Abtei lung IV
D-6328/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFF, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
18. März 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6328/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 1998 in der Empfangs-
stelle (...) unter Abgabe eines auf die rubrizierte Identität lautenden
Geburtsscheines um Asyl nach. Nach der Überstellung in das Transit-
zentrum (...) befragte ihn das BFF dort am 29. Juni 1998 summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem
Heimatland. Mit Verfügung vom 30. Juni 1998 wies es ihn für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu. Die zuständige Behörde hörte
ihn dort am 26. August 1998 zu den Asylgründen an.
Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre der tamili-
schen Volksgruppe an, sei hinduistischen Glaubens und stamme aus
einem Dorf in der Nähe von B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz).
Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab er zu Protokoll, er habe seinen
Heimatstaat am 16. Juni 1998 unter Vorweisung eines vom Schlepper
beschafften Reisepasses über den Flughafen von Colombo verlassen.
Nach der Landung in einer ihm nicht bekannten italienischen Stadt
habe er daselbst die Nacht verbracht. Ohne ein zum Grenzübertritt be-
rechtigendes Ausweispapier mitzuführen, sei er am 18. Juni 1998 im
Raum Genf in die Schweiz eingereist.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei wegen Unterstützung einer illegalen Or-
ganisation (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) am 20. März 1997
von Armeeangehörigen festgenommen, an verschiedenen Orten ge-
fangen gehalten und im August 1997 durch gerichtlichen Beschluss
gegen Stellung einer Kaution freigelassen worden. In seiner Heimatre-
gion sei er immer wieder von Soldaten der srilankischen Armee (SLA)
auf der Strasse angehalten und kontrolliert worden. Dabei habe es
sich einerseits um Routinekontrollen an den Verkehrswegen gehan-
delt, in die er auf seinen als (...) zurückgelegten Fahrten geraten sei.
In der Regel sei er von den Soldaten in Ruhe gelassen worden, wobei
er manchmal mit alkoholischen Getränken oder Kaudrogen habe
nachhelfen müssen. Andererseits sei er auch von Massenverhaftungen
betroffen gewesen, wobei er jeweils auf ein Spielfeld getrieben und vor
den Kopfnicker geführt worden sei. Anlässlich solcher Festnahmen sei
er jedoch niemals länger als zwei Tage gefangen gehalten worden. Um
seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe er zwischen B._______
und Jaffna als (...) gearbeitet. Wegen der verstärkten Präsenz der
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srilankischen Armee sei dies im März 1998 nicht mehr möglich
gewesen. Am 20. März 1997 habe die Armee in seinem Dorf
(C._______, Quartier D._______) eine Razzia durchgeführt, in deren
Verlauf er zusammen mit vier anderen Bewohnern in Gewahrsam ge-
nommen worden sei. Anschliessend sei er in das (...) Camp in
B._______ überführt worden. In den Verhören hätten ihn die Soldaten
beschuldigt, verwundete Kämpfer der LTTE transportiert zu haben und
generell die Organisation zu unterstützen. Er habe in der Tat den LTTE
seine Hilfe zukommen lassen, indem er Kämpfer mit
Lebensmittelpaketen versorgt und Verwundete während Gefechten an
sichere Orte transportiert habe. Im Verhörzimmer des (...) Camps sei
er gefoltert worden. Sechs oder neun Soldaten hätten ihn nackt an den
Füssen aufgehängt und ihm mit einem Schwamm Nase und Mund
zugehalten, mit einem Schlauch Wasser auf das Gesicht gespritzt oder
seinen Kopf in einen Wasserbehälter gesenkt. Ein anderes Mal sei er,
mit Handschellen an Hand- und Fussgelenken gefesselt, mit einem
Kabel oder mit einem mit Sand gefüllten Kunststoffschlauch
geschlagen worden. Unter diesen Folterungen habe er all seine
Hilfeleistungen für die LTTE zugegeben. Anfang April 1997 seien zwei
der vier anderen Häftlinge aus dem (...) Camp in die Freiheit entlassen
worden. Ihn und die beiden anderen Gefangenen habe man in das
Camp von E._______ ([...]) transferiert. Während die beiden
Mitinsassen nach drei Tagen ebenfalls auf freien Fuss gesetzt worden
seien, habe man ihn in Haft behalten. Dass er als Einziger aus seinem
Dorf zurückbehalten worden sei, erkläre er sich mit einer Denunziation
durch seinen beim Zivilstandsregisteramt angestellten Nachbar, von
der er freilich erst später erfahren habe. Im (...)-Camp habe sich das
IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) seiner Person
angenommen, ihm eine Nummer zugeteilt und ihn mit einer Karte
ausgestattet. Die Beobachtung durch das IKRK habe zur Folge
gehabt, dass er nicht mehr weiter gefoltert worden sei. Vertreter des
IKRK, die ihn im (...)-Camp besucht hätten, hätten die an ihm
festgestellten Folterspuren notiert und ihn gepflegt. Auch heute leide
er noch unter gesundheitlichen Problemen (Schlafprobleme, Schmer-
zen an der Aussenkante der Hand und im Gesässbereich, Stechen in
der Brust beim Gehen), die von der im (...) Camp erlittenen Torturen
herrührten und hierzulande eine Behandlung notwendig machten.
Nach einem Aufenthalt von rund eineinhalb Monaten im (...)-Camp sei
er ins Gefängnis von F._______ verlegt worden. Dort sei er unter der
Nummer 00113268 beim IKRK registriert gewesen und habe weiterhin
Gefangenenbesuche erhalten. Wiederum 15 Tage später, ungefähr
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gegen Mitte Mai 1997, sei er in das Gefängnis von H._______
verbracht worden. Auch dort, im Gebäudetrakt „(...)“, in dem er in-
haftiert gewesen sei, hätten ihn Vertreter des IKRK besucht. Im August
1997 sei er vor das Gericht von F._______ gebracht worden, welches
seine Freilassung auf Kaution ausgesprochen habe. In der nun
folgenden Zeitspanne bis zu seiner Ausreise am 16. Juni 1998 sei es
zu weiteren direkten Konfrontationen zwischen ihm und den
staatlichen Sicherheitskräften gekommen. So sei er jeweils nach
Bombenanschlägen im Quartier zusammen mit den übrigen Bewoh-
nern festgenommen, nach einer Identitätskontrolle jedoch wieder auf
freien Fuss gesetzt worden. Für den August 1998 sei der nächste
Gerichtstermin vorgesehen gewesen. Aus Angst, dabei wieder in
Gewahrsam genommen zu werden, sei er der Gerichtsverhandlung
zuvor gekommen und habe das Land auf Anraten seinen Vaters
verlassen.
A.b Am 8. September 1998 beziehungsweise 1. Dezember 1998 reich-
te der Beschwerdeführer eine Inhaftierungsbescheinigung der srilanki-
schen Delegation des IKRK (datierend vom 17. August 1998 und er-
gänzt mit einer deutschen Übersetzung, der IKRK-Karte Nr. (...) sowie
mit einem an ihn adressierten Begleitschreiben des Schweizerischen
Roten Kreuzes vom 31. August 1998), ein Bestätigungsschreiben des
„Forum for Human Dignity“ vom 11. September 1998 und die Kopie
einer an eine Drittperson gerichteten schriftlichen Aufforderung vom
10. September 1998 zum Erscheinen vor dem Obergericht („High
Court“) in G._______ am 22. September 1998 zu seinem
Verfahrensdossier beim BFF ein.
A.c Mit Schreiben vom 25. März 1999, 6. September 1999 und 5. Ok-
tober 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo um Vornahme diskreter Abklärungen zur Verifizierung des vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts. Die entsprechenden
Ergebnisse wurden dem BFF in den Antwortschreiben der Botschaft
vom 26. Juli 1999, 6. September 2000 und 25. Juli 2002 sowie in den
jeweils beigefügten Berichten des Vertrauensanwaltes mitgeteilt.
A.d
A.d.a Am 21. Dezember 2001 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter um Zustellung der Akten zur Einsicht-
nahme ersuchen.
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A.d.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2003 ge-
währte das BFF dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht
und räumte ihm eine bis zum 15. März 2003 laufende Frist zur Stel-
lungnahme ein.
A.d.c Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. März
2003 unterbreitete der Beschwerdeführer dem BFF seine Stellungnah-
me und verband diese mit dem Antrag, es sei sein Asylgesuch wegen
der klar ersichtlichen Glaubhaftigkeit seiner Folterschilderungen positiv
zu beurteilen. Zur Begründung führte er an, aus den ihm offen geleg-
ten Akten und insbesondere aus dem Schreiben der Botschaft vom
25. Juli 2002 ergebe sich, dass gegen ihn nach wie vor ein Verfahren
hängig sei, für dessen Abschluss kein Datum genannt werden könne.
B. Mit Verfügung vom 18. März 2003 – eröffnet am 19. März 2003 –
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 18. März 2003 mit Be-
schwerde vom 22. April 2003 (Poststempel) durch seinen damaligen
Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
anfechten. Konkret liess er – unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen – beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sein Asylgesuch gutzu-
heissen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2003 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Weiter-
verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
E.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
F.
Am 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die 2. Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons (...) zu einer Freiheitsstrafe
von 5½ Jahren verurteilt. Im entsprechenden Urteil, welches in der
Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Oberge-
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richt unter anderem die Rechtskraft des am 6. September 2005 gefäll-
ten Urteils des (...), insoweit dort der Beschwerdeführer wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am (...) 2004 in (...), der
Nötigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des Betruges und
der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt worden war.
Darüber hinaus sprach das Obergericht den Beschwerdeführer auch
des Raubes schuldig.
