B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6331/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 16. September 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ durchgeführt wurde,
dass ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sowie zur Überstellung nach Deutschland gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, sein Reiseziel sei von Anfang
an die Schweiz gewesen,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 – versandt am
30. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. September 2015 sei auf-
zuheben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung, Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und dem-
nach sei das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufzunehmen (recte:
durchzuführen),
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersuchte,
dass er sodann beantragte, bei "Nicht-Behandlung" der Beschwerde ein
neues Asylgesuch einreichen zu wollen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass die Frage der erneuten Asylgesuchstellung nicht Gegenstand des an-
gefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Eventualan-
trag nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP unter anderem zu Protokoll
gab, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. A 6/11 S. 4),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland
von diesem unbestritten ist,
dass das SEM die deutschen Behörden am 23. September 2015 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO das Übernahmeersuchen am 25. September 2015 und somit innert der
in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
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dass auf Beschwerdeebene ausschliesslich gesundheitliche Gründe gel-
tend gemacht werden und vorgebracht wird, der Beschwerdeführer leide
unter E._______ und sei deshalb auf die Unterstützung seiner in der
Schweiz lebenden [Verwandte] angewiesen,
dass er aufgrund seiner schweren Krankheit die schweizerischen Behör-
den ersuche, sich für die Durchführung seines Asylverfahrens für zuständig
zu erklären,
dass er gleichzeitig die Einreichung eines Arztberichts im Laufe der nächs-
ten Tage in Aussicht stellte,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Ausei-
nandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und
nicht geeignet sind, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen,
dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu be-
stimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist,
dass vorab festzuhalten ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass keine Hinweise vorliegen, dass die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft wäre und eine Wegwei-
sung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinizips verfügt würde,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient und vorlie-
gend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss
Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Re-
foulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV
verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall bei einer allfälligen weite-
ren Prüfung vorgebrachter Asylgründe den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise für die Annahme dargetan
hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass bezüglich der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für den gemäss eigenen Angaben unter
E._______ leidenden Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft,
dass indes anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer am 25. August
2015 im Rahmen der Fragen zu seinen Personalien (Personalienblatt Emp-
fangszentrum) die Frage nach allfälligen medizinischen Problemen explizit
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verneinte und am 16. September 2015 anlässlich der BzP lediglich zu Pro-
tokoll gab, einen F._______ erlitten zu haben, ansonsten aber gesund zu
sein (vgl. A 1/2 und A 6/11 S. 7)
dass unabhängig davon festzuhalten ist, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche auch Asylsuchenden
zugänglich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das
zuständige Fachpersonal wenden kann,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass deshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er aufgrund der geltend
gemachten E._______ auf die Hilfe seiner in der Schweiz lebenden [Ver-
wandte] angewiesen sein soll,
dass ohnehin nicht klar ist, bei wem es sich um diese Person handelt, da
der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er habe zwei [Verwandte] in der
Schweiz (vgl. A 6/11 S. 5),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Antragsteller
Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass deshalb der in Aussicht gestellte – jedoch bis dato nicht eingereichte –
Arztbericht nicht abzuwarten ist, da dieser nicht geeignet wäre, zu einer
anderen Beurteilung zu führen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015,
zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, un-
geachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: