Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D633/2009
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara FreiKoller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______,
C._______, seinen Heimatstaat am 15. Dezember 2006 auf dem
Seeweg. Über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte
Länder sei er am 22. März 2008 illegal in die Schweiz gelangt. Am 13.
Juni 2008 stellte er im F._______ ein Asylgesuch, wo am 20. Juni 2008
die Kurzbefragung stattfand. Am 30. Juni 2008 wurde der
Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe über vier Jahre Kontakte zu einem Freund
namens G._______ gepflegt, der seinerseits mit den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) in Kontakt gestanden sei und an diese Informationen
weitergegeben habe, er wisse jedoch nichts Genaueres darüber.
G._______ sei am (...) mit dem Bus von H._______ nach B._______
zurückgekehrt und danach spurlos verschwunden. Ein Bekannter von ihm
habe G._______ noch an der Bushaltestelle gesehen. Am nächsten Tag
hätten sie begonnen, nach G._______ zu suchen, und sich dabei auch
auf dem Polizeiposten nach diesem erkundigt. Die Polizisten hätten ihnen
jedoch mitgeteilt, dass sie keine solche Person gesehen oder
festgenommen hätten. Diese Auskunft habe aber für ihn nicht glaubhaft
geklungen, da die Polizei in der fraglichen Zeit viele, vornehmlich
tamilische Personen in weissen Kleinbussen entführt habe. Er vermute,
dass G._______ möglicherweise von der Polizei entführt worden sein
könnte. Rund (...) Monate nach dem Verschwinden von G._______ sei
die Polizei am (...) zu ihm nach Hause gekommen und er habe auf Frage
der Polizisten erklärt, G._______ zu kennen und mit diesem befreundet
zu sein. Daraufhin sei er sofort festgenommen und auf den Polizeiposten
gebracht worden. Dort hätten ihn sieben oder acht Polizisten geschlagen
und verschiedene Sachen gefragt, so beispielsweise wo er die Bomben
und die Waren versteckt habe. Schliesslich habe seine Mutter einen
Anwalt beigezogen und auf dem Posten seinen Geburtsschein
vorgewiesen, worauf er freigelassen worden sei. Zwei Tage später sei er
von bewaffneten Polizisten zu Hause abgeholt und hinten auf einen Jeep
gesetzt worden. Als er bemerkt habe, dass sie nicht in Richtung des
Polizeipostens von B._______ gefahren seien, habe er um sein Leben
gefürchtet und sei bei der nächsten roten Ampel aus dem Jeep
gesprungen, davongerannt und zum Haus seiner Tante geflüchtet. In der
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Folge habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten und er sei mit Hilfe
eines Schleppers mit dem Boot zunächst nach D._______ gelangt, wo er
während eines Jahres habe bleiben müssen, ohne dass er in Erfahrung
gebracht habe, wo er sich genau befinde. Im (...) habe er D._______ mit
einem Boot verlassen und sei nach I._______ gelangt, von wo aus er mit
dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht und von dort mit
dem Auto in drei Stunden an einen weiteren unbekannten Standort
gefahren worden sei. Dort habe man ihn während dreier Monate
eingesperrt, weil er dem Schlepper Geld geschuldet habe. Nachdem er
aus der Wohnung habe flüchten können, habe er ein Tram bestiegen und
an einem Bahnhof in einer ländlichen Gegend einen älteren Tamilen
getroffen, der ihm erklärt habe, wo er um Asyl ersuchen solle. Für die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich,
auf die Akten verwiesen.
A.b. Mit Entscheid des BFM vom 1. Juli 2008 wurde der
Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton J._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – eröffnet am 31. Dezember 2008
– lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
30. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht,
es sei die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung einer
psychiatrischen Untersuchung, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Überdies seien die Vollzugsbehörden mittels
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vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe (Auflistung
Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Es wurde ihm Gelegenheit gewährt, innert 30
Tagen nach Erhalt der Verfügung das Ergebnis einer psychiatrischen
Untersuchung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen,
wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die
Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde auf einen Zeitpunkt nach Eingang der
Beweismittel beziehungsweise nach Ablauf der diesbezüglich
angesetzten Frist verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 21. April 2009 reichte der Beschwerdeführer (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff .1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheids im Wesentlichen aus, es sei schwer nachvollziehbar, dass
sich die Flucht des Beschwerdeführers am (...) in der geschilderten Weise
ereignet habe. Einerseits überrasche die Tatsache, dass die Polizei einen
vermeintlichen Sympathisanten der LTTE ohne Fesseln auf einem
offenen Fahrzeug transportiert habe. Andererseits sei zu bezweifeln, dass
der Beschwerdeführer aus dem Jeep gesprungen sein soll, wenn laut
eigenen Angaben fünf mit Gewehren bewaffnete Polizisten neben und vor
ihm gesessen sein sollen. Dass es ihm gelungen sein soll, fünf
bewaffneten Polizisten auf diese Weise zu entkommen, erscheine
ausgesprochen unwahrscheinlich. Somit bestünden ernsthafte Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen.
