B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6330/2013
law/fes
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Liberia,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein liberianischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnort in Monrovia, im Juli 2009 mit dem
Auto nach Accra (Ghana) reiste und von dort nach Libyen flog, wo er sich
drei Jahre aufhielt, bis er sich mit einem Boot nach Italien absetzte, und
am 18. März 2013 in die Schweiz einreiste, wo er um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 3. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihn am 18. September 2013 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am
4. November 2013 – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
18. März 2013 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 2. Dezember 2013
zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 11. November 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und die Ausreise-
frist bis 2. Dezember 2013 aufzuheben sowie ihm für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen,
dass er ferner beantragen liess, es sei ihm für die Nachreichung des Ori-
ginals des "Birth Certificate" und für die Substantiierung der Asylgründe
eine angemessene Frist zu gewähren,
dass er der Beschwerde eine Farbkopie des "Birth Certificate" beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
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Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 31. Oktober
2013 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt
ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informati-
onsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzuge-
ben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvorausset-
zung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er sei während des Krieges in Libyen
verletzt worden und als er aus dem Spital gekommen sei, habe es das
Haus nicht mehr gegeben, worin sich sein Pass befunden habe (vgl.
act. A7/12 S. 6),
dass der Pass seit dem 12. Februar 2011 nicht mehr in seinem Besitz sei
und er nie eine Identitätskarte gehabt habe (vgl. act. A7/12 S. 6),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nicht-
abgeben von Reis- oder Identitätspapieren mit der Begründung verneinte,
er habe im EVZ angegeben, er verfüge über einen liberianischen Reise-
pass, den die Tochter seines Grossonkels für ihn in Libyen organisiert ha-
be, welcher im Jahre 2010 ausgestellt worden sei und eine Gültigkeit von
fünf Jahren habe, demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ge-
sagt, er habe niemals über einen liberianischen Reisepass verfügt (vgl.
act. A19/13 F10-15),
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er solch unterschiedliche An-
gaben zum Reisepass gemacht habe,
dass er zudem angegeben habe, er sei auf seiner Reise von Libyen in die
Schweiz nie kontrolliert worden, was sich vor dem Hintergrund, dass er
mit einem Boot nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
als unglaubhaft erweise (vgl. act. A7/12 S. 7, A19/13 F75, F78),
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dass den zutreffenden Erwägungen des BFM anzufügen ist, dass auch
nicht glaubhaft ist, dass er nichts für die Überfahrt nach Europa habe be-
zahlen müssen (vgl. A7/12 S. 7),
dass es auch nicht den Tatsachen entsprechen kann, dass er Monrovia
mit dem Auto verlassen hat und nach Accra gereist ist, ohne durch ande-
re Länder gefahren zu sein (vgl. A7/12 S. 7), und mit dem Boot von Liby-
en bis Mailand gereist sei (vgl. A7/12 S. 6),
dass er auch keine substantiierten Angaben machen kann, wie ihm das
Laisser-Passer abhanden gekommen ist (vgl. A7/12 S. 7),
dass ferner die Darstellung des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit
welcher Fluggesellschaft er von Accra nach Libyen geflogen sei (vgl.
