B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6330/2017
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Nicolas Zumbrunn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
D-6330/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) August 2015 und gelangte über Indien, Katar, den Iran, die
Türkei und weitere unbekannte Länder in die Schweiz. Am 19. Oktober
2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A4/11 Ziff. 5.01 und
5.05).
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2015 (Vi-act.
A4/11) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März
2017 (Vi-act. 11/16) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
Er habe mit seiner Familie ab 2001 in C._______ im Distrikt Kilinochchi
gelebt. Im Februar 2007 sei sein Bruder D._______ von den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In der Folge sei die-
ser in der Finanzabteilung der LTTE unter dem Decknamen „E._______“
tätig gewesen. Im September 2008 seien Mitglieder der LTTE zu seiner
Familie gekommen und hätten mitgeteilt, dass D._______ geflohen sei. Die
LTTE hätten daraufhin ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen, obwohl
er damals erst (…) Jahre alt [minderjährig] alt gewesen sei. Nachdem er
zunächst zwei Wochen lang festgehalten worden sei, habe er eine 20-tä-
gige Ausbildung inklusive eines kurzen Waffentrainings absolvieren müs-
sen. Danach habe seine Aufgabe darin bestanden, in der Küche zu arbei-
ten, Essen zu verteilen und beim Bau von Bunkern mitzuhelfen. An Kampf-
handlungen habe er nicht teilgenommen.
Am 16. März 2009 habe er beim Bau eines Bunkers in F._______ einen
Bekannten seines Vaters getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass seine Fa-
milie in Richtung G._______ geflohen sei. Er habe daraufhin die LTTE noch
am selben Abend unerlaubt verlassen und zwei Tage später seine Familie
wiedergefunden. Im April 2009 habe er sich gemeinsam mit dieser der sri-
lankischen Armee (SLA) ergeben; er habe den Behörden jedoch ver-
schwiegen, dass er bei den LTTE gewesen sei. Sie seien ins Flüchtlings-
lager H._______ gebracht worden. Im Juni 2009 seien sein Bruder und
weitere Mitglieder der LTTE von der SLA identifiziert und festgenommen
worden. Im März 2010 seien er (der Beschwerdeführer) und seine Familie
aus dem Lager entlassen worden; in der Folge seien sie zurück nach
C._______ gegangen. Rund drei Monate später, im Juni 2010 seien – als
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er bei einem Freund gewesen sei – drei Beamte des Criminal Investigation
Department (CID) bei seinen Eltern vorbeigekommen. Diese hätten ge-
sagt, sein Bruder habe angegeben, dass auch er bei den LTTE gewesen
sei. Sie hätten ihn aufgefordert, sich beim CID-Büro in C._______ zu mel-
den. Seine Eltern hätten ihn umgehend telefonisch über den Besuch infor-
miert. Am nächsten Tag sei er nach B._______ zu seiner Tante gereist und
habe sich dort während über fünf Jahren bis zu seiner Ausreise im August
2015 versteckt gehalten. In dieser Zeit sei immer wieder bei seinen Eltern
nach ihm gesucht worden. Sein Bruder sei im Oktober 2010 aus der Reha-
bilitationshaft entlassen worden. Dieser habe ihm erzählt, dass er während
der Haft gefoltert worden sei und deshalb verraten habe, dass auch er bei
den LTTE gewesen sei. Nach der Entlassung habe D._______ – der auf-
grund des Erlebten stark traumatisiert sei – jeweils am Freitag zur Unter-
schrift beim CID-Büro vorbeigehen müssen. Bereits in der zweiten Woche
hätten die Beamten nach ihm gefragt und seinem Bruder mit Konsequen-
zen gedroht, wenn er ihn nicht zum Büro bringe. Daraufhin habe der Vater
auch D._______ nach B._______ geschickt; dieser halte sich nach wie vor
dort auf. Bis heute würden CID-Beamte und Armeeangehörige bei seinen
Eltern vorbeigehen und nach ihm suchen. Während des Aufenthalts bei
seiner Tante sei er nicht offiziell registriert gewesen; wenn er sich nun wie-
der registrieren würde, würde seitens der Behörden nachgeforscht, was er
seit 2010 gemacht habe.
A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer seine aktuelle und eine temporäre Identitätskarte im Origi-
nal, fünf Fotografien zur Dokumentierung der Suche nach ihm und Kopien
einer Karte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom
25. September 2010, einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz (IKRK) vom 15. November 2010 und einer Bestätigung
der Entlassung aus der Rehabilitation (alle betreffend seinen Bruder
D._______; Vi-act. A12) ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 – eröffnet am 10. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A13/8, 15/1).