Weiter habe der Beschwerdeführer geschildert, mit einem Boot von
Sri Lanka aus nach D._______ gefahren und dort ein Jahr lang
zusammen mit (...) anderen Personen in einem Haus festgehalten
worden zu sein. Er sei nicht in der Lage, genaue Angaben zum
Aufenthaltsort in D._______ oder zu seiner Ausreise zu machen. Sodann
mache er geltend, nach der Flugreise ab I._______ habe man ihn noch
einmal drei Monate lang an einem unbekannten Ort festgehalten. Da
diese Schilderungen unsubstanziiert ausgefallen seien, sei der Schluss
zulässig, dass die Vorbringen nicht erlebt worden seien. Die Behauptung,
während eines ganzen Jahres in D._______ mit keinem einzigen
Einheimischen kommuniziert zu haben und selbst nach einem Jahr
keinen Anhaltspunkt zum Aufenthaltsort gehabt zu haben, sei haltlos und
realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher erscheine, dass der
Beschwerdeführer, der sich an die genaue Abflugs und Ankunftszeit
sowie an den Tag des Fluges ab I._______ erinnern könne, nicht auch
die Destination oder die Fluggesellschaft in Erfahrung gebracht haben
soll. Überdies habe er keine Kenntnis, wo man ihn nach der Flugreise
während dreier Monate festgehalten habe, obwohl er behaupte, aus dem
Haus ausgebrochen und zu Fuss bis nach K._______ gelangt zu sein.
Dort habe er eigenen Angaben zufolge sogar einer Fahrkartenkontrolle im
Tram zu entgehen gewusst. Es sei demnach von ihm zu erwarten, dass
er auch ausfindig machen könne, wo er sich genau befinde. Die
dargelegten Zweifel würden durch die unsubstanziierte Schilderung
bezüglich der Einreise in die Schweiz verstärkt.
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Zum Vorfall vom (...), als er festgenommen und nach Intervention seiner
Mutter und mit Hilfe eines Anwalts gleichentags wieder freigekommen sei,
sei anzuführen, dass die srilankische Regierung gegen Mitglieder der
LTTE, derer sie habhaft werde, regelmässig strafrechtliche Massnahmen
einleite, indem sie diese in Haft setzen und in ein Zentralgefängnis
überführen lasse. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Sachverhalts scheine es deshalb wenig wahrscheinlich, dass
die srilankischen Sicherheitskräfte einen erhärteten Verdacht gegen ihn
hegten und ihn in asylrechtlich relevanter Weise zu verfolgen
beabsichtigten.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er habe sich bei seiner Flucht
aus dem Jeep in einer speziellen Situation befunden. So habe er wegen
der in der Haft erlittenen Folter ein schweres psychisches Leiden davon
getragen, das in der Folge jeden Schritt seines Handelns beeinflusst
habe. Anlässlich der zweiten Festnahme sei er von Panik ergriffen
gewesen, als das Polizeifahrzeug aus der Stadt hinaus gefahren sei. In
diesem Zeitpunkt sei ihm jedes Mittel Recht gewesen, um den Polizisten
zu entkommen. Da er nichts mehr zu verlieren gehabt und mit dem
bevorstehenden Tod gerechnet habe, sei er dieses grosse Wagnis
eingegangen. Dass die Flucht schliesslich auch gelungen sei, sei
einerseits in gewissen Unzulänglichkeiten im Vorgehen der Polizisten zu
erblicken und andererseits der einsetzenden Dunkelheit und seinen guten
Ortskenntnissen zu verdanken. Ein solches Szenario sei durchaus
realistisch, wie auch Berichterstattungen aus tamilischen Zeitungen
belegten, wonach mehreren Tamilen die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen sei. Weiter sei die Ursache für seine Unfähigkeit, sich über den
genauen Aufenthaltsort in D._______ zu äussern, angesichts seiner
geringen Schulbildung, der eingeschränkten Sprachkenntnisse, des
Umstandes, dass sie nur einzeln und in Begleitung eines zum Schlepper
gehörenden Mannes das Haus hätten verlassen dürfen, und seiner
Angst, bei einem Kontakt mit Einheimischen die Rückkehr nach Sri Lanka
antreten zu müssen, leicht nachvollziehbar. Seine Unfähigkeit, die
essentiellen Daten seines Fluges ab I._______ in Erfahrung zu bringen,
hänge damit zusammen, dass er die während des Fluges gesprochenen
Sprachen nicht verstanden habe. Es sei dabei auch zu beachten, dass er
sich auf dem ersten Flug seines Lebens befunden habe und dieses
Ereignis etwas komplett Neues dargestellt habe. Hinzu komme, dass er
sich seit über einem Jahr nur noch passiv verhalten habe, da seine
Angelegenheiten vom Schlepper und dessen Mitarbeitern geregelt
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worden seien. So sei er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr gewohnt
gewesen, selbstständig Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten.
Ferner würden die Umstände seines dreimonatigen Gewahrsams
erklären, weshalb er nicht gewusst habe, an welchem Ort er festgehalten
worden sei. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dürfe seine
psychische Verfassung nicht ausser Acht gelassen werden. So sei er
nach dem menschenverachtenden Verhör auf dem Polizeiposten vom (...)
verängstigt, verunsichert, verlegen und er leide an regelmässig
wiederkehrenden Kopfschmerzen, die mitursächlich für seine
Konzentrationsschwierigkeiten seien. Überdies hätten ihm die Polizisten
damals mit glühenden Zigaretten zahlreiche Verbrennungen im
Brustbereich zugefügt. Dass er anlässlich der beiden Befragungen über
diese Folter nicht gesprochen habe, sei typisch für Folteropfer und deren
Selbstschutz und Verdrängungsmechanismus. Die beiden Festnahmen
und die dabei erlittenen Nachteile hätten bei ihm einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkt. Die grossen psychischen Ängste, denen er
stets ausgesetzt sei, zeigten sich durch seine Reaktion im Anschluss an
den negativen Asylentscheid der Vorinstanz, als er sich aus Verzweiflung
an diversen Körperstellen schwere Schnittverletzungen zugefügt habe.
So würde er lieber sterben, als zurück nach B._______ zu gehen, wo ihm
erneutes menschenunwürdiges Leiden drohe. Er sei in seiner Heimat
seitens der srilankischen Sicherheitskräfte einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt gewesen.
3.3. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den
fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft zutreffen und
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die eingereichten
Beweismittel an dieser Sichtweise nichts zu ändern vermögen. So hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund
der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einesteils als
realitätsfremd, substanzarm, vage und somit als unglaubhaft sowie
anderenteils als asylirrelevant zu erachten sind, in schlüssiger und
einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Panik geraten sei und
aus Angst um sein Leben alles riskiert habe, weshalb er an der Kreuzung
aus dem Jeep gesprungen sei, vermag die in diesem Zusammenhang
entstandenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht zu
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entkräften. So ist das angebliche Verhalten der Polizisten, die den
Beschwerdeführer ungefesselt auf einem offenen Fahrzeug transportiert
haben sollen, angesichts der dargelegten Vorgehensweise seiner
Festnahme (sechs bis sieben bewaffnete Polizisten hätten sein
Wohnhaus umstellt und seien von jeder Seite gekommen (vgl. act. A5/15,
S. 7) als derart unbedarft zu qualifizieren, dass es sich mit der
geschilderten professionellen Vorgehensweise der gleichen Polizisten bei
der Festnahme nicht in Übereinstimmung bringen lässt, zumal dadurch
das Risiko eines Fluchtversuchs aus der Sicht der srilankischen
Behörden unnötig erhöht worden wäre. In diesem Zusammenhang bleibt
unerklärt, wie der Beschwerdeführer an den direkt neben ihm sitzenden
Polizisten vorbeigekommen sein soll, ist doch davon auszugehen, dass
jedes Verlangsamen und Anhalten des Jeeps für die Sicherheitskräfte mit
Blick auf eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers einen heiklen
Moment darstellte und sie daher in diesem Augenblick speziell
aufmerksam gewesen sein dürften. Seine Behauptung, er sei am Rand
der hinteren Klappentür gesessen (vgl. act. A5/15, S. 8, F74 f.), ist in
Anbetracht des erwähnten Fluchtrisikos nicht glaubhaft. Alleine der
Hinweis auf die einsetzende Dunkelheit und die guten Ortskenntnisse
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ist doch davon
auszugehen, dass die in der Polizeistation B._______ stationierten
Polizisten über vergleichbare Ortskenntnisse verfügen. Auch der Hinweis
auf die eingereichten Zeitungsartikel aus tamilischen Zeitungen, welche
belegten, dass das geschilderte Szenario durchaus realistisch sei, zumal
mehreren Tamilen die Flucht aus dem Gefängnis von L._______
gelungen sei, bleibt unbehelflich, zumal diese Zeitungsartikel – gemäss
welchen (Schilderung des Inhalts der Artikel) – keinen Zusammenhang
mit dem Beschwerdeführer erkennen lassen oder einen Hinweis auf eine
Gefährdung desselben zu geben vermögen. Im Übrigen bleibt in diesem
Zusammenhang unerklärt, wie die Polizei überhaupt von der angeblichen
Unterstützungstätigkeit von G._______ für die LTTE gewusst und von
dieser auf eine mögliche Sympathie des Beschwerdeführers für diese
Organisation geschlossen haben will. Zudem will die Polizei auf
Nachfrage des Beschwerdeführers im Anschluss an das Verschwinden
von G._______ einerseits von einer solchen Person gar keine Kenntnis
gehabt haben ("..., sie wüssten von nichts."; vgl. act. A5/15, S. 5). Dem
widersprechend führte er im Verlaufe der direkten Anhörung an, "jemand"
müsse der Polizei von seiner Freundschaft zu G._______ erzählt haben
(vgl. act. A5/15, S. 7). Weiter erstaunt es, dass die srilankischen
Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer, nachdem man ihn zwei Tage
vorher festgenommen, befragt und nach Intervention eines Anwalts
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wieder freigelassen habe – was den Schluss zulässt, dass sich ein
allfälliger Verdacht im Zusammenhang mit den LTTE nicht erhärtete –
gleich darauf wieder hätten festnehmen wollen und für die Festnahme
dieser Einzelperson gleich ein solch massives Polizeiaufgebot verwendet
haben sollen.
Soweit der Beschwerdeführer für seine Unfähigkeit, sich über den
genauen Aufenthaltsort in D._______ zu äussern, auf seine geringe
Schulbildung, eingeschränkte Sprachkenntnisse, den Umstand, dass sie
nur einzeln und in Begleitung eines zum Schlepper gehörenden Mannes
das Haus hätten verlassen dürfen, und auf seine Angst, bei einem
Kontakt mit Einheimischen die Rückkehr nach Sri Lanka antreten zu
müssen, verweist, sind diese Einwände als nicht stichhaltig zu
qualifizieren. So besuchte der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge während (...) Jahren die Schule und (Nennung berufliche
Tätigkeit) (vgl. act. A5/15, S. 3), weshalb nicht davon gesprochen werden
kann, der Beschwerdeführer sei wegen mangelnder Bildung nicht in der
Lage gewesen, seinen genauen Aufenthaltsort in D._______ zu erfassen.
Auch ist aus seinen Äusserungen anlässlich der Bundesanhörung nicht
zu folgern, er und die übrigen im Haus befindlichen Flüchtlinge hätten nur
einzeln und in Begleitung eines zum Schlepper gehörenden Mannes das
Haus verlassen können. So brachte er beim BFM vor, dieser Mann habe
hauptsächlich für sie eingekauft (vgl. act. A5/15, S. 10), was den Schluss
zulässt, dass dieser nicht für sämtliche Einkäufe verantwortlich war. Der
Beschwerdeführer führt denn auch in diesem Zusammenhang an, dass
sie, wenn sie irgendwelche Sachen im Laden hätten einkaufen müssen,
dies aufgeschrieben oder im Geschäft mit der Hand darauf gezeigt hätten
und anschliessend wieder ins Haus zurückgekehrt seien. Ausserdem
habe man dort aus Angst vor der Polizei nicht viel umhergehen können
(vgl. act. A5/15, S. 10). Diese Ausführungen zeigen jedoch, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gänzlich unmöglich war, sich an seinem
Aufenthaltsort zu bewegen und in Kontakt mit der einheimischen
Bevölkerung zu treten, was es ihm ermöglicht hätte, gewisse
Anhaltspunkte zu den Örtlichkeiten zu erhalten. Weiter ist der Einwand
des Beschwerdeführers, seine Unfähigkeit, die essentiellen Daten seines
Fluges ab I._______ in Erfahrung zu bringen, sei auf seine fehlenden
Sprachkenntnisse zurückzuführen, angesichts des Umstandes, dass es
ihm möglich war, die genaue Abflugs und Ankunftszeit sowie den
genauen Tag des Fluges ab I._______ zu benennen, als blosse
Schutzbehauptung zu werten. Gerade aufgrund des Umstandes, dass es
sich um den ersten Flug seines Lebens gehandelt habe, müsste sich
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diese – wie er in seiner Beschwerdeschrift anführt – komplett neue
Erfahrung besonders gut in sein Gedächtnis eingeprägt haben,
unbesehen des behaupteten Umstandes, dass er es nicht mehr gewohnt
gewesen sei, selbstständig Informationen aufzunehmen und zu
verarbeiten. Überdies vermag alleine der Hinweis auf die Umstände
seines dreimonatigen Gewahrsams, welche sein Nichtwissen des
Festhalteortes erklären würden, die diesbezüglich einlässlichen und
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine angeschlagene psychische
Verfassung verweist, die auf das Verhör auf dem Polizeiposten vom (...)
zurückzuführen sei, wobei regelmässig wiederkehrende Kopfschmerzen
mitursächlich für seine Konzentrationsschwierigkeiten seien und ihm die
Polizisten damals überdies mit glühenden Zigaretten zahlreiche
Verbrennungen im Brustbereich zugefügt hättten, was er aufgrund des
Folteropfern typischen Selbstschutz und Verdrängungsmechanismus
bislang verschwiegen habe, ist Folgendes festzuhalten: Das
charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten
posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar,
der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen
auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und
Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind,
über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens
hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu
offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine
ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der
körperlichen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder
Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter
sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen
gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten.
Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem
traumatischen Erlebnis ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen
posttraumatischen Belastungsstörung respektive des Vorliegens eines für
Folteropfer typischen Selbstschutz und Verdrängungsmechanismus –
gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht (...) bestehe beim
Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) – rechtfertigt sich jedoch
vorliegend nicht: So schilderte der Beschwerdeführer bereits im
Empfangszentrum die hier interessierenden Vorkommnisse (Festnahme,
Haft, Folter) von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare
oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung durch
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das BFM stellten offenbar weder die Befragerin noch die anwesende
Hilfswerkvertreterin merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der
Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich
jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll
oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der
Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den
Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf
Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der
Befragungen zu entnehmen sind und er am Schluss der direkten
Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe alles sagen können, was für
sein Asylgesuch wichtig erscheine, und überdies die Korrektheit und
Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigte (vgl. act. A5/15, S. 13 f.), lassen sich die festgestellten vagen
und unsubstanziierten Schilderungen nicht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung respektive die oben angeführte Diagnose
zurückführen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen als
unglaubhaft zu erachtenden Aussagen behaften lassen muss. Aus dem
(...) Bericht wird ersichtlich, dass weitere ärztliche Konsultationen
vorgesehen sind. Aktuelle ärztliche Zeugnisse oder Berichte liegen
jedoch nicht vor. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch vorliegend
angesichts seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
möglich und zumutbar gewesen, weitere ärztliche Berichte nach deren
Erhalt umgehend und unaufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht
einzureichen, da ihm bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
20. März 2009 die Rechtslage hinsichtlich der ihm obliegenden Pflicht zur
Beschaffung von entsprechenden Beweismitteln dargelegt wurde und es
sich bei seiner Rechtsvertretung um eine im Asylrecht erfahrene Person
respektive Institution handelt. Da es der Beschwerdeführer unterliess,
zusätzliche Beweismittel zu seinem psychischen Gesundheitszustand
einzureichen, ist weiterhin von der im erwähnten ärztlichen Bericht
gestellten Diagnose und jedenfalls nicht von einer Verschlimmerung des
dargelegten Krankheitsbildes auszugehen. Die vorliegend festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen können angesichts dieser Ausführungen
somit nicht ursächlich auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
zurückgeführt werden, sondern beruhen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf anderen Ursachen. Hinsichtlich der mit Bildern
dokumentierten und angeblich durch Polizisten mit glühenden Zigaretten
verursachten Verbrennungen im Brustbereich ist aufgrund dieser
Erwägungen ebenso wenig erstellt, dass diese Verletzungen tatsächlich
im Verlaufe der vorgebrachten Folter zugefügt und vom
Beschwerdeführer aufgrund eines Traumas anlässlich der Anhörungen
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verschwiegen wurden. Zwar sollen die Grössenveränderungen der sich
am Brustkasten des Beschwerdeführers befindlichen Narben gemäss
dem ärztlichen Zeugnis vom (...) zu den Angaben passen, dass diese
Narben durch Zigaretten der Polizeibehörden anlässlich von Folterungen
zugefügt worden seien. Nicht auszuschliessen ist jedoch auch, dass er
sich aufgrund der im ärztlichen Bericht (...) gestützt auf seine Angaben
gemachten Feststellungen, wonach er Aggressionen gegen sich selber
habe und sich in diesem Zusammenhang selber verletze, sowie des
Umstandes, dass er sich als Reaktion im Anschluss an den negativen
Asylentscheid der Vorinstanz aus Verzweiflung an diversen Körperstellen
schwere Schnittverletzungen zugefügt habe, die in Frage stehenden
Verletzungen (Verbrennungen) selber zugefügt hat.
Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens, wonach der
Beschwerdeführer am (...) festgenommen, verhört und auf dem
Polizeiposten misshandelt worden sei, bis der von seiner Mutter
beauftragte Anwalt gleichentags seine Freilassung erwirkt habe,
anzuführen, dass dieser Vorfall vor dem Hintergrund der Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen ist.
Diesbezüglich gilt es ausdrücklich festzuhalten, dass die
Kontrollmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte nicht gegen die
Tamilen im allgemeinen gerichtet sind, sondern konkret der Suche nach
LTTEMitgliedern dienen. In diesem Zusammenhang bleibt es ferner
asylrechtlich irrelevant, ob seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ein
begründeter Verdacht einer LTTEMitgliedschaft beim Beschwerdeführer
bestanden haben könnte oder nicht, zumal dadurch die Legitimität der
Terrorismusbekämpfung nicht in Frage gestellt wird. Der
Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass die ihm durch die Polizei
zugefügten Nachteile einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt
hätten. Die von ihm geschilderten Ereignisse – sofern diese als glaubhaft
erachtet werden können – waren nicht von derart einschneidender
Intensität, als dass sie als ernsthafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen
eines unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnten.
Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem
Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein
Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive
Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen.
Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen
zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben
oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges
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Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die
Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch.
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen
beziehungsweise fehlender Asylrelevanz nicht erfüllt. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es
erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen – so insbesondere auf
die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer nach Verlassen des
Heimatlandes – und die anderen als Beweismittel eingereichten
Dokumente im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.
21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.1.
5.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK
erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in
dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
5.1.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
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drohen. Auch die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen.
5.1.3. Was die im ärztlichen Bericht (...) diagnostizierte (Nennung
Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen;
hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung
aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die
Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1
S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
5.1.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei
abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und
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Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
5.2.3. Im zur Publikation bestimmten Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung
gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet"
weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet stammen, ist der Wegweisungsvollzug hingegen
grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 13.2.2.3. und 13.3.).
5.2.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der in der C._______ liegenden
Stadt B._______, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den
Ausführungen in E. 5.2.3. grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch relativ
jung, alleinstehend und verfügt über eine (...) Schulbildung sowie über
mehrjährige Berufserfahrung als (...) (vgl. act. A1/8; 2 f.; A5/15, S. 3 f.);
somit besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder
beruflich Fuss zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in
B._______ wohnhaften nächsten Angehörigen ein enges Beziehungsnetz
im Heimatstaat, die ihm bei der Reintegration eine grosse Hilfe sein
werden. Das in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Vorbringen, wonach
die Polizei immer wieder bei der Wohnung der Familie auftauche und die
Angehörigen nach ihm befrage, ist in Ermangelung irgendwelcher Belege
und angesichts der Erwägungen im Asylpunkt als blosse
Parteibehauptung zu qualifizieren.
5.2.5. Hinsichtlich der angeführten und im oben in E. 5.1.3. erwähnten
ärztlichen Bericht belegten Beeinträchtigung des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu
erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen,
es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im
Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
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Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen
Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal im erwähnten ärztlichen
Zeugnis der Auslöser für das autoaggressive Verhalten als unklar
erachtet, jedoch ein negativer Asylentscheid als im Raum stehend
bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer kann im Bedarfsfall in seinem
Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden
medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen. Somit würden
auch seine gesundheitlichen Probleme im Falle der freiwilligen Rückkehr
in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der
Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
5.2.6. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller
und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 20. März 2009 wurde die Behandlung der
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Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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