A7/12 S. 7), obwohl er Lesen kann, als realitätsfremd bezeichnet werden
muss,
dass deshalb zu schliessen ist, seine Behauptung, er habe keinen Reise-
pass mehr beziehungsweise nie gehabt und sei auch nie im Besitz einer
Identitätskarte gewesen, entspreche nicht der Wahrheit,
dass folglich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens,
Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen
Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie
eines "birth certificate" einreichte, es sich dabei aber nicht um ein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE
2007/7 E.4-6), weshalb es sich auch erübrigt, eine Frist zur Einreichung
des Originals anzusetzen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen angab, er sei von einem Orakel namens "Nudogu" ausgewählt
worden, dessen Anführer zu werden, weshalb ihn sein Vater in Monrovia
kontaktiert habe, worauf er sich nach B._______ begeben habe, wo sich
das Orakel befinde,
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dass er bei der Ankunft im Dorf den Bewohnern mitgeteilt habe, er sei
Christ und wolle die Leitung des Orakels nicht übernehmen, diese ihm je-
doch keine Wahl gelassen ihm prophezeit hätten, es werde ihm schlecht
gehen, sie würden ihm Krankheiten schicken und er werde ein trauriges
Leben haben, wenn er die Aufgabe des Orakels nicht annehme,
dass er während einer Woche, in der seine Einsetzung vorbereitet wor-
den sei, von den Dorfbewohnern festgehalten worden sei,
dass er vorgegeben habe, er werde die Aufgabe annehmen, und es ihm
deshalb gelungen sei, das Dorf zu verlassen und nach Monrovia zurück-
zukehren, woraufhin sein Onkel, der auch Christ sei, seine Ausreise or-
ganisiert habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung dargelegt hat, die geltend gemachte Furcht vor schwarzer Magie
und spiritueller Verwünschung stelle für sich alleine keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sei nicht vom Schutzbe-
reich des Asylgesetzes umfasst,
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Asylbegründung vorge-
bracht hat, sein Vater wolle ihn umbringen, weil er wegen ihm nun Prob-
leme in der Gruppe habe, und er sei auch in Monrovia von den Mitglie-
dern des Orakels gesucht worden (vgl. act. A19/13 F55-57),
dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, seine angeblichen
Probleme mit den Mitgliedern des Orakels beziehungsweise mit seinem
Vater den staatlichen Behörden mitzuteilen (vgl. A19/13 F59), obwohl er
angab, keine Probleme mit den liberianischen Behörden gehabt zu haben
(vgl. act. A7/12 S. 8),
dass schliesslich auch festzustellen ist, dass er im Januar 2009 (vgl.
act. A7/12 S.8) beziehungsweise im Februar 2009 (vgl. A19/13 F28) vom
Vater kontaktiert worden sei, er sich daraufhin ins Dorf begeben, sich dort
eine Woche aufgehalten habe, zurück nach Monrovia gereist sei und
dann bis zu seiner Ausreise im Juli 2009 dort weitergelebt hat, ohne das
ihm etwas geschehen ist,
dass gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
die Mitglieder des Orakels nicht an körperliche Gewalt glauben und keine
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Gewalt anwenden würden (vgl. A19/13 F50-52), weshalb nicht davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben gefährdet,
dass die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht den bereits beim
BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt, darüber hinaus aber keine Ar-
gumente vorbringt, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden
Beurteilung führen könnten,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, es sei aufgrund der
kurzen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen, Quellen zu finden, die die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers belegen würden,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht
als unglaubhaft, sondern als nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb kein
Anlass besteht eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde bezie-
hungsweise Frist zur Einreichung von Beweismittel, welche die Asylvor-
bringen belegen würden, anzusetzen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c – wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Liberia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Liberia noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen Be-
schwerdeführers schliessen lassen, er in Liberia zwölf Jahre die Schule
besucht (vgl. A7/12 S. 3), eine Ausbildung im (…) (vgl. A19/13 F62) ab-
solviert, als (…) gearbeitet hat und von seinem Vater unterstützt wurde,
zudem über einen Onkel und Freunde in Monrovia verfügt, weshalb ihm
der Aufbau eines Existenz auch nach vier Jahren Landesabwesenheit
möglich sein wird,
dass er geltend machte, er sei in Libyen am Bein verletzt worden, dort
und in der Schweiz behandelt worden und es ihm inzwischen gut gehe
(vgl. A19/13 F19), weshalb auch keine gesundheitlichen Beschwerden ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Liberia
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzli-
che Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich
nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht in Betracht fällt, weshalb die vom BFM angesetzte Ausreisefrist
auch nicht aufzuheben ist und diese sonst den Anforderungen von Art. 45
Abs. 2 AslyG entspricht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: