B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-633/2012/sed
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 / N_______.
D-633/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt
C._______ (Nordprovinz) – seinen Heimatstaat am 15. Januar 2008 und
reiste auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land in Afrika, von wo aus er
über D._______ am 24. November 2008 auf dem Landweg illegal in die
Schweiz gelangte und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in E._______ um Asyl ersuchte.
Anlässlich der im EVZ in E._______ durchgeführten Erstbefragung vom
25. November 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 28. September
2009 beim BFM gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuches im Wesentlichen an, er habe von (...) bis (...) in F._______ als
(...) bei einer Firma gearbeitet. Nach seiner Rückkehr sei er auf dem Weg
nach C._______ in Colombo vom sri-lankischen Militär infolge des Ver-
dachts der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im
(...) verhaftet und im Gefängnis von G._______ festgehalten worden. Alle
zwei bis drei Tage sei eine Befragung durch das Criminal Investigation
Departement (CID) durchgeführt worden. Dabei hätten sie ihn grössten-
teils in einem dunklen Zimmer nackt verhört und mit Stöcken geschlagen.
Die Soldaten hätten ihn mit brennenden Zigaretten an seinem rechten
Unterarm verletzt und ihn an beiden Füssen geschädigt (A 1/S. 6). Wäh-
rend seines Gefängnisaufenthaltes in G._______ sei er von Mitgliedern
des IKRK besucht worden. Seine Mutter habe durch die Lodge, wo er
sich vor seiner Festnahme aufgehalten habe, von seiner Festnahme er-
fahren. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben, als das CID zu bestechen,
um seine Freilassung zu bewirken. Nach der erfolgten Freilassung am
(...) habe er sich mit seiner Mutter in der genannten Lodge versteckt.
Hiernach habe das CID eine Kontrolle durchgeführt und die Akten der
eingetragenen Gäste studiert. Unmittelbar nachdem sich das CID zurück-
gezogen habe, hätten er und seine Mutter die Unterkunft gewechselt und
bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka bei einem Bekannten in Colombo
geweilt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka hätten Leute von einem Ar-
meecamp bei seiner Mutter nach ihm gefragt, worauf die Mutter erklärt
habe, seit seiner Rückkehr aus F._______ nicht mehr im Kontakt mit ihm
gestanden zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 – eröffnet am 7. Januar 2012 – wies
D-633/2012
Seite 3
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters am 2. Februar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Zur Stützung seiner Vorbringen gelangte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 7. Februar 2012 unter Beifügung eines Arztberichtes ans Bun-
desverwaltungsgericht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2012 teil-
te das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, lehnte das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab und forder-
te den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Februar 2012 einen Kosten-
vorschuss zu leisten.
F.
Am 14. Februar 2012 zahlte der Beschwerdeführer innert Frist den Kos-
tenvorschuss ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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Seite 4
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff.1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-633/2012
Seite 5
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,
weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei.
Die geltend gemachten Ereignisse müssten vor dem Hintergrund der La-
ge während des Bürgerkriegs betrachtet werden, während heute eine
veränderte Situation vorherrsche. Zwar würden die sri-lankischen Behör-
den nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersonen der
LTTE vorgehen. Diese Umschreibung treffe indes auf den Beschwerde-
führer nicht zu, zumal dieser nie geltend gemacht habe, ein aktives oder
sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder diese unter-
stützt zu haben. Der Beschwerdeführer habe ferner angegeben, er sei
nach seiner Festnahme im (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
nach rund (...) Monaten gegen Bezahlung freigelassen worden, was deut-
lich mache, er sei bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft ver-
dächtigt worden, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen
der Vorinstanz werde in Sri Lanka gegen Personen, die unter Verdacht
stehen würden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates
zu sein, konsequent behördlicherseits vorgegangen, was beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. In seinen Schilderungen wür-
den sich auch keine Hinweise dafür finden lassen, die sri-lankischen Be-
hörden würden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürger-
krieges – ein ernsthaftes Interesse an seiner Verfolgung haben. Zudem
sei angesichts seines geringfügigen politischen Profils nicht davon aus-
zugehen, er habe heute seitens der Behörden noch mit asylrelevanten
Schwierigkeiten zu rechnen. Auch bezüglich der LTTE habe er heute
nichts mehr zu befürchten, da die Organisation als zerschlagen gelte und
solche Belästigungen überdies durch die staatlichen Behörden geahndet
würden. Die allgemeinen Nachteile, welche ihm aus dem Bürgerkrieg er-
wachsen seien, hätten weite Teile der sri-lankischen Bevölkerung betrof-
fen, weshalb es am erforderlichen Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG
fehle. Die Vorbringen erfüllten daher die Anforderungen an die Flücht-
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Seite 6
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch ab-
zulehnen sei.
