Abtei lung IV
D-6333/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Philippe Degoumois, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6333/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 27. Oktober
2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am
30. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2007
erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 22.
November 2007 am gleichen Ort zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seit 1998 mit seiner Familie auf dem
Militärgelände in C._______ gewohnt, da sein Vater D._______,
Oberst in der ivorischen Armee, dort stationiert gewesen sei. Am
Morgen des 19. September 2002 sei sein Vater von den Rebellen
mitgenommen und offenbar über die bevorstehende Rebellion
informiert worden. Nach seiner Rückkehr auf das Militärgelände habe
sein Vater deshalb seiner Familie mitgeteilt, sie müssten fliehen,
worauf er - der Beschwerdeführer - zusammen mit seinem Vater ins
Quartier E._______ geflohen sei. Dort hätten wenige Tage später die
Rebellen nach seinem Vater gesucht. Da sie diesen nicht gefunden
hätten, sei er - der Beschwerdeführer - an dessen Stelle von den
Rebellen mitgenommen, nach seinem Vater befragt und inhaftiert
worden. Nach vier Tagen sei es ihm gelungen zu fliehen, da es zu
einem Unfall gekommen sei, als die Rebellen ihn nach F._______
hätten transportieren wollen. Er habe sich anschliessend nach
G._______ begeben, wo er seinen Vater wieder getroffen habe, der
ebenfalls dorthin geflüchtet sei. Zusammen seien sie anschliessend
nach H._______ gegangen, um sich dort der ivorischen Regierung zu
stellen, damit sie nicht in Verdacht geraten würden, zu den Rebellen
übergelaufen zu sein. Nachdem sie sich dort aus den Augen verloren
hätten, sei er - der Beschwerdeführer - nach I._______ gegangen, wo
er aus der Zeitung erfahren habe, dass sein Vater am 27. Oktober
2002 von den Rebellen umgebracht worden sei, was jedoch nicht
stimme. Er wisse, dass sein Vater von der Regierung getötet worden
sei, da man ihn verdächtigt habe, die Rebellen zu unterstützen. In
I._______ habe er bei einem Freund gewohnt, der überall erzählt
habe, dass er - der Beschwerdeführer - der Sohn von D._______ sei
und bei ihm wohne, weshalb die Todesschwadrone in der Nacht auf
den 8. November 2002 beim Haus seines Freundes nach ihm gesucht
hätten. Sein Freund sei während dieses nächtlichen Überfalls getötet
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worden, während es ihm gelungen sei, durch ein Fenster zu fliehen.
Am 5. Dezember 2002 sei er via Ghana und Togo, wo er sich während
zirka zwei Wochen beziehungsweise zwei Monaten aufgehalten habe,
nach Benin geflohen, da sich dort seine Mutter aufgehalten habe. Im
März 2003 habe er sich mit dem UNHCR in J._______ in Verbindung
gesetzt und sei von diesem in der Folge als Flüchtling anerkannt
worden. Während seines Aufenthalts in J._______ habe er im dortigen
Hafen gearbeitet. Am 22. Dezember 2006 sei er von unbekannten
Personen angegriffen und verletzt worden, weshalb er sich zur
Behandlung ins Spital habe begeben müssen. Er gehe davon aus,
dass es sich bei den Angreifern um ivorische Rebellen gehandelt
habe, die nach seinem Leben trachten würden. Am 10. Januar 2007
habe er zusammen mit einem reichen Freund Benin Richtung Nigeria
verlassen, wo er sich bis am 25. Oktober 2007 aufgehalten habe.
Anschliessend sei er mit dem Auto nach Lomé gefahren, von wo er mit
der Hilfe seines reichen Freundes und unter Verwendung eines
fremden Reisepasses per Flugzeug in die Schweiz gelangt sei.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Asyleinreichung beziehungsweise der Kurzbefragung zwei
Farbfotos sowie einen auf den Namen des Beschwerdeführers aus-
gestellten beninischen Flüchtlingsausweis ein.
B.
Mit Schreiben vom 25. April 2008 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, verschiedene Dokumente einzureichen. Mit Eingabe vom
22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere
Zeitungsausschnitte in Kopie, einen Internetausdruck sowie die Kopie
einer ivorischen Identitätskarte, ausgestellt auf den Namen D._______
zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 ersuchte das BFM das UNHCR in
Genf um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer dem HCR in
J._______ als Asylbewerber beziehungsweise Flüchtling bekannt sei.