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im
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Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet (BVGer-act. 2, 4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 – die dem Beschwerdeführer
am 8. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde – führte das SEM aus,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten
(BVGer-act. 6, 7).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – insbe-
sondere des Anspruchs auf ein faires Verfahren – sowie eine unrichtige
und unvollständige Sachverhaltserstellung geltend. Diese Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation
des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken.
3.1
3.1.1 Seine Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und
des Anspruchs auf ein faires Verfahren stützt der Beschwerdeführer auf die
im angefochtenen Entscheid verwendete Sprache, die als herablassend zu
bezeichnen sei. So fänden sich Bezeichnungen wie „selbst der einfältigste
CID-Mitarbeiter“ und Sätze wie „Man wäre sicher gewillt, den geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen der Behörden Glauben zu schenken,
hätten Sie diese mit Beweismitteln untermauern können.“ oder „Last, but
not least erhärtet die sich die Allgemeinplätzen erschöpfende Beschrei-
bung (…) die Gewissheit, dass es sich (…) um ein Sachverhaltskonstrukt
handelt.“. Diese Ausführungen liessen auch erkennen, dass das SEM ihm
haltlose Unterstellungen gemacht und voreingenommen entschieden
habe. Die Oberflächlichkeit der Beurteilung des SEM zeige sich auch in der
Kürze der Begründung sowie der unzulässigen Schlussfolgerung, es könn-
ten (angeblich) die „gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten“ (BVGer-act. 1,
S. 6 ff.).
3.1.2 Das Asylverfahren gilt nicht als zivil- oder strafrechtliche Angelegen-
heit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf ein faires Verfahren
ergibt sich für das Asylverfahren jedoch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Mit dem
Beschwerdeführer ist festzustellen, dass gewisse im angefochtenen Ent-
scheid verwendete Ausdrücke unnötig abwertend sind. Indes ergibt sich
aus den vorinstanzlichen Akten nicht, dass die Vorinstanz das Verfahren
unsorgfältig geführt oder ihren Entscheid gestützt auf eine subjektive, nicht
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objektivierte Einschätzung der Asylgründe oder eine vorgefasste Meinung
gefällt hätte. In der Begründung der angefochtenen Verfügung hat sie so-
dann eine Abwägung der wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers
vorgenommen und kurz, aber hinreichend begründet, weshalb sie die Vor-
bringen zur Fahndung nach ihm und zum versteckten Aufenthalt bei seiner
Tante in B._______ als unsubstanziiert und unlogisch erachte. Eine sach-
gerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer somit
möglich. Schliesslich wurden bei der zusammenfassenden Würdigung der
Vorbringen die Rekrutierung seitens der LTTE und die diesen geleisteten
Hilfeleistungen von der Feststellung der Unglaubhaftigkeit ausgenommen.
Insgesamt liegt keine Verletzung der Ansprüche auf ein faires Verfahren
und rechtliches Gehör vor.
3.2
3.2.1 Betreffend die Rüge des unzureichend erstellten Sachverhalts mo-
niert der Beschwerdeführer, das SEM erkläre nicht, weshalb es einen Teil
seiner Aussagen nicht in Zweifel ziehe und den anderen Teil als unglaub-
haft erachte, obwohl er diese im selben Kontext gemacht habe (vgl. BVGer-
act. 1, S. 4). Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Vorinstanz nur un-
genügend mit den konkreten Umständen beschäftigt habe. Die allgemeine
Lebenserfahrung zeige, dass in gewissen Ländern und Regionen auch
(deutlich) Minderjährige zur Leistung von Kriegsdienst eingezogen bezie-
hungsweise zwangsrekrutiert würden. Das SEM habe sich überdies mit
seiner Flucht aus F._______ beziehungsweise deren Konsequenzen nicht
auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, S. 5).
3.2.2 Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188). Es trifft zu, dass gewisse Elemente der Schilderung des Be-
schwerdeführers in der vorinstanzlichen Verfügung lediglich im Sachver-
halt erwähnt und nicht einzeln beurteilt wurden. Dabei handelt es sich je-
doch nicht um entscheidrelevante Vorbringen. Die zentralen Asylgründe
des Beschwerdeführers wurden im Begründungsteil hinreichend gewür-
digt. Zudem machte das SEM auch deutlich, weshalb es lediglich einen Teil
der Vorbringen als glaubhaft erachte. Sodann bezweifelt das SEM die gel-
tend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE nicht. Inwiefern sich
das SEM unzureichend mit den Asylvorbringen auseinandergesetzt haben
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soll, führt der Beschwerdeführer schliesslich nicht aus und ist auch nicht
ersichtlich.
3.2.3 Der Sachverhalt erweist sich demnach entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift als vollständig und richtig erstellt. Der Beschwer-
deführer hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit,
seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende beider Befragungen be-
stätigte er, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige
Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. Vi-act. A4/11 Ziff. 7.03;
A11/16 F81 f.). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Ab-
klärungen kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers bezüglich der Zwangsrekrutierung durch
die LTTE und der für diese erbrachten Hilfeleistungen (Vi-act. A4/11,
Ziff. 7.01 und 7.02; A11/16 F15 ff. und F20-F35) seien stimmig ausgefallen
und würden daher nicht in Zweifel gezogen.
Die geltend gemachte Suche seitens der Behörden aufgrund seines Enga-
gements für die LTTE könne ihm hingegen nicht geglaubt werden. Im Lauf
des Verfahrens habe er ausgesagt, die Behörden hätten seit Juni 2010
praktisch ununterbrochen nach ihm gefahndet. Selbst nach seiner Ausreise
habe man ihn weiterhin gesucht (Vi-act. A4/11, Ziff. 7.01; A11/16, F5 ff., F20
und F50-F63). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden
an einer Person wie dem Beschwerdeführer – der bei Kriegsende kaum
(…) Jahre alt gewesen sei und den LTTE belanglose Hilfeleistungen er-
bracht habe (Vi-act. A11/16, F32 und F37) – über mehrere Jahre hinweg
ein anhaltendes Interesse gehabt haben sollen. Falls ein solches Interesse
dennoch zu bejahen wäre, so müsste davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer früher oder später bei seiner Tante in B._______,
wo er sich von Juni 2010 bis im August 2015 versteckt haben wolle, aufge-
spürt worden wäre (Vi-act. A4/11, Ziff. 2.01 und 7.01; A11/16, F13, F20 und
F54-F56). Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine drohende Ver-
folgung ebenfalls nicht zu belegen. Schliesslich habe der Beschwerdefüh-
rer die lange Zeit im Versteck stereotyp geschildert (Vi-act. A11/16, F55).
Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei der angeblichen Suche
seitens der sri-lankischen Behörden um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
Eine Reflexverfolgung wegen seines – laut den eingereichten Unterlagen
rehabilitierten (Vi-act. A12, Beweismittel 4) – Bruders D._______ sei zu-
dem auszuschliessen.
Im Übrigen befand das SEM, es bestehe für den Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG. Personen, die Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten res-
pektive behördlicherseits solcher Verbindungen verdächtigt würden, könn-
ten begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben. Betreffend den
Beschwerdeführer sei aufgrund der vorstehenden Ausführungen aber da-
von auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit ge-
habt hätten, ein eingehendes Screening vorzunehmen. Es bestehe für ihn
daher nur ein geringes Risiko, verhaftet und rehabilitiert zu werden. Er
habe sodann nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er
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bis im August 2015 in Sri Lanka gelebt, also nach Kriegsende noch sechs
Jahre in seinem Heimatstaat verbracht. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage
sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun-
mehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise ver-
folgt werden sollte. Zwar würden Rückkehrer nach Sri Lanka regelmässig
am Flughafen und allenfalls auch am Herkunftsort zu ihrer Identität und
ihrem Hintergrund befragt und allenfalls überwacht. Diese Kontrollmass-
nahmen würden jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass anneh-
men.
5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
habe das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint.
5.2.1 Das SEM habe erwogen, dass die geltend gemachte Zwangsrekru-
tierung und seine Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE glaubhaft seien. Ge-
stützt darauf erfülle er bereits die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGer-act. 1,
S. 3 f.). Zudem habe er für die LTTE nicht lediglich belanglose Hilfeleistun-
gen ausgeführt, sondern wichtige Arbeit auch an der Front erbracht, ob-
gleich er keinen Dienst an der Waffe geleistet habe (vgl. Vi-act. A11/16
F32). Die Ausführungen der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der (dro-
henden) Verfolgung seitens der Behörden seien nicht nachvollziehbar be-
ziehungsweise in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich.