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2007 an das BFM, welche zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, liess
der Beschwerdeführer durch den ihm im schweizerischen Strafverfah-
ren (vgl. Bst. F hiervor) beigeordneten Anwalt darum ersuchen, die
kantonalen Behörden anzuweisen, auf die Vorbereitung einer Aus-
schaffung vorderhand zu verzichten. Zusammen mit der Eingabe reich-
te er verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten, darunter ein Be-
stätigungsschreiben des „Forum for Human Dignity“ vom 21. August
1998, eine Bestätigung der „Sri Lanka Red Cross Society“ vom 16. Ju-
ni 2005, eine beglaubigte Bestätigung seines Vaters vom 23. Juni
2006, eine Anfrage vom 24. August 2006 an das IKRK in Genf sowie
das zugehörige Antwortschreiben des IKRK vom 26. Oktober 2006.
H.
H.a Am 30. März 2007 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizer
Botschaft in Colombo um Vornahme zusätzlicher Abklärungen im Zu-
sammenhang mit dem am Obergericht in G._______ gegen den Be-
schwerdeführer eingeleiteten Verfahren.
H.b Am 26. September 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht das
Antwortschreiben der Botschaft in Colombo, datierend vom 14. Sep-
tember 2007, auf die Anfrage vom 30. März 2007 ein. Zusammen mit
ihrem Antwortschreiben übermittelte die Botschaft dem Bundesverwal-
tungsgericht eine englische Übersetzung des in Tamilisch verfassten
Protokolls des Obergerichts in G._______.
H.c Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober
2007 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom
30. März 2007, die Botschaftsantwort vom 14. September 2007 und
das Protokoll des Obergerichts in G._______ unter Abdeckung der als
geheimhaltungswürdig erachteten Stellen zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stel-
lungnahme bis zum 15. November 2007 eingeräumt.
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H.d In der Eingabe seines amtlichen Anwalts im hierzulande durchge-
führten Strafverfahren vom 15. November 2007 liess sich der Be-
schwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung verneh-
men. Seine diesbezügliche Stellungnahme verband er mit dem Antrag,
weitere Beweismassnahmen bezüglich der angeblichen Einstellung
seines Verfahrens am Obergericht in G._______ über die Schweizeri-
sche Vertretung in Sri Lanka einzuleiten und ihm zu den entsprechen-
den Erkenntnissen erneut das rechtliche Gehör zu gewähren.
I.
I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2007 ordnete
der Instruktionsrichter die Überweisung der Akten an das BFM zur Ver-
nehmlassung an.
I.b In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
I.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2007 räumte
der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine bis zum 27. De-
zember 2007 laufende Frist an, um auf die vorinstanzliche Vernehm-
lassung zu replizieren.
I.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 zeigte der Beschwerdeführer
die Auflösung der bisher bestandenen Vertretungsverhältnisse und die
mit Vollmacht vom 6. Dezember 2007 begründete Vertretung durch den
rubrizierten Rechtsanwalt an. Des Weiteren nahm er Stellung zu den
Schlussfolgerungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo aus
dem beigezogenen Protokoll des Obergerichts in G._______ und
führte an, es müsse auf den vom früheren Rechtsvertreter beantragten
weiteren Abklärungen vor Ort bestanden werden. Ferner ersuchte er
um Ansetzung einer angemessenen Frist, um den Sachverhalt betref-
fend seinen psychischen Gesundheitszustand im Rahmen eines Be-
richtes des zuständigen Arztes abzuklären.
J.
Am 21. Dezember 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht er-
neut an die Schweizer Botschaft in Colombo und ersuchte um Klärung
verschiedener offener Fragen.
K.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zur Vernehmlassung des BFM vom 4. Dezember 2007 und
Seite 7
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wies auf Unregelmässigkeiten im Abklärungsresultat der Schweizeri-
schen Botschaft vom 14. September 2007 hin.
L.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer um Ab-
klärung der Frage ersuchen, um welches Gericht es sich bei dem auf
der Übersetzung der srilankischen Gerichtsurkunde erwähnten „Rele-
vant Court“ handle.
M.
M.a Am 2. September 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht der
vom 2. Juni 2008 datierende, in Englisch verfasste Bericht des von der
Botschaft in Colombo beauftragten Vertrauensanwaltes zum letzten
Abklärungsersuchen vom 21. Dezember 2007 ein.
M.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Septem-
ber 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom
21. Dezember 2007 und die Botschaftsantwort vom 2. Juni 2008 unter
Abdeckung der als geheimhaltungswürdig erachteten Stellen zur
Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 eingeräumt.
M.c Mit Eingabe vom 26. September 2008 ersuchte der Beschwerde-
führer um Zusendung einer Kopie des Originals des Gerichtsprotokolls
in tamilischer Sprache und allfällige Neuansetzung einer Frist zur Stel-
lungnahme.
M.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 wies der In-
struktionsrichter den Antrag auf Anforderung des Originals des Ge-
richtsprotokolls bei der Botschaft in Colombo und Ansetzung einer
neuen Frist zur Stellungnahme ab.
