniveau
beherrsche, habe durchgeführt werden müssen; dabei hätten in ihrem Am-
harisch, nicht einmal im Vokabular der Lebensmittel oder des Alltagsle-
bens, auch keine Tigrinya-Einflüsse gefunden werden können. Angesichts
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
zehn Jahre lang in C._______ gelebt und gearbeitet habe, sei eine solche
Unkenntnis der tigrinischen Sprache nicht nachvollziehbar. Der Experte sei
aufgrund der Angaben während des telefonischen Interviews sowie auf-
grund ihrer sprachlichen Fähigkeiten zum Schluss gekommen, die Soziali-
sierung der Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich in Äthiopien und
nicht in Eritrea erfolgt.
Im Schreiben vom 4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom
BFM auf die erwähnten Unstimmigkeiten hingewiesen, worauf sie in ihrer
Stellungnahme vom 23. September 2014 erklärte, meist im Restaurant ge-
arbeitet und keine Zeit für Freizeitaktivitäten gehabt zu haben. Ihre Mutter
sei für das Kassieren zuständig gewesen, weshalb ihr nicht alle Preise ge-
läufig gewesen seien. Sie habe auch nicht zur Schule gehen können; le-
diglich am Sonntag habe sie die Kirche besucht, immer dieselbe in der
Nähe ihres Elternhauses. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass die
Stadt C._______ früher zum äthiopischen Staatsgebiet gehört habe, wes-
halb der Grossteil der Bevölkerung immer noch Amharisch spreche. Be-
züglich der tigrinischen Währung müsse es sich wohl um ein Missverständ-
nis handeln. In der Beschwerdeschrift wird schliesslich auf die in der Stel-
lungnahme gemachten Ausführungen verwiesen und erneut geltend ge-
macht, von der Beschwerdeführerin, welche "praktisch sieben Tage in der
Woche" im Familienbetrieb habe mitarbeiten müssen, könne nicht erwartet
werden, dass sie alle Örtlichkeiten der Stadt kenne.
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Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen, auch wenn die Vermu-
tung, die Beschwerdeführerin sei in einem amharischen Milieu sozialisiert
worden, für sich allein kein Argument gegen die von ihr behauptete eritrei-
sche Herkunft wäre, wird Tigrinya doch – wie auch das von der Beschwer-
deführerin gesprochene Amharisch – sowohl in Eritrea als auch in Äthio-
pien gesprochen. Angesichts Tatsache, dass die tigrinische Sprache in Erit-
rea – und insbesondere auch in C._______ – viel verbreiteter ist als die
amharische Sprache, wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwer-
deführerin nach zehnjähriger Arbeitstätigkeit im Restaurant ihrer Familie
zumindest über elementare Tigrinya-Kenntnisse verfügt.
Nach dem Gesagten äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, in Eritrea gelebt zu
haben und die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
4.2 Sodann konnte die Beschwerdeführerin ihre Identität und ihre Asylvor-
bringen auch nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren untermauern.
Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, der Beweiswert von
Kopien von Identitätskarten müsse als äusserst gering eingestuft werden,
da sie ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und sich
darauf auch keine Sicherheitsmerkmale finden liessen. Überdies falle auf,
dass die Identitätskarte am 4. Dezember 2010 in C.________ ausgestellt
worden sei, obwohl sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten habe. Aus-
serdem widerspreche die Berufsangabe "Schülerin" der Behauptung der
Beschwerdeführerin, in Eritrea nie zur Schule gegangen zu sein.
Die Beschwerdeführerin liess auf Beschwerdeebene das Original der be-
sagten eritreischen Identitätskarte samt Briefumschlägen zu den Akten rei-
chen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl.
S. 4) ist auch das Original nicht geeignet, die Zweifel an der Identität und
der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu beseiti-
gen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-
5339/2012, Urteil vom 13. November 2013 E. 4.3) können derartige Doku-
mente in Eritrea nämlich auch als "Original" ohne Weiteres käuflich erwor-
ben werden, und die bereits vom BFM bemerkten Unstimmigkeiten zwi-
schen den Angaben auf der Identitätskarte und den Aussagen der Be-
schwerdeführerin bestehen auf dem Original ebenso wie auf der Kopie.
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4.3 Nachdem weder die Identität noch die eritreische Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen, kann auch die darauf abge-
stützte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungssituation wird durch den Umstand erhärtet, dass die Be-
schwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in verschie-
dener Hinsicht realitätsfremde, widersprüchliche und unsubstanziierte Aus-
sagen machte.