Im Antwortschreiben vom 29. Juli 2008 wurde dem BFM durch das
UNHCR in Genf mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni
2004 von den beninischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden
sei. Dem Antwortschreiben lag eine Kopie des vom Beschwerdeführer
anlässlich seiner Gesuchstellung in Benin abgegebenen Auszugs aus
dem Zivilstandsregister bei.
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D.
Mit Verfügung vom 3. September 2008 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerde-
führer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf,
die Schweiz bis zum 29. Oktober 2008 zu verlassen.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Oktober 2008 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei seine für
den 29. Oktober 2008 vorgesehene Wegweisung aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Zusätzlich ersuchte er um vollständige Einsicht in
die Verfahrensakten sowie um Gewährung einer Frist zur Ergänzung
der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter anderem
folgende Beweismittel einreichen: Ausdrucke von zwei Internet-
berichten, eine Kopie einer ivorischen Identitätskarte, ausgestellt auf
den Namen O.O. (bereits früher eingereicht), fünf Farbfotos in Kopie,
einen Auszug aus einem Heiratsregister sowie eine Fürsorge-
bestätigung vom 19. September 2008.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Bezüglich der Gesuche um vollständige
Einsicht in die Verfahrensakten beziehungsweise um Gewährung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer
Einsicht in die BFM-Aktenstücke A 5 inklusive Inhalt und A 17/3 ge-
währt sowie ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. Dezember
2008 seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen. Gleichzeitig wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung
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des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid.
G.
Am 15. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung dem Bundesver-
waltungsgericht einreichen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde
dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 in Kopie zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
I.
Mit Schreiben des Zivilstandsamtes Kreis K._______ vom 27. Oktober
2009 wurde die Vorinstanz um Zusendung des Einvernahmeprotokolls
sowie von allfällig hinterlegten Dokumenten oder Kopien des
Beschwerdeführers ersucht. Das Zivilstandsamt begründete sein Er-
suchen mit einem den Beschwerdeführer betreffenden hängigen
Vaterschaftsanerkennungsverfahren. Mit Antwortschreiben vom 20.
November 2009 wurde dem Zivilstandsamt eine Kopie des auf den
Namen des Beschwerdeführers ausgestellten beninischen Flücht-
lingsausweises sowie ein Auszug aus dem Empfangsstellenprotokoll
zugestellt.
J.
Mit Urteil vom 6. April 2010 verurteilte das Arrondissement judiciaire II
K._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von
7 Tagessätzen à Fr. 10.-- (Probezeit zwei Jahre), einer Geldstrafe von
Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
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instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
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stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/
Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu
führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in den
Befragungen zu zentralen Punkten widersprüchlich geäussert, ins-
besondere zum Todeszeitpunkt seines Freundes in I._______ sowie
zur Dauer seiner Inhaftierung in C._______ im Jahre 2002. Zudem
würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen
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Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So sei es
insbesondere unverständlich, dass der Beschwerdeführer trotz der
angeblich aktiven Suche seitens der Todesschwadrone erst am 5.
Dezember 2002 aus der Elfenbeinküste geflohen sei, zumal
tatsächlich verfolgte Personen bestrebt seien, den Verfolgerstaat auf
dem schnellsten und direktesten Weg zu verlassen. Schliesslich sei
festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es
sich bei den Angreifern vom 22. Dezember 2006 in J._______ um
Ivorer gehandelt habe, jeglicher Substanz entbehren würden. So lasse
sich seinen Angaben insbesondere nicht entnehmen, wie viele
Personen ihn damals angegriffen hätten und wie dieser Angriff
abgelaufen sei.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater
D._______ - Oberst in der ivorischen Armee - ermordet worden sei, da
man ihn verdächtigt habe, die Rebellen zu unterstützen, sei
festzuhalten, dass sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus
seinem Heimatland die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste
wesentlich verbessert habe, was auch das Bundesverwaltungsgericht
in einem Urteil vom 11. März 2008 (D-4477/2006) festgehalten habe.