M.e Mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 bezog der Beschwerdeführer
Stellung zu den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2. Juni 2008
und stellte den Antrag, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Übersetzung des vollständigen Berichts durch einen qualifizierten
Übersetzer in die deutsche Sprache einzuholen und ihm anschlie-
ssend eine angemessene Frist zur Einreichung einer weiteren Stel-
lungnahme zu gewähren. Im Weiteren erneuerte er den Antrag auf
Beibringung einer Originalkopie des Gerichtsprotokolls in tamilischer
Sprache und Ansetzung einer zusätzlichen Frist zur Stellungnahme.
Seite 8
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d
VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des
Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleich-
zeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 22. April 2003 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF – als Vorgän-
ger des BFM auf dem Gebiet des Asyls – übernommen (vgl. Bst. E
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei
sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hän-
gigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungs-
weise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asyl-
gesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006
4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 18. März 2003 ergangene Verfügung be-
Seite 9
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rührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung
einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
Seite 10
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S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK
2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Die in diesem Sinne reduzierten Beweisanforderungen erachtete
das Bundesamt vorliegend als erfüllt, insoweit sich der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs auf eine mehrmonatige
Gefangenschaft und ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE be-
ruft. So führte es in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2003
an, es sei belegt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 20. März
1997 und dem 20. August 1997 in Haft gewesen sei. Weiter hielt es
fest, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren sei
gemäss Auskunft der Botschaft in Colombo vom 25. Juli 2002 noch
hängig. Gleichwohl erachtete das Bundesamt eine begründete Furcht
vor asylrechtlich relevanter Verfolgung als nicht gegeben, im Wesentli-
chen mit der Erklärung, aus der vom Gericht in F._______ am 20. Au-
gust 1997 angeordneten Freilassung auf Kaution könne berechtigter-
weise gefolgert werden, dass die heimatlichen Behörden den Be-
schwerdeführer keiner LTTE-Tätigkeit verdächtigten beziehungsweise
Seite 11
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die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht – in einer die Haftverlänge-
rung rechtfertigenden Weise – hätten erhärtet werden können. Die
vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer weiteren Behelli-
gung durch die Sicherheitskräfte sei somit unabhängig von der Frage,
welche Intensität der geltend gemachte Eingriff aufgewiesen habe,
asylrechtlich nicht erheblich. Immerhin sei anzumerken, dass sich
Zweifel an dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass der erlit-
tenen behördlichen Übergriffe ergäben. So habe dieser in der Emp-
fangsstellenbefragung erklärt, er sei im (...) Camp und im (...)-Camp
gefoltert worden, hingegen in der kantonalen Anhörung angegeben, er
habe nur im (...) Camp Folter erlitten.
4.2
4.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Bedingungen
des Glaubhaftmachens insoweit als erfüllt zu betrachten, als der Be-
schwerdeführer vorbringt, zwischen März und August des Jahres 1997
in verschiedenen Gefängnissen der srilankischen Armee wegen der
Anschuldigung, die LTTE unterstützt zu haben, inhaftiert gewesen zu
sein. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt dabei der Umstand zu, dass
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und der vom IKRK bezeichne-
ten Daten für die Festnahme (20. März 1997 in act. A1/9 S. 4 und
act. A5/17 S. 7 f., gegenüber 22. März 1997 in der Bestätigung der „Sri
Lanka Red Cross Society“ vom 16. Juni 2005 [vgl. Bst. G hiervor]) und
die Freilassung (20. August 1997 in act. A1/9 S. 4 und in der Inhaftie-
rungsbescheinigung des IKRK vom 17. August 1998 [vgl. Bst. A.b hier-
vor], gegenüber 12. August 1997 in act. A5/17 S. 7 f. und 10) leichte
Abweichungen bestehen. Anhand der Parteivorbringen und insbeson-
dere der zu den Akten gegebenen Bestätigungen der IKRK-Delegation
von Sri Lanka sowie der IKRK-Karte mit der Nummer (...) wurde ein
genügend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Be-
schwerdeführer effektiv im erwähnten Zeitraum an den von ihm be-
zeichneten Orten ([...] Camp in B._______, [...]-Camp in E._______,
Gefängnisse von F._______ und H._______) gefangen gehalten
wurde. Dass es sich bei ihm auch wirklich um die Person handelt, auf
welche die von ihm angegebene Identität zutrifft und die vorgelegten
Dokumente des IKRK ausgestellt sind, unterliegt keinem vernünftigen
Zweifel. So hat das srilankische Generalkonsulat in Genf gestützt auf
die vom Beschwerdeführer abgegebene Geburtsurkunde und eine am
28. November 2007 durchgeführte persönliche Befragung die
Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert. Das Bundesamt hat
seinerseits in keinem Stadium des Verfahrens irgendwelche Vorbehalte
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an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität
geäussert.