3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner
Rechtsmitteleingabe, es lägen sehr wohl Hinweise darauf vor, dass er in
Sri Lanka gefährdet sei. So habe er glaubhaft dargelegt, im (...) von sri-
lankischen Sicherheitskräften festgenommen und danach während (...)
Monate wiederholt misshandelt worden zu sein. Angesichts der Tatsache,
dass ihm vorgeworfen werde, Anhänger der LTTE zu sein, falle er ge-
mäss aktueller bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in den
Personenkreis einer der definierten Risikogruppen. Das eingereichte Do-
kument des IKRK bestätige die vorgebrachte Haft. Aufgrund der gegen
Bezahlung erfolgten Freilassung könne nicht davon ausgegangen wer-
den, er sei schon damals nicht ernsthaft verdächtigt worden, die LTTE zu
unterstützen. Vielmehr handle es sich um eine gängige Praxis, Häftlinge
auf diese Weise freizulassen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder
festzunehmen und erneut Geld von ihnen zu erpressen. Aus den genann-
ten Gründen weise er ein Risikoprofil auf und hätte im Falle einer Rück-
kehr mit Verfolgung zu rechnen. Ausserdem würden die unterstellte LTTE-
Mitgliedschaft, die Haft, die Folterspuren und Narben noch heute dazu
führen, bei den Behörden in Verdacht zu geraten. Die relativ lange Lan-
desabwesenheit verbunden mit der Asylgesuchsstellung in der Schweiz
sowie die fehlenden Identitätsdokumente würden die Gefährdung noch
verstärken. Hinzu komme noch die Tatsache, dass Militärangehörige
mehrmals bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten und sie von ihnen
angewiesen worden sei, das Militär unverzüglich zu informieren, sobald
ihr Sohn zurückkomme, was die drohende Verfolgung bestätige.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Norden Sri Lankas weder
Aussicht auf ein existenzsicherndes Einkommen noch auf eine gesicherte
Wohnsituation habe. Da seine Verwandten während des Krieges enteig-
net und vertrieben worden seien und kaum über ein genügendes Ein-
kommen verfügen würden, seien diese nicht in der Lage, ihm bei der
Bestreitung des Lebensunterhaltes zu helfen, weshalb die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
D-633/2012
Seite 7
3.3. Die Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdungssituati-
on ergebe, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – zu bestätigen.
3.3.1. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse im zur Publikation be-
stimmten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 zu hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentli-
chen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O. E. 7). Militärisch gilt die LTTE
als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Wei-
se stabilisiert. Gleichzeitig aber hat sich die Menschenrechtslage vor al-
lem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage defi-
nierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegen (vgl. a.a.O. E. 8). Darunter fallen Personen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen, beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaf-
fende verfügen über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die ent-
sprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfol-
gungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück-
kehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden
LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Er-
pressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe.
3.3.2. Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
– allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
3.3.3. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte aufgrund des Verdachts von Unterstützungstätig-
keiten zugunsten der LTTE kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt für die
D-633/2012
Seite 8
LTTE tätig gewesen ist und sich in seinen Schilderungen keine Hinweise
darauf entnehmen lassen, die sri-lankischen Behörden hätten ein be-
gründetes Interesse an seiner Verfolgung. Es ist daher nicht davon aus-
zugehen, es bestehe seitens der Behörden ein Verfolgungsinteresse auf-
grund einer mutmasslichen Verbindung zu den LTTE. Zwar brachte der
Beschwerdeführer vor, nach seiner Rückkehr von F._______ im Jahr (...)
in Colombo von sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen und für
(...) Monate festgehalten worden zu sein. Zu den Gründen, die zum Frei-
heitsentzug geführt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund
seines Aufenthaltes in F._______ verdächtigt worden zu sein, die LTTE zu
unterstützen. Die geltend gemachte Haft erweist sich gestützt auf seine
Aussagen und vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage
während des Bürgerkrieges als durchaus wahrscheinlich und wird auch
durch das in Kopie eingereichte Bestätigungsschreiben des IKRK belegt.