5.2.2 Sodann anerkenne das SEM grundsätzlich, dass Verbindungen zu
den LTTE oder ein entsprechender behördlicher Verdacht Beleg für die ge-
forderten (tatsächlichen oder befürchteten) ernsthaften Nachteile im Her-
kunftsland seien. Dafür, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, be-
stehe von vornherein keine rechtliche Handhabe. Soweit das SEM ihm be-
sagte Nachteile dennoch abspreche, handle es willkürlich. Sachverhalts-
und aktenwidrig sowie unhaltbar sei in diesem Zusammenhang die Be-
hauptung, das Risiko einer behördlichen Verfolgung sei (angeblich) gering
und daher (vermeintlich) praktisch in Kauf zu nehmen. Er habe glaubhaft
gemacht, dass er bereits vor seiner Flucht aus seinem Herkunftsland be-
hördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei; jedenfalls
vermöge das SEM die Tatsache, dass er im Juni 2010 zu seiner Tante habe
fliehen müssen, nicht zu widerlegen. Die Ausführung, wonach er dort hätte
gesucht werden müssen, sei sodann eine reine Spekulation der Vorinstanz
(BVGer-act. 1, S. 8 ff.). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das
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SEM annehme, dass eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten sei-
nes Bruders ausgeschlossen werden könne; auch diesbezüglich habe es
den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt (BVGer-
act. 1, S. 10).
5.2.3 Schliesslich verkenne das SEM die tatsächlichen Verhältnisse, die
Rückkehrende in Sri Lanka antreffen würden. Aus dem Entscheid des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X gegen die
Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 ergebe sich, dass der dortige Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland am Flughafen
von Colombo festgehalten und für 13 Stunden vernommen worden sei. An-
schliessend sei er in ein Gefängnis gebracht und gefoltert worden (vgl. dort
Rz. 18). Mit dem angefochtenen Entscheid verletze das SEM den Grund-
satz des Non-Refoulement-Gebots, zumal es auf eine gründliche Risiko-
analyse – wie sie vom EGMR gefordert werde – verzichtet habe (BVGer-
act. 1, S. 11).
6.
6.1 Die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE im
Kindesalter, die für diese erbrachten Hilfeleistungen und die Flucht aus die-
ser Organisation werden durch das SEM als glaubhaft erachtet. Auch das
Gericht hat keinen Anlass, die diesbezüglich gemachten Aussagen in Zwei-
fel zu ziehen.
6.2 Indessen begründen diese Tatsachen alleine nicht die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft.
6.2.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch
in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Atten-
tate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeit-
punkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen würden
und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht
mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. a.a.O. E. 7.1).
6.2.2 Seitens der sri-lankischen Behörden wurde der Beschwerdeführer
bis dato ebenfalls nicht in einem asylrechtlich relevanten Ausmass verfolgt.
Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe sich in den fünf Jahren, in de-
nen er sich bei seiner Tante in B._______ versteckt habe, immer in einem
Zimmer aufgehalten. Er habe die Tage damit verbracht, die Zeitung zu le-
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sen und seinen Cousinen bei den Hausaufgaben zu helfen. Wenn Nach-
barskinder zum Spielen vorbeigekommen seien, sei er im Zimmer geblie-
ben. Da er sich kaum bewegt habe, habe er nur wenig gegessen. In jener
Zeit sei er mehrfach bei seinen Eltern gesucht worden. Bis heute würden
CID-Beamte bei seinen Eltern vorbeigehen und ihn suchen; dies ergebe
sich etwa aus den eingereichten Fotografien (Vi-act. A11/16 F54 ff.). Seine
Familie und er hätten gedacht, dass die Suche nach ihm aufhören werde;
dies sei aber nicht geschehen. Er sei vor allem jeweils nach dem Helden-
gedenktag und nach besonderen Ereignissen (wie der Tötung dreier LTTE-
Mitglieder oder einer Explosion) gesucht worden. Die Beamten seien je-
weils zu seinen Eltern gegangen und hätten teilweise gefragt, ob er zu
Hause gewesen sei. Bei anderen Besuchen sei seiner Mutter damit ge-
droht worden, dass sein Vater festgenommen würde respektive es Konse-
quenzen haben werde, wenn sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht nach
Hause hole (Vi-act. A11/16 F60 ff.). Schliesslich habe sein Vater – mut-
masslich auf Anraten seines Bruders D._______ – entschieden, dass er Sri
Lanka verlassen solle (Vi-act. A11/16 F65 ff).