4.2.2 Weniger klar präsentiert sich die Aktenlage mit Bezug auf die in
der Gefangenschaft erlittene Folter. Zu Recht hebt das Bundesamt in
diesem Punkt einen markanten Unterschied in den Aussagen des Be-
schwerdeführers hervor. Bei einer Überprüfung der Protokolle wird die
diesbezügliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, Ziff. I, S. 4, 3. Absatz) bestätigt: In der Empfangsstellenbefra-
gung erklärte der Beschwerdeführer unmissverständlich, er sei im (...)
Camp und im (...)-Camp gefoltert worden (act. A1/9, S. 4). Später in
der Anhörung zu den Asylgründen hingegen stellte er von sich aus
klar, dass er ausschliesslich im (...) Camp das Opfer von Folter-
praktiken gewesen und ab dem Zeitpunkt von weiteren Misshandlun-
gen verschont geblieben sei, da man ihn ins (...)-Camp transferiert ha-
be, wo Delegierte des IKRK sich um ihn gekümmert hätten
(act. A5/17, S. 9). Die beiden vorerwähnten Bestätigungen des IKRK
vom 17. August 1998 und der "Sri Lanka Red Cross Society" vom
16. Juni 2005 enthalten keine Vermerke zu Folterspuren, die dem Be-
schwerdeführer als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätten
dienen können. Im Schreiben vom 26. Oktober 2006 an den damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich das IKRK sei-
nerseits nicht zu den Hintergründen der Inhaftierung, dies unter Ver-
weis auf das ihm zukommende Mandat und der inhärenten Verpflich-
tung, die von den Delegierten anlässlich von Gefangenenbesuchen
gesammelten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Anderer-
seits weisen die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu
den gegen ihn verübten Misshandlungen hinsichtlich Detaillierungs-
grad und Anschaulichkeit eine Qualität auf, die es als nicht angezeigt
erscheinen lässt, pauschal auf die Unglaubhaftigkeit der betreffenden
Vorbringen zu schliessen (act. A1/9, S. 4; act. A5/17, S. 9). Diesen
Standpunkt scheint auch das Bundesamt einzunehmen, welches in der
dokumentierten Inhaftierung des Beschwerdeführers gerade auch ei-
nen Eingriff in die körperliche Integrität erblickt (act. A29/10, S. 3) und
lediglich am behaupteten Ausmass der behördlichen Übergriffe Zweifel
anmeldet, nicht jedoch am Eingriff in die körperliche Integrität als sol-
chem (act. A29/10, S. 4).
4.2.3 Unklarheiten bestehen ebenfalls im Zusammenhang mit dem am
Obergericht in G._______ unter der Nummer (...) gegen den Be-
schwerdeführer geführten Verfahren wegen unerlaubter Beförderung
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von Brandsätzen („ hand bombs“) oder Ermöglichung einer solchen. Im
Rahmen der im Instruktionsverfahren veranlassten Zusatzabklärungen
über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka konnte wohl eine
Übersetzung der Verfahrensakten im Fall (...) (Anlageschrift vom
2. März 1998, Gerichtsjournal [„case record“] mit Einträgen im Zeit-
raum vom 26. Mai 1997 bis 29. August 2002) beschafft werden, die der
Übersetzung zugrunde liegenden beglaubigten Kopien in tamilischer
Sprache blieben jedoch aus nicht restlos geklärten Gründen unerhält-
lich. Wichtigste Erkenntnis aus der englischen Übersetzung ist ein vom
29. August 2002 stammender handschriftlicher Eintrag im Gerichts-
journal mit dem Wortlaut „State Counsel withdraws Indictment. Accu-
sed acquitted.“ Diesen Eintrag interpretiert die Schweizerische Bot-
schaft im Antwortschreiben vom 14. September 2007 dahingehend,
dass der Fall ohne Urteil abgeschlossen worden sei, nachdem die An-
klage zurückgezogen und der Beschwerdeführer am 29. August 2002
freigesprochen worden sei. Im Bericht vom 2. Juni 2008 zuhanden der
Botschaft („Botschaftsantwort“, vgl. Bst. M hiervor) versichert der um
Auskunft ersuchte Vertrauensanwalt, dass der Handeintrag von ihm
persönlich angebracht worden sei, und zwar im Bestreben, die betref-
fende Stelle in der beglaubigten Kopie in tamilischer Sprache wieder-
zugeben, nachdem in der ursprünglichen englischen Übersetzung hier
lediglich der Vermerk „unleserlich“ platziert gewesen sei. In der be-
glaubigten Kopie in tamilischer Sprache sei in Englisch die entzifferba-
re („we have examined ... and can confirm“) Wortfolge „S/C withdraws
Indictment. Accused acquitted“ hineingekritzelt gewesen, die man we-
gen ihrer Wichtigkeit nicht habe vorenthalten wollen. Es handle sich
– eine „forgery“ (Fälschung) vorbehalten – um einen Journaleintrag
des zuständigen Richters am Obergericht in G._______ in dessen
eigener Handschrift am 29. August 2002. Eigentlich sei damit
unkorrekterweise ein Freispruch („acquittal“) registriert worden; bei
richtiger Anwendung der prozessrechtlichen Vorschriften sei der
Richter nämlich gehalten gewesen, lediglich eine Entlastung
(„discharge“) des Beschwerdeführers mit der Folge eines blossen „stay
of procedure“ (sinngemäss „Stillstand“) auszusprechen. Ein „acquittal“
und eine „discharge“ hätten unterschiedliche Konsequenzen im
Hinblick auf ein Wiederaufleben der Anklage. Im Gegensatz zu einer
„discharge“ sei bei einem Freispruch dieselbe Anklage rechtmässig
nicht mehr möglich. Vorliegend sei jedoch nicht klar, ob nun ein
Freispruch oder eine „discharge“ ergangen sei. Als Folge des
Handeintrags des Richters könne eine Verteidigung im Fall einer Er-
neuerung der Anklage (mit dem Argument, der Beschwerdeführer sei
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damals nur entlastet worden) die Einrede des Freispruchs in derselben
Sache vorbringen. Auch wenn im Übrigen eine legale Verfolgung des
Beschwerdeführers durch den srilankischen Staat wegen derselben
Angelegenheit unwahrscheinlich („unlikely“) sei, gebe es in Berück-
sichtigung allfälligen politischen oder anders gearteten Drucks keine
Garantie, dass nicht eine erneute Anklage erhoben werde oder der
Staat das Verfahren nicht wieder eröffne.
4.3 Welche Bewandtnis es letztlich mit dem umstrittenen Handeintrag
im Gerichtsjournal („S/C withdraws Indictment. Accused acquitted“)
hat, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Ebenfalls kann
darauf verzichtet werden, im Einzelnen zu klären, welche Behandlung
der Beschwerdeführer in seiner fünfmonatigen Gefangenschaft konkret
erfahren hat und inwieweit seine Aussagen zu der erlittenen Folter als
glaubhaft zu erachten sind. Wie sogleich zu zeigen sein wird, muss der
Beschwerdeführer nämlich unabhängig von den Sachverhaltsvarian-
ten, auf die mit Bezug auf die Gewalterfahrungen als Häftling und den
Verlauf des am Obergericht in G._______ durchgeführten Verfahrens
abgestellt wird, begründeterweise befürchten, bei einer Rückkehr in
sein Heimatland unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fallenden
Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind
die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheid-
fällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehba-
ren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten
und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.2 In diesem Zusammenhang hielt das BFM in seiner Vernehmlas-
sung vom 4. Dezember 2007 fest, dass seit Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 18. März 2003 eine Verschlechterung der allgemeinen
Situation in Sri Lanka eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht
überprüfte die letzte von der ARK im November 2005 vorgenommene
Analyse (EMARK 2006 Nr. 6) und zog in seiner Lagebeurteilung im
publizierten Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 das Fazit, dass
sich seit Januar 2006 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka kon-
tinuierlich verschlechtert habe (BVGE 2008/2 E. 7.2 - 7.4 S. 12 ff.). Für
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den Grossraum Colombo im Speziellen wurde ebenfalls festgestellt,
dass sich die allgemeine Lage seit dem Jahre 2006 in einem erhebli-
chen Masse zum Schlechten verändert habe (BVGE 2008/2 E. 7.5
S. 19 f.). Bezüglich der Informationen über das Geschehen in Sri Lan-
ka und der berücksichtigten Quellen, auf die sich diese Lagebeurtei-
lungen stützen, wird auf die Zusammenfassung im zitierten Urteil ver-
wiesen. Nach Erlass dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der
bewaffnete Konklikt zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv
aufgerüsteten Armee und den zunehmend dezimierten Truppen der
LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) weiter zugespitzt und einen im-
mer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nach-
dem die srilankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen
kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkünde-
te ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgülti-
gen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die srilanki-
sche Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Ta-
gen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE
ausradiert worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung
bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Wo-
che zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri
Lanka getötet worden sei. Parallel zur militärischen Entwicklung im
Norden der Insel hat sich im Zeitraum nach dem Grundsatzurteil vom
14. Februar 2008 die Menschenrechtslage auf dem übrigen Staatsge-
biet sukzessive verschlechtert. Anzeichen für eine diesbezügliche
Trendwende wurden seit Beendigung des Bürgerkrieges nicht ver-
meldet. Im Rahmen der unverändert allgegenwärtigen Sicherheits-
kontrollen in Colombo sind die davon betroffenen Personen nach wie
vor der Willkür der Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Gerade tamilische
Bürger aus dem Norden und Osten stehen unter dem Generalverdacht
der Polizei und haben willkürliche Verhaftungen, Ausweisungen und
neue Formen der Registrierung zu erdulden. Fast im Schatten der Be-
richterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die
prekären Zustände in den Flüchtlingslagern wiederholen sich in den
Medien die Meldungen über grundlose Verhaftungen, Entführungen
und über das Verschwindenlassen von tamilischen Jugendlichen im
Rahmen so genannter „antiterroristischer“ Operationen der staatlichen
Sicherheitskräfte oder der mit ihnen verbündeten Paramilitärs (stellver-
tretend vgl. NZZ vom 22. Mai 2009). Nach übereinstimmender Ein-
schätzung von Beobachtern dürften die so genannten „Anti-Terror-
massnahmen“ im Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des
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Supreme Courts als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltra-
tionen tamilischer Separatisten angewandt werden.