Indes stellt der einmalige Freiheitsentzug – wie vom BFM festgestellt –
ein zu wenig intensives Ereignis dar, als dass ein diesbezügliches Verfol-
gungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte als überwiegend wahr-
scheinlich zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll,
während seiner Gefangenschaft im Gefängnis von G._______ unter an-
derem mit Stöcken geschlagen worden zu sein, was zu Verletzungen an
seinen Füssen geführt habe. Zur Stützung seiner geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme gelangte der Beschwerdeführer unter Beifügung
eines ärztlichen Zeugnisses (datiert vom 28. Januar 2012) am 8. Februar
2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Dem medizinischen Bericht kann
entnommen werden, dass (Darlegung gesundheitliche Beschwerden).
Das Arztzeugnis beschränkt sich jedoch darauf, die gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers pauschal auf Gewaltanwendung wäh-
rend des Gefängnisaufenthaltes zurückzuführen. Mangels Substanti-
iertheit kann vorliegend nicht ohne Weiteres auf Folterhandlungen wäh-
rend des Gefängnisaufenthaltes geschlossen werden. Dass (Darlegung
gesundheitliche Beschwerden), ist in Anbetracht des Vorbringens, dass
der Beschwerdeführer durch das Gefängnispersonal mit Stöcken an
(Nennung Körperteil) geschädigt worden sei, als Folge einer Misshand-
lung während des Gefängnisaufenthaltes möglich, jedoch lieferten weder
der Beschwerdeführer noch sein Arzt eine detaillierte Erklärung zu weite-
ren denkbaren Ursachen der genannten Beschwerden. Zumindest mach-
te der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Befragungen noch in sei-
ner Rechtsmitteleingabe geltend, ihm sei (Nennung Folterhandlung) wor-
den. Zudem ist festzustellen, dass im Arztzeugnis weitere vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte, während der Haft erlittene Verletzungen
(Nennung Verletzungen; vgl. A16/S. 6) nicht aufgeführt sind.
D-633/2012
Seite 9
3.3.4. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, im Nachgang an die
Freilassung durch die Polizei beziehungsweise durch Mitarbeiter des CID
gesucht worden zu sein. Dass er seither offenbar nie weitergehenden
Massnahmen unterzogen wurde, weist ebenfalls auf ein mangelndes Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte hin. Läge seitens
der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner
Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei der bestandenen
Gelegenheit erneut verhaftet. Vorliegend erstaunt nämlich der Umstand,
dass das CID bei der Kontrolle der Gästeliste der Lodge, in der sich der
Beschwerdeführer mit seiner Mutter versteckt hielt, nicht auf ihn aufmerk-
sam wurde und sich in der Folge zurückzog. Daneben liegen keine objek-
tiven Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka ge-
sucht würde. So war es ihm nach seiner Freilassung offenbar möglich,
unbehelligt im Grossraum Colombo zu leben. Obwohl die subjektive
Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Anbetracht der Erlebnis-
se während des Krieges nachvollziehbar ist, liegen aus objektiver Sicht
keine Hinweise darauf vor, er werde aktuell durch die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte gesucht. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass
er keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde,
lassen eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen.
3.3.5. Die geltend gemachten Vorbringen vermitteln insgesamt nicht den
Eindruck einer zielgerichtet und intensiv verfolgten Person vor Ort. Bei ei-
nem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Be-
schwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst ei-
ne Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde,
hätte die Polizei ihn bei bestandener Gelegenheit verhaftet. Gemäss Er-
kenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der sri-lankische
Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher als objektiv
nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal sie sich auf einen Umstand beziehen, namentlich
die Gefangenschaft, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht in
Zweifel gezogen wird.
