B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6328/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (…).
D-6328/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
23. November 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Da-
zu wurde er am 1. Dezember 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbe-
fragung) und am 23. Dezember 2009 am selben Ort angehört (Anhö-
rung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran
in D._______ gelebt. Er sei Sympathisant der Kurdischen Demokrati-
schen Partei Irans (KDPI), habe als Dichter an verschiedenen Anlässen
teilgenommen sowie Anlässe für Kinder organisiert. Er sei Mitgründer ei-
nes Literaturvereins. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er, ge-
mäss dem iranischen Kalender, im Herbst 1384 (umgerechnet: 2005), im
Winter 1385 (umgerechnet: 2006), im Sommer 1387 (umgerechnet: 2008)
und Anfang Sommer 1388 (umgerechnet: 2009) festgenommen, verhört
und jeweils maximal eine Woche inhaftiert worden. Bei der letzten Fest-
nahme sei er von den Behörden beschuldigt worden, Sympathisant der
Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden zu kämpfen;
es sei von ihm verlangt worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen.
Gegen Zahlung einer Kaution sei er wieder freigelassen worden. Eines
Tages sei er von jemandem darüber informiert worden, dass die irani-
schen Behörden in der Nähe des Dorfes E._______ Chemieabfälle ver-
steckten. Daraufhin habe er auf seinem Computer dazu ein Flugblatt be-
ziehungsweise einen Bericht verfasst; dieses Dokument habe er ausge-
druckt und verteilen lassen, nachdem er es vervielfältig habe. Auf diesem
Flugblatt respektive in diesem Bericht sei gestanden, dass die Behörden
wieder einen Angriff auf Kurden verübt hätten und sie umweltschädigende
Stoffe (bei uns) deponierten. Bei der Verteilung der Flugblätter bezie-
hungsweise der Berichte sei sein Freund beziehungsweise Kollege
F._______ verhaftet worden, was er jedoch erst später erfahren habe. Am
nächsten Morgen, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien die iranischen
Behörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten sein Haus durch-
sucht, wobei sie die Dateien auf seinem Computer sowie einige der Flug-
blätter beschlagnahmt hätten. Aus Angst, von den Behörden erneut fest-
genommen oder sogar getötet zu werden, habe er sich entschieden, das
Land zu verlassen. Am 9. November 2009 sei er auf illegalem Weg in die
Türkei gereist, von wo er per LKW in die Schweiz gelangt sei. Nach sei-
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ner Ausreise hätten die iranischen Behörden mehrmals bei ihm zu Hause
sowie im Laden seines Vaters nach ihm gesucht. Für den detaillierten In-
halt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungspro-
tokolle zu verweisen.
A.c Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem Auszüge aus einem fremdsprachigen Internet-Blog sowie einen
Führerausweis (in Kopie) zu den Akten.
B.
Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen gab der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 16. April 2010 sowie 24. Mai 2010 einen USB-Stick mit
verschiedenen Videos bezüglich seiner Person, ein ihn betreffendes, eng-
lischsprachiges Bestätigungsschreiben der KDPI vom 18. Dezember
2009 (in Kopie), mehrere fremdsprachige Internetausdrucke sowie eine
iranische Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Fotos von Kundgebungen in der Schweiz (in Kopie) sowie einen
USB-Stick mit verschiedenen Videos ein.
D.
Am 2. Oktober 2012 sowie am 3. April 2013 trafen beim BFM die folgen-
den den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente ein: Ein undatiertes
Bestätigungsschreiben der "Kurdischen Menschenrechtsorganisation"
sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der Komala Party of
Iranian Kurdistan Abroad Committee (in Kopie) vom 31. März 2013.