Mit dieser Schilderung vermag der Beschwerdeführer eine erlittene oder
im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung nicht
glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Suche nach ihm und die Zeit
des fünfjährigen Versteckens erweisen sich – wie vom SEM zu Recht und
nachvollziehbar argumentiert – aufgrund der oberflächlichen Schilderung
und der mangelnden Logik des angeblichen Vorgehens der Behörden als
unglaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers obliegt
die Beweislast hinsichtlich des Aufenthalts bei seiner Tante ihm selbst (vgl.
Art. 8 AsylG) und nicht dem SEM. Die eingereichten Beweismittel (vgl. Vi-
act. A12) vermögen eine erlittene oder drohende Verfolgung ebenfalls nicht
glaubhaft zu machen. Die D._______ betreffenden Beweismittel untermau-
ern die glaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers, wonach sein Bru-
der nach dessen Festnahme in einem Rehabilitationszentrum festgehalten
und im Oktober 2010 entlassen wurde (vgl. Vi-act. A11/16 F3); eine Suche
nach dem Beschwerdeführer lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zu
den eingereichten Fotografien brachte der Beschwerdeführer vor, seine
Schwester habe diese heimlich gemacht, als die Behörden ihn gesucht hät-
ten (vgl. Vi-act. A11/16 F3). Die Bilder zeigen mehrere Zivilisten (darunter
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern) und Armeean-
gehörige in einem Innenhof sowie zwei Armeeangehörige auf Fahrrädern
auf einer Strasse. Sie sind jedoch nicht geeignet, eine systematische und
mehrfache behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen.
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Im Übrigen erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer auch nicht
als asylrechtlich relevant. Seine Eltern seien zwar immer wieder nach ihm
gefragt worden; indes machten die Behörden die Drohungen gegenüber
seiner Mutter nie wahr und versuchten offensichtlich auch nicht, andere
Verwandte des Beschwerdeführers aufzuspüren. Dieser hatte selbst seit
der Entlassung aus dem Flüchtlingslager – wo die Behörden offensichtlich
keinerlei Interesse an ihm hatten – zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit den
sri-lankischen Behörden, insbesondere weder mit der Armee noch mit dem
CID.
6.3 Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE seitens der sri-lanki-
schen Behörden in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt würde. Er
war im Alter von (…) bis (…) Jahren während rund sieben Monaten – von
seiner zwangsweisen Mitnahme im September 2008 bis Mitte März 2009 –
für die LTTE tätig. In jener Zeit arbeitete er in der Küche, verteilte Essens-
pakete und half beim Bau von Bunkern (Vi-act. A11/16 F23, F30, F32), wo-
bei es sich – wie durch das SEM zu Recht ausgeführt – um unbedeutende
Hilfstätigkeiten handelte. Wie bereits in E. 6.2.2 ausgeführt, ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Zwangs-
mitgliedschaft bei den LTTE das Interesse der sri-lankischen Behörden auf
sich gezogen hat. Bei der Anhörung machte er geltend, er habe befürchtet,
in ein Rehabilitationscenter gebracht und dort wie sein Bruder gefoltert zu
werden. Nachdem er sich nun so lange Zeit unregistriert im Land aufgehal-
ten habe, könne er sich nicht mehr registrieren lassen, ohne weitergehende
Untersuchungen seitens der Behörden auszulösen. Sofern sich der Be-
schwerdeführer tatsächlich ohne Registrierung in Sri Lanka aufgehalten
hat, mag nach einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Untersuchung der
Gründe seitens der Behörden eingeleitet werden; dass er deswegen eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, erscheint jedoch nicht als
wahrscheinlich.
Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders zu Gunsten
der LTTE schliesst das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aus, zumal die
Familie des Beschwerdeführers – abgesehen von seinem Bruder selbst –
deswegen seit Kriegsende im Mai 2009 soweit ersichtlich keine Nachteile
zu gewärtigen hatte.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu jener zahlenmässig klei-
nen Gruppe von Rückkehrenden gehört, die aufgrund der Erfüllung einer
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Seite 13
oder mehrerer Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines
Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu
geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Aus-
landaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegrün-
denden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche
glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih-
rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er-
wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5).