5.3 Zu dieser aktuellen Entwicklung im Heimatland in Beziehung ge-
setzt, erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen im Sinne der Defi-
nition von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden, als begründet.
5.3.1 Aufgrund der glaubhaft gemachten Inhaftierung zwischen März
1997 und August 1997 wegen Unterstützung der LTTE sowie insbe-
sondere des Umstands, dass gegen ihn wegen unerlaubter Beförde-
rung von Brandsätzen offiziell Anklage erhoben und gestützt darauf
ein Verfahren vor dem Obergericht in G._______ eröffnet wurde, hat
der Beschwerdeführer begründeten Anlass für die Annahme, nach
seiner Identifizierung bei der Wiedereinreise in Colombo
festgenommen und gestützt auf die Notstandsgesetzgebung über
einen längeren Zeitraum in Haft behalten zu werden. Selbst wenn
davon ausgegangen würde, dass entsprechend den Ausführungen im
Bericht des Vertrauensanwaltes der Botschaft vom 2. Juni 2008 die
Anklage gegen den Beschwerdeführer am 29. August 2002 effektiv
fallen gelassen worden ist, bestünde gemessen an den heutigen
Verhältnissen ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer
einen die erforderliche Intensität aufweisenden Entzug seiner
Bewegungsfreiheit hinzunehmen hätte, von der ebenso realistischen
Gefahr von Eingriffen in seine körperliche Integrität einmal abgesehen.
Der Vertrauensanwalt weist im erwähnten Bericht vom 2. Juni 2008
denn auch darauf hin, dass in Berücksichtigung der Möglichkeit
politischen oder anders gearteten Drucks für den Beschwerdeführer
jedenfalls keine Garantie bestehe, nicht mittels einer neuen Anklage
oder der Wiederaufnahme des früheren Verfahrens vom Staat verfolgt
zu werden. Insgesamt ist damit im Falle des Beschwerdeführers eine
beachtliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass das von ihm befürchtete
Szenario, wegen seiner politischen Anschauung respektive seiner
tamilischen Ethnie auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden, in
absehbarer Zeit eintreffen könnte. Ohne dass dies entscheidend ins
Gewicht fallen würde, gilt es hierbei mit zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bereits konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten
hatte (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor), als er sein Heimatland verliess.
Damit kann er sich auf objektive Gründe für eine – im Vergleich zu ei-
ner bislang unbehelligten Durchschnittsperson – ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begrün-
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detheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzuset-
zen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93 mit weiteren Hinweisen.).
5.3.2 Wie sich aus der Lagebeschreibung in Erwägung 5.2 ergibt,
kann realistischerweise ausgeschlossen werden, dass der Beschwer-
deführer in einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes Schutz vor
der drohenden Verfolgung erhalten könnte. Mit Blick auf die hohen An-
forderungen, die praxisgemäss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1
S. 201 f.) an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes
zu stellen sind, ist in seinem Fall das Vorliegen einer valablen Fluchtal-
ternative innerhalb der Landesgrenzen Sri Lankas zu verneinen. Ent-
scheidend wirkt sich dabei aus, dass die dem Beschwerdeführer dro-
hende Verfolgung direkt von der Zentralgewalt ausgeht und den LTTE
im heutigen Zeitpunkt – wenn überhaupt – nur noch eine marginale
Bedeutung zukommt.
5.3.3 Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforder-
lichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG. Die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von 5½ Jahren
(vgl. Bst. F hiervor) ist ausschliesslich auf Straftaten zurückzuführen,
die er während seines Aufenthaltes in der Schweiz verübt hat. Aus die-
sem Grund liegt von vornherein, das heisst unabhängig vom Aspekt
der Deliktsschwere, keine gemeinrechtliche Straftat im Sinne von
Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) vor (vgl.
UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf
September 1979, Neuauflage vom Dezember 2003, Abs. 153 und 154;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 181). Eine Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf den
Beschwerdeführer und – im Ergebnis damit verbunden – ein Aus-
schluss von der Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 F Bst. b
FK fällt somit nicht in Betracht (zur Auslegung von Art. 3 AsylG im
Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs von Art. 1 A
Ziff. 2 FK vgl. BVGE 2008/34 E. 5.1 S. 499; zur unmittelbaren Anwend-
barkeit der Ausschlussklauseln von Art. 1 D, 1 E und 1 F FK vgl. BVGE
2008/34 E. 5.2 S. 500). Ob sich wegen der rechtskräftigen Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen eines gemeinrechtlichen Delikts in der
Schweiz eine Ausnahme von dem mit dem Flüchtlingsstatus verknüpf-
ten Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1
AsylG (Prinzip des non-refoulement) rechtfertigt, wird im Rahmen der
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Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Erwägung 6.2 hiernach
zu prüfen sein.