In der aktuellen ivorischen Regierung seien Vertreter der Rebellen,
deren Unterstützung der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit
verdächtigt worden sei, Mitglieder der ehemaligen Regierungspartei
sowie Vertreter diverser Oppositionsparteien eingebunden. Zudem
habe der Beschwerdeführer auch keine individuelle Verfolgung
glaubhaft dargelegt und weise kein spezielles Gefährdungs- oder
Risikoprofil auf. Ferner habe er sich auch nicht konkret für irgendeine
politische Gruppierung in der Elfenbeinküste politisch betätigt. Unter
diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bloss aufgrund der ehemaligen Funktion seines
Vaters zum heutigen Zeitpunkt in der Elfenbeinküste einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausgesetzt sei. An
dieser Schlussfolgerung vermöchten auch sein eingereichter
Flüchtlingsausweis sowie die Dokumente bezüglich des Todes seines
Vaters nichts zu ändern.
4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde im wesentlichen ausgeführt, trotz
der Versöhnung zwischen den Rebellen und der Regierung sei kein
Mitglied der Familie von Oberst D._______ auf dem Gebiet der Côte
d'Ivoire in Sicherheit, solange Präsident Gbagbo an der Macht sei. Die
politischen Spannungen in der Côte d'Ivoire seien noch immer stark.
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Die Regierung, die die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers
erlaubt habe, sei noch immer dieselbe. Deshalb und weil er der Sohn
von Oberst D._______ sei, sei sein Leben in der Côte d'Ivoire
erheblich gefährdet.
Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
ungereimt ausgefallen seien, nicht zutreffend sei, zumal er sich zu
mehreren Ereignissen präzise geäussert habe, was vom BFM nicht
berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz sei voreingenommen ge-
wesen und habe sich zu Unrecht auf unwesentliche Datumsangaben
fokussiert.
4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2008 wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, dass der vom Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Gesuchstellung in Benin abgegebene Auszugs aus dem
Zivilstandsregister belege, dass er der Sohn von Oberst D._______
sei. Zudem belege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom HCR
in Benin als Flüchtling anerkennt worden sei, dass er Schutz bedürfe
und die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 führte das BFM
hauptsächlich aus, dass es in der angefochtenen Verfügung weder die
familiären Verhältnisse noch die Anerkennung des Beschwerdeführers
als Flüchtling durch das UNHCR in Benin in Frage gestellt habe.
Aufgrund der veränderten politischen Situation im Heimatland des
Beschwerdeführers sei es jedoch zum Schluss gekommen, dass für
ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung bestehe. An dieser Schlussfolgerung vermöchten
auch die neu auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente nichts zu
ändern.
5.
5.1 Wie vorstehend bereits erwähnt (E. 3.2), ist für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Ver-
folgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls ein-
getretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der
Ausreise zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berück-
sichtigen.
Seite 9
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5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, sein Leben sei in der Côte d'Ivoire in Gefahr,
weil er der Sohn von Oberst D._______ sei, der im Jahre 2002 von der
Regierung ermordet worden sei.
5.3 Die Frage, ob die Vorinstanz gewisse Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht als un-
glaubhaft erachtet hat, kann vorliegend aus den nachfolgenden
Gründen offen gelassen werden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich
auch eine Auseinandersetzung bezüglich der in der Beschwerde vom
3. Oktober 2008 sowie in der Ergänzung vom 15. Dezember 2008 zur
Frage der Glaubhaftigkeit geltend gemachten Vorbringen. Die Lage hat
sich nämlich seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem
Heimatland im Dezember 2002 massgeblich verändert. Das Bundes-
verwaltungsgericht stellt in seinem Grundsatzurteil vom 24. November
2009 fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom
4. März 2007, unterzeichnet vom Präsidenten Laurent Gbagbo und
dem Generalsekretär der "Forces nouvelles", Guillaume Soro, welches
- im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten
politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deut-
lich stabilisiert werden konnte (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Seit
April 2007 sind die "Forces nouvelles" - die ehemaligen Rebellen - in
die Regierung eingebunden und Guillaume Soro wurde zum
Premierminister ernannt. Die vollständige Aufhebung der "zone de
confiance", einer von internationalen Friedenstruppen überwachten
Pufferzone zwischen den ehemaligen Rebellen und den Regierungs-
truppen wurde im Juli 2008 abgeschlossen (vgl. Nineteenth progress
report of the Secretary-General on the United Nations [UN] Operation
in Côte d'Ivoire, UN Security Council, vom 8. Januar 2009, S/2009/21).