E.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet am 11. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerde-
führer mache geltend, er sei vier Mal festgenommen und jeweils bis eine
Woche inhaftiert worden. Bei der letzten Festnahme sei er von den Be-
hörden beschuldigt worden, andere Leute gegen sie aufzuhetzen, Sym-
pathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte der Kurden
zu kämpfen; er sei dann aber auf Kaution freigelassen worden. Indes ent-
spreche es dem Vorgehen der iranischen Behörden, gegen politische Ak-
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tivitäten der vorgebrachten Art entschieden vorzugehen. Im Weiteren sei-
en bei einer Freilassung auf Kaution – wie in casu vorgebracht – gerichtli-
che Unterlagen zu erwarten, die er jedoch schuldig geblieben sei; seine
Darstellung sei aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer bringe zudem vor, er sei wegen regimefeindlicher Aktivi-
täten mehrmals festgenommen worden und unter behördlicher Kontrolle
gestanden. Angesichts dieser Darstellung erstaune, dass er als angebli-
cher Regimefeind dessen ungeachtet von der iranischen Regierung oft
Arbeitsaufträge erhalten haben solle. Er mache geltend, er sei gesucht
worden, weil er sich gegen eine Chemieabfalldeponie der iranischen Re-
gierung eingesetzt habe. Dabei sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht
gewusst habe, um was es sich beim chemischen Müll überhaupt handle,
und er die betreffende Deponie gemäss seiner Darstellung selber auch
nicht gekannt habe. Er habe erklärt, er habe die zur Frage stehenden
Flugblätter nicht selber weitergegeben, weil er unter behördlicher Kontrol-
le gestanden sei. Seine Darstellung, er habe diese Aufgabe seinem Bru-
der, einem Analphabeten, übertragen, bleibe auch nicht nachvollziehbar,
weil er ihn dadurch nämlich einem hohen Risiko ausgesetzt hätte. Er
schildere, er habe den zur Frage stehenden Bericht auf seinem Computer
gespeichert, obwohl davon auszugehen wäre, dass er diesen im Interes-
se seiner eigenen Sicherheit gelöscht hätte, umso mehr als er spontan
erklärt habe, es sei im Iran vorsichtig vorzugehen. Er mache geltend, sein
Kollege F._______ sei wegen des Verteilens der besagten Flugblätter
verhaftet worden. Dabei erstaune, dass er nicht wisse, wo sein Kollege
gewohnt habe und er auch keinerlei weiter gehende Angaben zur vorge-
brachten Verhaftung habe machen können. Da er gemäss seiner Darstel-
lung behördlich kontrolliert worden sei, wäre schliesslich auch davon aus-
zugehen, dass die Behörden gewusst hätten, wo er sich befinde, als sie
ihn, wiederum gemäss seiner Darstellung, in seiner Abwesenheit zu Hau-
se gesucht hätten. Da seine Aussagen nicht logisch nachvollziehbar sei-
en, könnten sie nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im vorgebrachten Zu-
sammenhang auf seinem Computer einen Bericht verfasst und diesen
dann verteilen lassen, weswegen die Behörden in seiner Abwesenheit zu
ihm nach Hause gekommen seien, sein Haus durchsucht und Materialien
beschlagnahmt hätten, was ihn dann zur Ausreise bewogen habe. An-
lässlich der Kurzbefragung habe er dazu erklärt, er habe mehrere Exemp-
lare seinem Freund F._______ zukommen lassen, der sie dann verteilt
habe. Demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, diese Flug-
blätter seien an zwei Personen beziehungsweise gemäss wiederum an-
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derer Aussage, an verschiedene Freunde weitergeleitet worden. An der
einen Stelle habe er angegeben, sein Bruder habe diese Flugblätter wei-
tergeleitet, wogegen er später ausgesagt habe, er habe diese selber an
seinen Kollegen F._______ ausgehändigt. Bei der Kurzbefragung habe er
zu Protokoll gegeben, er sei an seinem Arbeitsplatz gewesen, als er zu
Hause gesucht worden sei; demgegenüber habe er an der Anhörung ge-
schildert, er habe sich zum besagten Zeitpunkt in einem Dorf in der Nähe
von D._______ aufgehalten. Daher hielten diese Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, sodass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Daran vermöchten auch die von ihm einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die beiden von Exilorgani-
sationen ausgestellten Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiskraft zu werten seien.
Der Beschwerdeführer führe aus, hier in der Schweiz an Demonstratio-
nen teilgenommen und regimekritische Beiträge im Internet publiziert zu
haben, was er mit entsprechenden Ausdrucken von Texten dokumentiere.