4.3.1 Wie das BFM zutreffend bemerkte, war die Beschwerdeführerin etwa
nicht in der Lage, genauere Angaben zu den Männern, welche sie zwecks
Rekrutierung für den Militärdienst zu Hause aufgesucht haben sollen, zu
machen. Insbesondere vermochte sie sich nicht daran zu erinnern, ob es
zwei oder drei Männer gewesen seien, und sie konnte auch auf mehrfa-
ches Nachfragen hin die Uniform eritreischer Militärpersonen nicht be-
schreiben (vgl. Vorakten A15 S. 7 f.), was umso mehr erstaunt, als die Be-
schwerdeführerin zuvor erklärt hatte, die Gäste des Restaurants, im wel-
chem sie zehn Jahre lang gearbeitet habe, seien vorwiegend Angehörige
des eritreischen Militärs gewesen (vgl. A5 S. 4).
Die Darstellung, von einer "jungen Frau ohne Ausbildung", die ohne "Vater
und Beschützer", dafür "mit einer verängstigten und überlasteten Mutter"
gelebt habe und "brutal misshandelt und vergewaltigt" worden sei, könne
nicht erwartet werden, dass sie sich an alle schlimmen Schicksalsschläge
erinnern könne, im Übrigen sei es "überhaupt unwesentlich", wie die Män-
ner ausgesehen und ob es zwei oder drei gewesen seien (vgl. Beschwerde
S. 4), vermag nicht zu überzeugen.
4.3.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
Schilderung der Behördenbesuche zwecks Aufforderung zur Einrückung in
den Militärdienst sei zu wenig konkret und sehr stereotyp ausgefallen. In
völligem Widerspruch zu den in der Erstbefragung gemachten Aussagen
("man sagte mir und schüchterte mich ein…"; vgl. A5 S. 9) erklärte sie dann
in der Anhörung vom 19. Mai 2014 sogar, sie sei gar nie dabei gewesen,
vielmehr habe sie davon nur durch ihre Mutter erfahren (vgl. A15 S. 9).
Schliesslich erscheint die geschilderte Vorgehensweise für das Aufbieten
in den Militärdienst (es sei ihr kein Datum für das Einrücken genannt wor-
den und sie sei trotz vorherigem Nichtbefolgen des Aufgebots nicht mitge-
nommen worden; vgl. A5 S. 9 und A15 S. 8) nicht nachvollziehbar.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
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kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vo-
rinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzu-
gehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.1 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt umso mehr,
als sie – wie von ihr geltend gemacht – im Jahre 1991 in C.______ in der
damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren und damals als äthiopi-
sche Staatangehörige verzeichnet wurde. Wer als (ethnischer) Eritreer o-
der als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre
1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993 am Unab-
hängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem Ausbruch des eritreisch-
äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde den am Referendum teil-
nehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und
sie wurden fortan seitens des äthiopischen Staates als Eritreer betrachtet.
Personen, die am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus
äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als Äthiopier betrachtet und erhielten
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in der Regel äthiopische Dokumente. Für die Beschwerdeführerin, die zum
Zeitpunkt des Referendums erst zwei Jahre alt und somit am Referendum
nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie
auch nach diesem Zeitpunkt die äthiopische Staatsbürgerschaft behalten
hat, zumal die vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschie-
dete "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" in Artikel 21
bestimmt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen
auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat und die Beschwerde-
führerin mithin auch im Fall, dass ihre Eltern die äthiopische Staatsbürger-
schaft verloren hätten, diese behalten hätte.
Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht den Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea ausgeschlossen und den Wegweisungsvollzug nach Äthio-
pien geprüft.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK er-
füllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungs-
verbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
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Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe o-
der Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall,
zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssitu-
ation nicht als glaubhaft erachtet wurde.
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Mangels Glaubhaf-
tigkeit der eritreischen Staatsangehörigkeit ist auf den Hinweis auf die
Strafe, welcher Refraktäre aus Eritrea bei ihrer Rückkehr ausgesetzt sind
(vgl. Beschwerde S. 5) nicht weiter einzugehen.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1
S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürger-
krieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE
2011/25 E 8.3 und 8.4).
6.4.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im vorstehend erwähnten Ur-
teil auch eingehend zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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Seite 13
alleinstehender Frauen nach Äthiopien und gelangte dabei zum Schluss,
es müssten "begünstigende Umstände" vorliegen, aufgrund derer gewähr-
leistet sei, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer
existenzbedrohenden Situation wiederfinde (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und
8.6).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sie ist jung, ver-
fügt zumindest über eine elementare Schulbildung sowie über Berufserfah-
rung in einem Restaurant. Überdies lebt ihr Partner in Addis Abeba (vgl. A5
S. 3 und A15 S. 4), und es ist davon auszugehen, dass dieser der Be-
schwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein und sie daher – ent-
gegen der von ihr vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5) – nicht in
eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen
steht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar zu bezeichnen.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG) und mit dem am 8. November 2014 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-6327/2014
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-6327/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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