Obwohl bis heute noch nicht alle vereinbarten Punkte des Abkommens
von Ouagadougou umgesetzt werden konnten, hat sich die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage beträchtlich verbessert und es
ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass in der Côte d'Ivoire keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all -
gemeiner Gewalt mehr herrscht (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.).
5.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund der heutigen politischen
Situation sowie der Sicherheitslage in der Côte d'Ivoire und ins-
besondere in I._______ geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers
vor einer künftigen Verfolgung durch die ehemaligen Rebellen be-
Seite 10
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ziehungsweise durch die frühere Regierung aufgrund der Ermordung
seines Vaters D._______ im heutigen Zeitpunkt als unbegründet er-
weist. Da - wie soeben dargelegt - sich die politische Lage in der Côte
d'Ivoire seit dem Abkommen von Ouagadougou vom 4. März 2007 er-
heblich verändert und stabilisiert hat, insbesondere da seit diesem
Zeitpunkt die ehemaligen Konfliktparteien - Gbagbos FPI und die
ehemaligen Rebellen, die "Forces nouvelles" - gemeinsam in die
Regierung eingebunden sind, ist kein Grund ersichtlich, weshalb
politische Kräfte in der Côte d'Ivoire heute noch immer ein Interesse
haben sollten, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, falls sie es
überhaupt jemals versucht haben. An dieser Einschätzung ändert auch
der Umstand nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer um den
Sohn von D._______ handelt, zumal seit dessen Ermordung im
Oktober 2002 fast acht Jahre vergangen sind, was ebenfalls gegen
eine nach wie vor bestehende Bedrohung des Beschwerdeführers
spricht. Weil dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht, kann er nicht als
Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. An
dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer am 9. Juni 2004 von den beninischen Behörden als
Flüchtling anerkannt worden ist, zumal eine solche Anerkennung für
die schweizerischen Asylbehörden nicht bindend ist und sich - wie
dargelegt - die Situation in der Côte d'Ivoire seit diesem Zeitpunkt
wesentlich geändert hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er im Zeitpunkt der Urteilsfällung
- Abklärungen haben ergeben, dass das Vaterschaftsanerkennungsv-
erfahren vor dem Zivilstandskreis L._______ nach wie vor hängig ist -
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
Seite 11
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vor-
stehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im Grundsatzurteil vom 24. November 2009 ver-
wiesen werden. Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Ab-
kommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deut-
lich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der
allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei
(BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid
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festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in
den Westen des Landes aufgrund der dort zur Zeit herrschenden un-
genügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus
dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch
grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten
des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden,
wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheits-
zustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Re-
integration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.).
7.3.3 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in
C._______ im Norden der Côte d'Ivoire geboren, wo er auch von 1998
bis September 2002 gelebt hat. Vor seiner Ausreis aus seinem
Heimatland Anfang Dezember 2002 will er bei einem Freund in
I._______ gewohnt haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Lagebeurteilung hinsichtlich der Côte d'Ivoire sowie des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer in I._______ gelebt hat, ist der Schluss
zulässig, dass er dort trotz nunmehr über siebenjähriger
Landesabwesenheit über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Gemäss den
Aussagen seiner Mutter (N [...]) ist sie Eigentümerin einer Wohnung in
I._______ und hat dort einen jüngeren Bruder. Seine gute Ausbildung
(Informatiker), seine in Benin gesammelten Erfahrungen im
Erwerbsleben sowie das in I._______ vorhandene Beziehungsnetz
dürften ihm eine Reintegration erleichtern. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss den Akten gesunde
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
Lebensumständen ausgesetzt wäre, die ihm eine menschenunwürdige
Existenz verunmöglichen würden. Unter diesen Umständen erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
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zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerde-
instanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Be-
schwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird
seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorge-
bestätigung vom 19. September 2008 hinreichend belegt. Damit sind
beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist
von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm
trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die
Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente ent-
scheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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