Allein in der Schweiz fänden innert weniger Monate unzählige exilpoliti-
sche Anlässe statt, von denen anschliessend gestellte schulfotomässige
Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in ein-
schlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen
Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren
Gesichter, konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Be-
hörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land informiert seien, könnten sie angesichts der grossen Zahl der im
Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Per-
son überwachen und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten nur
dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitä-
ten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Teilnahme an
Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen
im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr in den Iran zu begründen, insbesondere auch deshalb, weil seine
geltend gemachten Aktivitäten im Iran und die darauf abgeleiteten Verfol-
gungsmassnahmen unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei,
dass er den iranischen Behörden nicht als regimekritischer Aktivist be-
kannt sei. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass er
über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die
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Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeich-
nen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 11. November 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 9. September
2013 sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Beur-
teilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuali-
ter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzu-
lässig sowie unmöglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde lagen ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben
der Komala Party – Iranian Kurdistan Switzerlands Committee vom
28. Oktober 2013 (inklusive Übersetzung auf Deutsch), zwei DVD's, die
schriftliche Zusammenfassung eines TV-Interviews, mehrere Fotos in Ko-
pie, Auszüge aus einem fremdsprachigen Internet-Blog, ein Bericht
betreffend den Iran, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse mit dem Titel:
"Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Akti-
vitäten im Exil" vom 16. November 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung
bei.
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2013
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endent-
scheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 2. Dezember 2013 eingeladen.
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Seite 7
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2013 an
seiner Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der
Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerde-
führer am 3. Dezember 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6328/2013
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend
macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründe-
ten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüch-
tlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zu-
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mal er die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungs-
weise Anhörung gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 7,
A 7/16 F1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach das Anhö-
rungsprotokoll Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten aufweise, da ein
Dolmetscher aus dem Irak die Übersetzung vorgenommen habe, dessen
kurdisch stark arabisch geprägt gewesen sei, überzeugt nicht, da das An-
hörungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er un-
terschriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der
Wahrheit entspreche. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde er-
gibt sich aus dem Anhörungsprotokoll kein Hinweis darauf, dass es bei
der Übersetzung der Anhörung Schwierigkeiten gab. Der Einwand, das
Anhörungsprotokoll weise Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten auf,
ist folglich lediglich als Schutzbehauptung zu werten, um die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu recht-
fertigen.
4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3). Widersprüche dürfen nur dann herangezo-
gen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhö-
rung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest an-
satzweise erwähnt werden.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeit-
raum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland beziehen, den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermögen, da seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich
ausgefallen sind. So gab er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung
zu Protokoll, er habe mehrere Exemplare seines Berichts, den er über die
Chemieabfälle geschrieben habe, seinem Freund F._______ zukommen
lassen, der sie dann verteilt habe (A 1/9 S. 5). Demgegenüber machte der
Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst geltend, er habe das Flug-
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Seite 10
blatt, das er über die Chemieabfälle verfasst habe, durch Kollegen zu
verschiedenen Freunden bringen lassen; danach sei es vervielfältigt wor-
den (A 7/16 F56). Dem widersprechend führte er kurz darauf an der An-
hörung aus, sein Bruder habe die Flugblätter zwei Personen gebracht
(A 7/16 F57 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüch-
lich bezüglich des Verteilens der Flugblätter beziehungsweise der Berich-
te, zumal er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, F._______ habe
die Berichte verteilt (A 1/9 S. 5), während er bei der Anhörung vorbrach-
te, die Flugblätter seien durch mehrere Personen verteilt worden (A 7/16
F67). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht
geeignet, die soeben aufgezeigten klaren Widersprüche aufzulösen. Zu-
dem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst gel-
tend, er habe sich nicht nach F._______ erkundigt, nachdem dieser ver-
haftet worden sei und sich entgegen der Abmachung nicht mehr gemeldet
habe (A 7/16 F77 f.), um kurz darauf zu Protokoll zugeben, er habe sich
doch bei seinen Freunden nach dem Verbleib von F._______ erkundigt (A
7/16 F79). Überdies brachte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift vor, er habe F._______, dem er die Flugblätter übergeben habe,
nicht persönlich gekannt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Demgegenüber
bezeichnete er F._______ anlässlich der Kurzbefragung noch als Freund
(A 1/9 S. 5).
Divergierend äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Art
der Deponie, von der er im Herbst 2009 erfahren habe. Anlässlich der Be-
fragungen sagte er nämlich aus, es habe sich um eine Deponie für Che-
mieabfälle gehandelt (A 1/9 S. 4 f.; A 7/16 F35). In der Rechtsmittelschrift
brachte er dagegen vor, es habe sich um eine Deponie für Atomabfall ge-
handelt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Die Behauptung in der Beschwer-
de, dieser Widerspruch sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen,
vermag nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 4.1).