5.4 Hingegen kommt im Falle des Beschwerdeführers wegen seiner
Straffälligkeit der Ausschlussgrund von Art. 53 AsylG zum Tragen.
Durch Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 12. Januar 2007
wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren
verurteilt. Im entsprechenden Urteil, welches in der Folge unangefoch-
ten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Obergericht unter anderem
die Rechtskraft des am 6. September 2005 gefällten Urteils des (...),
insoweit dort der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, begangen am (...) in (...), der Nötigung, der einfachen Ver-
kehrsregelverletzung, des Betruges und der mehrfachen Urkunden-
fälschung schuldig erklärt worden war. Darüber hinaus sprach das
Obergericht den Beschwerdeführer auch schuldig, am 11. April 2003
einen Raub verübt zu haben. Mit dem Tötungsversuch am 5. März
2004 hat der Beschwerdeführer ein Verbrechen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) begangen (vgl. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB).
Allein schon wegen der Verwerflichkeit dieser einen Straftat erweist
sich der Beschwerdeführer einer Erlangung des Asyls in der Schweiz
als unwürdig (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 175 f.). Folgerichtig ist die
Ablehnung seines Asylgesuchs ungeachtet der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 49 und
Art. 53 AsylG).
5.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben einzuge-
hen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Fra-
ge der Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen braucht nicht
mehr über die im Zusammenhang mit den Akten des Obergerichts in
G._______ beziehungsweise mit dem Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers gestellten Verfahrensanträge (vgl. Bst. H.d, I.d, L und
M.e hiervor) befunden zu werden. Diese sind mit der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden. In Würdigung aller
aktenkundigen Umstände ist alsdann festzustellen, dass das Bundes-
amt im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
festgestellt hat.
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6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie
berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine frem-
denpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz des non-refoulement jene Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Nachdem es dem Be-
schwerdeführer auf Rechtsmittelebene gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und
Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu ma-
chen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen non-refoulements Anwendung. Die restriktiven
(vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 231) Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK für
eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots sind vorliegend
– ohne das wiederholt deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zu
verharmlosen – nicht erfüllt. Zu bedenken ist vorneweg, dass das Re-
foulement-Verbot ein fundamentales Prinzip der Flüchtlingskonvention
darstellt, gegenüber welchem die Vertagsstaaten keine Vorbehalte an-
bringen dürfen (Art. 42 Abs. 1 FK). Die Schweiz hat ihrerseits in Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auf Verfassungsstufe statuiert, dass
Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden
dürfen, in dem sie verfolgt werden. Die Rückschiebung in einen Verfol-
gerstaat ist insofern als Massnahme „ultima ratio“ zu begreifen und
muss auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. Kälin,
a.a.O., S. 228). Im konkreten Fall kann aufgrund der Strafakten ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer den am (...) verübten
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Angriff mit einem (...) auf einen (...) zuvor geplant hatte. Vielmehr deu-
ten die Akten klar darauf hin, dass er in einer Situation, in der er sich
vom späteren Opfer respektive von Drittpersonen gekränkt fühlte, die
Beherrschung verlor und im Affekt handelte. Gemessen an den
konkreten Tatumständen kommt der versuchten vorsätzlichen Tötung
in subjektiver Hinsicht nicht jene aussergewöhnliche Schwere zu, wie
sie die Ausnahmeklausel von Art. 33 Abs. 2 FK für das begangene
Delikt voraussetzt (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 229). Eine Rückschiebung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erweist sich unter diesen
Umständen als unzulässig. Folgerichtig ist das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin die
Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt wird. In Bezug auf das
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Be-
schwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist betreffend
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegwei-
sung (Dispositivziffern 1, 4 und 5) aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens und der Gerichtspraxis entspre-
chend sind dem Beschwerdeführer die um zwei Drittel reduzierten Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Berücksichti-
gung der besonderen Komplexität der Sache ist die Gerichtsgebühr
angemessen zu erhöhen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf einen Betrag von
Fr. 1'200.-- festzulegen. Dementsprechend sind dem Beschwerdefüh-
rer Kosten im Betrag von Fr. 400.-- aufzuerlegen.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegender Partei –
eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens mit dem Be-
gehren um Asylgewährung um einen Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7
Abs. 2 VGKE). Von einer Entschädigung ausgenommen ist der vom
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amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers betriebene Aufwand
(vgl. Bst. G und H.d hiervor). Von den beiden anderen Rechtsvertre-
tern liegen keine Kostennoten vor (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Ein-
forderung von solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwen-
dige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt
(Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind
deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt
Fr. 1'200.-- zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine
weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom
BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt
Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 18. März 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.-- auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 23