3.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unter Berück-
sichtigung sämtlicher Risikofaktoren damit zu Recht zum Schluss ge-
kommen ist, dass der Beschwerdeführer weder einer bei einer Rückkehr
D-633/2012
Seite 10
gefährdeten Personenkategorie zugehörig zu erklären ist noch eine zu-
künftige Verfolgung aufgrund einer relevanten Verfolgungsmotivation mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit gewärtigen muss. Seine Vorbringen sind
insgesamt als nicht asylbeachtlich ausgefallen, weshalb auf die entspre-
chenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird. Der Beschwerde-
führer erfüllt diesen Erwägungen gemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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Seite 11
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2011
aus, weder die allgemeine Lage im Distrikt von C._______ noch die indi-
viduelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere verfüge der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz und über langjährige Berufserfahrung.
D-633/2012
Seite 12
5.3.3. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmittelein-
gabe, die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage sei vor allem im
Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen Weg-
weisungsvollzug zu ermöglichen.
5.3.4. Im Zusammenhang mit diesem Einwand ist vorweg festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss
(vgl. E. 2.5.2 ff.). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann er-
neut auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschät-
zung der Situation im zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwie-
sen werden (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im
Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge
ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Men-
schenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation
nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 12). Da sich
die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat,
wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grund-
sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nord-
provinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort
gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Dist-
rikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar –
herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt, noch ist die poli-
tische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als ge-
nerell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Ange-
sichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf,
wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach
für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, so-
fern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der
Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Aufenthalt indessen längere
Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das so-
genannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und
Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte
D-633/2012
Seite 13
Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküs-
te des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen
Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und
der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen. In das übrige
Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätz-
lich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.3.5. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
C._______, wo er zur Schule gegangen sei und eine Ausbildung zum (...)
absolviert habe. Im Jahr (...) sei er nach F._______ ausgereist, wo er eine
befristete Arbeitsstelle angenommen habe. Die Arbeitsbedingungen in
F._______ seien schlecht gewesen, weshalb er nach Ablauf des Vertra-
ges im (...) nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen. Nach seiner
Rückkehr aus F._______ sei er nicht mehr in C._______ gewesen. Bei
dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
Rückkehr in den Distrikt von C._______, Nordprovinz, aufgrund einer in-
dividuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der
Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des
Vanni-Gebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E.
13.2.1.2). Solche begünstigende Faktoren liegen im Fall des Beschwer-
deführers vor. Er hat seine gesamte Kindheit und Jugend im Grossraum
C._______ verbracht, wo er mit seiner Familie sowie mehreren Tanten
und Onkeln über mehrere, teils enge Bezugspersonen verfügt. Aus all
diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, er verfüge im Gross-
raum C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Einwand in
der Rechtsmitteleingabe, wonach alle seine Verwandten in schwierigen
finanziellen Verhältnissen leben würden, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Es darf vorliegend angenommen werden, die Verwand-
ten würden den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung in seiner
Heimat unterstützen, auch wenn diese Hilfe nicht finanzieller Natur sein
sollte. Zudem verfügt er durch die Erwerbstätigkeiten, die er vor seiner
Ausreise ausführte, und seine Anstellung in der Schweiz über eine gewis-
se Berufserfahrung, welche sich auf eine Reintegration im Heimatort be-
günstigend auswirken dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass es
dem Beschwerdeführer möglich ist, sich auch nach einer längeren Abwe-
senheit im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung unter dem Aspekt der Reintegration als zumutbar
erweist.
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5.3.6. An dieser Stelle ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass auch
die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme dem Wegweisungs-
vollzug nicht entgegenstehen. Dies wäre nämlich dann der Fall, wenn die
beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwen-
dige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Die vom Be-
schwerdeführer durch seinen Arzt attestierten Beschwerden werden be-
reits medizinisch behandelt und erweisen sich nicht als derart schwerwie-
gend, dass diese eine aufwendige, kostspielige und in seiner Heimat
nicht durchführbare Nachbehandlung nach sich ziehen würden.
5.3.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit – auch in Berück-
sichtigung der gesundheitlichen Situation als zulässig im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
5.4. Mit Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Mit Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
14. Februar 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik
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