Als realitätsfremd erscheint überdies die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, wonach er von den iranischen Behörden aufgrund seiner politischen
Aktivitäten vier Mal maximal für eine Woche festgenommen worden sei,
wobei ihn die Behörden das letzte Mal beschuldigt hätten, andere Leute
gegen sie aufzuhetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein
und für die Rechte der Kurden zu kämpfen (A 1/9 S. 5). Es ist nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden nach
nur einer Woche wieder freigelassen worden sein soll, obwohl diese ihn
angeblich verdächtigt haben, andere Leute gegen die Behörden aufzu-
hetzen, Sympathisant der Oppositionsparteien zu sein und für die Rechte
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Seite 11
der Kurden zu kämpfen, zumal bekannt ist, dass die iranischen Behörden
gegen Personen, die eines solchen Verhaltens verdächtigt werden, ent-
schieden vorgehen und diese nicht nach derart kurzer Zeit wieder freilas-
sen. Unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei
nach seiner vierten Inhaftierung auf Kaution wieder freigelassen worden
(A 1/9 S. 5), zumal er diesbezüglich – trotz der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine Unterlagen zu den Akten reichte, ob-
wohl davon auszugehen ist, dass er über solche verfügen würde, hätte
sich das Geschilderte tatsächlich wie behauptet zugetragen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers spricht ausserdem der Umstand, dass seine Aussagen bezüglich
seiner Verfolgung durch die iranischen Behörden wenig detailliert und un-
substanziiert ausgefallen sind. Den diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers fehlen die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzäh-
lung. Namentlich ist den Äusserungen weder persönliche Betroffenheit
noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereig-
nissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Diesbezüglich ist insbe-
sondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung nicht in der Lage war anzugeben, was für Müll in der Nähe des
Dorfes E._______ von den iranischen Behörden deponiert wurde, obwohl
er darüber ausgiebig recherchiert haben will (A 7/16 F43 ff.).
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch
die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die
iranischen Behörden nach seiner Ausreise mehrmals bei ihm zu Hause
und im Laden seines Vaters nach ihm gesucht hätten, da dieses Vorbrin-
gen in keiner Weise belegt wird. Die eingereichten Beweismittel vermö-
gen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Bezüglich der zu den Akten
gegebenen Bestätigungsschreiben der KDPI, der "Kurdischen Menschen-
rechtsorganisation" sowie der Komala Party ist festzuhalten, dass keine
Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit dieser
Dokumente besteht, und gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asyl-
bewerber aus dem Iran unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaf-
ten behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge
beibringen, weshalb Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bestäti-
gungsschreiben bestehen. Da die Vorinstanz – wie soeben aufgezeigt –
zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist, hat sie es – entgegen der Behauptung
D-6328/2013
Seite 12
in der Beschwerde – richtigerweise auch unterlassen, bezüglich dieser
geltend gemachten Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen. Soweit
vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (sinngemäss) gerügt
wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie
sich mit den Beweismitteln, die seine politischen Aktivitäten im Iran bele-
gen, nicht auseinander gesetzt habe, ist festzuhalten, dass den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM die eingereichten
Beweismittel bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt hätte, weshalb die
Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, un-
begründet ist, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist.
5.2 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht verfolgt war beziehungsweise
keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im Heimatstaat in
gewissem Umfang politisch tätig gewesen ist, zumal daraus nicht auto-
matisch auf eine Verfolgung geschlossen werden kann. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern. Aufgrund der offensichtlichen Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist die Ein-
reichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (amt-
liche Erlasse, Diplom [vgl. Beschwerdeschrift S. 9]) nicht abzuwarten (an-
tizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr in sein Heimatland be-
fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
6.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen wäre.
D-6328/2013
Seite 13
6.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz
auch hier politisch aktiv. Er habe insbesondere Texte publiziert und an An-
lässen der Komala-Partei teilgenommen. Er sei im Frühling dieses Jahres
an ein Treffen mit dem Chef der Komala-Partei in G._______ eingeladen
gewesen und habe ein persönliches Gespräch mit ihm geführt. Durch ein
Fernsehinterview, das auf H._______ TV ausgestrahlt worden sei, habe
er sich enorm exponiert. Er habe sich in diesem Interview zur schwierigen
Situation der Kurden im Iran geäussert und er habe auch konkret die
Umweltzerstörung durch die Entsorgung von Atomabfällen angesprochen;
er habe zudem zum Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden aufge-
rufen. Da solche exilpolitischen Medien mit Sicherheit von den iranischen
Behörden überprüft würden, sei jenen auch dieses Interview mit dem Be-
schwerdeführer bekannt, womit er nicht einer von vielen, sondern ein Ex-
ponent sei, den die Behörden kennen würden. Ein Aufruf zum Kampf für
die Freiheit der Kurden werde im Iran als Verbrechen angesehen, das
entsprechend sanktioniert werde. Der Beschwerdeführer habe sich so-
wohl im Iran als auch in der Schweiz dermassen politisch engagiert, dass
er einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt sei und bei
einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre.