6.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Zwangsrekrutierung
über eine Verbindung zu den LTTE. Indes ist nicht davon auszugehen,
dass er aufgrund seiner beinahe zehn Jahre zurückliegenden Hilfstätigkei-
ten aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt wäre, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, zumal er sich auch nicht
exilpolitisch betätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Vi-act. A13/8,
Ziff. II/2). Es bestehen ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerde-
führer auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Aus der Zugehörigkeit zur tami-
lischen Ethnie, der Landesabwesenheit von zweieinhalb Jahren und der
ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet leitet sich ebenfalls keine
aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3262/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 4.6). Aus dem Entscheid des EGMR X gegen die
Schweiz (vgl. a.a.O.) kann schliesslich weder abgeleitet werden, dass nach
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Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende generell mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden,
noch dass der Beschwerdeführer eine solche Situation antreffen würde.
Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich rele-
vanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft ge-
macht. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 15
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.), was er nicht tut.
8.1.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche durch die in E. 6.3 ff. vorgenom-
mene Risikoanalyse abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden, wobei
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dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
„real risk“ darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O.,
§ 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Nachdem der Be-
schwerdeführer – wie in E. 6.3 ff. ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung in Sri Lanka drohen.
8.1.3 Schliesslich lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
8.1.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 1,
S. 11 f.) erweisen sich als unbegründet. Dieser bringt vor, die Zitierung ei-
nes veralteten Entscheides (BVGE 2011/24) seitens der Vorinstanz sei vor
dem Hintergrund des aktuellen Entscheids des EGMR X gegen die
Schweiz (vgl. a.a.O.) nicht nachvollziehbar respektive willkürlich. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass der Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka gestützt auf die allgemeine Menschenrechtslage als zuläs-
sig einzustufen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Urtei-
len seit dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 bestätigt, so etwa im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 (a.a.O., E. 12.3) oder zuletzt etwa im Urteil D-
3078/2016 vom 21. Februar 2018 (vgl. dort E. 8.1). Aus dem Entscheid des
EGMR vom 26. Januar 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zudem hat
das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Bezugnahme
auf seine vorangehenden Erwägungen hinreichend begründet.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 17
8.2.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Diese
Einschätzung begründet es damit, dass der Beschwerdeführer unglaub-
hafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Sri Lanka gemacht habe,
die nicht als gesichert gelten würden. Daher sei es nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur
Zumutbarkeit zu äussern. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätz-
lich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Gren-
zen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen, falls eine Person, wie der Beschwerdeführer, ihrer
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche.
8.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Wegweisungshindernisse
seien von Amtes wegen zu prüfen. Das SEM gestehe ein, diesbezüglich
keine Untersuchungen angestellt zu haben. Damit habe es den Untersu-
chungsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt. Er sei seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht nachgekommen und habe die Behörden nicht zu täu-
schen versucht (BVGer-act. 1, S. 12 f.).
8.2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfü-
gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21
E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
8.2.4 Die Vorinstanz geht pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der teilweise unglaubhaften Asylvorbringen seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt und die Behörden zu täuschen versucht habe und verzichtet
deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet, ist dieses
Vorgehen nicht zulässig. Auf eine Prüfung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien kann nur verzichtet werden, wenn eine asylsuchende Person
eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr im
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Seite 18
Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG droht, verunmöglicht, etwa durch eine
Täuschung über die Identität (vgl. das Urteil des BVGer E-7578/2014 vom
5. September 2016 E. 7.3 2. Absatz). Inwieweit der Vorinstanz eine Prüfung
der Zumutbarkeit verwehrt worden wäre, ergibt sich aus der angefochtenen
Verfügung nicht und ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer an-
lässlich der vorinstanzlichen Befragungen – soweit er dazu befragt wurde
– substanziiert über seine familiäre Situation berichtete (vgl. Vi-act. A4/11
Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 2.01, Ziff. 3.01; Vi-act. A11/16 F5 f., F15, F18).
8.2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt.
Da es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt und das Versäumte
seitens des SEM vernehmlassungsweise nicht nachgeholt wurde, ist eine
Heilung dieser Gehörsverletzung nicht möglich (vgl. zu den Voraussetzun-
gen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die An-
ordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend die Beurteilung des
Wegweisungsvollzugs – insbesondere der Zumutbarkeit – ist sie gutzu-
heissen und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Verfahrens sind somit
teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleis-
teten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 375.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Der Rechts-
vertreter reichte am 16. November 2017 eine Kostennote ein (Beilage zu
BVGer-act. 3). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens auf 13.44 Stunden; der geltend gemachte Stun-
denansatz liegt bei Fr. 250.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von
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Fr. 148.60 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als stark überhöht, wes-
halb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von
7 Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des
SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
gerundet Fr. 1‘020.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.-
auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 24. November 2017 geleisteten Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘020.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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