6.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben und den eingereichten
Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren Demonstrationen und
Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, bei
denen er teilweise auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert und
gefilmt wurde. Zudem wurde im kurdischen Fernsehsender H._______
TV ein Interview mit ihm ausgestrahlt, in dem er sich zur schwierigen Si-
tuation der Kurden im Iran und zur Entsorgung der Atomabfälle in diesem
Land geäussert haben soll. Überdies hat er an Anlässen der Komala-
Partei teilgenommen; an einem dieser Anlässe will er ein persönliches
Gespräch mit dem Chef der Komala-Partei geführt haben. Ausserdem
lässt sich aus den Akten entnehmen, dass er auf einer Internetseite meh-
rere in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung
davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der La-
ge sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366).
Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und
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niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Des-
halb unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisa-
tionen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die da-
bei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exil-
behörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch
exponierte Personen und somit als Bedrohung für das politische System
im Iran wahrgenommen (vgl. BVGE a.a.O. S. 364 ff.). Bei der Evaluierung
des politischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten
eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So
sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und
Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B.
gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen
bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. MI-
CHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mit-
glieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer
Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).
6.6 Der Beschwerdeführer fällt nach Prüfung der Beweisunterlagen nicht
in die Kategorie von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktio-
nen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenom-
men werden: Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Einga-
ben im Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer
der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Ka-
derstelle innehat. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an Kund-
gebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, ohne dabei eine
herausragende Stellung innezuhaben. Mit Blick auf Art und Umfang sei-
ner exilpolitischen Tätigkeit beziehungsweise deren Qualität kann dem
Beschwerdeführer keinen Exponierungsgrad attestiert werden, der auf
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt. Daran än-
dert nichts, dass er auf einer Internetseite mehrere in persischer Sprache
verfasste regimekritische Texte veröffentlichte und an Anlässen der Ko-
mala-Partei teilgenommen hat, wo er einmal ein persönliches Gespräch
mit dem Chef der Komala-Partei geführt hat, da ihm dies nicht das Profil
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eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleiht. Auch
die Tatsache, dass er auf H._______ TV ein Interview gegeben und sich
kritisch über die iranische Regierung geäussert hat, ist nicht geeignet, ein
flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil zu begründen, da er
durch diesen TV-Auftritt nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit
getreten ist, auch wenn davon auszugehen ist, dass der Bekanntheits-
grad des Beschwerdeführers durch dieses TV-Interview innerhalb der ira-
nischen Diaspora wuchs. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm insgesamt,
mithin auch ausserhalb der Diaspora, besondere Beachtung zugekom-
men wäre, er somit auch gegen aussen exponiert als tonangebender
Gegner des iranischen Regimes zu erkennen gewesen wäre. Selbst für
den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers hätte dieser bei einer Rückkehr in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal es insgesamt
als unwahrscheinlich erscheint, dass die iranischen Behörden von den
Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten,
als dass sie jene als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische
System empfinden würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegen-
den Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass im Iran auf-
grund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen den Beschwer-
deführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen einge-
leitet worden sind, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungs-
gefahr im Heimatland darstellt. Somit übersteigt das exilpolitische Enga-
gement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28
E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste iranischer Staatsangehöriger nicht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch
aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran sowie der Einreichung
des Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung in seinem Heimatland befürchten muss (BVGE a.a.O. E. 7.4.4
S. 367).
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht begründen.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe
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nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
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und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma-
nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwer-
deführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
9.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge und – soweit den Akten zu entneh-
men ist – gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im No-
vember 2009 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dortigen Le-
bensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern
sowie sechs seiner Geschwister in D._______, wo er vor seiner Ausreise
lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches
ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie
bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies verfügt der Be-
schwerdeführer über Berufserfahrung als (…) (A 1/9 S. 2), weshalb zu
schliessen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hin-
sicht wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
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zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterle-
gen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von
Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem er-
schien sein Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht
aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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